Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.05.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers jeweils am 01.08.2000 und 01.10.2000 einmalig ausgezahltes Kapital aus zwei Lebensversicherungsverträgen zu Grunde zu legen ist.
Der 1935 geborene und als selbständiger Schreiner tätig gewesene Kläger ist seit 1962 Mitglied der Beklagten. Da er auf Grund der bis zum 31.03.2002 gültigen Rechtslage die Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllte, blieb er auch als Bezieher einer Regelaltersrente zunächst freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Nach der auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgten Gesetzesänderung wurde er ab 01.04.2002 versicherungspflichtiger Rentner in der KVdR. Im Jahr 2000 erhielt der Kläger Auszahlungen aus zwei Lebensversicherungsverträgen, die er mit der B Lebensversicherungs AG abgeschlossen hatte. Die Auszahlungen beliefen sich auf 193.726,80 DM (Lebensversicherungsvertrag Nr. 000; Auszahlung 11.08.2000) bzw. 63.940,40 DM (Lebensversicherungsvertrag Nr. 001; Auszahlung 01.10.2000). Die Beklagte ging zunächst davon aus, die Auszahlung sei einmalig im August 2000 erfolgt und errechnete daraufhin mit Bescheid vom 29.11.2001 unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Anteils von 39.653,36 DM die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers ab 01.09.2000 sowie für die Zeit ab 01.07.2001. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 15.12.2001, mit dem der Kläger eine Konkretisierung und Auflistung des beitragspflichtigen Anteils erbat, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2002 zurück, nachdem sie im Widerspruchsverfahren eine Änderung der Berechnungsgrundlage und die ab 01.01.2002 geltende Beitragshöhe mitgeteilt hatte (Bescheid vom 22.08.2002). Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, die Kapitalauszahlungen seien sonstige Einnahmen im Sinne ihrer Satzung, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmten. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltende Regelung des § 23 a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV sei entsprechend anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.03.1999 (Az.: L 4 KR 1772/97) seien Renten aus einer Lebensversicherung mit dem vollen Zahlbetrag für die Bemessung der Beiträge freiwillig versicherter Mitglieder zu berücksichtigen. Obwohl es sich bei der Leistung der Lebensversicherung des Klägers nicht um eine monatliche Rentenzahlung handele, gehöre diese Leistung dennoch zu den einmalig gezahlten beitragspflichtigen Einnahmen und sei entsprechend der Regelung des § 23 a Abs. 3 SGB IV zu berücksichtigen.
Zur Begründung seiner hiergegen am 29.10.2002 erhobenen Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte habe zwar in § 29 Abs. 1 Satz 3 ihrer Satzung u. a. festgeschrieben, dass für einmalig gezahlte beitragspflichtige Einnahmen die §§ 228 und 229 Abs. 2 SGB V sowie § 23 a SGB IV entsprechend anwendbar sei, die Anwendung dieser Vorschriften auf die im August und Oktober 2000 einmalig ausgezahlten Lebensversicherungsbeträge sei jedoch unzutreffend. Der Beitragsberechnung dürfe nicht automatisch eine bestimmte Einnahme zum Lebensunterhalt zu Grunde gelegt werden, vielmehr müsse vorliegend das Kapital unangetastet bleiben, denn es dürfe kein Kapitalverzehr und keine Vermögensumschichtung eintreten. So lasse auch § 240 SGB V Leistungen unberücksichtigt, die nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern der Deckung eines besonderen Bedarfs dienten. Beitragspflichtig seien lediglich Erträge aus Kapitalvermögen, nicht jedoch das Kapitalvermögen selbst. Die Beklagte berufe sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, denn dort sei Streitgegenstand eine monatlich wiederkehrende Rentenzahlung gewesen.
Im Klageverfahren errechnete die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsansicht die Beiträge des Klägers neu, berücksichtigte dabei jedoch, dass die Auszahlungen der Lebensversicherungsverträge nicht, wie zunächst zu Unrecht angenommen, im August 2000 erfolgten, sondern vielmehr im August und Oktober 2000 vorgenommen wurden (Bescheid vom 08.04.2003).
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2001 in der Gestalt des Bescheides vom 22.08.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2002 sowie des Bescheides vom 08.04.2003 aufzuheben, soweit darin die Kapitalauszahlungen der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt worden sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hielt die von ihr vorgenommene Berechnung für zutreffend.
Mit Urteil vom 26.05.2003 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil die Kapitalleistungen der Lebensversicherung keine sonstigen Einnahmen seien, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds im Sinne des § 240 SGB V i. V. m. der Satzungsregelung der Beklagten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr.5) bestimmten. Die Einbeziehung der Kapitalauszahlungen in die Beitragsbemessung sei willkürlich und mit dem Prinzip der beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht zu vereinbaren. Einnahmen seien nach § 232 Abs. 2 SGB V bzw. § 238 a SGB V nur solche Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, die als Kapital-/Vermögenserträge einen Kapital-/Vermögenszuwachs bewirkten. Eine rein kapital-/vermögensbezogene Beitragsbemessung sei ausgeschlossen. Dies habe das BSG in seiner Entscheidung vom 30.03.1995 (Az.: 12 RK 10/94) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der hinreichende Grund für die Beitragsfreiheit von Kapitalleistungen liege darin, dass solche einmaligen Leistungen allgemein nicht dazu bestimmt seien, den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Außerdem heiße es in der einschlägigen Satzungsvorschrift der Beklagten, dass "bei Einkünften aus Kapitalvermögen" lediglich Werbungskosten abzugsfähig seien. Die Formulierung "aus" mache deutlich, dass das Kapital als solches nicht berücksichtigt werden könne. Dies entspreche auch dem Stand der sozialgerichtlichen Rechtsprechung.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 8 Juli 2003. Zur Begründung trägt sie vor, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Entscheidungen des BSG vom 19.12.2000 (B 12 KR 1/00 R) und vom 06.09.2001 (Az.: B 12 KR 5/01 R) hingewiesen zu haben. In diesem Entscheidungen habe das BSG klargestellt, dass der Einnahmebegriff in § 240 Abs. 1 SGB V umfassend und weit auszulegen sei. Das BSG habe Renten aus einer privaten Unfallversicherung und aus privaten Lebensversicherungsverträgen im Rahmen der Beitragsberechnung freiwillig versicherter Mitglieder als uneingeschränkt berücksichtigungsfähig charakterisiert. Nach der einschlägigen Vorschrift ihrer Satzung sei für einmalig gezahlte beitragspflichtige Einnahmen § 23 a SGB IV entsprechend anzuwenden. Die erfolgte Berechnung sei daher nicht zu beanstanden. Die vom Sozialgericht angeführte Entscheidung des BSG vom 30.03.1995 (a. a. O.) sei schon deshalb nicht einschlägig, weil in dem dort zu Grunde liegenden Sachverhalt der Kläger ein versicherungspflichtiges Mitglied gewesen sei und es dort um die Frage gegangen sei, inwieweit die Auszahlung einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung als beitragspflichtiger Einnahme angesehen werden können. § 240 SGB V gelte jedoch nicht bei versicherungspflichtigen Mitgliedern. In seiner Entscheidung vom 06.09.2001 (a. a. O.) habe das BSG weitreichende und über den dort entschiedenen Sachverhalt hinausgehende Ausführungen zu § 240 SGB V gemacht, nach denen die Vorschrift weit auszulegen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.05.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Ausführungen der Beklagten zur Begründung der Berufung lägen neben der Sache. Das BSG habe entschieden, dass Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung nicht zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung herangezogen werden könnten (Entscheidungen vom 30.03.1995 (a. a. O.) und 27.01.2000 (Az.: B 12 KR 17/99 R)). Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen vom 06.09.2001 seien nicht einschlägig, da es dort um eine Unfallrente aus einem privat-rechtlichen Versicherungsvertrag bzw. um eine Zahlung aus der Pensionskasse des Bäckerhandwerks gegangen sei, es sich in beiden Fällen also im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt um laufende monatliche Zahlungen gehandelt habe.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt er seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, denn die darin erfolgte Berücksichtigung der Kapitalauszahlungen im Rahmen der Beitragsbemessung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Hierzu verweist der Senat zunächst auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Aachen, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren führt zu keinem abweichenden Ergebnis, denn die Beklagte wiederholt und vertieft hiermit lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend und klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Durch die mit Wirkung vom 01.01.1989 durch Art. 1 Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I, S. 2477) eingeführte Vorschrift des § 240 SGB V wurde die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder der Satzungsregelung überlassen, wobei der Gesetzgeber dabei die Vorgabe gemacht hat, sicherstellen zu müssen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V). Die Pflicht zu deren Berücksichtigung stellte gegenüber der rein einnahmeorientierten Vorschrift des § 180 Abs. 4, 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) insofern eine Neuerung dar, als die Beitragsbemessung auch leistungsfähigkeitsbezogen sein soll. Hieraus darf aber nicht auf die Zulässigkeit einer von Einnahmen losgelösten und rein vermögensbezogenen Beitragsbemessung geschlossen werden, vielmehr bleiben die Einnahmen der Ausgangspunkt (vgl. hierzu Kasseler Kommentar Peters, Stand März 2004, § 240 SGB V Anmerkung 18). In diesem Zusammenhang gibt § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V vor, dass die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahme des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind. Daraus ist abzuleiten, dass es sich bei den Einnahmen in diesem Sinne um laufende Einnahmen handeln muss und das einmalig gezahlte Kapital einer Lebensversicherung damit keine Einnahme im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Das ergibt sich aus der Überlegung, dass die monatliche Beitragszahlung im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses fortlaufend festgeschrieben ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung eintretender Änderungen -, so dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Beitragshöhe zum Ausdruck kommt, fortlaufend Grundlage für diese Beiträge bleiben muss. Dieser Anforderung wird eine einmalig ausbezahlte Lebensversicherungssumme nicht gerecht, da sie auch für andere Zwecke als zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendbar ist, z. B. für einmalige Anschaffungen. Eine Ausnahme kann nur für solche einmaligen Zahlungen gelten, mit der eine ursprünglich als laufende monatliche Zahlung vorgesehene Versicherungsleistung kapitalisiert wird, um sie der Berücksichtigung bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entziehen (s. BSG v. 27.01.00 Az.: B 12 KR 17/99 R). Dafür bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Die Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auffassung, dass es sich bei den Einnahmen um laufende Einnahmen handeln muss, ergibt sich auch aus § 226 Abs. 1 SGB V, der sich zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter verhält und dort das Arbeitsentgelt, den Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den Zahlbetrag der der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, nennt. In diesem Sinne ist auch § 29 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten formuliert.
Darüber hinaus behandelt die Satzung der Beklagten in § 29 Abs. 1 Satz 3 einmalig gezahlte beitragspflichtige Einnahmen im Wege einer Fiktion nach § 23 a SGB IV wie einmal gezahltes Arbeitsentgelt. Jedoch vermag nach Auffassung des Senats diese Regelung nicht als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der Einmalzahlungen aus den Lebensversicherungen des Klägers herangezogen werden, denn diese Zahlungen sind gerade, wie ausgeführt wurde, nicht beitragspflichtig. Aus diesem Grunde braucht der Senat der Frage nicht weiter nachzugehen, inwieweit die Vorschrift des § 23 a SGB IV von ihrer ratio legis überhaupt geeignet ist, vorliegend zur Berechnung der Beiträge herangezogen zu werden.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zur Begründung ihrer Berufung zitierten BSG-Entscheidungen. Die Entscheidungen vom 06.09.2001 befassen sich nicht mit der Berücksichtigung einmal gezahlter Versicherungsleistungen, sondern mit monatlich laufenden Leistungen in Form einer Unfallrente aus einem privat-rechtlichen Versicherungsvertrag (B 12 KR 14/00 R) bzw. einer Witwenrente aus der Pensionskasse des Bäckerhandwerks vor dem Hintergrund der Frage, ob der Zahlbetrag oder der Ertragsanteil der Rente berücksichtigungsfähig ist (B 12 KR 5/01 R). Auch die Entscheidung vom 27.01.2000 (B 12 KR 17/99 R) vermag die Auffassung der Beklagten nicht zu stützen. Das BSG hat sich dort mit der Frage befasst, inwieweit das ausgezahlte Kapital einer befreienden Lebensversicherung zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung auf Grund einer erst mehrere Jahre nach der Auszahlung in Kraft getretenen Satzungsregelung herangezogen werden kann. Im Ergebnis hat das BSG diese Frage verneint, so dass diese von der Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des BSG ihre Ansicht eher widerlegt als sie untermauert, denn wie ausgeführt, rechtfertigt die Satzung der Beklagten die praktizierte Anrechnung nicht. Die Entscheidung vom 30.03.1995 (Az.: 12 RK 10/94) hält die Beklagte zu Unrecht für unanwendbar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es in dem dort zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht um eine freiwillige Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung ging, jedoch enthalten die Ausführungen des BSG grundlegende Feststellungen zur Abgrenzung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Kapitalleistungen aus Versicherungsverträgen, die ohne weiteres auf ein freiwilliges Versicherungsverhältnis übertragen werden können. Auch der Gesetzgeber verweist in der zum freiwilligen Versicherungsverhältnis erlassenen Vorschrift des § 240 SGB V, wie bereits ausgeführt, in dessen Abs. 2 im Zusammenhang mit den mindestens zu berücksichtigenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds auf die vergleichbaren Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 13.01.2006
Zuletzt verändert am: 13.01.2006