Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.10.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 06.12.2005), ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe ist nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 114 ff Zivilprozessordnung – ZP0 – nicht zu bewilligen, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZP0 fehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die nach eigener Prüfung für zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens, für das hier Prozesskostenhilfe begehrt wird, die Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 13.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2004 ist, mit dem der "Einspruch" der Klägerin gegen die Zahlungsmitteilung der Beklagten vom 13.07.2004 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Klage wird keinen Erfolg haben, weil eine Zahlungsaufforderung der Beklagten, mit der diese die Rückzahlung von Leistungen anmahnt, eine Mahnung im Sinne von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (u.a.: Urteil des Senats vom 23.05.2005 – L 19 AL 3/05 -, Nichtzulassungsbeschwerde B 11a AL 123/05 B als unzulässig verworfen, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 05.08.1997 – 11 BAr 95/97 – sowie vom 07.06.1999 – B 7 AL 264/98 B -). Nicht Gegenstand des Verfahrens, für das hier Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist die Anfechtung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 12.09.2001. Für dessen Anfechtung im laufenden Verfahren fehlt es – ungeachtet der Frage, ob er fristgerecht angefochten worden ist oder nur durch (erneute) Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) angegangen werden kann – gegenwärtig an der Durchführung des nach § 78 SGG vor Erhebung der Anfechtungsklage vorgeschriebenen Vorverfahrens. An hinreichender Erfolgsaussicht fehlt es auch insoweit, als sich die Klägerin mit den Anträgen zu 2) und 3) im Schriftsatz vom 24.03.2005 gegen Vollstreckungsmaßnahmen wendet. Die gegen Vollstreckungsmaßnahmen gerichtete vorbeugende Unterlassungsklage (Antrag zu 2)) ist unzulässig. Ihr fehlt das hierfür vorauszusetzende qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 Rdz. 42a). Insofern sich die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12.09.2001 beruft, ist sie auf den hiergegen eröffneten Rechtsweg zu verweisen.
Der Antrag zu 3) geht ins Leere, da Vollstreckungsakten nicht existieren.
Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZP0.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht zulässig.
Erstellt am: 05.01.2006
Zuletzt verändert am: 05.01.2006