Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.01.2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 30.01.2006, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 02.02.2006), ist unbegründet.
Die Klage vom 05.10.2005 gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2005 hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Berücksichtigung der Energiekostenrückerstattung für das Jahr 2004 durch die Stadtwerke I (laut Jahresabschlussrechung vom 22.01.2005 ein Betrag von 80, 81 EUR) als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind nicht erfüllt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG wird zunächst Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beschwerdebegründung die nicht näher begründete Auffassung vertritt, die Rückerstattung sei deswegen nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen, weil sie auf dessen Heizverhalten im Jahr 2004 zurückzuführen sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Auch ist ohne Belang, dass der Kläger 2004 nicht im Leistungsbezug stand.
Für die hier maßgebliche Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist auch im Rahmen der §§ 9, 11, 12 SGB II grundsätzlich davon auszugehen, dass Einkommen das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er bei Beginn des Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. etwa Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 11 RdNr. 19; zur "Zuflusstheorie" grundlegend bereits: BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 35/97, BVerwGE 108, 296 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS).
Der Umstand, dass der Kläger die Rückerstattung bereits durch (sparsames) Verhalten im Jahre 2004 erwirtschaftet hat, rechtfertigt ein Abweichen von den dargestellten Grundsätzen nicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Erstattungsforderung erst mit Erteilung der Jahresabschlussrechung der Stadtwerke I durchsetzbar wurde. Der Senat kann daher unentschieden lassen, ob Forderungen aus bewusst angespartem vormaligem Einkommen ggf. als Vermögen zu qualifizieren wären (vgl. hierzu unter Verweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Mecke, a.a.O., RdNr. 18; vgl. auch BVerwG a.a.O. zur Qualifizierung von Steuererstattungen für zuviel entrichtete Steuern des Vorjahres als Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes).
Die Beklagte hat auch die Vorgaben der auf der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II beruhenden "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" (hier in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung) beachtet und insbesondere den Pauschbetrag von 30 EUR für angemessene private Versicherungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 der Verordnung vom Einkommen abgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Erstellt am: 08.01.2007
Zuletzt verändert am: 08.01.2007