Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt gefasst wird:
Der Gegenstandswert wird auf 2277,66 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 14.09.2005), ist zulässig, aber unbegründet.
Entgegen der Auffassung des SG handelt es sich vorliegend nicht um eine Streitwertfestsetzung (nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), die von Amts wegen zu erfolgen hätte, § 25 Abs 2 GKG aF (= § 63 Abs 2 GKG idF des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes – KostRMoG vom 05.05.2004 BGBl I S. 717ff = nF), der für dieses Verfahren noch gilt, § 71 Abs 1 Satz 1 GKG nF, sondern um die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit, die nur auf Antrag erfolgt. Denn das Verfahren ist aufgrund einer Klage vom 07.07.2000 anhängig geworden. In Streitverfahren, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Kostenrechts durch das 6. SGG-ÄndG am 2. Januar 2002 (vgl Art 19 Satz 3 6. SGG-ÄndG) anhängig gewesen sind, gilt aber das bis dahin geltende Kostenrecht des sozialgerichtlichen Verfahrens fort (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr 21; BSG SozR 4-1500 § 183 SGG Nr 1 und 2; BSG SozR 4-1930 § 8 Nr 1; Urteile des 1. BSG-Senats vom 27. September 2005, – B 1 KR 30/03 R -; – B 1 KR 1/04 R – und – B 1 KR 31/03 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Deshalb verbleibt es insoweit bei der Gerichtskostenfreiheit auch für nach neuem Recht nicht mehr kostenprivilegierte Beteiligte.
Die Beschwerde ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die 2-Wochen-Frist des § 10 Abs 3 Satz 3 der hier noch maßgeblichen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), vgl § 60 Abs 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) idF des KostRMoG, eingehalten hat, da wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im angefochtenem Beschluss die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG iVm § 10 Abs 3 Satz 4 BRAGO gilt.
Die Beschwerde ist mit der Maßgabe, dass der Tenor wie erfolgt neu zu fassen war, unbegründet, da das SG den Gegenstandswert in zutreffender Höhe festgestellt hat.
Den für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 10 Abs 1 BRAGO (jetzt § 33 Abs 1 RVG) erforderlichen Antrag hat der Kläger mit dem Schreiben vom 12.07.2004 gestellt. Der Antrag ist statthaft, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert (Streitwert) fehlt und es sich gleichwohl um eine Konstellation handelt, bei der die Gebühren schon nach altem Recht nach einem Gegenstandswert berechnet wurden, §§ 116 Abs 2 Nr 1 BRAGO (in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung, § 134 Abs 1 Satz 1 BRAGO), § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGG (in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung = aF, § 134 Abs 1 Satz 3 BRAGO; zur Anwendung von § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGG auf die vorliegende Fallkonstellation s. Meyer-Ladewig. SGG mit Erläuterungen. 6. Auflage 1998. § 51 Rdnr 35) Mit diesen Regelungen korrespondierte auch § 193 Abs 4 Satz 2 SGG aF (vgl zum Regelungszusammenhang BSG SozR 4-1930 § 8 Nr 1).
Der Gegenstandswert ist, wie das SG richtig erkannt hat, mit 2277,66 Euro festzustellen. Die Wertbestimmung erfolgt hier nach § 8 Abs 2 Satz 1 BRAGO, weil Gerichtsgebühren nicht entstanden sind, § 8 Abs 1 Satz 1 BRAGO und es sich auch nicht um ein Verfahren nach § 8 Abs 1 Satz 2 BRAGO handelt (vgl BSG aaO). Damit bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Hauptgegenstand ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Zinsansprüche, §§ 8 Abs 2 Satz 1 BRAGO, 18 Abs 2 des Gesetzes über die Kosten in der Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Kostenordnung – KostO. Zur Recht hat sich das SG dabei allein an dem vom Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch orientiert, §§ 8 Abs 2 Satz 1 BRAGO, 39 Abs 2 KostO, und für die Bemessung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit dem Feststellungsantrag keine eigene Bedeutung beigemessen. Denn die Feststellungsklage ist nicht von eigener wirtschaftlicher Bedeutung, weil sie ein Element des Zahlungsanspruches betrifft, über das bereits bei der Prüfung des Zahlungsanspruches (mit) zu entscheiden ist. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass der Kläger für die Folgejahre eine entsprechende Leistungsklage anhängig gemacht hat. §§ 8 Abs 2 Satz 1 BRAGO, 24 KostO kommen daneben schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es hier nicht um regelmäßig wiederkehrende (gleichförmige) Leistungen geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs 2 Sätze 4 und 5 BRAGO sowie einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, § 10 Abs 3 Satz 4 BRAGO.
Dieser Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 10 Abs 3 Satz 4 BRAGO, 177 SGG.
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007