Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.11.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 28.11.2005), ist unbegründet. Den Klägern steht Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Anspruches auf Bewilligung der Beschaffungskosten für Umzugskartons als Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) – nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 114ff Zivilprozessordnung – ZP0 – mangels hinreichender Erfolgsaussicht dieser Rechtsverfolgung i.S. von § 114 ZP0 nicht zu.
Umzugskosten sind bei Beziehern der Grundsicherungsleistung nach dem SGB II nach Maßgabe von § 22 Abs. 3 SGB II erstattungsfähig. Hiernach können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlaßt oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Die Übernahme der einzelnen Kosten steht nach, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in Kommentierung und Judikatur im (pflichtgemäßen) Ermessen des kommunalen Trägers, der sich durch vorherige Zusicherung ggf. binden kann (z.B. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnrn. 87 ff; Beschluss des SG Dresden vom 15.08.2005 – S 23 AS 692/05 ER -; Beschluss des 0VG Berlin vom 26.11.2004 – 6 S 426/04 – zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG -).
Hier liegt weder eine konkrete Zusage der Antragsgegnerin zur Übernahme von Umzugskosten vor, noch rechtfertigen der Vortrag der Kläger oder aktenkundige Einzelheiten des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine Reduzierung des Ermessens der Antraggegnerin, wonach die einzig richtige Entscheidung die wäre, (auch) die Kosten der Umzugskartons zu übernehmen.
Die Klägerin zu 1) ist weder alt noch gebrechlich; ihr zum Zeitpunkt des Umzugs 15 Jahre alter Sohn, der Kläger zu 2), stand ihr als Hilfsperson zur Beschaffung von Umzugskartons zur Verfügung, soweit man dem Vortrag der Kläger folgen mag, sie hätten keinerlei zur Hilfeleistung geeignete und bereite Freunde und Verwandte. Dass es keine Gelegenheiten gegeben hätte, geeignete Kartons in wohnortnahen Geschäften zu beschaffen, wird zwar mit der Beschwerde behauptet, die reale Möglichkeit hierzu ist jedoch nach Überzeugung des Senats nicht ernsthaft in Frage gestellt. Zudem hat die Kammervorsitzende des Sozialgerichts ermittelt und durch einen von einem Mitglied der Geschäftsleitung eines Elektromarktes unterzeichneten Aktenvermerk aktenkundig gemacht, dass dort Kartons verfügbar sind. Auch ist es nicht wie mit der Beschwerdebegründung angenommen, sozial stigmatisierend, vielmehr sozial üblich, Umzugskartons bei Bedarf (auch) kostenlos im Einzelhandel zu beschaffen. Sämtliche Mitglieder des beschließenden Senats sind – teils mehrfach – unter Nutzung kostenlos beschaffter Kartons umgezogen.
Da die Beklagte sich weder durch eine Zusicherung gebunden noch gewichtige, eine Ermessensreduzierung nahelegende Aspekte zu gewichten hatte, durfte sie die Kläger in fehlerfreier Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens darauf verweisen, im Rahmen ihrer 0bliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern (§ 2 Abs. 1 SGB II, Berlitz in LPK SGB II, § 22 Rdnr. 63; SG Dresden, a.a.0. "im Rahmen der Selbsthilfe") Umzugskartons selbst zu beschaffen.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nicht zulässig, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.01.2006
Zuletzt verändert am: 09.01.2006