Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der ihm tatsächlich entstehenden Unterkunfts- und Unterkunftsnebenkosten abzüglich 44,- EURO monatlich ab Juni 2005 und längstens bis April 2006 zu erbringen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren streitig ist die volle anstelle der bislang nur anteiligen Übernahme von Unterkunftskosten nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Der bis Mai 2005 im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung -) stehende Antragsteller beantragt am 04.05.2005 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Er bewohnt zusammen mit seinem volljährigen und durch Leistungen nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) geförderten Sohn eine 74 m2 große Wohnung bei – nach eigenen Angaben – etwa hälftiger Flächennutzung durch beide Bewohner.
Der Antragsteller war aufgrund des alleine durch ihn ab 01.08.1998 für diesen Wohnraum abgeschlossenen Mietvertrages war er bei Antragstellung zur Zahlung monatlicher Mietkosten und Mietnebenkosten in Höhe von 474,48 EURO verpflichtet.
Mit Schreiben vom 31.05.2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Reduzierung seiner Unterkunftskosten auf, da seine Wohnung um 14,16 m2 zu groß sei und die für seinen Fall angemessene Grundmiete um monatlich 73,15 EURO überschritten werde.
Mit Bescheid vom 02.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für einen Zeitraum vom 04.05.2005 bis einschließlich 30.11.2005 in Höhe von 80,94 EURO für Mai 2005 und 448,35 EURO für den Folgezeitraum. Hierbei berücksichtigte sie monatliche Kosten des Antragstellers für Unterkunft und Heizung von 257,35 EURO.
Mit seinem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren an das Sozialgericht vom 16.06.2005 hat der Antragsteller ebenso wie in seinem Widerspruch vom 05.06.2005 die Übernahme der vollen Unterkunfts- und Heizungskosten geltend gemacht.
Nachdem die Antragsgegnerin vor dem Sozialgericht die Ansprüche des Klägers auf einen Zuschlag für vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld sowie auf Absetzung einer Versicherungspauschale von 30,- EURO anerkannt hatte, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.06.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf vollständige Übernahme der Mietkosten, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt wohne. Dieser habe wegen des Bezuges von Leistungen nach dem BAföG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Eine Übernahme der vollständigen Mietkosten durch die Antragsgegnerin bedeute, dass diesem neben seinem BAföG noch Leistungen für Unterkunft zuflössen.
Gegen den am 08.07.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsstellers vom 08.08.2005, mit der er seinen Anspruch auf Übernahme der vollen Wohn- und Wohnnebenkosten weiterverfolgt sowie darüber hinaus die Berücksichtigung des für seinen Sohn zustehenden Kindergeldes als eigenes Einkommen angreift.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 04.11.2005 (erneut) aufgefordert, sich umgehend um die Reduzierung seiner monatlichen Mietkosten zu bemühen, da seine Wohnung um 14,16 m2 zu groß sei und die angemessene Grundmiete um monatlich 43,45 EURO überschritten werde. Da er seit dem Hinweisschreiben vom 31.05.2005 nichts unternommen habe, beabsichtige sie, bei der Festsetzung seiner Leistungen ab dem 01.12.2005 eine Grundmiete in Höhe von 326,70 EURO zuzüglich Betriebskosten zu berücksichtigen. Im Übrigen hält die Antragsgegnerin an ihrer Auffassung fest, wonach dem Antragsteller für den gesamten streitigen Zeitraum nur Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der hälftigen tatsächlichen Unterkunftskosten zustehen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten unter Einschluss der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.08.2005), ist überwiegend begründet.
Auf der Grundlage von § 86b Abs. 2 SGG – Sozialgerichtsgesetz – die Antragsgegnerin für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht bis zum voraussichtlichen Ablauf der nach § 22 Abs. 1 SGB II zu bestimmenden Übergangsfrist zu verpflichten, die tatsächlichen Wohn- und Wohnnebenkosten des Antragstellers zu übernehmen, da für diesen Zeitraum sowohl ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches auf die begehrte Leistung bestehen.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der aktuellen Unterdeckung des Lebensbedarfes des Antragstellers. Dieser verfügte im Antragszeitraum über monatliche zurechenbare Einkünfte in Höhe von 732,35 EURO (448,35 EURO an ursprünglich bewilligten monatlichen Leistungen nach dem SGB II, 124,- EURO an Kindergeld nach Abzug der Versicherungspauschale nach § 3 Nr. 1 ALG II – Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, BGBL l 2004, 2622 in der Fassung der letzten Änderung durch Verordnung vom 22.08.2005, BGBL l, 2499, 160,- EURO nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II).
Eine Zurechnung von Einkünften seines in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebenden Sohnes nach § 9 Abs. 5 SGB II findet nicht statt, da die Eigeneinkünfte des Sohnes, die nach § 1 Abs. 2 der ALG II – zustehenden Freibeträge (bei weitem) nicht erreichen (ausführlich zur Berechnung: Beschlüsse des LSG NW vom 04.05.2005 – L 9 B 4/05 AS ER; vom 21.04.2005, vom 19.07.2005, – L 19 B 31/05 AS ER).
Dagegen ist das für seinen volljährigen Sohn zustehende Kindergeld als Einkommen des Antragstellers anzurechnen.
Insoweit sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Anrechnung des Kindergeldes für minderjährige Kinder vor, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Der Senat sieht keinen Anlass, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich des Kindergeldes für den volljährigen Sohn des Antragstellers, der nach dessen eigenem Vortrag zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und insbesondere der Deckung seines Unterkunftsbedarfes aus eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, hiervon abzuweichen.
In der Rechtsprechung wird teilweise angenommen, bei Weitergabe des Kindergeldes an das volljährige Kind sei es diesem und nicht mehr dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen (u.a. Urteil des SG Berlin vom 26. August 2005, – S 27 AS 5501/05; Beschluss des SG Dresden vom 28. Juni 2005, – S 23 AS 366/05 ER). Der Antragsteller behaupte, eine Weitergabe des für seinen volljährigen Sohn erhaltenen Kindergeldes an diesen nicht (Schriftsatz vom 15.11.2005); er rügt lediglich eine Ungleichbehandlung zwischen haushaltsangehörigen und nicht haushaltsangehörigen volljährigen Kindern bzw. deren Eltern. Auch unabhängig von der Frage der tatsächlichen Zuwendung des Kindergeldes an seinen Sohn verbleibt es jedoch bei der Anrechnung als Einkommen des Antragstellers.
Unter Geltung des BSHG – Bundessozialhilfegesetz – bestand im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass das Kindergeld beim jeweiligen Kindergeldberechtigten als eigenes Einkommen zu berücksichtigen war (Brühl in LPK BSHG, Sechste Auflage 2003, § 77 Rnr. 48 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003, – 5 C 25/05 -, NJW 2004, 2541; zum Meinungsstand betreffend das SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, Sozialhilfe: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 82, Rnrn. 17 ff.). Denn das Einkommenssteuerrecht ordnet nach § 62 EStG (Einkommenssteuergesetz) – den Anspruch auf das Kindergeld nicht dem Kind selbst, sondern einem mit ihm nicht identischen Anspruchsberechtigten zu, der nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich eine (ausnahmsweise und ggf. nur anteilige) Direktauszahlung an das Kind beantragen kann (ebenso mit weiteren Ausführungen zur zivilrechtlichen Rechtslage nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Beschluss des LSG Niedersachsen – Bremen vom 13. Juni 2005, -L 8 AS 118/05 ER).
Dem sonach zu berücksichtigenden Einkommen des Antragstellers ab Juni 2005 in Höhe von monatlich 732,35 EURO stehen monatliche Unterkunftskosten von 514,70 EURO gegenüber. Die verbleibende Differenz von 217,65 EURO unterschreitet den am Eckregelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II von 345,- EURO zu messenden verbleibenden Bedarf des Antragstellers beträchtlich.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch auf die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung seiner vollen Unterkunftskosten glaubhaft gemacht.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ob dies der Fall ist (zur Bestimmung des angemessenen Unterkunftsbedarfs vgl. Beschluss des Senates vom 01.08.2005 – L 19 B 21/05 AS ER -), ist allerdings derzeit für die Höhe seines Anspruches nicht bedeutsam, da der Antragsteller (noch) Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Hiernach sind (auch) den angemessenen Umfang übersteigende Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme von tatsächlich zu leistenden Heizkostenabschlägen an Energieversorgungsunternehmen, solange jedenfalls keine Möglichkeiten bestehen, diese Abschläge zu reduzieren (Beschlüsse des LSG NW vom 28.09.2005, – L 19 B 68/05 AS ER – vom 07.10.2005, – L 12 B 50/05 AS ER).
Erst nach Ablauf der vorstehend angeführten Übergangsfrist ist der Leistungsträger berechtigt, den Unterkunftsanteil bei der Berechnung der insgesamt nach dem SGB II zustehenden Leistungen auf den als angemessen anzusehenden Umfang zu beschränken, auch wenn den Leistungsberechtigten weiterhin höhere Unterkunftsaufwendungen entstehen (zu einem solchen Fall: Beschluss des Senats vom 01.08.2005, – L 19 B 21/05 AS ER).
Auch sind vor der nach dem Gesetz möglichen Konsequenz nicht angemessener Unterkunftskosten – der Absenkung auf das als angemessen angesehene Maß – Zumutbarkeitsbetrachtungen bezüglich der nachzuweisenden Kostensenkungsbemühungen anzustellen; die Konsequenz der Absenkung hängt damit nicht nur von der Angemessenheitsbeurteilung bezogen auf den Kaltmietzins zuzüglich der Nebenkosten ab (Berlit in LPK BSHG, § 22 Rdnrn. 23,44 ff.; Beschlüsse des Senats vom 11.11.2005, – L 19 B 88/05 AS ER – sowie vom 23.11.2005, – L 19 B 90/05 AS ER -).
Vorliegend ist weder der Übergangszeitraum abgelaufen noch ist die Antragsgegnerin in Zumutbarkeitsüberlegungen eingetreten. Sie hat vielmehr, ohne dies zu beachten, nur die Hälfte der tatsächlichen Unterkunftkosten des Antragstellers übernommen.
Der Übergangszeitraum von längstens 6 Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II beginnt hier mit der Aufforderung des Leistungsträgers, sich um Wohnraum zu angemessenen Kosten zu bemühen. Diese Aufforderung trifft noch keine endgültige Regelung, ist deshalb kein Verwaltungsakt und löst das im Eilrechtsverfahren zu fordernde qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis selbst nicht aus, da die Behördenentscheidung hinsichtlich der tatsächlichen Absenkung des übernommenen Unterkunftskostenanteiles noch aussteht (Beschlüsse des Senats vom 11.11.2005 und 23.11.2005).
Ihrer Bedeutung für das auf eine Reduzierung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß gerichtete Verfahren und damit insbesondere für den Beginn der Übergangsfrist nach § 22 Abs. 2 SGB II wird diese Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten nur dann gerecht, wenn ihr ein verständlicher Hinweis zum einen hinsichtlich zum einen von Art und Umfang der erwarteten Bemühungen um eine Absenkung der Wohnkosten, zum anderen hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem frühestens die Wohnkosten abgesenkt werden, schließlich und entscheidend aber insbesondere hinsichtlich der Höhe der im Endeffekt als angemessen anzusehenden und auf Dauer nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten zu entnehmen ist.
Nach ihrem prozessualen Verhalten ist die Antragsgegnerin auf Dauer bereit, dem Antragsteller Wohnkosten und Wohnnebenkosten für eine etwa 45 m2 große Wohnung zu einem ortsüblichen Vergleichsmietzins von 4,95 EURO je m2 (Angabe der Sitzungsvertreterin der Antragsgegnerin im Erörterungstermin vom 21.11.2005) zu übernehmen. Dies entspricht einem Kaltmietzins von 222,75 EURO zuzüglich noch zu bestimmender Wohnneben-und Heizungskosten.
Diese – für seine Suche nach angemessenem Wohnraum unerlässlichen – Informationen konnte der Antragsteller der Aufforderung vom 31.05.2005 nicht entnehmen. Denn dieser Aufforderung nach hätte er schließen müssen, dass die Antragsgegnerin von den ihm tatsächlich monatlich entstehenden 474,48 EURO an Wohn- und Wohnnebenkosten ohne Heizungskosten auf Dauer 73,15 EURO nicht werde übernehmen wollen bzw. dass die Antragsgegnerin rund 400,- EURO Grundkosten ohne Heizkosten auf Dauer tragen werde. Dies entspräche jedoch weder der Rechtslage noch dem (mittlerweile) erklärten Willen der Antragsgegnerin, die Übernahme von Unterkunftskosten im Hinblick auf die Mitbewohnung durch den Sohn des Antragstellers auf die Hälfte der tatsächlich entstehenden Kosten, begrenzt durch die angemessenen Aufwendungen in angemessener Höhe zu beschränken.
Erst der Aufforderung vom 04.11.2005 in Verbindung mit den Ausführungen der Vertreterin der Antragsgegnerin im Erörterungstermin vom 23.11.2005 konnte der Antragsteller mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welcher Höhe die Antragsgegnerin seine Wohnkosten auf Dauer übernehmen will.
Hinsichtlich der weiterhin zu fordernden Zumutbarkeitsbeurteilung sind hierauf bezogene Erwägungen der Antragsgegnerin nicht aktenkundig.
Ausgehend von November 2005 hat der Senat daher die tenorierte Übergangsfrist bemessen, während der dem Antragsteller nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich ihm entstehenden Unterkunftskosten zusteht. Diese waren zu reduzieren um den alleine für die Deckung der Unterkunftskosten bestimmten Anteil von 44,- EURO an den monatlichen BaföG-Leistungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz -) seines Sohnes. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin vom 23.11.2005 will der Antragsteller diesen Maximalzeitraum nicht ausschöpfen, sondern im ersten Quartal 2006 eine alleine bewohnte kleinere Wohnung beziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung und trägt dem überwiegenden Erfolg des Antragstellers Rechnung.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht zulässig.
Erstellt am: 18.04.2006
Zuletzt verändert am: 18.04.2006