Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2005 dahingehend geändert, dass der Streitwert auf 11.895,92 Euro festgesetzt wird. Die Beschwerde der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und insoweit begründet, als der Streitwert auf 11.895,92 Euro festzusetzen ist. Diese Festsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG in der seit 01.07.2004 gültigen Fassung, da die Klage nach dem 30.06.2004 erhoben worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I, 717, im Folgenden: GKG n.F.).
Nach § 52 Abs. 2 GKG n.F. ist der Streitwert (wie nach § 13 Abs. 1 GKG a.F.) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Nur dann, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der (Auffang-) Streitwert von (jetzt) 5.000,00 Euro anzusetzen.
Der Senat folgt den Grundsätzen, die der 5. Senat des LSG NRW in seinen Entscheidungen vom 13.12.2004 (L 5 B 61/03 KR) und 10.01.2005 (L 5 B 28/04 KR) zur Streitwertfestsetzung in Verfahren betreffend die Feststellung des versicherungsrechtlichen Status aufgestellt hat. Danach schließt der Umstand, dass es bei der Anfechtung einer Statusfeststellung unmittelbar nur um das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage der Versicherungs- und Beitragspflicht geht, die Bewertung des Interesses an der angestrebten Entscheidung nicht aus. Letztlich ist nämlich für den "Arbeitgeber" die mit der Statusfeststellung verbundene mögliche spätere Beitragsbelastung von Belang. Der 5. Senat des LSG a.a.O. hält pauschalierend bei der Anfechtung einer Statusfeststellung für eine unbefristete Tätigkeit im Regelfall einen Streitwert von 18.000,00 Euro für sachgerecht. Dabei orientiert er sich an einer vom "Arbeitgeber" zu tragenden Beitragsleistung, die sich bei Zugrundelegung eines Entgeltes in Höhe des durchschnittlichen Entgeltes aller abhängig beschäftigten Versicherten (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) ergibt, und geht vom 3-fachen der so ermittelten jährlichen Belastung des "Arbeitgebers" aus. Dieser Richtwert kann nach der Rechtsprechung des 5. Senats a.a.O. über- und unterschritten werden, wenn im Einzelfall offenkundig nach den konkreten Verhältnissen dieser Wert der Bedeutung des Antrags nicht gerecht wird.
Hier hält es der Senat für sachgerecht, den Richtwert für die Anfechtung einer Statusfeststellung von 18.000,00 Euro zu unterschreiten. So geht die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 17.05.2005 unter Vorlage der Honorar-Rechnungen der Beigeladenen für den Zeitraum von August 2000 bis Oktober 2004 (51 Monate) von einer ursprünglich drohenden eigenen Beitragsbelastung von 16.852,56 Euro aus. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 330,44 Euro und damit einem jährlichen Betrag von 3.965,31 Euro. Geht man von dem 3-fachen der jährlichen Belastung aus, ergibt sich der nach obigen Grundsätzen ermittelte und im Tenor festgesetzte Streitwert von 11.895,92 Euro.
Die Beschwerde der Beigeladenen ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn das Klageverfahren war für sie gerichtskostenfrei, Kosten der Klägerin und der Beklagten hat sie nicht zu tragen und auch der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen richtet sich nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach einem Betragsrahmen. So ist die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden von der Versicherungspflicht der Beigeladenen ausgegangen. Auch wenn die Beklagte ihre Entscheidung im Klageverfahren revidiert hat, war die Beigeladene in dem Rechtsstreit als Versicherte im Sinne von § 183 SGG anzusehen. Ungeachtet der Anwendung des GKG auf die Klägerin und die Beklagte können deshalb – abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Vorschrift des § 192 SGG – von der Beigeladenen keine Gerichtskosten erhoben werden (so die ausdrückliche Bestimmung des § 197 a Abs. 2 Satz 2 SGG). Ist aber das GKG für die Beigeladene nicht maßgeblich, bestimmt sich der Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten nicht nach dem Gegenstandswert des Verfahrens, maßgeblich ist insoweit vielmehr die Betragsrahmengebühr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.12.2005
Zuletzt verändert am: 30.12.2005