Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Krankengeldes in den Zeiträumen vom 15.02.2001 bis 09.08.2001 sowie 10.09.2001 bis 04.03.2003.
Der Kläger ist bei der S Versicherungs-AG als Angestellter beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Er war in den oben genannten Zeiten arbeitsunfähig. Hinsichtlich des ersten Zeitraumes stellte die Beklagte ab dem 15.02.2001 (Beendigung der Entgeltfortzahlung) einen (Brutto-)Krankengeldanspruch des Klägers in Höhe von 112,43 DM fest. Das dem Kläger gezahlte (Brutto-)Krankengeld für den zweiten Zeitraum betrug 112,12 DM.
Nach Einholung von Auskünften des Arbeitgebers des Klägers lehnte die Beklagte einen darüber hinausgehenden Krankengeldanspruch des Klägers mit Bescheiden vom 25.04.2001, 29.10.2001 und 26.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 47 SGB V komme bei Zugrundelegung der Bemessungszeiträume November 2000 und Januar 2001 sowie der vom Arbeitgeber bescheinigten Einmalzahlungen ein höheres Krankengeld nicht in Betracht, da auch unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen eine Begrenzung auf das Nettoarbeitsentgelt vorzunehmen sei. Ein Bemessungszeitraum von jeweils drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 29 Abs. 6 der Satzung sei nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nicht in allen drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zum vereinbarten Grundgehalt noch ein weiteres Arbeitsentgelt bezogen habe.
Der Kläger hat am 30.04.2002 Klage erhoben. Er hat ausgeführt, dass die Berechnung des Krankengeldes durch die Beklagte unzutreffend sei, da sie die an ihn im Vorfeld der Arbeitsunfähigkeit geleisteten Einmal- und Sonderzahlungen nicht dem Gesetz entsprechend zugrundegelegt habe; nicht sämtliche geldwerten Bezüge im Bemessungszeitraum hätten Berücksichtigung gefunden. Er habe vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 22.12.2000 Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie Bonifikationen und Provisionen in Höhe von insgesamt 24.120,- DM erhalten; es sei jedoch nur das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld von der Beklagten berücksichtigt worden; soweit die Beklagte meine, dass es sich bei den Provisionen und Bonifikationen um schwankende Bezüge gehandelt habe, treffe dies nicht zu; sie seien vielmehr als Einmalentgelt i.S.v. § 23a SGB IV zu bewerten, denn es handele sich dabei um Gewinnbeteiligungen, welche für einen oder mehrere vorangegangene Monate geleistet worden seien.
Soweit die Beklagte bezüglich des zweiten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes einen neuen Bemessungszeitraum heranziehe, sei dies ebenfalls unzutreffend; es handele sich vielmehr um eine Folgeerkrankung und der Kläger habe vor Eintritt der erneuten Erkrankung keinen vollen Monat gearbeitet. Die Berücksichtigung des Monats Januar 2001 als Bemessungszeitraum scheide bereits deshalb aus, weil er lediglich Entgeltfortzahlung im Januar 2001 erhalten habe. Nach dem Rechtsgedanken von § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V sei auf den Zeitraum Dezember 1999 bis November 2000 als Bemessungszeitraum abzustellen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 02.10.2003 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Gegen das ihm am 09.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.11.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend weist er darauf hin, dass die von der Beklagten nicht zugrundegelegten Provisionen und Bonifikationen nicht auf einer "nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung" beruhten, sondern die Auszahlung dieser Entgeltbestandteile hinsichtlich der Höhe allein von dem Erfolg seiner Tätigkeit abhängig gewesen sei.
Selbst wenn man die Rechtsauffassung der Beklagten und des SG für zutreffend halte, sei hier die Nichtberücksichtigung der streitigen Leistungen bei der Berechnung des Krankengeldes gleichwohl rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssten alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen würden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Unter Berücksichtigung der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes werde die Satzungsregelung der Beklagten diesem Umstand nicht gerecht.
Für den zweiten Arbeitsunfähigkeitszeitraum sei auch kein neuer Bemessungszeitraum zugrundezulegen. Der Kläger habe nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeitszeit am 09.08. einen Arbeitsversuch unternommen, der jedoch am 10.09.2001 gescheitert sei; er sei aufgrund der langen Erkrankung selbstverständlich nicht in der Lage gewesen, unverzüglich in demselben Umfang Geschäftsabschlüsse vorzunehmen und hieraus Provisionsansprüche zu erzielen, wie er dies vor der ersten Arbeitsunfähigkeit gekonnt habe. Zur Bemessung des Krankengeldes könne auch nicht auf die vom Arbeitgeber im Januar 2001 geleistete Entgeltfortzahlung abgestellt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.10.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 höheres Krankengeld als in dem bereits bewilligten Umfang zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil (grundsätzlich) für zutreffend.
Der Senat hat Auskünfte des Arbeitgebers eingeholt. Danach betrug für den Zeitraum der ersten Arbeitsunfähigkeit das Bruttoentgelt für die Monate September bis November 2000 4.123,- DM (Nettoentgelt 3.372,80 DM). In diesem Zeitraum ist eine einmalige Provision in Höhe von 342,36 DM brutto (= 212,87 DM netto) gezahlt worden. In der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.11.2000 erfolgten Einmalzahlungen in Höhe von 19.160,- DM, von denen 17.755,- DM der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterlagen. Hinsichtlich des zweiten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes betrug das Brutto- (und Netto-)Entgelt in den Monaten November 2000 bis Januar 2001 ebenfalls 4.123,- DM (3.372,80 DM). In der Zeit vom 01.09.2000 bis 31.08.2001 wurden Einmalzahlungen in Höhe von 9.186,- DM geleistet, der beitragspflichtige Anteil in der Krankenversicherung betrug 8.518,92 DM.
Die Beklagte nahm daraufhin eine neue Berechnung des Krankengeldes vor und gelangte für den ersten Zeitraum – wie in den angefochtenen Bescheiden – zu einem kalendertäglichen Krankengeld unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen von 112,73 DM. Hinsichtlich des zweiten Zeitraumes gelangte sie zu einem Bruttokrankengeld in Höhe von 112,84 DM (gegenüber 112,12 DM im Widerspruchsbescheid). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Nachzahlung von 300,61 Euro (587,94 DM), den die Beklagte anerkannt hat. Der Kläger hat dieses Teilankerkenntnis angenommen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Gelsenkirchen – S 28 KR 126/02 – haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird – insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten – ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 06.01.2005 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Krankengeld.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v.H. des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelt als Regelentgelt. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der 360. Teil des einmal gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrundegelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V hinzuzurechnen (sog. kumuliertes Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des bei entsprechender Anwendung des Abs. 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit den Vom-Hundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Abs. 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt (Abs. 1 Satz 3). Das so berechnete Entgelt wird als kumuliertes Nettoarbeitsentgelt bezeichnet. Soweit Einmalzahlungen Berücksichtigung gefunden haben, darf das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V das Nettoarbeitsentgelt (100 v.H.) ohne Einmalzahlungen nicht übersteigen.
Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 06.01.2005 die Berechnung des dem Kläger zu gewährenden Krankengeldes bezüglich der beiden streitigen Zeiträume gemäß § 47 SGB V rechtsfehlerfrei vorgenommen. Sie hat die sich aus den im Berufungs-verfahren eingeholten Auskünften der Arbeitgeberin des Klägers ergebenden und zwischen den Beteiligten unstreitigen Entgelte zugrundegelegt.
Soweit neben regelmäßigem Arbeitsentgelt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ? wie beim Kläger – hinzu kommt, ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zugrundegelegte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Regelentgeltes und des Nettoarbeitsentgeltes ? wie von der Beklagten vorgenommen ? zu berücksichtigen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V wird in diesen Fällen das Krankengeld der Höhe nach begrenzt auf 100 v.H. des Nettoarbeitsentgeltes ohne Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes. Denn § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V verweist lediglich auf das sich nach Abs. 2 Satz 1 bis 5 ergebende Nettoarbeitsentgelt, also das Nettoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Eine Regelung über die Berücksichtigung einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes enthält jedoch erst § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V, so dass eine Berücksichtigung bei der nach Abs. 1 Satz 4 vorzunehmenden Begrenzung ausscheidet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V auf das "nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld" Bezug nimmt. Denn § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V führt eine zusätzliche Begrenzung für das durch einen Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt nach Abs. 2 Satz 6 erhöhte Krankengeld ein. Neben der Obergrenze nach Abs. 1 Satz 2 und 3 wird das Krankengeld auf das aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelte Nettoarbeitsentgelt begrenzt. Die Regelung soll sicherstellen, dass Krankengeldbezieher keine Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern erlangen. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 11.01.1995 (NZS 1995, 312) soll durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen nicht die wirtschaftliche Situation des Versicherten verzerrt werden und dieser gar besser gestellt werden, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde. Dies hat den gesetzgeberischen Willen bei der Regelung in § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V bestimmt (BT?Drucksache 14/4371 S. 16 unter Bezugnahme auf BVerfG vom 24.05.2000, NJW 2000, 22 64).
Der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte zwar das einmal gezahlte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des sog. kumulierten Regelentgeltes berücksichtigt habe, jedoch den daraus resultierenden Krankengeldanspruch anschließend in Höhe desjenigen Teils kürze, der auf Einmalzahlungen entfalle, ist nicht zutreffend. Denn die Beklagte ist zutreffenderweise nicht von der Regelbegrenzung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V (90 % des Nettoarbeitsentgeltes) ausgegangen, sondern hat gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V eine Begrenzung auf 100 v.H. des Nettoarbeitsentgeltes angenommen.
Durch diese Erhöhung des Krankengeldes von 90 v.H. auf 100 v.H. des Nettoarbeitsentgeltes wegen des einmal gezahlten Arbeitsentgelts erfolgt auch eine ausreichende Berücksichtigung des der Beitragsberechnung unterliegenden einmal gezahlten Arbeitsentgeltes. Denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2000 (a.a.O.) ausdrücklich ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Bemessungsentgelte pauschal um 10 v.H. anzuheben, da sich im Durchschnitt die Lohnersatzleistungen bei Berücksichtigung einmal gezahlter Arbeitsentgelte um diesen Prozentsatz erhöhen.
Die Beklagte hat auch bei beiden Arbeitsunfähigkeitszeiträumen den richtigen Bemessungszeitraum zugrundegelegt. Für den ersten Arbeitsunfähigkeitszeitraum ist vom Monat November 2000 als Bemessungszeitraum auszugehen, da der Kläger in diesem Monat aufgrund der Entgeltfortzahlung noch Arbeitsentgelt von seiner Arbeitgeberin erhalten hat. Denn zum letzten Abrechnungszeitraum zählt auch eine Zeit, in der den Versicherten Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt worden ist (BSGE 53, 58).
Hinsichtlich des zweiten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes hat die Beklagte zutreffend den Monat Januar 2001 als Bemessungszeitraum angesehen. Denn es handelt sich bei diesem Monat um den letzten abgerechneten Entgeltzeitraum vor Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er in der Zeit zwischen den beiden Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht wieder Provisionen in dem Umfang erwirtschaften konnte, wie er es vor Eintritt der ersten Arbeitsunfähigkeit erreichen konnte, kann dies nicht zu einer anderen Berechnung des dem Kläger zu gewährenden Krankengeldes führen. Denn hinsichtlich der Berücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte ist allein auf den Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Es kann auch nicht von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, da der Kläger zwischenzeitlich mehr als einen Monat gearbeitet hat.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 13.01.2006
Zuletzt verändert am: 13.01.2006