Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 02.12.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2004 verurteilt, über den Antrag vom 15.05.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1941 geborene Kläger begehrt von der Beklagten eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation (Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kfz). Er leidet an progressiver spinaler Muskelatrophie und ist seit Anfang der 90er Jahre auf die Nutzung eines Spezialrollstuhls angewiesen. Es besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, aG und B.
Der Kläger ist nach seiner Ausbildung Diplom-Volkswirt. Er ist freiberuflich als Unternehmensberater sowie als Geschäftsführer einer Grundstücksgesellschaft tätig. Die Hauptniederlassung der Unternehmensberatung wie auch der Grundstücksgesellschaft befindet sich in dem Haus, in dem der Kläger in N wohnt, ein gemeinsames Zweitbüro besteht in C.
Die erste behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeuges Mercedes VITO 220 CDI ist von der Beklagten im Jahre 2001 gefördert worden. Dabei wurde das Kraftfahrzeug vom Kläger selbst finanziert und die Kosten für die Zusatzausstattung wurden – soweit sie behinderungsbedingt waren – von der Beklagten übernommen.
Am 15.05.2003 beantragte der Kläger erneut Kfz-Hilfe für die Anpassung behinderungsbedingter Zusatzausstattungen. Er legte hierzu den Kostenvoranschlag vom 12.05.2003 über 35.998,28 Euro sowie das Gutachten der TÜV Nord Straßenverkehr GmbH, Hannover, vom 30.04.2003 vor. Außerdem reichte er zwei weitere Kostenvoranschläge vom 23.06.2003 über 2.314,20 Euro und 2.610,00 Euro ein. Der Kläger legte weiter eine ärztliche Stellungnahme des Oberarztes Dr. G vom 04.08.2003 vor, in dem dieser mitteilt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bezogen auf die Mobilität und den Zustand des Bewegungsapparates verschlechtert hat. Trotz dieser Einschränkungen sei der Kläger arbeitsfähig. Bedingt durch die Einschränkung sei ein erneuter Umbau und eine Anpassung des bereits umgerüsteten Fahrzeugs aus orthopädischer Sicht zwingend notwendig. Der Kläger sei trotz seiner Behinderung in der Lage, mit einem entsprechend umgerüsteten Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen.
Die Beklagte holte eine interne ärztliche Stellungnahme vom 15.10.2003 ein. Der Beratungsarzt gelangte nach Aktenlage zu dem Ergebnis, die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit könne durch die beantragte Kfz-Hilfe nicht wesentlich gebessert bzw. wiederhergestellt oder deren vollständige Verschlechterung abgewendet werden, da ein chronisch-progredientes Leiden vorliege. In einer weiteren beratungsärztlichen Äußerung vom 23.10.2003 wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vorgeschlagen, im übrigen wurde ein Leistungsvermögen von maximal unterhalbschichtig, eher zwei bis drei Stunden täglich für beratende Tätigkeit bei optimaler Arbeitsumgebung angenommen. Eine beratende Tätigkeit von zwei bis drei Stunden täglich bei optimaler Arbeitsumgebung ginge eher nicht auf Kosten der Gesundheit. In der Stellungnahme wurde weiter vorgeschlagen, eine Arbeitsplatzbesichtigung durch den Reha-Berater vornehmen zu lassen.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28.10.2003 mit der Begründung ab, die geminderte Erwerbsfähigkeit könne weder wesentlich gebessert noch wiederhergestellt noch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden; damit seien die Leistungsvoraussetzungen des § 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht gegeben. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beratende Tätigkeiten noch zwei bis drei Stunden mit diversen Hilfsmitteln ausüben, eine Besserung sei bei chronisch-progredientem Krankheitsverlauf nicht zu erwarten.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, die behinderungsbedingten Zusatzausstattungen seien Voraussetzung für seine Mobilität, die Grundlage für die Ausübung seines Berufes als Unternehmensberater und Geschäftsführer der Grundstücksgesellschaft und damit seiner Erwerbsfähigkeit sei. Seine Reisetätigkeit erstrecke sich auf die Bundesrepublik Deutschland und das europäische Ausland; ohne entsprechende Mobilität sei die Ausübung seines Berufes und damit seine Erwerbsfähigkeit massiv eingeschränkt. Es sei falsch, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beratende Tätigkeit nur noch zwei bis drei Stunden mit diversen Hilfsmitteln ausüben könne. Sein beruflicher Einsatz liege zwischen 10 und 12 Stunden pro Tag und umfasse darüber hinaus noch Teile des Wochenendes. Dies sei mit den ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und seinem Personal möglich. Im übrigen wies der Kläger darauf hin, dass er trotz seiner Behinderung durch seine beruflichen Aktivitäten sieben weitere Arbeitsplätze geschaffen und erhalten habe.
Im Widerspruchsverfahren wurde die zuständige Reha-Beraterin eingeschaltet. Nach einem Hausbesuch beim Kläger schlug diese in ihrem Vermerk vom 14.04.2004 vor, einer Förderung zuzustimmen, da der Kläger dann seine Tätigkeit weiter ausüben könne und die im Jahre 2001 gewährte Förderung von ca. 40.000 Euro nicht umsonst ausgegeben worden wäre. Der Kläger könne dann selbständig sein Fahrzeug fahren. Zudem gab die Reha-Beraterin zu bedenken, dass von der Tätigkeit der Klägers sieben weitere Beschäftigungsverhältnisse direkt abhängig seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.06.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach den ärztlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit zur Zeit manifest gemindert sei und diese Minderung die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zur Folge hätte. Insofern seien nach dem Wortlaut des § 10 SGB VI die medizinischen Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn durch die beantragten Leistungen die geminderte Erwerbsfähigkeit abgewendet werden könne, dies sei jedoch nicht der Fall.
Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2004 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, er erfülle die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder c SGB VI. Durch den Einbau der streitgegenständlichen behinderungsbedingten Zusatzausstattung könne nicht nur eine wesentliche Verschlechterung seiner Erwerbsfähigkeit abgewendet, sondern auch sein Arbeitsplatz erhalten werden. Die Grundstücksgesellschaft sei als Bauträgerin ganz überwiegend in C tätig, deswegen unterhielten er persönlich und die GmbH jeweils auch ein Büro in C. Der Widerspruchsbescheid lasse keine vollständige Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage erkennen. Dass er von der Möglichkeit, als schwerbehinderter Mensch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres Rente in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht habe, erscheine im Hinblick auf § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI, wonach Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen hätten, unbeachtlich.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2004 zu verurteilen, ihm Kfz?Hilfe durch Kostenübernahme für behinderungsbedingte Zusatzeinrichtungen nach Maßgabe seines Antrags vom 15.05.2003 zu gewähren,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide bezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.12.2004 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Kfz-Hilfe als Teilhabeleistung nach § 10 Abs. 1 SGB VI. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gemindert, die Erwerbsminderung könne jedoch entgegen dem Vorbringen des Klägers weder abgewendet noch wesentlich gebessert oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden noch könne die Erwerbsfähigkeit ohne Aussicht auf wesentliche Besserung bei teilweiser Erwerbsminderung erhalten werden. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht nach seiner subjektiven Einschätzung sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger eine Rente erhalte oder erhalten könne. Das Sozialgericht könne schon aus der aktenkundlichen ärztlichen Auskunft des Oberarztes G vom 04.08.2003 ausreichend sicher erkennen, wie es um das objektive Leistungsvermögen des Klägers bestellt sei. Es entspreche objektiven Kriterien, dass bei einem über 60-jährigem Versicherten mit dem Krankheitsbild einer progressiven spinalen Muskelatrophie und offensichtlich massiven Einschränkungen der Beweglichkeit eine weitgehende Erwerbsminderung anzunehmen sei. Wenn ein weitergehender Einsatz objektiv nicht zumutbar sei, könne das Leistungsvermögen auch nicht durch Kfz-Hilfen, die auf die Verbesserung der Mobilität zielten, weiter angehoben werden. Auch Maßnahmen, die lediglich darauf abzielten, den Versicherten "vor weiterem Abgleiten zu bewahren", ohne dass Aussicht besteht, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht förderungsfähig.
Gegen den am 06.12.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.12.2004 Berufung eingelegt. Er trägt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vor, es könne bei der Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) SGB VI nicht allein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt werden. Vielmehr ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Buchstaben c), dass der konkrete – tatsächlich vorhandene und ausgefüllte – Arbeitsplatz zu berücksichtigen sei. Die vom Sozialgericht zitierte Auskunft des Oberarztes G besage unmissverständlich, dass die eingetretene Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit durch die beabsichtigte Umrüstung des Fahrzeugs ausgeglichen und seine Arbeitsfähigkeit dadurch erhalten werden könne.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 02.12.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2004 zu verurteilen, über den Antrag vom 15.05.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Berufungsverfahren sind Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt worden. Bezüglich ihres Inhalts wird auf Bl. 84 – 98 und Bl. 78 – 80 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2005 persönlich angehört worden. Er hat u.a. erklärt, seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater und geschäftsführender Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft bedinge, dass er Kunden und Kaufinteressenten aufsuchen müsse. Die zunächst relativ geringe Fahrleistung des geförderten Kraftfahrzeuges sei so zu erklären, dass der erste Umbau nicht in jeder Hinsicht seinem progredienten Leiden gerecht geworden sei. Der Wagen sei zwecks Anpassungsarbeiten häufig in der Werkstatt gewesen. Er sei dann auch viel von seiner Ehefrau, seiner Sekretärin und einem Praktikanten in privaten Pkws gefahren worden. Der zweite Förderungsantrag habe das Ziel gehabt, die Möglichkeiten, das Auto selbst zu nutzen, zu verbessern. Nach Ablehnung des Antrags für die weitere Zusatzausstattung habe er sich diese selber beschafft. So sei es zu erklären, dass er inzwischen 10.000 km beruflich im Jahr selbst fahrend zurücklegen könne. Bei Langstrecken, bei denen er ohnehin eine Assistenz benötige, werde er weiterhin gefahren. Er denke nach heutigem Stand nicht daran, mit Vollendung des 65. Lebensjahres seine Unternehmen einzustellen und Regelaltersrente zu beantragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der Kfz-Hilfe. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Art und des Umfangs der Gewährung von Kfz-Hilfe gemäß §§ 9 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 i.V.m. § 16 SGB VI, § 33 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und §§ 3 Abs. 3, 7 Satz 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) auszuüben.
Die Entscheidung, ob dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren sind, steht nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist davon abhängig, ob die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß §§ 10 und 11 SGB VI sowie die besonderen Voraussetzungen der KfzHV vorliegen und kein Leistungsausschluss nach § 12 SGB VI besteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.02.2000, Az: B 5 RJ 8/99 R m.w.N.).
Die Beklagte hat das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen zu Unrecht verneint. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kfz-Hilfe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 c) SGB VI. Seine Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert. Bei der vorliegenden teilweisen Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit kann sein Arbeitsplatz durch die beantragte Kfz-Hilfe erhalten werden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Senat unter Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen, der Tatsache, dass der Kläger langjährig trotz seiner Behinderung vollschichtig tätig ist und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, zu der Überzeugung gelangt, dass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger im Sinne des SGB VI voll erwerbsgemindert ist.
Dr. G vertritt sowohl in seinem Bericht vom 04.08.2003 als auch in dem vom Senat eingeholten Befundbericht vom 24.08.2005 die Auffassung, dass der Kläger in der Lage sei, seinen Beruf bei geeigneter Hilfsmittelversorgung auszuüben. Selbst der beratende Arzt der Beklagten kommt in seiner Stellungnahme – ohne Untersuchung des Klägers – zu dem Ergebnis, dass der Kläger zumindest zwei bis drei Stunden am Tag einer beratenden Tätigkeit nachgehen könne. Ausgehend von der Möglichkeit einer dreistündigen Tätigkeit, läge damit auch nach der geltenden Rechtslage (§ 43 SGB VI) lediglich teilweise Erwerbsminderung vor.
Zudem arbeitet der Kläger seit Jahren trotz seiner Behinderung vollschichtig und offensichtlich mit wirtschaftlichem Erfolg als Unternehmensberater und Geschäftsführer einer Grundstücksgesellschaft. Diese Tätigkeit übt er – anders als in dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 18.04.1996 (Az: 4 RA 96/95) zugrunde lag – auch nicht nur auf Kosten seiner Gesundheit und unter unzumutbarer Anspannung seiner Willenskräfte aus. Dies wird bestätigt durch die Bekundung des Oberarztes Dr. G. Dieser hat in seinem Befundbericht vom 24.08.2005 darauf hingewiesen, dass der Kläger bei geeigneter Hilfsmittelversorgung dazu in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. Die Tätigkeit sei für das Selbstwertgefühl unabdingbar und nicht kontraproduktiv für die Erkrankung. Die Progressivität werde eher eingedämmt. Diese Einschätzung ist auch durch das überzeugende Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung für den Senat bestätigt worden. Der Kläger hat sowohl durch den souveränen Umgang mit seiner Behinderung als auch durch die überzeugende Darstellung seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit dargelegt, dass die Ausübung seines Berufs nicht auf Kosten seiner Gesundheit geschieht. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch beim Streit um Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrenten die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Tatsache der (langjährigen) Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit in der Regel stärkeren Beweiswert hat als die scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.09.1975, Az: 12 RJ 208/74, SozR 2200 § 1247 Nr. 12 m.w.N.).
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Senat überzeugend vermittelt, dass er bei der Ausübung seines Berufs im Wesentlichen durch die Einschränkungen bezüglich der Mobilität behindert ist. Diese Einschränkungen können jedoch durch die Bereitstellung eines entsprechend umgerüsteten Pkw s soweit behoben werden, dass der Kläger dadurch in die Lage versetzt wird, seinen Beruf weiter auszuüben und seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Der Senat weist darauf hin, dass in Streitverfahren betreffend die Bewilligung von Renten von Seiten der Beklagten darauf verwiesen wird, dass bei Einschränkung der Mobilität ggf. Kfz-Hilfe gewährt werden kann und deswegen gerade nicht der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eintreten kann.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI liegen vor. Der Kläger hat ausweislich des Kontospiegels der Beklagten vom 27.06.2000 die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt.
Es besteht auch kein Ausschlussgrund gemäß § 12 SGB VI. Der Kläger bezieht weder eine Rente wegen Alters noch hat er diese bisher beantragt. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2005 erklärt, dass er nicht beabsichtigt, seine berufliche Tätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres einzustellen. Die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente – oder die Umdeutung seines Reha-Antrags in einen solchen Rentenantrag – hat der Kläger ausdrücklich gegenüber der Beklagten abgelehnt.
Der Kläger erfüllt auch die in § 3 Abs. 3 KfzHV genannten persönlichen Voraussetzungen. Als Unternehmensberater und Geschäftsführer einer Grundstücksgesellschaft ist er nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Er muss im Rahmen dieser Tätigkeit Kunden oder Kaufinteressenten besuchen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die vom Kläger ausgeübte selbständige Tätigkeit nur dauerhaft sinnvoll weiter ausgeführt werden kann, wenn er die Möglichkeit hat, ein Kfz selbständig benutzen. Dass die beantragte Zusatzausstattung geeignet ist um die Behinderung hinsichtlich der Mobilität zu beheben, wird durch die Tatsache, dass der Kläger nach dem nach Ablehnung seines Antrags inzwischen durchgeführten Umbau den Pkw nunmehr eigenständig und in erheblichem Umfang nutzt (10.000 km bisher im Jahr 2005), bestätigt. Die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für eine umfangreiche und kostenintensive behinderungsbedingte Zusatzausstattung ist zur Überzeugung des Senats nicht üblich.
Da der Kläger somit alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Kfz-Hilfe erfüllt, hat die Beklagte nur noch im Rahmen ihres Ermessens über Art und Umfang der Leistungen zu entscheiden. Der Senat weist darauf hin, dass hier lediglich eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung im Rahmen des § 7 KfzHV beantragt wurde. Diese ist unabhängig vom Einkommen des Antragstellers zu bewilligen. Auch an der Wirtschaftlichkeit der Förderung dürften keine ernstlichen Zweifel bestehen. Durch die Förderung wird eine weitere berufliche Tätigkeit des Klägers und somit auch eine weitere Beitragszahlung an die Beklagte ermöglicht. Von dieser Tätigkeit hängen im vorliegenden Fall sogar noch weitere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ab. Der Senat weist darauf hin, dass die Beklagte auch bei der ersten Förderung des behindertengerechten Umbaus davon ausgegangen ist, dass eine Förderung unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlich war. Auch die zuständige Reha-Beraterin hat im Übrigen die erneute Förderung empfohlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Erstellt am: 06.01.2006
Zuletzt verändert am: 06.01.2006