Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.07.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.12.2005), ist unbegründet.
Der Klägerin steht keine Prozesskostenhilfe aufgrund ihres Antrages vom 02.02.2005 nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 114ff Zivilprozessordnung – ZPO – zu. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und der dort zitierten Rechtsprechung ist auch der Senat der Auffassung, dass die Klägerin bei Bestand einer im Nachhinein als Scheinehe offenbarten Verbindung substantiiert darlegen muß, weshalb ihr für die Dauer der Ehe bis zu deren Aufhebung durch Urteil des Amtsgerichts Arnsberg, keine durchsetzbaren Unterhaltsansprüche zugestanden haben. Der Zeitraum nach März 2005 ist in der Sache nicht mehr streitig, da die Beklagte im Verfahrensverlauf mit Bescheid vom 28.03.2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) Leistungen für März bis Dezember 2005 bewilligt hat. Zweifel an der Bedürftigkeit der Klägerin bestehen auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Verbleib der als Gegenleistung für die Eingehung der Scheinehe aufgrund der Vereinbarung vom 07.08.2003 gezahlten Beträge ungeklärt ist. Die Klägerin macht insoweit unvollständige Angaben. Nach der genannten Vereinbarung sollte das Geld auf ein Konto des Herrn W gezahlt werden, den die Klägerin in ihrer Anhörung vor der Ausländerbehörde vom 09.11.2004 als ihren Lebensgefährten bezeichnet hat. Nach dem Inhalt dieser Anhörung will die Klägerin dann noch eine unbezifferte Anzahl monatlicher Zahlungen von 400,00 EUR bar erhalten haben, die quittiert worden seien. Sowohl die Zahlungsweise als auch die Höhe der monatlichen Raten sind mit der Vereinbarung vom 07.08.2003 nicht in Einklang zu bringen. Unklar und seitens der Klägerin zu erklären ist weiterhin, bis wann sie monatliche Raten aus der Vereinbarung vom 07.08.2003 erhalten hat. Bei Eheschluss im September 2003 standen ihr für diesen Monat 1.000,00 EUR, für die Zeit ab Dezember 2003 zur Abgeltung der weiter geschuldeten 6.000,00 EUR weitere 24 Monatsraten zu je 300,00 EUR zu.
Es wird Sache der Klägerin sein darzulegen, bis wann und in welcher Gesamthöhe Zahlungen geleistet worden sind. An die Plausibilität dieser Darlegung werden zudem strenge Anforderungen zu stellen sein, weil nunmehr nicht mehr auszuschließen ist, dass die Klägerin nicht nur über ihr eigenes, bei der PKH-Antragstellung angegebenes Konto wirtschaftet.
Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht zulässig.
Erstellt am: 27.04.2006
Zuletzt verändert am: 27.04.2006