Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 21.12.2005 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden, denen das Sozialgericht (SG) Duisburg nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 27.12.2005), sind unbegründet.
1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 21.12.2005 (L 20 B 66/05 SO ER), der den Beteiligten bekannt ist, entschieden, dass er hinsichtlich der Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner weder Anordnungsanspruch noch -grund für gegeben hält.
Der Senat sieht auch angesichts der Beschwerdebegründung der Antragstellerin keinen Anlass, von der von ihm vertretenen Auffassung abzuweichen, zumal er die Auffassung des SG teilt, dass ein Anordnungsgrund schon aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr vorliegt. Aber nicht nur der Zeitablauf spricht gegen die Annahme eines Anordnungsgrundes, sondern auch weiterhin das Fehlen von wesentlichen, die Existenz bedrohenden Nachteilen.
Die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu stellen sind, werden dadurch bestimmt, dass das Eilverfahren dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, "eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte", die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 = NJW 2005, 927).
Die Auffassung der Antragstellerin, "gerade bei derart begrenzten Mitteln wäre es für die Antragstellerin von besonderer Bedeutung, jetzt bald das Geld zu erhalten, damit nicht weitere Einschränkungen erfolgen müssen", genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht. Im einstweiligen Rechtsschutz sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Vorliegend ist nichts dazu vorgetragen, dass die Verweigerung der Weihnachtsbeihilfe auch gegenwärtig eine im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu beseitigende Notlage bewirkt; vielmehr ist die Gewährung einer Beihilfe für das (vergangene) Weihnachtsfest ersichtlich anlass- und zeitbezogen.
2. Das SG hat auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Die einstweilige Anordnung hatte aus den Gründen zu 1) auch im Vorfeld des Weihnachtsfests keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. §§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG], 114ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), da zumindest ein Anordnungsgrund auch zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben war (vgl. Beschluss des Senats vom 21.12.2005 a.a.O.).
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, bei einer ungeklärten Rechtslage dürfe Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument verweigert werden, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, vermag der Senat dieser Auffassung für das vorliegende Verfahren nicht zu folgen. Denn der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Antragstellerin in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Entscheidend für die Ablehnung von PKH ist vielmehr die nicht gegebene Erfolgsaussicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. bezüglich der Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe auf § 127 Abs. 4 ZPO.
3. Zur Begründung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe zu 1. und 2. verwiesen.
Erstellt am: 01.02.2006
Zuletzt verändert am: 01.02.2006