Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.12.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten auch des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht einer Einmalzahlung bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.
Die am 00.00.1936 geborene Beigeladene zu 1) war in der Betriebsstätte F der Klägerin vom 01.09.1965 bis zum 02.01.1983 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden und bis zum 31.03.1996 in Vollzeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst beschäftigt. Seit dem 01.04.1996 bezieht sie Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres. In der Zeit vom 01.09.1965 bis zum 02.01.1983 (Zeitraum der unterhälftigen Beschäftigung) wurde die Beigeladene zu 1) von der Klägerin nicht in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) versichert.
Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteile vom 28.07.1992, 3 AZR 173/92, BAGE 71, 29 ff.; 3 AZR 176/92; Urteil vom 07.03.1995, 3 AZR 282/94, BAGE 79, 236), nach denen der allgemeine und vollständige Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von (tariflich vorgesehenen) Zusatzversorgung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und daher unwirksam ist, stellte die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin einen Antrag auf Zusatzversicherung. Infolge schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) am 27.03.1996 eine Vereinbarung "zur Abgeltung von Ansprüchen auf fortlaufende Zahlungen von Zusatzrente sowie sonstiger satzungsgemäßer Leistungen, die sich aus einer Nachversicherung für Zeiträume ergeben würden, die bisher nicht durch Beitragszahlungen belegt sind". Die Höhe der Abgeltung berechnete die Klägerin entsprechend § 50 Abs. 3 a der Satzung der KZVK und ermittelte eine einmalige Zahlung in Höhe von DM 10.369,08 (EUR 5.301,63). Die Abfindungssumme wurde, entsprechend der Vereinbarung vom 27.03.1996, am 15.01.1997 fällig. Sie wurde ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt.
Die Beklagte führte 1999 in der Betriebsstätte F eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1998 durch. Mit Bescheid vom 02.08.1999 machte die Beklagte eine Beitragsnachforderung in Höhe von DM 4.261,70 (EUR 2.178,97) geltend. Sie bewertete die an die Beigeladene zu 1) gezahlte Abfindung als Arbeitsentgelt gemäß § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Es handle sich um einen vom Arbeitnehmer bereits erdienten Anspruch. Die Zahlung stelle keine Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten dar. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass es sich bei den Zahlungen an die Beigeladene zu 1) nicht um Arbeitsentgelt gem. § 14 Abs.1 SGB IV gehandelt habe, da mit ihr kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Sie habe sich entschlossen, die Versorgungsleistung selbst zu erbringen. Die gezahlte Abfindung stelle daher eine kumulierte Rentenzahlung dar und sei eine Ablösung der zu zahlenden Rentenleistungen und keine Abfindung der Nachversicherungsbeiträge. Diese Rentenzahlungen seinen sozialversicherungsfrei, da der Anspruch naturgemäß erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung der Klage zum Sozialgericht (SG) Detmold hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den (Abfindungs-)Zahlungen nicht um Arbeitsentgelte aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern um Ablösungen von ansonsten zu zahlenden Rentenleistungen handele, die nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 02.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung wiederholt, bei der Zahlung handele es sich um einen bereits erdienten Anspruch aus dem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis und somit um Arbeitsentgelt. Eine beitragsfreie Abgeltung von Ansprüchen auf Zahlung von Zusatzrente in Form einer Einmalzahlung als Abfindung sei nur für den Fall der vorhergehenden Nachversicherung in der Zusatzversorgung und der Abführung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge möglich. Die Klägerin habe nicht beachtet, dass die Beigeladene den Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur Zusatzversicherung bereits vor Beantragung der Nachversicherung erworben hatte und die Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge somit auch bereits bestanden habe. Grundsätzlich sei der Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen aus der KZVK oder eine vergleichbare Leistung nur durch entsprechende Beitragszahlungen bzw. Durchführung einer Nachversicherung möglich. Die Klägerin hätte daher zunächst den Betrag für die Nachversicherung in der Zusatzversorgung feststellen und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Nur so wäre eine beitragsfreie Abgeltung der Ansprüche auf die fortlaufende Zahlung einer Zusatzrente in Form einer einmaligen Abfindung möglich gewesen.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 17.12.2003). Die Abfindung von fiktiven Leistungen der KZVR ließe sich zeitlich nicht der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen und nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt qualifizieren. Als beitragspflichtiges Entgelt hätte die Abfindung nur angesehen werden können, wenn mit ihr nicht die fiktive KZVR-Leistung, sondern die Pflicht der Klägerin zur Entrichtung von Beiträgen hätte abgefunden werden sollen. Dafür biete der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.
Gegen das am 02.02.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.04.2004 mit der Begründung Berufung eingelegt, sämtliche Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Abfindung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werde, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zugeordnet werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.12.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, streitig sei der Versorgungsverschaffungsanspruch der Beigeladenen zu 1) ihr gegenüber und dessen beitragsrechtliche Bewertung, nicht aber die Behandlung von Beiträgen und Umlagen des Arbeitgebers aufgrund der Entscheidungen des BAG an die Zusatzversorgungskassen, um dem Verschaffungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer zu genügen. Die Abfindung stelle eine Entschädigung für den Wegfall einer künftigen Rentenzahlung dar, die sich zeitlich nicht der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lasse. Diese Leistung sei als Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung konzipiert.
Die Beigeladenen zu 2), 3) und 4) schließen sich der Auffassung der Beklagten an.
Die Beigeladenen zu 1), 2), 3) und 4) haben keine Anträge gestellt.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten zu Recht aufgehoben. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 02.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2000 im Sinne des § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass für die von der Klägerin gemäß der Vereinbarung vom 27.03.1996 an die Beigeladene zu 1) geleistete – als Abfindung bezeichnete – Zahlung, Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind. Bemessungsgrundlage für die Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten (§ 226 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § 57 Abs 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) iVm § 226 Abs 1 Nr 1 SGB V; § 162 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 342 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Die Abfindung ist nicht beitragspflichtig, weil sie weder Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV darstellt (a) noch als Versorgungsbezug iS des § 229 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung gehört (b).
a) Nach § 14 Abs 1 SGB IV (in der Fassung des Artikels 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch vom 23.12.1976 (BGBl. I, 3845) = (aF), nunmehr § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001 (BGBl. I 1310) mit Wirkung vom 01.01.2002) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Zahlung der sog. Abfindung an die Klägerin rechnet nicht zum Arbeitsentgelt. Mit dieser Abfindung wollte die Klägerin ausschließlich den Anspruch auf eine Zusatzversorgung erfüllen, weil der teilzeitbeschäftigten Beigeladenen zu 1) – unter Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung – die übliche Zusatzversorgung versagt geblieben ist. Dementsprechend hat die Klägerin mit der Vereinbarung vom 27.03.1996 – in Form einer Direktzusage – aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage gegeben (vgl. insoweit BSG Urteil vom 26.03.1996, 12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr 13 unter Hinweis auf § 1 BetrAVG und die Rechtsprechung des BAG (BAG Urteil vom 30.10. 1980 AP Nr 3 zu § 1 BetrAVG -Unverfallbarkeit). Die Abfindung ist daher nach Auffassung des Senats grundsätzlich als Rente der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Daher kann die Frage, ob Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, nicht allein mit Blick auf die Rechtsprechung zu sog. Entlassungsabfindungen beantwortet werden. Letztere sind vor Allem deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, weil sie im Hinblick auf die Arbeitspflicht des Beschäftigten nicht gegenwärtig und unmittelbar bewirkt werden (BSG Urteil vom 29.08.1984, 11 RK 5/83 SozR 5420 § 2 Nr 31) und lediglich künftig entfallende Verdienstmöglichkeiten entschädigen sollen (BSG Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88, SozR 3-2400 § 14 Nr 2). Ob – was hier allein streitig ist – für die Aufwendungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV aF zugewendet wurde und dies damit der Beitragserhebung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Grunde zu legen ist, richtet sich demgegenüber ausschließlich danach, welchen Durchführungsweg der Arbeitgeber für die von ihm erteilte Versorgungszusage gewählt und wer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mittel für die betriebliche Altersverssorgung aufgebracht hat (vgl. BSG Urteil vom 25.08.2004, B 12 KR 20/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 3). Anders als gewöhnlich hat der Arbeitgeber (die Klägerin) vorliegend die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (den Zeitraum von 01.09.1965 bis zum 02.01.1983 betreffend) nicht sukzessiv während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses erbracht. Vielmehr erfolgten die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung der Beigeladenen zu 1) einmalig und zeitgleich mit ihrer Erfüllung am 15.01.1997. Dies steht der Annahme einer Versorgungszusage iS des § 1 Abs.1 BetrAVG keinesfalls entgegen, sondern macht besonders deutlich, dass – vor dem Hintergrund des bereits beendeten Arbeitsverhältnisses – für die Altersvorsorgeleistung kein Entgelt der Beigeladenen zu 1) aufgebracht wurde, sondern die Mittel allein vom Arbeitgeber getragen wurden. Aufwendungen zur Altersvorsorge, die nicht arbeitnehmerfinanziert sind, gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich nunmehr auch aus der seit dem 01.01.2002 geltenden Neuregelung des § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV. Arbeitsentgelt sind danach auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Damit sollte u.a. verhindert werden, dass ein Teil des Arbeitsentgelts zur Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge genutzt wird und so der Sozialversicherungspflicht mit der Folge entzogen wird, dass das Beitragseinkommen der Sozialversicherung weiter geschmälert wird. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn unabhängig von ihrer Form grundsätzlich alle Aufwendungen der Altersvorsorge als Arbeitsentgelt iS. des § 14 Abs. 1 SGB IV (in der Fassung des Artikels 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch vom 23.12.1976 (BGBl. I, 3845)) anzusehen gewesen wären. Die Vorsorgeleistung – die gezahlte Abfindung – ist in der Vergangenheit nicht unter (teilweisem) Verzicht auf erzieltes Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) finanziert worden und daher auch kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs.1 SGB IV aF … Insoweit fehlt es der Leistung der Klägerin bereits an dem erforderlich inhaltlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1). (vgl. dazu Klattenhoff in Hauck/Noftz Sozialgesetzbuch – SGB IV, § 14 SGB IV Rdn. 27). Mit der in Form einer Direktzusage gewährten Altersvorsorge honoriert die Klägerin offensichtlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit und gewährt der Beigeladenen zu 1) damit – über den seiner Zeit hinaus erhaltenen Lohn – kein (weiteres) Äquivalent für ihre Arbeitsleistung. Die im Januar 1997 an die Beigeladene zu 1) erfolgte Zahlung einer Abfindung ist als Rente der betrieblichen Altersversorgung eine Versorgungsleistung und daher grundsätzlich kein Arbeitsentgelt (vgl. BSG Urt. vom 21.02.1990, 12 RK 20/88, SozR 3-2400 § 14 Nr 2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der Beklagten, sämtliche Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs. 1 SGB IV, als nicht zutreffend. Dementsprechend bleibt für die Anwendung des § 23a SGB IV, entgegen der Ansicht der Beklagten, kein Raum, da diese Vorschrift ebenfalls primär die Zahlung von "Arbeitsentgelt" voraussetzt.
b) Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 229 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (in der Fassung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (BGBl. I 1994, 1890), in Kraft getreten am 01.01.1995, zuletzt geändert durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl. I 2003, 2190, mit Wirkung ab 01.01.2004(). Danach rechnen Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als Versorgungsbezüge zu den beitragspflichtigen Einnahmen. In Ergänzung dazu sieht § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V vor, dass dann, wenn an die Stelle dieser Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt, ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gilt. Unzweifelhaft bestand nach der Satzung der KZVK während der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin (vom 01.09.1965 bis zum 02.01.1983) kein Anspruch auf Meldung zur Zusatzversorgung. Dementsprechend bzw. aufgrund nicht erfolgter Nachversicherung hatte die KZVK nach Eintritt des Versicherungsfalles (gem. § 30 Abs.1 der Satzung der KZVK mit Beginn der Altersrente) – für die Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung – keine Zusatzversorgung i. S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V an die Beigeladene zu 1) zu leisten. Die Beklagte übersieht insoweit, dass die Beigeladene zu 1) nach der Rechtsprechung des BAG (a.a.O.) keinen Anspruch auf Nachversicherung in der KZVK hatte. Denn das BAG hat den Arbeitgeber lediglich verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine "gleichwertige" Versorgung zu kommen zu lassen. Entscheidet sich die Klägerin (im Einvernehmen mit der betroffenen Arbeitnehmerin) daher für die Zahlung einer Abfindung, so kann sie nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, sie müsse sich nunmehr so behandeln lassen, als wenn Beiträge zur KZVK gezahlt worden wären. Dies gilt vor Allem auch deshalb, weil sich im vorliegenden Fall die Höhe der Abfindung als "gleichwertige" Versorgung erweist. Denn sie errechnet sich unter entsprechender Anwendung des § 50 der Satzung der KZVK und steht damit im Verhältnis zu der an sich monatlich zu zahlenden Versicherungsrente. Der Umstand, dass die Klägerin die Leistungen allein aufgebracht hat spricht nicht gegen eine "gleichwertige" Versorgung, weil sie auch die Umlagebeiträge zur KZVK hätte ausschließlich allein tragen müssen (worauf die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat). Die Abfindung ist daher allein – wie bereits oben ausgeführt – als eine Rente der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren und dementsprechend beitragsrechtlich zu bewerten. Entscheidend ist weiter, dass sie nicht iS. des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V an die Stelle der Versorgungsbezüge getreten ist. Davon kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn eine aufgrund des Versicherungsfalles bereits geschuldete Rente durch die Kapitalleistung ersetzt wird (BSG Urteile vom 25.08.2004, B 12 KR 20/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 3; 30.03.1995, 12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 10). Geschuldet wird die Rente erst, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Vorliegend muss die Beigeladene zu 1) sich darauf verweisen lassen, dass sie hinsichtlich der Fälligkeit ihres arbeitsrechtlichen Erfüllungsanspruchs auf Verschaffung der üblichen Zusatzversorgung (vgl. dazu BAG a.a.O.) nicht besser gestellt werden darf, als diejenigen Arbeitnehmer der Klägerin, die ordnungsgemäß zur Zusatzversorgung angemeldet worden sind. Letzteren steht gem. § 30 Abs 1 der Satzung der KZVK frühestens mit Beginn der dort näher bezeichneten Rentenarten die Zusatzversorgungsrente zu. Dem folgend hätte die Klägerin – ungeachtet der unter Ziffer 3. der Vereinbarung vom 27.03.1996 vereinbarten Fälligkeit für die Abfindung zum 15.01.1997 – jedenfalls erst zum 01.04.1996 (Beginn der Altersrente für Frauen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres) einen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung gehabt. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben damit die Vereinbarung über die Abfindung (Kapitalleistung) zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die Rente noch nicht geschuldet wurde. Die Beitragsfreiheit der Abfindung in diesen Fällen liegt u.a. darin begründet, dass sie, selbst wenn es eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist, nicht dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt der Beigeladenen zu 1) dauerhaft zu sichern (vgl. dazu BSG Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 10). Dies kommt nach Auffassung des Senats zudem in der vergleichsweise geringen Höhe der Abfindung zum Ausdruck. Demgegenüber ist die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge ersetzenden Kapitalleistungen iS des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V deshalb gerechtfertigt, weil bereits allein die Tatsache der Abfindung einer schon geschuldeten Rente, die Annahme rechtfertigt, dass die Kapitalleistung nur vereinbart wird, um der Beitragspflicht aus laufenden Bezügen zu entgehen (BSG a.a.O.). In diese Richtung gehende Anhaltspunkte sind vorliegend – unabhängig davon, dass die Vereinbarung bereits vor dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem die Rente geschuldet wurde – nicht zu erkennen. Die Klägerin war vielmehr, wie der gesamte Schriftwechsel dokumentiert, in erster Linie bemüht, die von der Rechtsprechung des BAG gemachten Vorgaben umzusetzen und ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auch für die Vergangenheit einen weiteren Altersversorgungsanspruch zu verschaffen.
Ob der Gesetzgeber mit der Regelung des § 229 SGB V nicht nur die Beitragsberechtigung einmal gezahlter Versorgungsbezüge, sondern auch abschließend geregelt hat, in welchen Fällen Kapitalleistungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten und ob in den betroffenen Versicherungszweigen die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV aF regelnden Vorschriften für die beitragsrechtliche Beurteilung der der Beigeladenen zu 1) von der Klägerin gezahlten Leistung nicht heranzuziehen sind (so BSG Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 10), kann vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 aF SGB IV ebenfalls nicht erfüllt sind, dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 16.03.2006
Zuletzt verändert am: 16.03.2006