Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.11.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Schuldsaldo des Klägers Drs. P aus der Zeit des Betreibens seiner Einzelpraxis vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das Konto einer dann mit dem Kläger L betriebenen Gemeinschaftspraxis übertragen und aufgerechnet werden darf.
Die Kläger betrieben bis zum 31.05.1999 als zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Radiologen in getrennten Praxisräumen in C jeweils eine Einzelpraxis. Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10.05.1999 (Az.: 82 IN 15/99) wurde über das Vermögen des Klägers Drs. P das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Bei ihm war bis zum Quartal I/1999 ein Schuldsaldo in Höhe von 81.289,82 DM aufgelaufen (Kontoauszug Quartal I/1999 vom 16.07.1999). Dieser Schuldsaldo resultierte aus den letztlich nicht realisierten Einbehaltungen von je 60.000,00 DM in den Quartalen III/1999 und IV/1999, mit denen der Kläger Drs. P sich einverstanden erklärt hatte. Grundlage dafür war der Vergleich vom 09.09.1998 über Rückzahlung von zu Unrecht abgerechnetem Honorar in den Zeiträumen der Quartale III/1996 bis I/1998. Vom 1. Juni 1999 bis Februar 2000 führten die Kläger in den Praxisräumen des Klägers L eine Gemeinschaftspraxis. Mit einem an diese gerichteten Schreiben vom 27.09.1999 teilte die Beklagte mit, das Konto der Gemeinschaftspraxis mit dem Schuldsaldo des Klägers Drs. P zu belasten. Demzufolge verrechnete die Beklagte in den Kontoauszügen für das Quartal II/1999 (Auszug vom 18.10.1999) und III/1999 (Auszug vom 14.01.2000) jeweils 10.000,00 DM und in dem Kontoauszug für das Quartal IV/1999 (Auszug vom 14.04.2000) einen Betrag von 10.000,00 DM und 51.289,82 DM.
Ihre gegen die Quartalsabrechnung erhobenen Widersprüche (Schreiben vom 10.11.1999; 11.02.2000 und 15.05.2000) begründeten die Kläger damit, die Verrechnung des Schuldsaldo des Klägers Drs. P mit Forderungen, die über das Gemeinschaftskonto liefen, sei rechtswidrig. Bis zum 31.05.1999 hätten die Kläger jeweils eine radiologische Einzelpraxis unter verschiedenen Anschriften geführt. Dementsprechend habe jeder allein an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen und demzufolge gemäß § 85 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) V einen Anspruch auf die Teilnahme an der Gesamtvergütung erworben. Die Gründung der Gemeinschaftspraxis stelle eine Zäsur dar. Die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Gemeinschaftspraxis habe seit dem 01.06.1999 einen eigenen Anspruch auf Teilhabe an der Vergütung, denn sie stelle ein eigenes Rechtssubjekt dar. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass die Gemeinschaftspraxis eine neue Vertragsarztnummer erhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verrechnung beruhe auf § 8 Abs. 3 Satz 4 der Abrechnungsrichtlinien der Beklagten (Fassung vom 09.05.1998). Danach sei die Verwaltungsstelle bei Überzahlungen zur Verrechnung mit den Abschlagszahlungen verpflichtet. Der Argumentation der Kläger, bei den Einzelpraxen und der dann betriebenen Gemeinschaftspraxis handele es sich um verschiedene Rechtssubjekte, sei nicht zu folgen. Andernfalls wäre es möglich, dass sich ein Schuldner der Beklagten der Honorarrückforderung dadurch entziehe, dass er eine Gemeinschaftspraxis gründe und sodann auf die Unteilbarkeit der gemeinschaftlichen Honorarforderung verweise. Aus diesem Grunde sei auch das in § 719 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normierte Aufrechnungsverbot vorliegend nicht anwendbar, der Anwendungsbereich der genannten Vorschrift beschränke sich bei Praxisgemeinschaften vielmehr auf Forderungen, die außerhalb der kassenärztlichen Abrechnungsverhältnisse begründet würden. Dies habe das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) bereits so entschieden (Beschlüsse vom 09.05.1990 Az.: L 11 S (Ka) 23/90 und vom 25.11.1992, Az.: L 11 S (Ka) 21/92). Im Übrigen ergebe sich die Unanwendbarkeit des § 719 Abs. 2 BGB im Vertragsarztrecht auch aus der verwaltungsökonomischen Notwendigkeit, dass Beträge, die nur ein Mitglied einer Gemeinschaftspraxis beträfen, über das Konto der Gemeinschaftspraxis gebucht würden. Die Alternative einer getrennten Honorierung sei schon deshalb unsinnig, weil die Gemeinschaftspraxis nur eine Abrechnung einreiche und der Beklagten nicht die Umsatz-/Gewinnverteilung im Innenverhältnis bekannt sei. Das Führen von Sonderkonten für jeden Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis würde den Verwaltungsaufwand potenzieren. Aus diesem Grunde könne eine exakte Verteilung der Honorare nur im Innenverhältnis erfolgen.
Hiergegen richtete sich die am 25.09.2000 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage, zu deren Begründung die Kläger zunächst ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholten. Darüber hinaus vertraten sie die Ansicht, die Beklagte bediene sich im Wege der Honorarverteilung und aus dem Abrechnungsverhältnis mit den Klägern vorrangig und umgehe dabei in unzulässiger Weise die Regelungen der Insolvenzordnung (InsO). Nach § 87 InsO könnten Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Die hierfür maßgebliche Zäsur sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers Drs. P sei die Beklagte durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.05.1999 informiert worden. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren habe eine Aufrechnungslage allein zwischen der Beklagten und dem Kläger Drs. P bestanden. Aus diesem Grunde sei die Beklagte insoweit als Insolvenzgläubigerin anzusehen und könne die Forderung nur gegen ihn, nicht gegen die Gemeinschaftspraxis geltend machen. Die Beklagte sei insbesondere nicht durch § 94 InsO privilegiert, da im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Aufrechnungslage hinsichtlich der festgestellten Schuld in der ausgewiesenen Höhe bestanden habe.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid der Beklagten für die Quartale II/1999, III/1999 und IV/1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholte sie zunächst die im Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtsauffassung. Ergänzend trug sie vor, die Gründung der Gemeinschaftspraxis zum 01.06.1999 habe entgegen der Ansicht der Kläger keine Zäsur dargestellt. Dies habe sich auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers Drs. P geändert. Die Verrechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 der Abrechnungsrichtlinien der Beklagten stehe der Aufrechnung auch in der Insolvenz gleich. Die Beklagte könne ebenfalls während der Insolvenz des Klägers Drs. P ihre Ansprüche mit den ihr gegenüber dem Kläger Drs. P obliegenden Geldleistungen verrechnen. Die adäquate Schadenszurechnung sei eine Frage des bürgerlich-rechtlichen Innenverhältnisses der Gemeinschaftspraxis. Der Honorarrückforderungsanspruch entstehe nicht erst im Zeitpunkt der Geltendmachung gegenüber den Klägern, sondern bereits mit Zahlung des ursprünglich festgesetzten Honorars. Aus diesem Grunde würde der Verrechnungsanspruch, der bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sei, aber erst danach geltend gemacht werde, nicht zu einer Masseschuld. Im Übrigen sei der Eintritt des Klägers Drs. P in die Praxis des Klägers zu 1) verbunden mit der vertraglichen Bildung einer Gemeinschaftspraxis wie ein Schuldbeitritt zu werten. Dieser habe zur Folge, dass sich auch der Kläger L die Altschulden des Klägers Drs. P anrechnen lassen müsse. Aus diesem Grunde würden Schulden, auch wenn sie nur ein Mitglied der Gemeinschaftspraxis beträfen, auf das Konto der Gemeinschaftspraxis gebucht.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 06.11.2003 die Klage abgewiesen. Die Verrechnung der Altschulden des Klägers Drs. P über das Konto der Gemeinschaftspraxis sei rechtmäßig. Die Vorgehensweise finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 414 ff. BGB, anhand deren die Rechtsfigur des Schuldbeitritts entwickelt worden sei. Sie könne in vertraglicher, aber auch in gesetzlicher Form erfolgen. Im Vertragsarztrecht, das zum öffentlich-rechtlichen Normenkreis gehöre, könne der nicht rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt bei analoger Anwendung der BGB-Vorschriften durch Satzungsrecht begründet werden. Das Recht der Beklagten hierzu ergebe sich aus dem Umstand, dass sie die Honorarabrechnungen und Honorareinbehaltungen in eigener Satzungskompetenz nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 SGB V regele. Gestützt hierauf habe die Beklagte die Regelung aufgestellt, für eine Gemeinschaftspraxis nur eine Arztnummer zu vergeben und nur ein gemeinsames Konto zu führen. Honorarbescheide würden erst nach Durchführung einer sachlich-rechnerischen Richtigkeits- und/oder Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgen. Da somit häufig die Schuld eines Gemeinschaftspartners aus der Zeit seiner Einzelpraxis erst nach Gründung der Gemeinschaftspraxis verbindlich feststehe, komme es zu einer gesamtschuldnerischen Haftung, die auch die Gemeinschaftspraxis mit einbeziehe. Ein unbilliges Ergebnis ergebe sich hieraus nicht. Da die Beklagte die Übertragung der Altschuld auf das Konto der Gemeinschaftspraxis durch Verwaltungsakte vornehme, könnten hiergegen alle Einwendungen, die dem Altschuldner zustünden, vorgebracht werden. § 719 Abs. 2 BGB habe entgegen der Auffassung der Kläger keine Gültigkeit, denn die Schuldbeitrittswirkung und die sich daraus ergebende gesamtschuldnerische Haftung entzögen dem in dieser Vorschrift normierten Aufrechnungsverbot die Grundlage. Durch die Vorschrift des § 8 Abs. 3 ihrer Abrechnungsrichtlinien, nach der die Beklagte die Altschuld des Klägers zu 2) mit den Abschlagszahlungen an die Gemeinschaftspraxis verrechnen könnte, würden auch nicht die Regelungen der Insolvenzordnung unterlaufen. Durch die Gründung der Gemeinschaftspraxis läge eine Statusänderung vor, durch die ein neuer Rechtsträger entstanden sei. Die diesem gegenüber bestehende Forderung der Beklagten gehöre nicht zu dem vom Insolvenzverfahren erfassten Vermögen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger vom 13.01.2004. Über ihren erstinstanzlichen Vortrag hinaus vertreten sie ergänzend die Auffassung, die Begründung, mit der das Sozialgericht im vertragsärztlichen Rechtskreis die analoge Anwendung der Vorschriften des BGB begründe, sei aus den Urteilsgründen nicht erkennbar und auch ansonsten nicht nachvollziehbar. Die Ansicht, § 81 Abs. 1 Nr. 4 SGB V berechtige die Beklagte im Rahmen der Honorarabrechnung für ihr Vorgehen entsprechende Regeln aufzustellen, überzeuge nicht. Weder einer wortlautbezogenen noch einer systematischen Auslegung des § 8 Abs. 3 der Abrechnungsrichtlinien der Beklagten könne entnommen werden, dass diese die hier streitbefangenen Fragen geregelt habe. Soweit das Sozialgericht der Auffassung sei, die Beklagte habe durch Verwaltungsakte in Form des Schreibens vom 27.09.1999 eine Übertragung vorgenommen, sei hierfür eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage weder gesetzlich noch untergesetzlich ersichtlich. Das erstinstanzliche Gericht habe sich auch nicht mit der jüngsten Rechtsprechung des BSG zu der einschlägigen Problematik auseinandergesetzt. In seiner Entscheidung vom 21.05.2003 (Az.: B 6 KA 33/02 R) habe das BSG ausgeführt, der Schutz eines neuen Praxispartners spreche dafür, Einzel- und Gemeinschaftspraxis im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen. Bei einheitlicher Betrachtung ergebe sich nämlich möglicherweise die Folgerung, dass der erst später eintretende Praxispartner für evtl. Regresse wegen früher unzulässiger Verordnungen und für etwaige Honorarrückforderungen z. B. wegen nachträglicher sachlich-rechnerischer Richtigstellungen mit zu haften habe. Hiervor werde der hinzutretende Partner bewahrt, wenn der Wechsel des Praxisstatus als Zäsur anerkannt werde. Diese Ansicht habe der Vorsitzende des 6. Senats des BSG auch auf dem Zweiten Deutschen Gesundheitsrechtsforum in Bremen am 21. November 2003 vertreten. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BSG sei daher für eine Übertragung der Forderung des Klägers Drs. P aus seiner Tätigkeit in einer Einzelpraxis auf das Konto der Gemeinschaftspraxis kein Raum.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.11.2003 abzuändern und die Bescheide der Beklagten für die Quartale II/1999, III/1999 und IV/1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei zutreffend, dass der Vorsitzende des 6. Senats die zitierte Auffassung vertreten habe, eine Entscheidung des zuständigen 6. Senats des BSG zu der einschlägigen Problematik liege jedoch nicht vor. Für den zivilrechtlichen Bereich habe der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein bisher als Einzelanwalt tätiger Rechtsanwalt, der sich zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer BGB-Gesellschaft zusammenschließe, nicht für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten hafte. Vorliegend sei jedoch die Frage zu klären, ob die in dieser Entscheidung festgeschriebenen Grundsätze inhaltlich auch auf ärztliche Gemeinschaftspraxen zu übertragen seien.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akte 82 IN 15/99 Amtsgericht Münster, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig. Gegen ihre Klagebefugnis und Aktivlegitimation als Partner einer Gemeinschaftspraxis zur Verfolgung des Begehrens nach höherem Honorar bestehen keine Bedenken.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Gegen die Verrechnung des aus der Zeit des Betreibens seiner Einzelpraxis stammenden Schuldsaldos des Klägers Drs. P über das Konto der zum 01.06.1999 gegründeten Gemeinschaftspraxis bestehen keine Bedenken und sie verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Mit seiner Zulassung als Radiologe wurde der Kläger Drs. P unter der Praxisanschrift P 00 in C Mitglied der Beklagten und war damit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Seiner sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ergebenden Verpflichtung, die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und damit dem der Beklagten obliegenden Sicherstellungsauftrag zur Durchführung einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Versorgung nachzukommen, korrespondiert sein Recht auf Teilnahme an der Honorarverteilung nach Maßgabe des von der Beklagten mit den Krankenkassenverbänden nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V vereinbarten Honorarverteilungsmaßstabes (HVM). Dieser wird als Satzung beschlossen und hat den Charakter einer abstrakten Rechtsnorm (vgl. hierzu Hess im Kasseler Kommentar, Stand September 2005, § 85 SGB V Anm. 52).
Ausweislich des auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des für das letzte abgerechnete Quartal des Klägers Drs. P aus der Zeit des Betreibens seiner Einzelpraxis geltenden HVM i. V. m. den Abrechnungsrichtlinien der Beklagten vom 08.06.1991 (§§ 1; 2 Abs. 1, 2, 8; 3; 7 Abs. 3 HVM i. d. F. v. 12.09.1998 sowie § 8 Abs. 2 der Abrechnungsrichtlinien) ergangenen Honorarbescheides/Kontoauszuges (Kontoauszug vom 16.07.1999 für das Quartal I/1999) war das Honorarkonto des Klägers Drs. P mit einem Schuldsaldo von 81.289,82 DM belastet. Dieser Schuldsaldo resultiert nach den Feststellungen des Senates zum Einen aus dem Umstand, dass er auf Grund eines unter dem 09.09.1998 abgeschlossenen Vergleichs an die Beklagte 120.000,00 DM zu zahlen hatte, weil er in den Quartalen IV/1997 und I/1998 Vertreter beschäftigt hatte, die die erforderliche Qualifikation nicht besaßen und in den Quartalen III/1996 bis einschließlich III/1997 kernspintomographische Leistungen unter Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung abgerechnet hatte, so dass entsprechende Honorarberichtigungen notwendig wurden. Zum Anderen resultierte der Schuldsaldo daraus, dass es beim Kläger Drs. P auf Grund deutlicher Umsatzeinbrüche wegen der auf Grund des Vorjahreshonorars errechneten Abschlagszahlungen zu erheblichen Überzahlungen gekommen war. Auf Grund seiner Stellung als an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendes Mitglied der Beklagten, ist diese berechtigt, diesen Schuldsaldo bei der öffentlich-rechtlichen Honorarabrechnung zu verrechnen. Das gilt unstreitig auf jeden Fall so lange, wie der Kläger Dr. P eine Einzelpraxis betrieben hat (§ 8 Abs. 2, 54 der Abrechnungsrichtlinien v. 08.06.1991).
Für die Zeit des Betreibens einer Gemeinschaftspraxis, also ab 01.06.1999, gilt nichts anderes. Das ergibt sich nach Auffassung des Senats auf Grund der öffentlich-rechtlichen Bindung des Honoraranspruchs, zum Einen aus der von den Krankenkassen an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung auf Grund der Gesamtverträge gezahlten Gesamtvergütung folgt, zum Anderen aber auch aus den auf Grund der Regelungen des HVM und des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erfolgten Verteilung der Gesamtvergütung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen an die jeweiligen Vertragsärzte. Diese öffentlich-rechtliche Bindung des Honoraranspruchs kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Vertragsarzt, zu dessen vertragsärztlichen Pflichten die Rückzahlung überzahlten Honorars gehört, sich durch Gründung einer Gemeinschaftspraxis dieser Verpflichtung entzieht.
Die zwischen den Klägern zum 01.06.1999 begründete Gemeinschaftspraxis stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) im Sinne des § 705 BGB dar mit der Folge, dass das Vermögen der bisherigen Einzelpraxen Gesamthandsvermögen wird (vgl. Haack, Die Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis, MedR 2005, Heft 11, S. 635). Zum Vermögen gehören alle Aktiva und Passiva, und damit letztlich auch der Schuldsaldo des Klägers Drs. P aus der Zeit des Betreibens seiner Einzelpraxis. Das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen steht den Klägern mit Vollzug des Gründungsaktes, dem Abschluss des Gemeinschaftspraxisvertrages vom 19.05.1999, daher hinsichtlich der Aktiva und Passiva gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu. Hierin ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kein gesetzlicher Schuldbeitritt in analoger Anwendung der §§ 414 ff. BGB zu sehen, vielmehr handelt es sich um einen vertraglichen Schuldbeitritt im Rahmen des Abschlusses des Praxisvertrages (vgl. hierzu auch LSG NRW Beschluss vom 09.05.1990, a. a. O.; LSG NRW vom 25.11.1992 a. a. O.). Eine analoge Anwendung der BGB-Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt ist nach Ansicht des Senats auch sinnwidrig, denn die sich hier gegenüberstehenden Rechtssysteme des Zivil- und des öffentlichen Rechts regeln von ihrer Grundstruktur her völlig verschiedene Bereiche, so dass es sich von daher schon verbietet, vermeintliche Lücken im öffentlich-rechtlichen System durch erweiternde Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften zu schließen.
Der hier vertretenen Ansicht, dass die Altschulden des Klägers Drs. P durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages und auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Bindung Teil des Gesamthandsvermögens geworden sind, steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.01.2004 (Az.: IX ZR 65/01) entgegen. Die vom BGH vertretene Auffassung, dass ein Rechtsanwalt, der sich mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließe, nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten hafte, lässt sich nach Ansicht des Senats auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Zur Begründung seines Ergebnisses hat der BGH auf die besondere Ausgestaltung der zwischen einem Einzelanwalt und seinem Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisse verwiesen, die einem Haftungsübergang in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegenstehen würden. An einem solchen besonderen Rechtsverhältnis in Form des vertraglichen Mandatsverhältnisses fehlt es vorliegend. Zwar besteht im vertragsärztlichen Bereich zwischen Arzt und Patienten ein besonderes Vertrauensverhältnis, darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn im Rahmen der Honorarforderungen steht ausschließlich das Verhältnis zwischen den Klägern als Vertragsärzten und der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft zur Diskussion. Aus dieser Konstellation ergibt sich die weitere Besonderheit, die einer Übertragung der Grundsätze der Entscheidung des BGH auf den vorliegenden Fall entgegensteht, da die Leistungserbringung, die Leistungsabrechnung und die strenge Zweckbindung der von der Beklagten an die Vertragsärzte verteilten Gelder die öffentlich-rechtliche Prägung des hier zu entscheidenden Sachverhalts maßgeblich bestimmen und damit zivilrechtliche Grundsätze und Charakteristika unanwendbar machen.
Der Senat vermochte auch nicht auf Grund der Entscheidung des BSG vom 21.05.2003 (Az.: B 6 KA 33/02 R) zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Das BSG hat dort ausgeführt, der Schutz des neuen Praxispartners spreche dafür, Einzel- und Gemeinschaftspraxis im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen, denn bei einheitlicher Betrachtung ergebe sich möglicherweise die Folgerung, dass der erst später eingetretene Praxispartner für evtl. Regresse wegen früherer unzulässiger Verordnungen und für etwaige Honorarrückforderungen z. B. wegen nachträglicher sachlich-rechnerischer Richtigstellungen mitzuhaften habe, wovor der hinzutretende Partner bewahrt werde, wenn der Wechsel des Praxisstatus als Zäsur anerkannt werde. Nach Ansicht des Senats stellt das BSG hier einseitig auf den Schutz des Hinzutretenden ab. Dieses Schutzes bedarf der Kläger L nicht. Ihm war die frühere vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers Drs. P und dessen Insolvenz bekannt. Das BSG misst wegen der öffentlich-rechtlichen Bindung der Vertragsarzthonorare diesem Umstand zu Unrecht nur untergeordnete Bedeutung zu. Auch ist in dieser Ansicht nur ein obiter dictum zu sehen, was die vom BSG gewählte Formulierung "spricht dafür" deutlich macht, denn damit wird unterstrichen, dass es sich bei diesem Gedanken nur um einen Einzelaspekt handelt, der hier aufgegriffen worden ist.
Der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung des Schuldsaldos über das Konto der Gemeinschaftspraxis steht auch nicht die Vorschrift des § 719 Abs. 2 BGB entgegen. Danach kann der Schuldner gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen. Zwar spricht der Wortlaut dieser Vorschrift gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung, jedoch ist § 719 Abs. 2 BGB vorliegend nicht anwendbar. Die zivilrechtliche Vorschrift betrifft Haftungsfragen der BGB-Gesellschafter gegenüber Dritten und damit das Außenverhältnis. Da jedoch, wie ausgeführt, die hier streitige Forderung durch ihre öffentlich-rechtliche Bindung Besonderheiten aufweist, beschränkt sich bei Praxisgemeinschaften die Anwendbarkeit des § 719 Abs. 2 BGB auf Forderungen, die außerhalb der kassenärztlichen Abrechnungsverhältnisse begründet werden (vgl. hierzu LSG NRW vom 09.05.1990 a. a. O.). Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Ausführungen, nach denen er die Grundsätze der BGH-Entscheidung zur Haftung eines Rechtsanwalts nach Gründung einer BGB-Gesellschaft für unanwendbar hält.
Für die Zulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung des Schuldsaldos sprechen auch die von ihr angesprochenen Praktikabilitätserwägungen. Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 2 Satz 1 der Ärzte-ZV durch den Zulassungsausschuss zu genehmigen. Sie stellt einen Statuswechsel dar, der dazu führt, dass die Gesellschafter durch die BGB-Gesellschaft, die nach neuerer Rechtsprechung des BGH als Außengesellschaft Rechtsfähigkeit besitzt (BGHZ 146, 341) nach außen als Einheit auftritt und demzufolge auch die Honoraransprüche der in der Gesellschaft tätigen Ärzte nur über ein Gemeinschaftskonto abgerechnet werden. Dies wird auch durch die neue Abrechnungsnummer dokumentiert, die den bisher in Einzelpraxen tätigen Ärzten nach Gründung einer Gemeinschaftspraxis zugeteilt wird (§ 2 Abs. 2 der Abrechnungsrichtlinien der Beklagten in der Fassung vom 08.06.1991). Aus diesem Grund kann auch der Schuldsaldo des Klägers Drs. P aus der Zeit des Betreibens seiner Einzelpraxis nur noch über dieses Konto verrechnet werden. Eine andere Art der Abrechnung ist auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagten die Gesellschaftsanteile im Innenverhältnis gar nicht bekannt sind und demzufolge auch nicht auf eine etwaige Quotelung im Außenverhältnis übertragen werden können. Der Senat sieht hierin auch keine übermäßige Benachteiligung des Klägers L, wie oben bereits ausgeführt. Denn ausweislich der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gemeinschaftspraxisvertrages vom 19.05.1999 stellen sich die Partner wechselseitig von einer Inanspruchnahme durch Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund frei (Satz 3), wonach dies insbesondere für Ansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe für die Quartale bis einschließlich II/1999 gilt. Damit steht der Kläger L nicht schutzlos da, die Insolvenz seines Partners war ihm bekannt.
Entgegen der Auffassung der Kläger führt auch der Umstand, dass über das Vermögen des Klägers Drs. P durch Beschluss des Amtsgerichts Münster am 10.05.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu keinem anderen Ergebnis. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Altschulden des Klägers zu 2) mit den an die Gemeinschaftspraxis geleisteten Abschlagszahlungen verstößt nicht gegen die Vorschriften der InsO und stellt auch keine Umgehung der einschlägigen Vorschriften dar.
Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass sich für die Beklagte nach den §§ 87, 94 InsO keine Aufrechnungsbefugnis ergibt. Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Hierzu sieht § 94 InsO vor, dass ein zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigter Insolvenzgläubiger dieses Recht durch das Verfahren nicht verliert. Damit ist die Beklagte keine privilegierte Gläubigerin im Sinne dieser Vorschrift. In dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.05.1999 hat keine Aufrechnungslage bestanden, weil die Kläger ihren Honoraranspruch aus der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis, gegen den die Beklagte mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Schuldsaldos aufrechnet, frühestens ab 01.06.1999 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben.
Die Zulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung ergibt sich jedoch aus § 114 InsO. Hat danach der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht (Abs. 1). Der hier maßgebliche Abs. 2 Satz 1 des § 114 InsO bestimmt, dass der Verpflichtete gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen kann, die ihm gegen den Schuldner zusteht. § 114 Abs. 1 InsO dient – neben der Gewährleistung der Restschuldbefreiung – der Erweiterung der Insolvenzmasse, indem Vorausverfügungen des Schuldners über sein Einkommen befristet werden, denn erst dadurch werden Absonderungsrechte von Kreditgebern beschnitten und der Neuerwerb der Insolvenzmasse gesichert. Aus diesem Grunde ist der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" in § 114 Abs. 1 InsO weit und in Anlehnung an die §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) auszulegen (vgl. hierzu Kroth in Braun, Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2004, § 114 Anm. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003, Az.: I-4 U 110/03, 4 U 110/03). Infolgedessen ist bei § 114 Abs. 1 InsO ebenso wie bei der Einordnung einer Vergütung als Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur von untergeordneter Bedeutung, ob es sich um ein Entgelt für eine Tätigkeit in einem freien Beruf handelt oder nicht. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob es um eine Vergütung für Dienstleistungen geht, die die Existenzgrundlage des Schuldners bilden. Das ist bei Ansprüchen eines Kassen(zahn)arztes gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung der Fall (OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Urteil vom 05.12.1985, Az.: IX Z 9/85). Als Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind damit alle Honoraransprüche erfasst, die den Klägern in der Zeit vom 01.06.1999 bis einschließlich 31.05.2001 erwachsen. Die mit den Honorarbescheiden für die Quartale II, III und IV/1999 vorläufig abgerechneten Honoraransprüchen fallen somit in diesen Zeitraum und sind damit "Bezüge aus einem Dienstverhältnis".
Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung ist auch nicht unter den Voraussetzungen der in § 114 Abs. 2 Satz 2 InsO für anwendbar erklärten Vorschriften der §§ 95 und 96 Nr. 2 – 4 InsO unzulässig. Einzig in Betracht käme hier allenfalls eine Unzulässigkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beurteilt sich nach §§ 129 ff. InsO. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Ausgehend von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird jeder Erwerb und jede Begründung einer Gegen- oder Hauptforderung im Sinne der Aufrechnungsvoraussetzungen erfasst, gleichgültig, ob der Erwerber schon Insolvenzgläubiger oder nur Schuldner der Insolvenzmasse ist, ob der Insolvenzgläubiger die Gläubiger- oder Schuldnerposition erwirbt oder ob die Aufrechnungslage durch die Beteiligung Dritter vor Verfahrenseröffnung entsteht (Kroth in Braun, a. a. O., § 96 Anm. 13). Da die Aufrechnung nach den gesetzlichen Voraussetzungen wegen der in § 389 BGB geregelten Wirkungen ein Erfüllungssurrogat darstellt, ist ihre Gleichstellung mit einer Erfüllung vor Verfahrenseröffnung in anfechtungsrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt. Daher ist bei § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu prüfen, ob eine vergleichbare Erfüllung im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage vor Verfahrenseröffnung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 129 ff. InsO anfechtbar wäre (KG Berlin, Urteil vom 04.05.2004 Az.: 7 U 210/03). Zwar stellt der Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 81.289,82 DM den Schlusssaldo aus der Abrechnung I/1999 gegenüber dem Kläger zu 2) dar, jedoch hat die Beklagte ihre maßgebliche Gläubigerposition gegenüber der von den Klägern betriebenen Gemeinschaftspraxis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben. Bis zum 31.05.1999 und damit über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (10.05.1999) hinaus, war die Beklagte lediglich Gläubigerin des Klägers zu 2) als Einzelvertragsarzt, so dass eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. d. § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 19.01.2006
Zuletzt verändert am: 19.01.2006