Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung vom 06.01.2006, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für das vorläufige Rechtsschutzverfahren lagen, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht vor.
Die Ausführungen der Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung geben zur Überzeugung des Senats keinen Anlass, von den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss vom 01.01.2006, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verweist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und denen er sich nach eigener Überprüfung anschließt, abzuweichen.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 03.02.2006 (L 20 B 75/05 SO) entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherigen Antrag bzw. ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde regelmäßig nicht in Betracht kommt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) erwies sich auch vorliegend als unzulässig. Der Senat weist erneut daraufhin, dass es einem Leistungsberechtigten trotz des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistung (hier nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]) regelmäßig zumutbar ist, der Behörde Gelegenheit zur Abhilfe der geltend gemachten Notlage zu geben. Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen die Behörde bereits mit der Angelegenheit befasst war, wenn ohne ersichtlichen Grund im Rahmen einer vorliegenden Bewilligung die Leistung unterbleibt. Schon aus dem Inhalt des Anhörungsschreibens vom 26.10.2005 (aber auch angesichts des Ergebnisses der persönlichen Vorsprache der Antragstellerin am 03.11.2005 und dem erklärten Einverständnis, monatlich einen Abzug von 30 EUR vorzunehmen) hätte die Antragstellerin erkennen können, dass die Antragsgegnerin auch in Anbetracht der angedachten Rückforderung die Einstellung der Leistungen zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hatte. Die Behauptung, die Antragstellerin habe persönlich bei der Behörde vorgesprochen, "höchstwahrscheinlich" am 21.11.2005, ist durch nichts belegt oder glaubhaft gemacht. Trotz Ankündigung des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist auch der Name der kontaktierten Mitarbeiterin nicht benannt worden. Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller vorträgt, regelmäßig veranlasse erst die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes die ARGE Duisburg, Leistungen zu erbringen, ist dies in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Selbiges gilt für die Behauptung, eine Kontaktaufnahme etwa auch durch den Bevollmächtigten sei nicht möglich gewesen. Selbst wenn man die pauschale Behauptung, ein zuständiger Sachbearbeiter sei über das eingerichtete Call-Center nicht erreichbar, als zutreffend unterstellte, hätte neben der Möglichkeit der persönlichen Vorsprache durch die Antragstellerin auch die der Kontaktaufnahme mittels Telefax (eine entsprechende Fax-Nummer findet sich etwa im Anhörungsschreiben vom 26.10.2005) bestanden.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.05.2006
Zuletzt verändert am: 05.05.2006