Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.09.2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 04.11.2005) führt entsprechend § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu einer Aufhebung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an das SG.
Zwar sind Rechtsmittel bedingungsfeindlich (zur Unzulässigkeit der Revision s. BSG, Beschluss vom 04.02.2003 – B 11 AL 5/03 R). Sogenannte echte, d.h. auf ungewisse Umstände außerhalb des prozessualen Rahmens abstellende Bedingungen machen eine daran anknüpfende Prozesshandlung unwirksam.
Vorliegend hat der Kläger aber am 27.06.2005 "unter der Voraussetzung der Bewilligung von PKH" gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2005 Klage erhoben und (mit Schriftsatz vom 24.08.2005) später nochmals klargestellt, die Klageerhebung erfolge im sog. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und werde daher bedingt erhoben.
Das Bundessozialgericht hat sich der ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes angeschlossen (Urteil vom 13.10.1992 – 4 RA 36/92 – SozR 3-1500 § 67 Nr. 5), dass einem Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von PKH formgerecht beantragt hat und sich berechtigterweise für "arm" im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) halten durfte, Wiedereinsetzung i.S.d. § 67 SGG zu gewähren ist. Er sei bis zur Entscheidung über seinen PKH-Antrag solange als "ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert" anzusehen, als er vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages aus dem Grunde fehlender Bedürftigkeit rechnen muß. Dies gelte wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Verfahrensbeteiligten unabhängig von der Frage der Erhebung von Gerichtskosten und des Amtsermittlungsgrundsatzes.
Hier hat der Kläger zwar bislang nicht die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) eingereicht. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles muß nach Auffassung des Senats aber dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger zugute gehalten werden, dass ihn das SG hierzu auch nicht aufgefordert, ihm vielmehr am 29.06.2005 den unzutreffenden Hinweis erteilt hat, die Klageerhebung unter der Bedingung der Bewilligung von PKH sei unzulässig. Da der Kläger überdies in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 20.12.2004 angegeben hat, er beziehe ca. EUR 520,00 Sozialhilfe, spricht einiges dafür, dass er sich berechtigterweise für "arm" iSd § 114 ZPO halten durfte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 16.01.2006
Zuletzt verändert am: 16.01.2006