Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 10.11.2005), ist unbegründet. Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 114ff Zivilprozessordnung – ZP0 – nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZP0 aufweist. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug, § 142 Abs. 2 SGG und weist ergänzend darauf hin, dass die Kostenerstattung nach § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der nach Erlass des Abhilfebescheides eingelegte Widerspruch nicht mehr ursächlich für die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes sein konnte. Dies ist jedoch nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, Voraussetzung des Kostenerstattunganspruches auf der Grundlage von § 63 SGB X (BSG, Urteil vom 27.07.1992 – 4 RA 20/91, SozR 3-1300 § 63 Nr. 3; Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R -).
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden kraft Gesetzes nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZP0.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nicht zulässig, § 177 SGG.
Erstellt am: 05.01.2006
Zuletzt verändert am: 05.01.2006