Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschlüsse vom 06.12. und 08.12.2005), ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, der auf § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – gestützte Antrag sei unzulässig.
Sowohl der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.05.2005 als auch seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2005 haben bzw. hatten aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt hier nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG. Die aufschiebende Wirkung entfällt hiernach in Angelegenheiten u.a. der Beklagten bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Der angefochtene Bescheid vom 12.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 setzt jedoch keine laufende Leistung an den Antragsteller herab, da zum Zeitpunkt der Bekanntgabe beider Bescheide der befristet bis zum 31.12.2004 bestimmte Leistungszeitraum für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger bereits abgelaufen war.
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.05.2005 besteht schon deshalb nicht, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruches mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides entfällt. Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG) und endet mit der Abhilfe oder der Erteilung des Widerspruchsbescheides (§ 85 SGG). Im Zeitraum danach war der angefochtene Bescheid wieder vollziehbar; ein Rechtsschutzbedürfnis für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung durch gerichtlichen Beschluss erwuchs für den Antragsteller hieraus gleichwohl nicht, weil mit der Klageerhebung vom 08.08.2005 in dem Verfahren S 20 AL 95/05 wiederum nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes eingetreten ist.
Soweit ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. eine Befugnis der Gerichte diskutiert wird, eine kraft Gesetzes eintretende, von der Behörde jedoch missachtete aufschiebende Wirkung durch Beschluss festzustellen (u.a. Beschluss des Thüringer LSG vom 04.02.2005, – L 3 AL 484/04 ER – m.w.N.), besteht hier für einen solchen Beschluss keine Veranlassung.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung folgt insbesondere nicht aus dem Versand der Zahlungsmitteilung vom 13.07.2005, die keine selbständige Regelung enthält und von der keine auch nur potentielle Beschwer des Antragstellers ausgeht. Zahlungsmitteilungen der Antragsgegnerin wie die vom 13.07.2005 sind Mahnungen im Sinne von § 3 Abs. 3, 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar sind (Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 05.08.1997 – 11 BAr 95/97 -, vom 07.06.1999 – B 7 AL 264/98 B -; Urteil des Senats vom 23.05.2005 – L 19 AL 3/05 -).
Die Antragsgegnerin hat auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie die kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung der Klage missachten werde. Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass sie mit der Zahlungsmitteilung vom 13.07.2005 Fälligkeit der Forderung aus dem Bescheid vom 12.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 auf den 20.08.2005 bestimmt hat und damit auf einen Zeitpunkt nach regelmäßigem Ablauf der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2005, der nach einem Vermerk in der Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 159) am 12.07.2005 abgesandt worden ist.
Mit Schreiben vom 15.08.2005 hat die Antragsgegnerin ausdrücklich die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 SGG anerkannt für den Fall der (ihr seinerzeit nicht bekannten) Klageerhebung.
Nach der mittlerweile erfolgten Klageerhebung hat die Antragsgegnerin dann im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13.01.2006 noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass sie die nach § 86a Abs. 1SGG zu beachtende aufschiebende Wirkung durch eine Kassenanordnung umgesetzt und das Forderungskonto des Antragstellers "ruhend" gestellt habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht zulässig.
Erstellt am: 27.04.2006
Zuletzt verändert am: 27.04.2006