Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.11.2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren hat.
Der 1964 geborene Kläger hat nach einer zweijährigen Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann in der Zeit von 1981 bis 1998 als Hauer gearbeitet, zuletzt in der Aus- und Vorrichtung nach Lohngruppe 11 der Lohnordnung des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbaus (Lohnordnung). Er ist zum 30.06.1998 nach seit Juni 1997 bestehender Arbeitsunfähigkeit abgekehrt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.07.1998 den im März 1998 gestellten Rentenantrag ab, nachdem sie den Kläger durch den Sozialmedizinischen Dienst N (Gutachten Dr. M vom 26.05.1998) hatte untersuchen lassen und dieser zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger bei Vorliegen eines chronisch rezidivierenden LWS-Syndroms, einer arteriellen Hypertonie und einer Fettinfiltration der Leber noch körperlich mittelschwere, allenfalls gelegentlich körperlich schwere Arbeiten verrichten könne.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.01.1999).
Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst an seinem Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente festgehalten. Das Sozialgericht (SG) hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt und Ermittlungsergebnisse aus anderen Streitverfahren zur Tätigkeit des Arzneimittelauslieferungsfahrers zu den Akten genommen. Es hat sodann ein orthopädisches Gutachten von Dr. X vom 21.02.2000 eingeholt. Der Sachverständige hat auf Grund einer Untersuchung des Klägers im Februar 2000 ein Lumbalsyndrom bei umformender Veränderung an der LWS mit Bewegungseinschränkung, jedoch ohne neurologische Reiz- und/oder Ausfallerscheinungen festgestellt und gemeint, der Kläger sei in der Lage, vollschichtig körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen zu verrichten. So sollten Arbeiten in rein vorgeneigter Körperhaltung mit ständigem Heben und Bewegen von schweren oder mittelschweren Lasten vermieden werden. Eine Tätigkeit als Apothekenauslieferungsfahrer sei zumutbar.
Der Kläger hat eine Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt durch den Chefarzt des Katholischen Krankenhauses E-Zentrum, Dr. Q. Dieser hat im Gutachten vom 30.05. 2000 ebenfalls leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten für zumutbar erachtet. Jegliche Art einseitig dynamischer bzw. statischer Zwangshaltungen, Arbeiten im Knien, in der Hocke bzw. in der Bücke, Gerüst- und Leiterarbeiten, Tätigkeiten über Kopf bzw. solche mit fixierter Lenden-, Becken-, Hüftregion bei Rotationsbewegungen des Rumpfes sollten nicht mehr ausgeübt werden. Wegen der bekannten Wetterfühligkeit bei Störungen des Bewegungsapparates sollten die noch zumutbaren Tätigkeiten entweder im Freien unter Witterungsschutz, besser noch in geschlossenen Räumen stattfinden. Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit seien auf ein Minimum zu beschränken. Eine Weiterbeschäftigung als Apothekenauslieferungsfahrer sei nicht mehr möglich, da es sich hierbei um eine überwiegend sitzende körperliche Tätigkeit handele mit einer durchschnittlichen Fahrzeit pro Tag von fünf bis sechs Stunden; darüber hinaus führe das häufig notwendige Be- und Entsteigen des PKW als Folge der damit verbundenen Flexionsrotationsbewegung im Bereich des Achsenorgans zu entsprechenden Belastungen im LWS-Bereich, die reaktiv mit Schmerzprovokationen im LWS-Bereich verbunden seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1999 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.07.1998 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 16.11.2001 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Der Kläger sei nicht mehr als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel einsetzbar. Auch andere zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich.
Dieser Auffassung ist die Beklagte im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf eine im erstinstanzlichen Verfahren zu dem Gutachten von Dr. Q zu den Akten gereichte Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. X1 vom 29.06.2000 entgegengetreten. Im Rahmen der fachorthopädischen Begutachtungen der beiden Sachverständigen Dres. X und Q hätten sich keinerlei Hinweise für anhaltende Nervenwurzelreiz- und Ausfallerscheinungen ergeben. Die Leistungseinschränkungen, die Dr. Q angenommen habe, seien unter Berücksichtigung des Ausprägungsgrades der objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht nachvollziehbar begründet worden. Das SG sei dem Gutachten des Dr. Q gefolgt, ohne darzulegen, weshalb es diesem den Vorzug gegenüber dem Gutachten von Dr. X gebe. Jedenfalls hätte sich das SG nicht auf die standardisierte Beurteilung von Dr. Q allein stützen dürfen. Nach wie vor gehe sie davon aus, dass der Kläger als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel wie auch als Tankstellenkassierer arbeiten könne und für diese Tätigkeiten auch ein offener Arbeitsmarkt vorhanden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Duisburg vom 16.11.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Verhandlung zu vertagen.
Die berufskundlichen Unterlagen, die sich auf die Berufsfelder beziehen, auf die der Senat den Kläger verweisen will, seien ihm erst am 28.10.2005 zugegangen. Wegen einer zwischenzeitlichen Fortbildungsmaßnahme sei er nicht in der Lage gewesen, innerhalb der Zeit bis zum Termin am 08.11.2005 dazu sachgerecht Stellung zu nehmen.
Ferner beantrat er,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Klägerbevollmächtigte hat unter anderem die Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. N1, Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Groß-und Außenhandel und Dienstleistungen zur Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers zur Kenntnis erhalten sowie die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2005 über die Zeugeneinvernahme des Gesamtbetriebratsvorsitzenden der U GmbH und Co KG, L T. Außerdem hat der Senat dem Bevollmächtigten des Klägers zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung unter dem 19.10.2005 Fotokopie der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.04.1996 über die Vernehmung des Sachverständigen M1 und des Diplom-Ingenieurs L (betreffend die Tätigkeit des Hauswarts in der Wohnungswirtschaft) sowie das Gutachten des Verbandsingenieurs des Arbeitgeberverbands der Metall- und Elektroindustrie L, C, vom 27.06.2005 und im Nachgang dazu unter dem 27.10.2005 das weitere Gutachten des Sachverständigen C vom 15.11.2004 übersandt.
Nachdem der Kläger eine Bescheinigung des Arztes für Chirurgie T1 vom 24.03.2005 zu den Akten gereicht hatte, ist von diesem Arzt ein Befundbericht eingeholt worden. Unter dem 30.05.2005 hat Herr T1 eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 04.02.1999 bis 19.04.1999 bescheinigt; im Übrigen sei keine Verschlechterung und keine Besserung bis zum Untersuchungszeitpunkt im März 2005 eingetreten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat die Verhandlung nicht zu vertagen brauchen, da es dafür keinen erheblichen Grund gegeben hat (§ 227 Abs.1 Satz 1 ZPO, der über § 202 SGG anwendbar ist). Die für die Entscheidung erheblichen Unterlagen haben nach dem Bekunden des Prozessbevollmächtigten des Klägers vollständig am 28.10.2005 vorgelegen. Dabei haben die an diesem Tag bei dem Klägerbevollmächtigten eingegangenen berufskundlichen Unterlagen, die Gutachten des Sachverständigen C vom 15.11.2004 und vom 23.02.2005 vor allem dazu gedient, die in dem zuvor mit Verfügung vom 19.10.2005 übersandten Gutachten des Herrn C vom 27.06.2005 aufgeführten Verweisungstätigkeiten für einen ausgebildeten Berg- und Maschinenmann, wie der Kläger, einsichtiger zu machen. Bis zur mündlichen Verhandlung haben dem fachkundigen Klägerbevollmächtigten somit mindestens zehn Tage zur Vorbereitung auf den Termin zur Verfügung gestanden. Dass er sich mit den Unterlagen beschäftigen konnte, geht aus seinen Schriftsätzen vom 25.10.2005 und 02.11.2005 hervor. Bei dem dem Kläger verbliebenen restlichen Leistungsvermögen, hat die Möglichkeit bestanden, auf eine Vielzahl von die Rente ausschließenden Tätigkeiten zu verweisen. Über all die in Betracht zu ziehenden Verweisungsmöglichkeiten ist der Klägerbevollmächtigte durch die übersandten berufskundlichen Unterlagen unterrichtet worden. Dass letztlich nicht alle Tätigkeiten, zu denen Unterlagen übersandt worden sind, auch in diesem Urteil benannt werden, ist die Entscheidung des Senats.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Bestimmung des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI -a.F. -). Das Sozialgericht hat insoweit zu Unrecht die angefochtenen Bescheide der Beklagten als rechtswidrig i.S. des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgehoben.
Nach der vorgenannten Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. ist berufsunfähig der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach den Übergangsvorschriften der §§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 SGB VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend.
Es hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger am 31.12.2000 einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente i.S. der zitierten Regelung hatte.
Zwar sind bzw. waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 SGB VI a.F. erfüllt. Der Kläger kann auch – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – seinen bisher versicherungspflichtig ausgeübten Beruf als Hauer wegen der im Tatbestand näher aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. Dennoch ist er damit noch nicht berufsunfähig. Das ist er nämlich nur dann, wenn er auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit mehr ausüben kann. Er ist aber auf die ihm sozial und gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des Hauswarts in der Wohnungswirtschaft und die des Teilezurichters in der Metall- und Elektroindustrie verweisbar.
Dabei richtet sich die Verweisbarkeit nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs (vgl. dazu z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 150; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5, SozR 3-2200 § 1246 Nr.37). Als Hauer mit einer Entlohnung nach der Lohngruppe 11 der Lohnordnung und einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann gehört der Kläger zu der Gruppe der (bergmännischen) Facharbeiter innerhalb des genannten Mehrstufenschemas. Die Facharbeiterqualität der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig. Als Facharbeiter ist der Kläger nicht nur auf andere Facharbeitertätigkeiten, sondern auch auf angelernte Tätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.13). und damit, da für ihn auf Grund seiner Abkehr zum 30.06.1998 bergbauliche Verweisungstätigkeiten nicht mehr in Betracht kommen, auf die oben genannten Tätigkeiten verweisbar.
Zur Tätigkeit des Hauswarts in der Wohnungswirtschaft: Der Hauswart in der Wohnungswirtschaft wird regelmäßig nach der Lohngruppe IV des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft vergütet. In dieser Gruppe finden sich " Handwerker mit abgeschlossener Berufsausbildung, Kraftfahrer soweit sie gelernte Kraftfahrzeugschlosser sind, Gärtner, Hausmeister. Die abgeschlossene Berufsausbildung kann durch entsprechende Facherfahrung ersetzt werden." Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass diese Tätigkeit dem Kläger als bergmännischer Facharbeiter sozial zumutbar ist. Allein die tarifvertragliche Einstufung begründet die soziale Zumutbarkeit.
Die im Tatbestand genannten Gesundheitsstörungen hindern den Kläger auch nicht, diese Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. Wie der Sachverständige M1 bereits in seinem für das Landessozialgericht NRW erstatteten – und weiteren, diesem folgenden – berufskundlichen Gutachten vom 10.05.1991 ausgeführt hat, handelt es sich bei der Tätigkeit des Hauswarts um leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen. Im Einzelnen sind das Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, Winterdienst und eine Anzahl von Kontrolltätigkeiten wie z.B. Prüfung der Funktionstüchtigkeit technischer Anlagen wie Aufzüge, Abzugs- , Lüftungs- und Feuersicherungsanlagen. Auch Verwaltungsarbeiten fallen an, wie z.B. das Abhalten von Mieter-Sprechstunden, Entgegennahme von Reparaturanzeigen und Störungsmeldungen. Die Reinigungsarbeiten werden überwiegend mit Besen und Kehrschaufel erledigt. In nur sehr seltenen Fällen werden mittlere Anstrengungen verlangt, wenn Vordächer zu reinigen sind oder Senkkästen. Die Notwendigkeit der Glatteisbeseitigung kann durch Streuen abstumpfender Mittel auf Zuwegen erledigt werden. Die Arbeiten vollziehen sich ohne besonderen Zeitdruck und ohne Wechsel- oder Nachtschicht. Eine durchschnittliche Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit reichen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben aus.
Den Anforderungen, wie sie an die Tätigkeit des Hausmeisters/Hauswarts in der Wohnungswirtschaft gestellt werden, ist der Kläger gewachsen. Der Senat stützt diese Feststellung, was die körperlichen Leistungseinschränkungen angeht, auf die Gutachten der orthopädischen Sachverständigen Dres. X und Q. Dr. X (Gutachten vom 21.02.2000) wie auch der nach § 109 SGG gehörte Orthopäde Dr. Q (Gutachten vom 30.05.2000) gehen übereinstimmend von einem Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten aus. Diese Einschätzung überzeugt den Senat. Deren Beurteilungen beruhen auf gründlichen orthopädischen Untersuchungen des Klägers und ergeben sich für den Senat schlüssig aus den erhobenen Befunden. Sowohl Dr. X als auch Dr. Q haben in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten wie auch im Bereich der unteren und oberen Extremitäten eher geringfügige Abweichungen von der Norm festgestellt. Insoweit vermag eine Einsatzfähigkeit für bis mittelschwere Arbeiten zu überzeugen. Zwar hat Dr. Q röntgenologisch den zwingenden Verdacht auf eine beginnende Bandscheibenschädigung in den Segmenten C 6/C 7, L 4/L5, L 5/S 1 erhoben, dennoch aber Hinweise auf segmentbezogene Nervenwurzelreizungen im Sinne umschriebener Sensibilitätsstörungen, motorischer Veränderungen sowie Muskelminderungen nicht feststellen können. Ausdrücklich betont er, dass völlige Übereinstimmung mit dem Vorgutachter Dr. X bestehe, der den Kläger für regelmäßig und vollschichtig einsatzfähig halte, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Soweit Dr. X Arbeiten in rein vorgeneigter Körperhaltung mit ständigem Heben und Bewegen von schweren oder mittelschweren Lasten ausschließt, so hindert das den Kläger an der Ausübung der Tätigkeit ebenfalls nicht, weil keine Zwangshaltungen anfallen und nicht ständig auch nur mittelschwere Lasten gehoben und/oder bewegt werden müssen. In vorgebeugter Körperhaltung muss der Hauswart auch nicht regelmäßig arbeiten. Soweit die medizinischen Sachverständigen übereinstimmend Einschränkungen bei im Freien zu verrichtender Tätigkeit beschrieben haben, so reicht für den erforderlichen Witterungsschutz eine der Witterung angepasste Kleidung aus. Im Übrigen muss gesehen werden, dass der Hausmeister nicht unbedingt gehalten ist, etwa vorkommende Arbeiten im Freien bei strömendem Regen oder sonstigen außergewöhnlichen Witterungsbedingungen zu erledigen, weil er sich die zu erledigenden Arbeiten weitgehend nach seinem Gutdünken einteilen kann. Soweit Dr. Q Anforderung an die Reaktionsfähigkeit auf ein Minimum beschränkt wissen will, bleibt – wie eingangs unter Hinweis auf die Feststellungen von M1 erwähnt – festzuhalten, dass eine durchschnittliche Reaktionsfähigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Hauswarts/Hausmeisters ausreicht. Dass dieses Maß an Fähigkeit bei dem Kläger eingeschränkt sein könnte, ist von diesem Sachverständigen nicht begründet worden und auch nicht ersichtlich. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, die Dr. Q als Folge der Einschränkung der Bewegungsmuster für nicht zumutbar erachtet hat, fallen ebenfalls nicht an. Weitergehende Einschränkungen, die einer Verweisung auf die Hauswarttätigkeit entgegenstehen könnten, lassen sich den Gutachten nicht entnehmen.
Der Kläger ist für den Beruf des Hauswarts auch fachlich geeignet; er ist insbesondere in der Lage, sich innerhalb eines zeitlichen Rahmens von drei Monaten so weit einzuarbeiten, dass er diese Tätigkeit vollwertig verrichten kann. Das ergibt sich aus den Bekundungen des Sachverständigen M1 und des Dipl.Ing. L im Termin vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen am 04.06.1996. Der Sachverständige M1 hat in diesem Termin bestätigt, dass der Hauswart an beruflichen Voraussetzungen handwerkliche Fertigkeiten, handwerkstechnische Kenntnisse und Erfahrungen und eine handwerkstechnische Ausbildung mit einem Abschluss als Geselle/Facharbeiter aufweisen muss. Die Ausbildung kann ausnahmsweise entfallen, wenn durch eine langjährige qualifizierte Tätigkeit in einem handwerklich/technischen Beruf, dessen Tätigkeitsfeld in hohem Maße Übereinstimmung mit dem des Hauswarts zeigt, kompensiert wird. Der Zeuge L hat dazu ausgeführt, dass der Berg- und Maschinenmann ca. 26 Wochen in den Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung geschult und ca. ½ Jahr mit den bergmännischen Grundfertigkeiten vertraut gemacht wird. Der Auszubildende erlernt den Umgang mit verschiedenen Metallen, die Bearbeitung von Holz, das Vermauern von Steinen und das Verarbeiten von Beton sowie den Umgang mit Luft und Wasser im Untertagebereich. Diese Feststellungen anzuzweifeln, besteht kein Anlass. Die Ausführungen des Zeugen L entsprechen dem Inhalt des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann (Anlage zu § 4 der Verordnung – abgedr. in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr.90 vom 14.05.1980).
Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Zeugen L und im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht nur eine Lehre als Berg- und Maschinenmann erfolgreich absolviert hat, sondern auch jahrelang als bergmännischer Facharbeiter an verschiedenen Betriebspunkten eingesetzt war (der Kläger war als Hauer für Erweiterungsarbeiten, Maschinenhauer, Streckensicherungsarbeiter, Transportarbeiter, Hauer im Streb und in der Gewinnung und als Hauer in der Aus- und Vorrichtung tätig) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er die handwerklichen Fertigkeiten bzw. handwerkstechnischen Kenntnisse und Erfahrungen, wie sie der Hauswart für die Erledigung seiner Arbeit ausweislich der Zeugeneinvernahme vom 03.04.1996 benötigt, besitzt. Damit ist auch keine längere Einarbeitungszeit als 3 Monate erforderlich, um die Hauswarttätigkeit vollwertig zu verrichten (vgl. insoweit zur Einarbeitungszeit BSG SozR 3-2200, § 1246 Nr. 49). An die Bewältigung des oben beschriebenen Aufgabenkatalogs des "normalen" Hauswarts werden keine außergewöhnlichen Anforderungen gestellt. Viele Aufgaben, insbesondere die auf dem Gebiet der Kontrolle, Reinigung und Instandhaltung, bedürfen allenfalls einer einmaligen Einweisung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Hauswart in schwierigeren Fällen, beispielsweise Reparaturen defekter Anlagen, nicht etwa selbst tätig wird, sondern nur die entsprechenden Fachfirmen zu beauftragen hat. Einer längeren Einweisung bedarf es vor dem Hintergrund seiner handwerkstechnischen Ausbildung und seiner langjährig ausgeübten handwerklichen/technischen Tätigkeit als Hauer allenfalls bei der Bewältigung von Büroarbeit. Hierzu hat der Sachverständige M1 ausgeführt, dass Büroarbeit nur teilweise notwendig wird und dies auf einem Niveau, welches bei normaler Auffassungsgabe und Lernbereitschaft kurzfristig angeeignet werden kann. Dass die Auffassungsgabe und Lernbereitschaft des Klägers gesundheitsbedingt eingeschränkt sein könnte, hat der Senat nicht feststellen können. Dafür ergeben sich aus den eingeholten Gutachten keine Hinweise.
Zur Tätigkeit des Teilezurichters: Aus den dem Kläger zur Kenntnis gegebenen Gutachten des Verbandsingenieurs C vom 15.11.2004 zur Verweisbarkeit eines gelernten Bergmechanikers und vom 27.06.2005 zur Verweisbarkeit eines gelernten Berg- und Maschinenmannes ergibt sich zunächst, dass sowohl im Berufsfeld des Bergmechanikers als auch dem des Berg- und Maschinenmanns vielfältige Grundlagen zu erkennen sind, die mit Ausbildungsberufen in der Metall- und Elektroindustrie identisch sind. Im Gutachten vom 27.06.2005 führt Herr C hinsichtlich der Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann und der des Teilezurichters im Metall- und Elektrobereich aus, dass gerade in den handwerklichen Grundkenntnissen hier eine hohe Vergleichbarkeit festzustellen ist. Demzufolge ergäbe sich für den Berg- und Maschinenmann eine breite Einsatzmöglichkeit im Bereich der Metall- und Elektroindustrie, vor allem dann, wenn man unterstelle, dass ihm eine Einarbeitungszeit von drei Monaten ermöglicht wird.
Ausgehend hiervon beschreibt der Sachverständige in den beiden Gutachten Arbeitsplätze in der Metall- und Elektroindustrie, die mit einem Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten zu bewältigen sind. Dazu gehört ausweislich des Gutachtens vom 27.06.2005 beispielweise der Tätigkeitsbereich des Teilezurichters, der unterschiedlich eingesetzt wird. Einmal werden Tätigkeiten wie das Bearbeiten von Flächen, Rohren und Profilen sowie Rohrverbindungen und Weiterverarbeiten von allen Metallprofilen verrichtet. Zum anderen werden Teilezurichter in der Montage von Serienerzeugnissen eingesetzt. Hier werden Produkte des täglichen Gebrauchs zusammengesetzt, beispielsweise in der Automobil- und der Zulieferindustrie oder im Fahrräderbau. Dabei hat Herr C allgemein hervorgehoben, dass es für den Teilezurichter in der industriellen Fertigung eine hohe und mögliche Beschäftigungschance gibt. Aus einem Fundus an Arbeitsplätzen hat er im Gutachten vom 15.11.2004 beispielweise die der Fa. O, ehemals Ackermann genannt und beschrieben. Dort werden Lichtrufsysteme, Steckdosenpakete oder sonstige elektrische Versorgungsteile mit Gewichten von zwei bzw. drei Kilogramm hergestellt. Bei der Herstellung dieser Teile fallen unterschiedliche elektrotechnische und mechanische Tätigkeiten an. Die Herstellung, insbesondere die Montage, erfolgt an handelsüblichen Werkbänken im Wechsel von Sitzen und Stehen, wobei der Mitarbeiter den Anteil der Körperhaltung selbst bestimmen kann. Bei der Firma J-Montage werden an üblichen Werkbänken die unterschiedlichsten Kunststoffteile, vorwiegend für den Innenraum eines Pkw`s montiert. Die Firma J Innomotive Systems Europe GmbH, die er auch im Gutachten vom 27.06.2005 darstellt, stellt für die Automobilindustrie einzelne Montagemodule und Pressteile her. Diese Tätigkeiten hat der Sachverständige – wie er ausführt – sämtlich unter dem Gesichtspunkt eines Leistungsvermögens für leichte Arbeiten ausgesucht. Es müssen keine Lasten über zwölf Kilogramm manuell bewegt werden; die Tätigkeiten werden wahlweise im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet, Fließband- und Akkordarbeit kommt nicht vor, auch Zwangshaltungen und überwiegend einseitige Körperhaltungen entstehen nicht.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 27.06.2005gibt es auch genügend Arbeitsplätze dieser Art. Allein in NRW gibt es in der Metall- und Elektroindustrie insgesamt 670.070 Beschäftigte in 150 Betrieben (mit mehr als zwanzig Mitarbeitern). 14,2 % aller gewerblichen Arbeitnehmer arbeiten nach einer internen Statistik der Metall- und Elektroindustrie in NRW in der Lohngruppe 6 des Tarifvertrages der Eisen-Metall-Elektroindustrie, das sind ca. 95.150 Arbeiter. In der Automobilzulieferindustrie sind zur Zeit 43.224 Beschäftigte in 150 Betrieben beschäftigt. Davon sind 6.137 Beschäftigte in der Lohngruppe 6 tätig. Im Kölner Bereich sind 17,8 % von 51.101 Gesamtbeschäftigten in der Lohngruppe 6 des genannten Tarifvertrages beschäftigt. Wenn danach allein im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie Köln eine so große Anzahl von Arbeitsplätzen im Bereich der Lohngruppe 6 existiert, ist davon auszugehen, dass es bundesweit weitere Betriebe mit ähnlichen Arbeitsplätzen – vor allem ähnlichen Anforderungen – gibt, so dass die von dem Sachverständigen genannten Tätigkeiten auch in nennenswerter Zahl vorhanden sind.
Die Tätigkeiten sind dem Kläger auch im Hinblick auf seine Ausbildung und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zumutbar. Er verfügt mit seiner Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann – wie der Sachverständige C an Hand der Ausbildungsinhalte eindrucksvoll schildert – über Kenntnisse und Fähigkeiten, die gerade den handwerklichen Grundkenntnissen in der Metall- und Elektroindustrie vergleichbar sind. Allein deshalb ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen die breite Einsatzmöglichkeit in diesem Bereich für Personen mit einer Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann. Die recht kurze Anlernzeit leuchtet vor allem im Hinblick auf die – von C teilweise im Detail beschriebenen – einfachen Arbeitsvorgänge ein. So sei beispielsweise nochmals auf die von C in seinem Gutachten vom 15.11.2004 beschriebene Tätigkeit der J-Montage GmbH hingewiesen. Dort werden an üblichen Werkbänken die unterschiedlichsten Kunststoffteile vorwiegend für den Innenraum von Pkw montiert. Diese Tätigkeit beschränkt sich darauf, Teile zusammen zu stecken oder auch zusammen zu schrauben. Vergleichbar sind die Tätigkeiten bei der M GmbH, die Lager- und Betriebseinrichtungen herstellt, wie z.B. Schubladen- und Schranksysteme und Kleiderspinde. An keinem dieser Arbeitsplätze wird der Kläger wissens- und könnensmäßig sowie gesundheitlich überfordert.
Als Facharbeiter ist der Kläger auf Tätigkeiten der Anlernebene verweisbar. Da die Lohngruppe 6 – die nächstniedere nach der Facharbeiter betreffenden Lohngruppe 7 -, nach der Teilezurichter regelmäßig entlohnt werden, Arbeiten umfasst, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern und deshalb sogar zum oberen Anlernbereich gehören, sieht der Senat hinsichtlich der sozialen Zumutbarkeit keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 27.04.2006
Zuletzt verändert am: 27.04.2006