Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.06.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld in Höhe eines Betrages von EUR 2.851,01 wegen eines Erstattungsanspruchs der Beigeladenen als erfüllt gilt.
Mit Bescheid vom 23.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger nachträglich Arbeitslosengeld für die Zeit vom 14.08. bis 31.12.2002 in Höhe eines wöchentlichen Betrages von EUR 203,84 bzw. vom 01. bis 31.01.2003 von wöchentlich EUR 202,58. Am 29.08.2002 war bei der Beklagten eine Mitteilung der Beigeladenen über Leistungen nach § 104 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i.V.m. § 140 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eingegangen. Die Beigeladene bezifferte ihren Ersatzanspruch (Schreiben vom 14.01.2003) für die Zeit vom 14.08.2002 bis 31.01.2003 mit insgesamt EUR 3.775,63.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2003 gab die Beklagte dem Kläger bekannt, dass die Beigeladene den vorgenannten Erstattungsanspruch angemeldet habe. Die Beklagte behielt einen entsprechenden Betrag ein und überwies ihn an die Beigeladene.
Mit seiner am 26.03.2003 erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, die Beigeladene habe an ihn selbst lediglich einen Betrag von EUR 924,62 ausgezahlt. Er beantrage die Beklagte zu verurteilen, ihm weiteres Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 2.851,01 auszuzahlen.
Mit Urteil vom 01.06.2005, auf das verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 09.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.07.2005 Berufung eingelegte. Er verfolgt sein Begehren weiter und beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.06.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2003 zu verurteilen, ihm weiteres Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 2.851,01 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene legt Aufstellungen über geleistete Zahlungen vor, auf die verwiesen wird (Schriftsätze vom 29.12.2004 und 07.01.2005).
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Verwaltungsakten der Beklagten (Kunden-Nr. 000) und der Akten der Beigeladenen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Auszahlung eines weiteren Betrages von EUR 2.851,01 aus der rückwirkenden Arbeitslosengeldbewilligung mit Bescheid vom 23.01.2005. Der Anspruch des Klägers ist in Höhe des von der Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsanspruchs von EUR 3.775,63 erloschen. Soweit ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen besteht, gilt der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten als erfüllt, § 107 Abs. 1 SGB X. Durch diese Norm wird Kraft Gesetzes fingiert, dass, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, durch die Leistung des Erstattungsberechtigten die Verpflichtung des endgültigen Leistungsträgers als erfüllt gilt. Der Leistungsempfänger kann insoweit nicht mehr gegen den Leistungsträger vorgehen. Damit sollen nach der Intention des Gesetzgebers Doppelleistungen vermieden werden (von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 107 Rdz. 2).
Rechtsgrundlage des Ersatzanspruchs der Beigeladenen als Träger der Sozialhilfe ist vorliegend § 140 BSHG i.V.m. §§ 11, 28, 76 BSHG. Der Ersatzanspruch umfaßt nach dem Gesetzeswortlaut auch die Kosten der dem nicht getrennt lebenden Ehegatten und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.
Nach § 122 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Bezüglich des Erstattungsanspruchs eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 08.08.1990 – 11 RAr 79/88 – SozR 3-1300, § 104 Nr. 3) die Regelung des § 122 BSHG über ihren Wotlaut hinaus auf § 140 BSHG erstreckt und Leistungen an den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft den Leistungen an einen Ehegatten gleichgestellt. Hinsichtlich der eheähnlichen Gemeinschaft konkretisiere § 122 BSHG ähnlich wie § 137 Abs. 2a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) das aus Art. 6 Grundgesetz abzuleitende Verbot, die eheliche Lebensgemeinschaft schlechter zu behandeln als eine eheähnliche Gemeinschaft. Aus denselben verfassungsrechtlichen Gründen sei die Regelung des § 122 BSHG auf § 140 BSHG zu erstrecken.
Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung (anders: Schoch in LPK-BSHG, 6. Aufl., Stand 1/2003, § 140 Rdz. 7, der hervorhebt, aus dem BSG-Urteil ergebe sich, dass es sich um eine Person handele, die im streitigen Zeitraum in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit dem früheren Ehegatten lebe). § 122 BSHG enthält eine Regelungslücke, insofern für die Frage des Erstattungsanspruchs nach § 140 BSHG eine ausdrückliche Gleichstellung von Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft fehlt. Es gibt aber in der Entstehungsgeschichte des § 122 BSHG keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bewußt und gewollt auf die Gleichbehandlung von Ehen und eheähnlicher Gemeinschaft bzw. nicht getrennt lebenden verheirateten und in ehenähnlicher Gemeinschaft lebenden Sozialhilfeempfängern im Rahmen der Erstattung verzichtet hätte (Prof. Dr. Trenk-Hinterberger in SGB 91, 326, 330). Die rechtssystematischen Voraussetzungen für eine Rechtsanalogie sind insofern erfüllt. Der Senat erachtet die Analoganwendung auf den Erstattungsfall auch deshalb für sachgerecht, da bei einer zeitnahen – statt einer rückwirkenden – Bewilligung von Arbeitslosengeld dieses bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs der nichtehelichen Partnerin des Klägers berücksichtigt worden wäre. Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wären der Kläger und seine Partnerin wie Eheleute behandelt worden. Es ist kein Grund erkennbar, warum dies im Falle einer nachträglichen Leistungsbewilligung nicht gelten sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht.
Erstellt am: 18.01.2006
Zuletzt verändert am: 18.01.2006