Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 07.11.2005), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht glaubhaft gemacht.
Soweit – wie vorliegend – ein Fall des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen (vom Antragsteller) glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren und ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese wahrscheinlich ist.
Zutrefffend hat das SG bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Mit der Beschwerde ist kein Vortrag erfolgt, der ein Abweichen von der Beurteilung des SG rechtfertigen könnte. Auch aus Sicht des Senats ist die weitere Pflege und Unterbringung des Antragstellers derzeit gewährleistet. Soweit der Antragsteller bzw. sein Betreuer im Rahmen der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, die Seniorenresidenz Möhnesee habe den Zahlungsrückstand von 17.689, 04 EUR (Stand 14.07.2005) zunächst versehentlich nicht bemerkt, so dass jetzt die Kündigung des Heimunterbringungsvertrages akut drohe, reicht dies zur Glaubhaftmachung eines gegenwärtig drohenden Nachteils, der durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgewendet werden müsste, nicht aus. Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen der Heimunterbringungvertrag, den der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung des Senats nicht vorgelegt hat, die Möglichkeit der Kündigung vorsieht. Schon das SG hat insoweit darauf dargelegt, dass bisher von Seiten der Seniorenresidenz alleine auf die Möglichkeit der Kündigung bei weiterem Zahlungsverzug hingewiesen wurde. Schließlich hat die Seniorenresidenz zwischenzeitlich eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 12.662,26 EUR auf den 25%igen Miteigentumsanteil des Antragstellers am Mehrfamilienhaus Istraße 0 in E erwirkt. Welche (ungesicherten) Verbindlichkeiten derzeit noch bestehen, ist vom Antragsteller nicht dargelegt worden; auch fehlen Angaben hinsichtlich monatlich auflaufender Verbindlichkeiten. Diesbezüglich ist alleine bekannt, dass die Leistungen der Pflegekasse sowie aus den Rentenzahlungen einen Betrag von insgesamt 2.191,12 EUR ausmachen. Ob dazu zwischenzeitlich weitere Leistungen an den Heimträger etwa durch die Ehefrau des Antragstellers erbracht werden, ist nichts vorgetragen worden.
Auch der Anordnungsanspruch ist – ohne dass es mangels Bestehen eines Anordnungsgrundes entscheidend darauf ankommt – nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Trotz Aufforderung hat der Antragsteller etwa keine weiteren Angaben zu etwaigen Guthaben auf Giro- oder Sparkonten gemacht. Die erbetenen (aktuellen) Kontoauszüge sind nicht vorgelegt worden. Warum dem Antragsteller bzw. seinem Betreuer keine näheren Angaben zur wirtschaftlichen Situation möglich sein sollen, ist nicht ohne weitere Ausführungen hierzu ersichtlich. Auch die Aussage im Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 08.08.2005, auf Spar- und Barguthaben könne "zur Zeit kein Zugriff genommen werden, da dazu zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtlich Handhabe" bestehe, ist so nicht überprüfbar. Mit Schreiben vom 15.09.2005 hat die Antragsgegnerin zudem darauf hingewiesen, dass noch im Jahre 2002 für eine Lebensversicherung bei der AXA Lebensversicherung Beiträge gezahlt wurden und somit Vermögen vorhanden sein kann …
Der Senat hält angesichts dessen weitere Ausführungen zur Frage der Berücksichtigung von Einkünften und Vermögen der Ehefrau des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für obsolet.
Denn ob Leistungen nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe) aufgrund von Hilfebedürftigkeit zu gewähren sind, kann nur unter Berücksichtigung des nach §§ 85 ff und 90 SGB XII einzusetzenden Vermögens beurteilt werden. Dies ist schon wegen unzureichender Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht möglich. Die abschließende Klärung wird insoweit daher einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.02.2007
Zuletzt verändert am: 05.02.2007