Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 06.12.2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 06.01.2006), ist unbegründet.
Die Klage vom 17.10.2005 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erweist sich als unzulässig. Im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, weil die zum 01.10.2005 angekündigte Leistungskürzung mit Bescheid vom 19.10.2005 umgesetzt worden ist und folglich hiergegen die geeigneten Verfahrensschritte zu unternehmen sind.
Abgesehen davon teilt der Senat die Auffassung des SG sowie der Beklagten, dass es sich bei dem Schreiben vom 28.01.2005 der Agentur für Arbeit nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) handelt. Insoweit ist ein Regelungscharakter nicht ersichtlich.
Vielmehr erteilt die sog. Kostensenkungsaufforderung lediglich umfassende Hinweise auf die Rechtslage (vgl. zur Beurteilung der Rechtsqualität ebenso LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2005, L 19 B 90/05 AS ER und auch L 12 B 124/05 AS ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.07.2005, L 10 B 239/05 ASD ER ; Berlit, Wohnung und Hartz IV, NDV 2006, Seite 5 ff, a.A. wohl Rips, WM 2005, 632 ff).
In dem Schreiben vom 28.01.2005 wird zunächst der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wiedergegeben. Zugleich werden die sich aus den konkreten Umständen der Klägerin für sie ergebenden möglichen Konsequenzen dargestellt. Insbesondere wird der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" veranschaulicht. Zudem wird in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses "für den Fall einer Mietkürzung gleichzeitig eine Gelegenheit zur Anhörung im Sinne des § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch darstelle." Daraus wird hinreichend deutlich, dass die eigentliche Sachentscheidung noch aussteht.
Der Klägerin wird darüber hinaus auch kein konkretes, sie jetzt schon belastendes Verhalten zu Kostensenkung vorgeschrieben, sondern ihr werden verschiedene Alternativen zur Erreichung dieses Ziels (Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise) vor Augen geführt. Die Feststellungen, die Klägerin habe nachzuweisen, in welcher Weise sie sich um eine Kostensenkung bemüht habe, erfolgt im Interesse der Klägerin in Hinblick auf die in § 22 Abs. 1 Satz SGB II der Beklagten aufgegebenen Verpflichtung, unangemessene Aufwendungen lediglich solange zu berücksichtigen, soweit eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Auch wenn das Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Information der Hilfeempfänger nicht vorsieht, wird eine Aufforderung zur Kostensenkung unter Darstellung der geltenden Rechtslage und deren Beurteilung durch die zuständige Behörde zwingende Voraussetzung einer späteren Kostensenkung sein, da der einzelne Hilfeempfänger ohne entsprechende Aufforderung regelmäßig nicht erkennen kann, dass die tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft kostenunangemessen sind (vgl. Berlit, a.a.O., Seite 13 m.w.N.).
Vorliegend bedarf es zur Überzeugung des Senats auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ggf. bereits vor Fristablauf vorläufiger Rechtsschutz (ablehnend LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2005, L 19 B 90/05 AS ER und auch L 12 B 124/05 AS ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.07.2005, L 10 B 239/05 ASD ER) oder die Erhebung einer (vorbeugenden) Feststellungsklage (vgl. hierzu Bayerisches LSG, a.a.O.) bzw. vorbeugenden Unterlassungsklage (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2005, L 19 B 90/05 AS ER) geboten und zulässig ist. Zum einen hat die rechtsanwaltlich vertretene Klägerin lediglich eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, obgleich die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt eine Kostensenkung nicht vorgenommen hatte. Sie hat auch die Ausführungen des SG nicht zum Anlass genommen, ggf. hilfsweise ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren zu artikulieren. Zum anderen ist angesichts der konkret zum 01.10.2005 angekündigten und mit Bescheid vom 19.10.2005 umgesetzten Senkung der Leistungen für die Unterkunft ein auch für eine ggf. in Betracht kommende vorbeugende Klage erforderliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 05.05.2006
Zuletzt verändert am: 05.05.2006