Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.11.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 30.11.2005), ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – des Inhaltes, dass ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) ohne Berücksichtigung der Einkünfte von H B zustehen. Der hierfür erforderliche Anordnungsanspruch i.S. eines materiell-rechtlichen Anspruches ist nicht glaubhaft gemacht. Denn bei Gesamtwürdigung der derzeit erkennbaren Hinweistatsachen spricht mehr für als gegen die Annahme, dass das Einkommen von Herrn B bei der Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen ist, weil die Antragstellerin mit Herrn B in einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II lebt. Nach eigener Sach- und Rechtsprüfung nimmt der Senat zunächst auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG. Als wesentliche Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft wertet auch der Senat die lange Dauer des Zusammenlebens der Antragstellerin mit Herrn B seit Juli 2000 (zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 5 Jahre), den gemeinsamen Umzug im Herbst 2001 aus Anlass der Geburt der Tochter D, den Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrages und insbesondere die inzwischen mehrjährig fortgesetzte Nutzung einer gemeinsamen Wohnung (entgegen dem mit Schriftsatz vom 19.09.2003 in dem Verfahren 6 L 1094/03 – Verwaltungsgericht Aachen erweckten Eindruck, die Antragstellerin bemühe sich "intensiv" um eine separate Wohnung) an.
In die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind darüber hinaus weitere Hinweistatsachen: So haben die Antragstellerin und Herr B, die seit Mai 2003 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG – in Anspruch genommen haben, die wechselseitige Berücksichtigung von Einkünften nach § 122 BSHG im Hinblick auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft hingenommen. Die Antragstellerin hat den im genannten Verfahren beim Verwaltungsgericht Aachen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen, nachdem der damalige Antragsgegner sich zur darlehnsweisen Gewährung rückständiger Krankenkassenbeiträge im Erörterungstermin am 22.10.2003 bereit erklärt hatte.
Die Antragstellerin akzeptiert offenbar eine Einstandsgemeinschaft zu Gunsten der gemeinsamen Tochter, da sie Herrn B weder auf Kindesunterhalt nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – noch auf eigenen Unterhalt aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB, der ihr regelmäßig bis Mitte des Jahres 2004 zugestanden hätte (§ 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB), in Anspruch genommen hat. Auch hat die Antragstellerin nach ihrer Einlassung im Schriftsatz vom 24.01.2006 im vorliegenden Verfahren auf die Durchsetzung abgelehnter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Hinblick auf ihr Zusammenleben mit Herr B als dem Kindesvater verzichtet und das Zusammenleben mit ihm fortgesetzt. Damit bildet die Antragstellerin mit Herrn B dem äußeren Eindruck nach auch aktuell eine fortgesetzte Wirtschaftsgemeinschaft mit dem auf Dauer angelegten Ziel, die Betreuung des gemeinsamen Kindes sicherzustellen, indem Herr B seinen Unterhaltsverpflichtungen durch Tragung der überwiegenden Kosten der Haushaltsgemeinschaft nachkommt, während die Antragstellerin den überwiegenden Betreuungsanteil übernimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht zulässig.
Erstellt am: 28.06.2006
Zuletzt verändert am: 28.06.2006