Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zurücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit ab 29.01.2002.
Der Kläger bezog in der Zeit vom 24.10.1997 bis 24.04.1998 Arbeitslosengeld und vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 sowie vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 Arbeitslosenhilfe. In der Zeit vom 13.06.2000 bis 12.07.2000 und vom 10.11. bis 17.12.20001 erhielt er Krankengeld. Auf eine Mitteilung des Sozialamtes der Gemeinde N an die Mitarbeiter der Beklagten, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren einen regen Handel mit Luxusautos betreibe, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2003 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und für die Zeit vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 in Höhe von 6.805,80 DM zurück und forderte die Erstattung dieses Betrages zurück und forderte die Erstattung dieses Betrages sowie der für die genannten Zeiträume gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.464,48 DM. Diese Bescheide sind Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens L 19 (9) AL 126/04 LSG NRW.
Am 29.01.2001 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 07.02.2002 bewilligte die Beklagte ihm ab Antragstellung Arbeitslosengeld in Höhe von 46,90 Euro wöchentlich für die Dauer von 300 Tagen. Diese Arbeitslosengeldbewilligung nahm die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 zurück. Der Kläger habe die für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Vor der Antragstellung sei er keine zwölf Monate versicherungspflichtig tätig gewesen. Die Zeit des Krankengeldbezuges sei nicht berücksichtigungsfähig, weil der Kläger nicht unmittelbar vor Beginn dieser Leistungen eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – SGB III bezogen habe.
Der Kläger habe am 29.10.2002 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Anwartschaftszeit sei erfüllt. Die Krankengeldbezugszeiten seien berücksichtigungsfähig, da er zuvor Arbeitslosenhilfe zu Recht bezogen habe. Die Bewilligung dieser Leistung habe die Beklagte nicht zurücknehmen dürfen. Er sei bedürftig gewesen. Der Mitarbeiter der Gemeinde N bringe ihn zu Unrecht in Misskredit. Dessen Behauptungen treffen nicht zu. Er habe keinen Handel mit Luxusautos betrieben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihren Bescheid für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 16.04.2004 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III berufen. Nach der genannten Vorschrift seien Personen nur in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld bezogen hätten, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig gewesen seien oder eine laufende Entgeltleistung nach diesem Buch bezogen hätten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Er habe zwar innerhalb der Rahmenfrist vom 13.06.2000 bis zum 12.07.2000 und vom 10.11.2000 bis 17.12.2000 Krankengeld bezogen. Unmittelbar vor dem Krankengeldbezug sei der Kläger aber nicht versicherungspflichtig tätig gewesen. Er habe unmittelbar vor dem Bezug von Krankengeld auch keine laufenden Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und für die Zeit vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 sei zu Recht zurückgenommen worden, weil der Kläger die Leistungen nicht rechtmäßig bezogen habe. Der Kläger habe auch gewusst, dass ihm Arbeitslosengeld nicht zugestanden habe. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe lägen für die Zeit ab 29.01.2002 nicht vor. Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III habe Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur derjenige Arbeitslose, der u. a. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen habe (Nr. 4). Gemäß § 192 Abs. 1 SGB III betrage die Vorfrist ein Jahr und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Im Fall des Klägers habe die Vorfrist des Klägers am 29.01.2001 begonnen und am 28.01.2002 geendet.
Gegen das am 04. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 2004 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der zugehörigen Gerichtsakte L 19 (9) AL 126/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Gemeinde N und die strafrechtlichen Ermittlungsakten Bezug genommen. Diese haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 19.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 rechtmäßig ist. Der Kläger kann sich nicht auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III berufen, weil er weder unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig war noch eine laufende Entgeltleistung nach dem SGB III bezogen hat. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch und verweist auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts vom 16.04.2004. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Senat im Verfahren L 19 (9) AL 126/04 mit Urteil vom 17.10.2005 entschieden hat, dass die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und für die Zeit vom 12.07.2000 bis 09.11.2000 zu Recht zurückgenommen hat. Damit steht fest, dass der Kläger unmittelbar vor dem Bezug von Krankengeld keine laufenden Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 SGG.
Erstellt am: 30.12.2005
Zuletzt verändert am: 30.12.2005