Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24. September 2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die der Beklagten entstandenen Aufwendungen des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin an die Fa. E T Design bzw. E T Design GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in den Jahren 1995 bis 1999 gezahlten Entgelte der Abgabepflicht nach § 25 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterfallen.
Die Klägerin, ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, stellt Armaturen und Accessoires gehobenen Standards für Bad und Küche her. Die Produktion erfolgt über Subunternehmer; die Klägerin veredelt diese Produkte durch Schleifen, Polieren und Beschichten. Seit Jahren lässt sich die Klägerin von der Fa. E T Design bzw. E T Design GbR, die zum 01.01.2003 in die T Design GmbH & Co KG umgewandelt worden ist, umfassend bzgl. der Entwicklung neuer Produkte und Produktreihen, Design, Erstellung der Vorlagen für eine industrielle Fertigung und Absatz ihrer Produkte beraten, das heißt vom ersten Produkt-Briefing über die Vorlagen für die serienmäßige Herstellung von Produkten bis zum Marketing. Bei der Fa. E T Design handelt es sich um ein bekanntes Design-Unternehmen mit Sitz in N, bei dem seinerseits im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung (KSV) bestand. Die Bemessungsgrundlage betrug in 1995 und 1996 jeweils 0,00 EUR, in 1997 7.754,76 EUR, in 1998 6.514,88 EUR, in 1999 1.488,37 EUR. Die für die Klägerin und andere Auftraggeber erbrachten Designleistungen wurden nicht einbezogen. Neben dem Firmengründer E T, von Beruf Architekt, Gewinner zahlreicher nationaler und internationaler Design-Preise, sind seit 1999 seine Söhne N, Industrie- und Produktdesigner, und D, Dipl.-Betriebswirt, als Gesellschafter leitend in dem Unternehmen tätig, letztere seit 2003 nach einem Generationenwechsel als alleinige Geschäftsführer der T Design Consulting GmbH, der Komplementärin der T Design GmbH & Co KG.
Mit Bescheid vom 13.07.1999 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass dem Grunde nach Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 KSVG bestehe. Die Klägerin beauftrage nicht nur gelegentlich selbständige Künstler/Publizisten, damit diese künstlerische oder publizistische Werke für sie erbringen. Mit der Nutzung sei eine Einnahmeerzielung verbunden. Da die Klägerin die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zunächst nicht mitteilte, schätzte die Beklagte diese und bestimmte die Höhe der Abgabe mit Bescheid vom 16.09.1999 wie folgt: für 1994 51,00 DM; für 1995 1.226,50 DM; für 1996 5.045,70 DM; für 1997 7.130,17 DM; für 1998 6.721,70 DM. Die Gesamtsumme lag bei 20.175,07 DM.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 06.07.2000 erfolgte eine Betriebsprüfung gemäß § 35 KSVG durch die Beklagte, die die Künstlersozialabgabe (KSA) für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1999 umfasste. Mit weiterem Bescheid vom 14.11.2000 setzte die Beklagte u. a. die Künstlersozialabgabeschuld wie folgt neu fest: für 1995 13.112,55 DM; für 1996 48.322,70 DM; für 1997 45.112,23 DM; für 1998 62.200,20 DM; für 1999 66.711,49 DM; insgesamt 235.459,17 DM. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, der größte Teil der für die Jahre 1995 bis 1999 gemeldeten Entgelte sei an die Fa. E T Design (GbR) gezahlt worden, und zwar in folgender Höhe: in 1995 589.621,71 DM von 624.407,00 DM; in 1996 663.899,68 DM von 700.329,00 DM; in 1997 728.093,80 DM von 764.614,00 DM; in 1998 964.618,58 DM von 1.003.229,00 DM; in 1999 1.811.086,32 DM von 1.853.097,00 DM. Die Fa. E T Design (GbR) habe ihrerseits aus den von ihr, der Klägerin, gezahlten Entgelten unter anderem Sozialversicherungsabgaben für die an der Erstellung der Werke beteiligten rd. 20 Angestellten geleistet. Diese doppelte Belastung sei nicht hinnehmbar.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2001 als unbegründet zurück. Die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin ergebe sich aus dem Umstand, dass sie ihre Produkte von Industriedesignern gestalten lasse. Die gerügte Doppelerhebung liege nicht vor, da nicht zwei Mal KSA für dieselbe künstlerische Leistung erhoben werde. Die KSA und Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte würden auf völlig verschiedene, nicht vergleichbare Tatbestände Bezug nehmen.
Die die Jahre 2000 bis 2002 betreffenden Bescheide der Beklagten, in die diese die an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte einbezog, wurden bestandskräftig. Ab 2003 entfiel bezüglich dieser Entgelte die Abgabepflicht zum KSVG wegen der Umwandlung der Fa. E T Design GbR in die Fa. T Design GmbH & Co KG.
Mit ihrer am 30.04.2001 zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Leistungen der Fa. E T Design GbR würden nicht von selbständigen Künstlern im Sinne von § 1 KSVG erbracht. Als GbR besitze die Fa. E T Design eigene Rechts- und Parteifähigkeit. Hinsichtlich der Tätigkeit ihrer sozialversicherungspflichtigen, abhängig beschäftigten Mitarbeiter bestehe im Vergleich zu juristischen Personen, auf deren Vergütungen keine KSA anfalle, kein Unterschied. Zudem fehle es an der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Rechtfertigung einer fremdnützigen Sozialabgabe geforderten besonderen Rechtfertigung in Form einer besonderen sozialen Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen Zahlungsverpflichtetem und Versicherten (vgl. BVerfG, Beschl. vom 08.04.1987, Az.: 2 BvR 909/82, u. a. BVerfGE 75, 108 ff = NJW 1987, 3115 ff.). Ihre, der Klägerin, Geschäftsbeziehung zur Fa. E T Design GbR beruhe jedoch weder auf einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art noch sei die Beziehung wegen auf Dauer ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen von einer besonderen Verantwortlichkeit geprägt. Auch gehe es im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Fa. E T Design GbR um Neuentwicklungen hochwertiger technischer Produkte und die Erstellung der dafür notwendigen Vorlagen für eine industrielle Fertigung. Technische und wirtschaftliche Überlegungen und Arbeiten stünden insoweit im Vordergrund. Insoweit sei von Bedeutung, dass der Zeuge E T Architekt, nicht Designer sei. Kunsthandwerkliche Tätigkeiten seien im Übrigen nicht vom Kunstbegriff des § 2 KSVG umfasst (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urt. vom 24.06.1998, Az.: B 3 KR 13/97 R, Sozialrecht (SozR) 3-5425 § 2 Nr 8; Urt. vom 30.01.2001, Az.: B 3 KR 1/00 R, a.a.O. Nr 11). Danach stelle eine zu kunsthandwerklichen Produkten führende Tätigkeit, die sich ausschließlich auf das künstlerisch-ästhetische Entwerfen solcher Produkte beschränke, das sog. Produkt-Design, eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 2 KSGV dar, während eine Tätigkeit, die eine Kombination von Entwurf und handwerklicher Umsetzung dieses Entwurfs in Einzelstücke oder Serie bilde, insgesamt dem – abgabefreien – Kunsthandwerk zugeordnet werde. Sie, die Klägerin, beziehe von der Fa. E T Design GbR solche Kombinationslösungen, deren überwiegenden Teil technische Arbeiten bildeten.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 13.07.1999, 16.09.1999, 14.11.2000 und 06.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2001 aufzuheben und festzustellen, dass sie hinsichtlich der an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte nicht zur KSV abgabepflichtig ist.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, die Zahlungen an die Fa. E T Design GbR seien zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Sozialversicherungsrechtlich besitze eine GbR keine eigene Rechtsfähigkeit (vgl. BSG, Urt. vom 25.10.1995, Az.: 3 RK 15/94, SozR 3-5425 § 24 Nr 11). Soweit selbständige Künstler ihre Leistungen gemeinsam in der Form einer GbR erbrächten, sei die Zahlung des Entgelts an die GbR als Zahlung des Entgelts an die einzelnen Künstler im Sinne von § 25 KSVG zu werten. Dagegen seien Zahlungen an juristische Personen abgabefrei. Dass die Fa. E T Design GbR die künstlerischen Leistungen mit Hilfe abhängig beschäftigter Künstler erbringe, sei unerheblich. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Gesellschafter zumindest im Wege der künstlerischen Oberaufsicht (vgl. hierzu BSG, Urt. vom 20.07.1994, Az.: 3/12 RK 54/93, SozR 3-5425 § 25 Nr 6) tätig würden. Industriedesigner fielen nach ständiger Rechtsprechung des BSG unter § 2 KSVG. Dass dieser auch technische Aspekte, wie Realisierung der industriellen Fertigung, zu berücksichtigen habe, entspreche seinem Berufsbild. In die Bemessungsgrundlage einbezogen werden müsse im Wege einer Gesamtbetrachtung das gezahlte Entgelt in vollem Umfang, da sich der rein künstlerische Anteil nicht feststellen lasse. Ein besonderes Verhältnis zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Künstler müsse dagegen nicht vorliegen (vgl. BSG, Urt. vom 17.06.1999, Az.: B 3 KR 1/98 R, SozR 3-5425 § 25 Nr 13, im Fall der Abgabepflicht einer GmbH, deren einziger Gesellschafter die künstlerischen Leistungen für die GmbH erbringe).
Das Sozialgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin, B E, befragt sowie E T, von Beruf Architekt, als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2002 verwiesen. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.09.2003 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat das Sozialgericht darauf verwiesen, dass die von der Fa. E T Design GbR an die Klägerin erbrachten Leistungen nicht als solche von selbständigen Künstlern im Sinne von § 24 Abs. 2 KSVG angesehen werden könnten. Die Fa. E T Design GbR sei kein typischer Zusammenschluss selbständiger Künstler als juristische Person. Dagegen spreche bereits, dass der Seniorgesellschafter und frühere Einzelinhaber E T von Beruf Architekt sei. Bei der Zeugenbefragung habe das Gericht zudem den Eindruck gewonnen, dass dieser zwar Einfluss auf die Gesamtdienstleistungsprodukte der GbR nehme, den Einfluss aber weniger bei der künstlerischen Gestaltung des Produktes geltend mache. Für ihn sei die technische und wirtschaftliche Beratung der Klägerin im Rahmen der geplanten Herstellung neuer Produkte wichtiger als das vorgeschlagene Design. Die Fa. E T Design GbR berate die Klägerin umfassend und nicht nur künstlerisch im Sinne des Industriedesigns. Sie beschäftige außer angestellten Designern technische Mitarbeiter und Marketing-Spezialisten. Von der Ausübung einer künstlerischen Oberaufsicht durch den Zeugen E T könne daher nicht ausgegangen werden. Eine solche übe auch der Sohn und seit dem Jahre 1999 Mitgesellschafter der GbR N T nicht aus. Dieser sei zwar Designer, habe aufgrund seines Alters jedoch (noch) keine leitende Funktion inne. Der weitere Sohn des Zeugen E T, D T, Dipl.-Betriebswirt, ebenfalls seit 1999 Mitgesellschafter der GbR, sei ausschließlich mit betriebswirtschaftlichen und Managementfragen befasst.
Gegen das der Beklagten am 04.11.2003 zugestellte Urteil hat diese am 26.11.2003 Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass das Sozialgericht die Heranziehung der Klägerin zur KSA insgesamt abgelehnt und die angefochtenen Bescheide aufgehoben habe, obwohl die an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte zwar den Hauptteil, nicht aber sämtliche, von den angefochtenen Bescheiden erfassten Entgelte ausmachten. Zumindest bezüglich der Differenzentgelte habe die Klägerin jedoch ihre Abgabepflicht anerkannt. Das erstinstanzliche Urteil bedürfe aber auch bezüglich der abgelehnten Berücksichtigung der an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte der Änderung. Das Sozialgericht habe den Begriff der künstlerischen Oberaufsicht unzutreffend gewertet. Unerheblich sei, ob der Zeuge E T oder die Mitgesellschafter die künstlerische Leistung in eigener Person erbracht hätten. Vielmehr reiche aus, dass sich die Fa. E T Design GbR der Klägerin gegenüber dazu verpflichtet habe, eine künstlerische Leistung zu erbringen. Allein die Möglichkeit, als Arbeitgeber steuernd in den Entscheidungs- und Herstellungsprozess eingreifen zu können, reiche für die Annahme einer künstlerischen Oberaufsicht und damit Leistung aus. Im Übrigen habe der Zeuge T angegeben, dass er sehr häufig an Teamgesprächen mit der Klägerin teilgenommen habe. Dass der Zeuge kein Designer, sondern Architekt sei, führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Designerleistungen würden häufig von Architekten erbracht, ohne dass dies die Bewertung als künstlerische Leistung beeinträchtige. Industriedesign unterfalle unzweifelhaft § 2 KSVG. Die technische und wirtschaftliche Beratung des Kunden zählten zu dem Berufsbild eines Industriedesigners. Im Übrigen sei die Fa. E T Design GbR ihrerseits, obwohl dem Grunde nach eine Abgabepflicht zum KSVG bestanden habe, bezüglich der erbrachten Designleistungen nicht zur KSA herangezogen worden.
Auch wenn in Anlehnung an die neuere, inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch das BSG (Urt. vom 04.03.2004, Az.: B 3 KR 12/03 R, SozR 4-5425 § 24 Nr 5) von der Rechtsfähigkeit einer GbR ausgehe, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehme, könne sie dennoch wie eine natürliche Person unter den Begriff des selbständigen Künstlers im Sinne von § 2 KSVG fallen. Eine Abgabefreiheit von Zahlungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts verstießen in dreierlei Hinsicht gegen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Sozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten: Aus der Systematik des KSVG gehe hervor, dass grundsätzlich jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen oder Werke durch die typischen Kunst- und Publizistikverwerter des § 24 KSVG zu einer Abgabepflicht führen müsse. Wer einen Vorteil aus der Verwertung und Vermarktung künstlerischer Leistungen und Werke ziehe, solle nach dem Willen des Gesetzgebers zur Finanzierung der Sozialversicherung der Künstler und Publizisten beitragen. Die KSA müsse als Folge einer angenommenen rechtlichen Selbständigkeit und Vergleichbarkeit mit einer juristischen Person bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts selbst erhoben werden, die als Zusammenschlüsse der selbständigen Künstler und Publizisten anzusehen seien. Damit würde die Abgabepflicht letztlich den Künstler selbst treffen, sobald sie sich nicht mehr allein, sondern mit anderen Künstlern zusammen am Markt platzierten. Schließlich wäre die Abgabepflicht nach dem KSVG zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar zur Gänze unpraktikabel; denn Gesellschaften bürgerlichen Rechts träten im Rechtsverkehr selten als solche gekennzeichnet auf. Dazu sei eine GbR mangels Publizitätsgebotes auch nicht verpflichtet. Eine aufwändige Prüfung, ob eine GbR vorliege oder nicht, sei weder dem Abgabepflichtigen noch ihr, der Beklagten, zumutbar. Die Praktikabilität der Abgabenerhebung aber habe das BSG immer wieder in den Vordergrund seiner Entscheidungen gestellt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.09.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit das Sozialgericht die an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte von der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung ausgenommen hat, und an sie 120.388,36 EUR (= 235.459,17 DM) mit 4 % Zinsen seit dem 12.01.2001 zu zahlen.
Sie nimmt zur Begründung auf das aus ihrer Sicht zutreffende erstinstanzliche Urteil Bezug und trägt ergänzend vor, die an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte hätten bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen, so dass die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben seien. Im Vordergrund des Leistungsspektrums der Fa. E T Design GbR stünden technische und wirtschaftliche Leistungen, nicht Design-Leistungen oder andere künstlerische Tätigkeiten. Das künstlerische Element präge nicht das Gesamtbild der Tätigkeit. Insbesondere bestehe keine künstlerische Oberaufsicht der Gesellschafter der Fa. E T Design GbR bezüglich der Gestaltung der Produkte. Zwischen einer Leistungserbringung durch angestellte Arbeitnehmer einer juristischen Person und durch angestellte Arbeitnehmer einer rechtsfähigen GbR bestehe kein für die Anwendung des KSVG entscheidender Unterschied. In beiden Fällen handele es sich um eine vom Gesetzgeber vorgesehene besondere Unternehmensform. Ansonsten reichte ein Wechsel der Unternehmensform – wie bei der Fa. T von der GbR zur GmbH & Co KG -, um nicht mehr dem KSVG zu unterfallen. Eine solche Lösung wäre jedoch willkürlich und gleichheitswidrig. Der Erstattungsanspruch, der konkludent mit Einlegung des Widerspruchs geltend gemacht worden sei, ergebe sich aus § 33 Abs. 1 KSVG, der Zinsanspruch aus § 33 Abs. 3 KSVG i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB IV.
Nach Anhörung der Klägerin hat die Beklagte mit Bescheid vom 04.11.2005 Ermessenserwägungen im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X innerhalb der zeitlichen Schranke des § 41 Abs. 2 SGB X nachgeholt. Den Bescheid vom 16.09.1999 hat sie in vollem Umfang aufgehoben. Die Klägerin hat ihre grundsätzliche Abgabepflicht zur KSA anerkannt. Die Beteiligten haben weiter darüber Einigkeit erzielt, dass Gegenstand des Rechtsstreits nur noch der Bescheid vom 14.11.2000 mit den Festsetzungen für die Jahre 1995 bis 1999 ist. Formelle Einwände gegen den Bescheid vom 14.11.2000, insbesondere Einwände im Sinne von § 27 Abs. 1a KSVG in der im Jahre 2000 geltenden Fassung, hat die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten nachgeholten Ermessenserwägungen nicht mehr geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Prozessakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.09.2004 ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Der – nur noch streitgegenständliche – angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2001 ist rechtmäßig. Die in den Jahren 1995 bis 1999 von der Klägerin an die Fa. E T Design gezahlten Entgelte hat die Beklagte zu Recht in die Abgabepflicht nach dem KSVG einbezogen. Dies ergibt sich unabhängig davon, ob bis zur Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch N und D T im Jahre 1999 eine Einzelfirma E T Design bestand. Insoweit konnte der Senat die Gesellschaftsverhältnisse der Fa. E T Design dahin stehen lassen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2001, soweit die Beklagte die Höhe der Abgabepflicht für die Jahre 1995 bis 1999 auch auf die an die Fa. E T Design gezahlten Entgelte bezogen hat. Die Rechtmäßigkeit der weiteren von der Beklagten erlassenen Bescheide über die Abgabepflicht dem Grunde nach, über die Höhe der KSA für die an andere selbständige Künstler in der Zeit von 1995 bis 1999 bzw. in 1994 und ab 2000 insgesamt gezahlten Entgelte sowie die Höhe der laufenden Vorauszahlungen ist nicht Streitgegenstand. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in zulässiger Weise beschränkt.
Dass die Klägerin nach § 24 Abs. 2 S. 1 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ist, steht zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Dies hat die Beklagte mit bindend gewordenem Bescheid vom 13.07.1999 festgestellt. Die Abgabepflicht bezieht sich auch auf die in den Jahren 1995 bis 1999 an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG in der hier anwendbaren Fassung des KSVG-Änderungsgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl I S. 2606) sind Bemessungsgrundlage der KSA alle Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 KSVG genannter Dritter im Laufe des Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, und zwar auch dann, wenn diese nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die an E T bzw. die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte sind entgegen der Auffassung des Sozialgerichts abgabepflichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Zahlungen namentlich an E T oder an die Fa. E T Design bzw. E T Design GbR geleistet hat. Die Firma eines Kaufmannes ist nach § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) nämlich nur der eventuell von seinem bürgerlichen Namen abweichende Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt (vgl. BSG, Urt. vom 24.07.2003, Az.: B 3 KR 37/02 R, SozR 4-5425 § 25 Nr 1).
E T ist im streitgegenständlichen Zeitraum von 1995 bis 1999 als selbständiger Künstler anzusehen. Der Begriff des Künstlers bzw. Publizisten im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG kann – auch wenn dies nicht mehr wie in der Ursprungsfassung der Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist – nur im Zusammenhang mit den §§ 1 und 2 KSVG gesehen werden (vgl. BSG, Urt. vom 24.07.2003, a. a. O., m. w. N.). Danach ist Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 S. 1 KSVG). Das KSVG nimmt damit eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor, die zur Differenzierung bei der Abgabeerhebung dient, den Kunstbegriff jedoch nicht materiell definiert. Dieser ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG, der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen. Immer ist dem Kunstbegriff im Sinne des KSVG aber eine eigenschöpferische Leistung immanent, für die angesichts des Zwecks der KSV, nämlich Schutz gerade auch des weniger erfolgreichen Künstlers, ein relativ geringes Niveau ausreicht (vgl. BSG, Urt. vom 20.04.1994, Az.: 3/12 RK 14/92, SozR 3-5425 § 2 Nr 1 m. w. N.).
Leistungen, die dem Industriedesign zuzurechnen sind, zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urt. vom 30.01.2001, Az: B 3 KR 1/00 R, SozR 3-5425 § 2 Nr 11 m. w. N.), der sich der Senat anschließt, zu den künstlerischen Leistungen. Dass die Entwicklung neuer Produkte und Produktreihen im Bereich Bad- und Küchenarmaturen, deren Design sowie die Erstellung der Vorlagen für eine industrielle Fertigung als künstlerische Tätigkeiten im Sinne der §§ 1, 2 und 24 Abs. 2 S. 1 KSVG zu werten und dem Bereich "bildende Kunst" zuzuordnen sind, unterliegt nach Auffassung des Senates keinen Zweifeln, zumal die Leistungen nicht mit der handwerklichen oder industriellen Produktion der Gegenstände durch die den Entwurf erstellende Person verbunden ist (vgl. insoweit BSG, Urt. vom 30.01.2001, a.a.O.). Die Produktion der Armaturen führten Dritte aus, letzte Fertigungsarbeiten übernahm die Klägerin selbst, jedenfalls nicht E T bzw. die E T GbR. Technische und marktwirtschaftliche Aspekte sind regelmäßig in die Tätigkeit eines Industriedesigners einbezogen, sollen doch die Entwürfe zwangsläufig in eine industrielle Produktion einmünden und am Markt absetzbar sein. Auch soweit die Fa. E T bzw. E T GbR mit der Vermarktung der Produkte bzw. der Entwicklung von Marktstrategien befasst gewesen sein sollte, liegt darin ebenfalls die Erbringung künstlerischer Leistungen. Denn die Kunst vermarktenden Unternehmen sind in § 24 Abs. 1 KSVG einbezogen. Zu ihnen zählt der Gesetzgeber unter anderem die "Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte" betreibenden Unternehmen (Nr. 7).
Dass der Zeuge E T ein Studium der Architektur absolviert hat, steht der Zuordnung der Leistungen zum Bereich des Designs nicht entgegen; denn es kommt nur auf die Art der konkreten Tätigkeit und deren erwerbsmäßige, nicht nur vorübergehende Ausübung (§ 1 Nr. 1 KSVG) an, nicht aber darauf, ob eine andere nicht-künstlerische Tätigkeit ebenfalls ausgeübt wird und möglicherweise sogar im Vordergrund steht. Wenn sich ein ausgebildeter Architekt – wie hier – in Erweiterung bzw. unter Aufgabe seines traditionellen Aufgabengebiets seit vielen Jahren bereits als Designer betätigt, wie aus der Homepage der T Design GmbH & Co KG (www.T-design.com) hervorgeht, so ist er mit diesem Tätigkeitsfeld als Künstler im Sinne des § 1 KSVG anzusehen (BSG, Urt. vom 30.01.2001, a. a. O.).
Unerheblich für die hier allein in Streit stehende Abgabepflicht für Entgelte, die an die Fa. E T bzw. E T GbR gezahlt worden sind, ist weiter die Frage, ob E T persönlich in den Schutzbereich des KSVG fällt. Die Abgabepflicht besteht bei selbständigen Künstlern auch dann, wenn sie, zum Beispiel wegen der Beschäftigung von Mitarbeitern (§ 1 Nr. 2 KSVG), nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG).
Ebenfalls steht einer Einbeziehung der an die Fa. E T (GbR) gezahlten Entgelte nicht entgegen, dass der Zeuge T die künstlerische Leistung nicht ausschließlich eigenhändig erbracht hat, sondern dies auch durch abhängig beschäftigte Mitarbeiter, u. a. Designer, erfolgt ist. Mag auch die eigenhändige Mitwirkung des Leiters eines Unternehmens den Regelfall bilden, ihr – völliges oder partielles – Fehlen schließt jedoch die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn eine Person – wie hier der Inhaber eines einzelkaufmännisch bzw. als GbR geführten Designbüros – sich dem Auftraggeber gegenüber zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (Angestellten, freien Mitarbeitern) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend im Sinne einer geistigen Oberaufsicht Einfluss zu nehmen (vgl. BSG, Urt. vom 24. Juli 2003, Az: B 3 KR 37/02 R, SozR 4-5425 § 25 Nr 1). Unter der vom KSVG vorgegebenen Prämisse, dass es auf die künstlerische Gestaltungshöhe nicht ankommt, ist eine vollständige Delegation der ausführenden Tätigkeiten auf Mitarbeiter denkbar, ohne dass die verbleibende geistige Oberleitung bei niedrigerem Anspruchsniveau die Qualifizierung als künstlerische Leistung dadurch verliert. Der Zeuge T hat jedoch nach eigenen Angaben sogar an diversen Besprechungen mit der Klägerin teilgenommen, sich also nicht nur auf die Möglichkeit einer Lenkung im Sinne der geistigen Oberaufsicht beschränkt.
Gegen die Eigenschaft "selbständiger Künstler" im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG spricht schließlich auch nicht, dass die Klägerin (zumindest seit 1999) eine GbR und nicht einen oder mehrere Einzelkünstler beauftragt hat. Dies könnte allenfalls dann problematisch sein, wenn es sich bei dem Auftragnehmer um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit handelte, die gegebenenfalls selbst als abgabepflichtiges Unternehmen der KSA-Pflicht unterliegen würde (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Aufl. 2004, § 24 RdNr. 117). In Bezug auf die von der Klägerin an die Fa. T GbR geflossenen Entgelte ist dies jedoch nicht der Fall gewesen. Eine allein auszuschließende doppelte Veranlagung für ein und denselben Tatbestand hat nicht stattgefunden. Dass die Fa. E T (GbR) wegen anderer Tatbestände abgabepflichtig geworden ist, steht dem nicht entgegen. Die GbR kann zwar nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- (BGHZ 142, 315; 146, 341; vgl. auch Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, 64. Aufl. 2005, § 705 RdNr. 24 m. w. N.) und auch des BSG (BSG, Urt. vom 04.03.2004, Az.: B 3 KR 12/03 R, SozR 4-5425 § 24 Nr 5) Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person. Die Gleichstellung ist vielmehr von der Rechtsprechung allein mit einer Verbesserung der Rechtsposition des Gläubigers einer GmbH begründet worden. Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es – wie hier – um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke (Entwürfe für Armaturen, Vorlagen für die industrielle Fertigung) geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht im Sinne von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (vgl. auch Finke/Brachmann /Nordhausen, a. a. O., § 25 RdNr. 25 f., sowie BSG, Urt. vom 07.07.2005, Az.: B 3 KR 37/04 R, jurisweb, Juris-Kennnummer KSRE020651514 in: Die Sozialgerichtsbarkeit 2005, 522 f., zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Deshalb hat das BSG bereits früher schon entschieden, dass die Zahlung eines Entgelts an die GbR im Sinne des § 25 KSVG als Zahlung des Entgelts an einzelne Künstler zu werten ist, wenn die künstlerische Leistung gemeinsam in der Form einer GbR erbracht wird (BSG, Urt. vom 25.10.1995, Az.: 3 RK 15/94, SozR 3-5425 § 24 Nr 11). Dies aber liegt im Fall der Fa. T Design GbR vor. Auch die Söhne N und D des Firmengründers E T wirkten bereits im streitgegenständlichen Zeitraum, wie sich aus der o. g. Homepage der T Design GmbH & Co KG ergibt, als selbständige Künstler an der Erstellung eines gemeinsamen Werkes mit, für das letztlich alle drei Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber, der Klägerin, trugen. Ab 1991 übernahmen diese schrittweise die Agenturführung neben, ab 2003 an Stelle ihres Vaters E T. Die Designagentur wurde zu einem Full-Service-Dienstleister in den Bereichen Industriedesign und Architektur, Grafikdesign und Designmanagement sowie Public Relations/Marketing ausgebaut. Dem lag ein ganzheitliches Designverständnis von der Skizze bis zur Markteinführung und darüber hinaus zugrunde (siehe www.T-design.com – intern – Historie). Die Betonung lag auf dem Angebot eines einheitlichen, von allen drei Mitgesellschaftern als jeweils selbständige Künstler getragenen Werkes. Während N T eher den kreativen Bereich abdeckt, tritt D T vorwiegend im Bereich Public relations, Öffentlichkeitsarbeit in Erscheinung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen, § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Erstellt am: 13.01.2006
Zuletzt verändert am: 13.01.2006