Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung höheren Insolvenzgeldes.
Er war seit dem 01.05.2000 als Vertriebsleiter bei der Firma c Deutschland GmbH und deren Rechtsnachfolgerin F Zubehör Deutschland GmbH (Gemeinschuldnerin) beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Anstellungsvertrag vom 20.03.2000 zugrunde. Die Anlage zum Anstellungsvertrag des Klägers lautet auszugsweise: "Ziele
zu erzielender Bonus
1. Mai bis 15. Juni 2000
DM 12000,00
Erstellen eines Sales Budget
– per Outlet
– per Verkaufsrepräsentant
Der Bonus ist fällig zur Zahlung mit der Gehaltszahlung im jeweiligen Folgemonat bzw. nach Vorliegen des Ergebnisses."
Am 29.12.2000 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21.02.2001 Insolvenzgeld in Höhe von 25.481,18 DM für den Insolvenzgeldzeitraum von Oktober bis einschließlich 28.12.2000. Diese Bewilligung entsprach dem Inhalt der Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters, der Ansprüche auf monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von brutto 17.664,14 DM mit einem anteiligen Betrag für Dezember bescheinigt und daraus den Netto-Gesamtanspruch von 25.481,18 DM errechnet hatte.
Gegen diesen Bewilligungsbescheid legte der Kläger am 12.03.2001 Widerspruch ein, mit dem er sich unter anderem gegen die Nichtberücksichtigung von 12.000,- DM (6135,50 EUR) wandte. Die ihm zustehende Bonus-Zahlung sei bei der Berechnung des Insolvenzgeldes nicht berücksichtigt worden. Ergänzend legte der Kläger eine mit dem 28.11.2000 datierte Telefax-Message vor, die von dem Zeugen K und der Personalleiterin G unterschrieben war, in der es hieß, dass mit dem Kläger eine vertragliche Bonusregelung getroffen worden sei, von der DM 12.000,- bereits im Oktober 2000 zur Auszahlung hätten kommen sollen. Aufgrund der neuen Gegebenheiten im Hinblick auf die Abrechnung sei übersehen worden, diese Informationen weiterzuleiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass Insolvenzgeld nur Ansprüche auf Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis umfasse. In den Monaten Mai und Juni 2000 erarbeitetes Arbeitsentgelt läge außerhalb des im Fall des Klägers maßgeblichen Zeitraums vom 29.09. bis zum 28.12.2000.
Der Kläger hat am 09.11.2001 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe aufgrund einer vertraglichen Regelung einen Anspruch auf einen zu erzielenden Bonus von 12.000,- DM für die Erstellung eines Sales Budget. Das von ihm fristgemäß erstellte Budget sei von der damaligen Geschäftsführerin der Firma nicht als vertragsgemäß angesehen worden. So habe er im Sommer drei weitere Budgetierungen erstellt, die ebenfalls von der Geschäftsführerin nicht akzeptiert worden seien. Ab dem 01.09.2000 habe ein Wechsel in der Geschäftsführung stattgefunden. Der neue Geschäftsführer, der Zeuge K, habe ihm im September 2000 wieder den Auftrag Erstellung eines Budgets gegeben. In einem Treffen vom 02.10.2000 habe er dem Geschäftsführer das neue Budget zur Verfügung gestellt. Dieses sei dann von der Geschäftsleitung akzeptiert worden. Die maßgebliche Arbeitsleistung sei demnach im Insolvenzgeldzeitraum erbracht worden, so dass die Provision über das Insolvenzgeld zu zahlen sei. Der Arbeitsvertrag regele nur die Tatsache, dass er einen Bonus erhalte, nicht aber, wann die Leistungen zu erbringen seien.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld unter Berücksichtigung eines Bonusbetrages von 6135,50 EUR (12.000,- DM) zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Gründe des Widerspruchsbescheides wiederholt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.04.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung höheren Insolvenzgeldes habe. Das noch streitige Arbeitsentgelt in Höhe eines Bonus von ursprünglich 12.000,- DM, jetzt 6135,00 EUR, sei nicht Gegenleistung des Arbeitgebers für eine Arbeitsleistung gewesen, die sich dem Insolvenzgeldzeitraum zuordnen lasse. Ausgehend von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 29.12.2000 umfasse der Insolvenzgeldzeitraum die Zeit vom 29.09. bis zum 28.12.2000. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf den Bonus von 12.000,- DM sei nach der vertraglichen Regelung für eine Arbeitsleistung des Klägers in der Zeit vom 01.05. bis zum 15.06.2000 entstanden. Diese zeitliche Zuordnung ergebe sich eindeutig aus dem Inhalt der Anlage zum Anstellungsvertrag des Klägers. Der Bonus von 12.000,- DM sei dem Zeitraum 01.05. bis 15.06.2000 zuzuordnen. In dieser Zeit habe der Kläger ein Sales Budget erstellen sollen. Nach eigenen Angaben habe der Kläger diese Arbeitsleistung auch erbracht. Der Bonus sei lediglich deshalb nicht ausgezahlt worden, weil die damalige Geschäftsführerin mit dem Ergebnis der Ausarbeitung nicht einverstanden gewesen sei. Da nach dem Vertragstext der Bonus ausschließlich für das Erstellen des Budgets habe gezahlt werden sollen, habe der Kläger spätestens im Juli 2000 einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Zahlung des Bonus gehabt. Die Fälligkeit des Bonus sei ebenfalls in der Anlage zum Anstellungsvertrag geregelt. Danach sei der Bonus fällig zur Zahlung mit der Gehaltszahlung im jeweiligen Folgemonat, hier im Juli 2000. Der Umstand, dass der Kläger den Bonus gegenüber seinem Arbeitgeber nicht bereits nach der ersten Erstellung des Sales Budget geltend gemacht habe, komme keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dass der Kläger keine fristgerechte Zahlung beansprucht habe, habe lediglich zu einer Stundung dieses Arbeitsentgeltanspruchs geführt. Dieser Anspruch könne auch nicht durch eine Veränderung des Auszahlungstages beeinflusst werden. Dass erst durch den neuen Geschäftsführer im Oktober die Arbeitsleistung des Klägers akzeptiert und eine Bonusleistung genehmigt worden sei, könne nicht wirksam die Verschiebung des Anspruchs des Klägers in den Insolvenzgeldzeitraum bewirken. Ein Herausschieben der Fälligkeit des Arbeitsentgeltanspruchs bei unverändertem Rechtsgrund des Anspruchs widerspreche dem Grundsatz, dass Arbeitsentgelt dem Zeitraum zuzuordnen sei, in dem es erarbeitet worden sei.
Gegen das am 07.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.06.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Sozialgericht habe nicht auf die Sollvorgabe 01.05. bis 15.06.2000, in dem das Sales Budget habe erstellt werden sollen, abstellen dürfen. Es komme auf die tatsächliche Arbeitserbringung an. Der Kläger habe nicht wahllos Budgetierungen in die Welt setzen dürfen. Das Konzept habe in sich schlüssig sein und letztlich von der Geschäftsführung gebilligt werden müssen. Aus diesem Grunde sei es sehr wohl darauf angekommen, dass die Geschäftsleitung das vom Kläger erstellt Budget genehmige. Die Bonusvergütung hätte ohne die Genehmigung seitens der Geschäftsleitung auch arbeitsgerichtlich nicht durchgesetzt werden können. Am 28.09.2000 sei er von dem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen K, beauftragt worden, ein realistisches Budget zu erstellen. Es sei dann am 02. Oktober 2000 an die Geschäftsleitung weitergegeben und akzeptiert worden. Eine weitergehende Bonusregelung als die bereits in der Anlage zum Arbeitsvertrag vorgelegte Abrede sei nicht getroffen worden. Der Kläger legt eine Mail vom 05.10.2000, gerichtet an Frau G vor, in dem es heißt, nach einem persönlichen Gespräch mit Herrn K habe man sich auf eine neue Gehalts- und Provisionsregelung geeinigt: "Meine mir zustehende Provision für das Budget 2000/2001 in Höhe von 12.000,- DM aus der alten Vereinbarung wird zur nächsten Abrechnung fällig."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2004 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2001 zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld unter Berücksichtigung einer Bonusregelung von 6135,50 EUR (12.000,- DM) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Der Senat hat Beweis erhoben über den Inhalt der Besprechung, die Ende September / Anfang Oktober stattgefunden hat, durch Vernehmung des damaligen Geschäftsführers K, erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf Bl. 139 bis 141 der Gerichtsakte verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Prozessakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 21.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2001 ist rechtmäßig. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten beschwert (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Er hat keinen Anspruch auf Zahlung des von ihm geltend gemachten weiteren Insolvenzgeldes in Höhe von 6135,50 EUR (12.000,- DM).
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht nur hinsichtlich des Arbeitsentgeltes, das den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis am 29.12.2000 zugeordnet werden kann. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei einem Insolvenzereignis für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Das noch streitige Arbeitsentgelt in Höhe eines Bonus von 12.000,- DM, 6135,- EUR, ist nicht Gegenleistung des Arbeitgebers für eine Arbeitsleistung, die sich dem Insolvenzgeldzeitraum zuordnen lässt.
Ausgehend von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 29.12.2000 umfasste der Insolvenzgeldzeitraum die Zeit vom 29.09. bis zum 28.12.2000. Ein arbeitsrechtlich wirksam vereinbarter Anspruch auf den Bonus von 12.000,- DM war auch nach Auffassung des Senats nur für eine Arbeitsleistung des Klägers in der Zeit vom 01.05. bis 15.06.2000 vereinbart. Diese zeitliche Zuordnung ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der Anlage zum Anstellungsvertrag des Klägers. Im Vertrag wird der Bonus von 12.000,- DM unmissverständlich dem Zeitraum 01.05. bis 15.06.2000 zugeordnet. In dieser Zeit sollte der Kläger ein Sales Budget erstellen, wobei nach dem Vertrags der Bonus ausschließlich für das Erstellen des Sales Budget gezahlt werden sollte.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger Ende September/ Anfang Oktober ein neues Sales Budget erstellt hat. Auch wenn dies der Fall sein sollte, gibt es hierfür keine neue Entgeltabrede. Das ergibt sich sowohl aus dem Vorbringen des Klägers als auch aus den von ihm dazu vorgelegten Unterlagen. In der mündlichen Verhandlung am 20.06.2005 hat der Kläger auf Befragen erklärt, dass eine weitergehende Bonusregelung als die bereits schriftlich vorgelegte (Anlage zum Anstellungsvertrag für die Zeit Mai bis Juni 2001) nicht getroffen worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2005 hat der Bevollmächtigte des Klägers auf Befragen erklärt: "In das Benehmen der Zeugin G solle gestellt sein, dass eine Vereinbarung mit dieser bei einem persönlichen Gespräch getroffen worden sei, wie sie der Kläger in seiner Mail vom 05. Oktober 2000 wiedergibt". In der Mail vom 05. 10. 2000 hat der Kläger formuliert, dass die Provision für das Budget 2000 / 2001 in Höhe von 12.000,- DM aus der alten Vereinbarung zur nächsten Abrechnung fällig werden solle. Kann der Kläger nur eine Absprache belegen, dass der Zeitpunkt für die Auszahlung des Bonus aus der "alten" Vereinbarung festgelegt worden ist. Eine für den Kläger günstigere Feststellung lässt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen K ableiten. Der Zeuge konnte sich nicht daran erinnern, dass mit dem Kläger eine "neue" Bonusregelung vereinbart worden wäre.
Ferner kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Personalleiterin Frau G ein Gespräch über die Bonuszahlung für die Erstellung eines neuen Sales Budget geführt worden ist. Nach § 14 Nr. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages bedürfen Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag zur rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Auch aus der von Frau G an Herrn I gerichteten Telefax- Mesage vom 28.11.2000 lässt sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis ableiten. Diese Nachricht verhält sich lediglich darüber, dass eine vertragliche Bonusregelung getroffen worden ist, von der 12.000,- DM bereits im Oktober 2000 zur Auszahlung hätten kommen sollen. Sie besagt ebenso wenig wie die damit korrespondierende Mail des Klägers vom 05. Oktober 2000, dass das Erstellens des Sales Budget im September/Oktober auf eine neue Bonusvereinbarung gestellt werden sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Erstellt am: 29.12.2005
Zuletzt verändert am: 29.12.2005