Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Kläger für die Zeit vom 01.02.2003 bis 10.03.2003 Arbeitslosengeld (Alg) beanspruchen kann.
Der am 00.00.1979 geborene Kläger durchlief vom 18.08.1997 bis 20.06.2001 eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Vom 01.09.2001 bis 31.01.2003 war er bei verschiedenen Firmen als Bauhelfer, Heizungsbauer und Gussschleifer versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit dem 26.02.2002 bei der Firma I GmbH in T. In der Arbeitsbescheinigung dieser Firma heißt es, dass der Kläger wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe, wobei das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 10.03.2003 fortgedauert hätte, wenn der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis genommen worden wäre.
Am 01.02.2003 beantragte der Kläger Alg bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 14.03.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ruhe der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.02. bis 10.03.2003. Diese Entscheidung beruhe auf § 143 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Mit Bescheid vom 17.03.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für 360 Tage nach Leistungsgruppe A/0 in Höhe von 232,61 EUR pro Woche ab 11.03.2003. Diesen Anspruch hat der Kläger ausgeschöpft und Alg bis 05.03.2004 bezogen. Danach hat er Arbeitslosenhilfe erhalten.
Gegen den Bescheid vom 14.03.2003 hat der Kläger Widerspruch eingelegt mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis habe entgegen der Auffassung der Beklagten zum 31.01.2003 geendet. Durch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei es nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis 10.03.2003 gekommen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 21.08.2003 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Vorschrift des § 143 Abs. 2 SGB III verstoße gegen Art. 14 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG). So unterfalle der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG und enthalte eine Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber wegen nicht genommenen Erholungsurlaubs. Der Arbeitgeber habe den Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres tatsächlich zu gewähren, ohne dass ein Verzicht auf den Urlaub rechtswirksam möglich sei. Über diesen Anspruch des Arbeitnehmers verfüge § 143 Abs. 2 SGB III in verfassungswidriger Weise, denn hierdurch sei der Vermögenswert des Arbeitslosen für diesen unwiderruflich verloren. Die Anwendung des § 143 Abs. 2 SGB III sei daher ein eigentumsgleicher Eingriff, der die Verfassungswidrigkeit nach sich ziehe. Dabei ergebe sich ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die geschützten Eigentumspositionen des Klägers auch daraus, dass für den Ruhenszeitraum der Krankenversicherungsschutz entfalle und der Kläger sich selbst gegen Krankheit versichern müsse.
Zudem verstoße die Vorschrift auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG, denn Abfindungen, die aus einem beendeten Arbeitsverhältnis resultierten, hätten keine Auswirkungen auf den Alg-Anspruch. Bei der Urlaubsabgeltung müsse dies genauso sein, andernfalls liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Zudem liege eine Ungleichbehandlung auch gegenüber solchen Arbeitnehmern vor, die ihren Urlaub bereits tatsächlich vor Ende des Arbeitsverhältnisses hätten nehmen können. Hier finde keine Anrechnung statt.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2003 zu verurteilen, ihm Alg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die Zeit vom 01.02.2003 bis zum 10.03.2003 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2005 abgewiesen und zur Begründung wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Durch den angefochtenen Bescheid wird der Kläger nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist.
Zu Recht hat die Beklagte eine Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.02.2003 bis zum 10.03.2003 abgelehnt, denn für diesen Zeitraum ruhte der Anspruch auf Alg.
Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht nach § 143 Abs. 2 SGB III der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
Nach der von dem Kläger nicht angegriffenen Auskunft des Arbeitgebers hatte er von seinem Arbeitgeber wegen während des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaubs eine Urlaubsabgeltung erhalten. Dieser Urlaub hätte, wäre er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden, bis einschließlich zum 10.03.2003 gedauert, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Alg ruhte.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 143 Abs. 2 SGB III mit Art. 14 und Art. 3 GG teilt die Kammer nicht.
Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass bereits der Schutzbereich des Art. 14 GG durch § 143 Abs. 2 SGB III nicht verletzt wird. Denn § 143 Abs. 2 SGB III hat den Zweck, Doppelleistungen zu vermeiden. Ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf doppelte Leistungen, also einerseits Arbeitsentgelt in Gestalt der Urlaubsabgeltung und andererseits Alg für denselben Zeitraum lässt sich aus dem Schutzzweck des Art. 14 GG nicht entnehmen. Zudem hat der Gesetzgeber im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich weite Gestaltungsmöglichkeiten. Schließlich wird dem Kläger durch die Regelung des § 143 Abs. 2 SGB III keine Eigentumsposition genommen, die er vorher inne hatte. Vielmehr erschöpft sich die Regelung des § 143 Abs. 2 SGB III darin, dass für denselben Zeitraum, für den Urlaubsabgeltung beansprucht werden kann, nicht auch noch zusätzlich Alg gezahlt wird. Auch der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, aufgrund welcher konkreten Überlegungen insoweit ein Verfassungsverstoß angenommen werden könnte. Der Hinweis darauf, dass er sich für den o.g. Zeitraum selbst krankenversichern müsse, ist nicht geeignet, einen Verfassungsverstoß zu begründen. Denn auch hierin liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Dieser dürfte anhand der gezahlten Urlaubsabgeltungsbeträge ohne weiteres dazu in der Lage gewesen sein, den Krankenversicherungsschutz für einen Zeitraum von unter 6 Wochen sicher zu stellen.
Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG hat die Kammer nicht feststellen können.
Zur Überzeugung der Kammer liegt bereits keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Zum einen trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, dass Abfindungen grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Alg haben. Denn § 143 a SGB III belegt das Gegenteil.
Auch liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber solchen Arbeitnehmern vor, die im Rahmen des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ihren Urlaub in natura genommen haben, denn der letztgenannte Personenkreis hat eben für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt wie z.B. die Urlaubsabgeltung, so dass die Sicherung des Lebensunterhaltes bei dem Personenkreis nicht gewährleistet ist, der den Urlaub zuvor in natura genommen hat.
Im Unterschied hierzu ist jedoch der Lebensunterhalt derjenigen, die nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, für den hiervon erfassten Zeitraum gesichert. Für diesen Zeitraum bedarf es also zur Sicherung des Lebensunterhaltes keines zusätzlichen Anspruches auf eine Lohnersatzleistung wie Alg."
Gegen dieses ihm am 01.02.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.02.2005 eingegangene Berufung des Klägers. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere dasjenige zur Verfassungswidrigkeit des § 143 Abs. 2 SGB III. Durch die Gewährung von Alg direkt im Anschluss an das Arbeitsverhältnis ab 01.02.2003 komme es auch nicht zu einer Doppelleistung. Die Urlaubsabgeltung beziehe sich auf eine finanzielle Entschädigung für den während des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub. Folglich könne durch den nach Beschäftigungsende eintretenden Alg-Bezug schon begrifflich keine Doppelleistung im Sinne des § 143 Abs. 2 SGB III eintreten. Durch das Alg-Ruhen für den Zeitraum der Urlaubsabgeltung würden deshalb Rechte, die ausschließlich den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses beträfen, beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei aufgrund des Schutzzweckes des Art. 14 GG vom Kläger nicht hinzunehmen. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil gegenüber Personen, die ihren Urlaub noch während des Arbeitsverhältnisses nehmen könnten, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung entstehe. Wegen der genauen Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.05.2005 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2005 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die fragliche Vorschrift wurden von der Beklagten nicht geteilt. Es ergäben sich durch die Rechtsfolge des Ruhens schon vom Grundsatz her keine negativen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch. Der Anspruch werde durch das Ruhen gewissermaßen nur nach hinten verlagert. Während des Ruhens finde keine Minderung des Anspruchs auf Alg statt. Es handele sich lediglich um eine zeitliche Verlagerung. So sei es auch im Falle des Klägers geschehen. Der Kläger habe seinen gesamten Alg-Anspruch ausgeschöpft und müsse, wenn man ihm folgen würde, die 38 Tage, die er früher Alg beziehen würde, am Ende wieder zurückzahlen. In diesem Fall bestehe sogar ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger, weil der Alg-Anspruch am Schluss im Jahre 2004 höher gewesen sei als zu Beginn im Jahre 2003. Auch bezüglich des Krankenversicherungsschutzes werde keine unbillige Härte gesehen. Zwar sei der Kläger als Inhaber eines ruhenden Anspruchs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht krankenversichert, da er keine Leistungen beziehe. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass er nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses einen einmonatigen nachgehenden Versicherungsschutz aus § 19 Abs. 2 SGB V genossen habe. Die Notwendigkeit einer freiwilligen Weiterversicherung hätte sich in seinem Falle allenfalls für die ersten Tage im März 2003 gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 14.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2003 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg bereits ab 01.02.2003.
Anspruch auf Alg besteht nach den §§ 117 ff SGB III grundsätzlich vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an. Dies wäre hier der 01.02.2003. Etwas anderes gilt jedoch nach § 143 Abs. 2 SGB III, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten hat. Dann ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Hier hat das Arbeitsverhältnis am 31.01.2003 geendet. Der Kläger hatte seinen Urlaub vorher noch nicht vollständig genommen. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ihm eine Urlaubsabgeltung gewährt worden. Wäre der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis genommen worden, hätte er nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bis einschließlich 10.03.2003 gedauert. Dies entnimmt der Senat der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vom 23.01.2003, die von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen wird. Damit ruhte das Arbeitslosengeld des Klägers bis 10.03.2003 einschließlich. Für die Zeit ab 11.03.2003 ist dem Kläger in zutreffender Höhe Arbeitslosengeld gewährt worden, wie zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist.
Dem Kläger ist ab 11.03.2003 Alg für die nach § 127 Abs. 2 SGB III höchstmögliche Anspruchsdauer von 360 Tagen bewilligt worden. Er hat diesen Anspruch ausgeschöpft bis 04.03.2004. Wenn der Kläger nun zusätzlich Alg für die Zeit vom 01.02. bis 10.03.2003 begehrt, so verlangt er praktisch die Zahlung von mehr als 360 Tagen Alg. Diese gesetzwidrige Forderung kann die Beklagte nicht erfüllen. Der Kläger hätte von seinem Standpunkt aus richtigerweise beantragen müssen, ihn "bereits" und nicht "auch" Alg ab 01.02.2003 zu zahlen. Gleichzeitig hätte er sich bereit erklären müssen, die dann am Ende des Alg-Bezuges zu viel gezahlten Beträge zurückzuzahlen. Bezogen auf den Alg-Anspruch kämpft der Kläger im vorliegenden Verfahren darum, an die Beklagte 25,84 EUR zurückzahlen zu dürfen, denn im Jahr 2004 war der Alg-Anspruch mit 31,91 EUR pro Tag höher als im Jahr 2003 mit 31,23 EUR. Würden die letzten 38 Tage im Sinne des Klägers nach vorne verlagert in die Zeit vom 01.02. bis 10.03.2003, müsste er 0,68 EUR x 38 Tage = 25,84 EUR Alg an die Beklagte zurückzahlen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ergibt sich aber daraus, dass der Kläger dann eventuell 38 Tage früher Arbeitslosenhilfe hätte beziehen können.
Es ist somit festzustellen, dass die Beklagte den Beginn, die Höhe und die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs zutreffend berechnet hat, was letztlich auch vom Kläger nicht in Frage gestellt wird. Der Kläger rügt allein die Verfassungswidrigkeit des § 143 Abs. 2 SGB III. Auch insofern hat der Kläger einen unzutreffenden Klageantrag gestellt, denn der erkennende Senat kann eine Vorschrift nicht für verfassungswidrig erklären und sie anders als im Gesetz niedergelegt anwenden. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, müsste der Senat den Rechtsstreit aussetzen und die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Dies hat der Senat allerdings nicht getan, weil er die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers mit dem Sozialgericht nicht teilt.
Bezüglich der Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 143 Abs. 2 SGB III nimmt der Senat Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung. Diese hält der Senat nach eigener Überzeugung und Überprüfung in vollem Umfang für zutreffend. Es wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Der Kläger wiederholt lediglich seine bereits in erster Instanz vorgetragenen Bedenken in Bezug auf Art. 3 und Art. 14 GG. Soweit er auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz hinweist, hier für maximal 10 Tage im März 2003, ist darauf hinzuweisen, dass sich das BSG bereits mehrfach mit dieser Frage befasst hat und verfassungsrechtliche Bedenken nicht gesehen hat, vielmehr hat es eine Lückenschließung im Krankenversicherungsrecht und nicht im Recht der Arbeitslosenversicherung angeregt (vgl. BSG vom 02.11.2002 – B 11 AL 25/00 R -, vom 29.03.2001 – B 7 AL 14/00 R -, vom 07.02.2002 – B 7 AL 28/01 R – und zuletzt LSG Sachsen vom 18.12.2003 – L 3 AL 136/03 -). Verfassungsrechtliche Bedenken sind vom BSG, das sich mehrfach unter den verschiedensten Gesichtspunkten mit § 143 Abs. 2 SGB III befasst hat, in keiner Entscheidung geäußert worden. So sieht es auch der erkennende Senat, so dass die Berufung keinen Erfolg haben konnte und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 21.04.2006
Zuletzt verändert am: 21.04.2006