Das schriftliche Urteil vom 06.06.2002 wird hinsichtlich der Urteilsformel wie folgt berichtigt:
"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen."
Der letzte Satz der Entscheidungsgründe lautet:
"Die Revision wird zugelassen."
Gründe:
Gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
Der Tenor des Urteils vom 06.06.2002 ist in Folge eines Schreibfehlers unvollständig; die in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2002 ausgesprochene Entscheidung lautete:
"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen."
Dieser tatsächlich verkündete und schriftlich niedergelegte Tenor, der auch in der Sitzungsniederschrift vom 16.05.2002 protokolliert worden ist, ist hinsichtlich der Revisionszulassung nicht zutreffend im schriftlichen Urteil, ebenso wie in den Entscheidungsgründen, wiedergegeben. Die Berichtigung war deshalb nach § 138 SGG von Amts wegen vorzunehmen.
Über die Berichtigung entscheidet gemäß § 138 Satz 2 SGG der Vorsitzende durch Beschluss; der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt (§ 138 Satz 3 SGG).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.07.2009
Zuletzt verändert am: 22.07.2009