Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.02.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.02.2006), ist unbegründet. Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nach §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – nicht zu, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt.
Die Klage wird erfolglos bleiben, weil der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2005 rechtmäßig ist.
Zutreffend hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld an den Kläger ab dem 26.06.2004 bis zum 30.06.2004 aufgehoben und die Erstattung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen verlangt, weil beim Kläger ab dem 26.06.2004 infolge seiner Ortsabwesenheit seine Arbeitslosigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung -, SGB III, als Voraussetzung eines Leistungsanspruches entfallen ist. Denn Arbeitslosigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 SGB III setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung steht, d.h. arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs. 1 und 2 SGB III). Arbeitsfähigkeit wiederum setzt voraus, dass der Arbeitslose den Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III).
Diese Voraussetzung konkretisiert die sog. "Erreichbarkeits-Anordnung" – EAO – (Anordnung des Verwaltungsrates des Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können vom 23.10.1997 in der hier anzuwendenden Fassung der letzten Änderung durch Anordnung vom 16.11.2001).
Hiernach kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose an einem Samstag oder einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann (§ 1 EAO). Der hier aufgetretene Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches stünde der Verfügbarkeit des Klägers für bis zu drei Wochen im Kalenderjahr alleine dann nicht entgegen, wenn die Beklagte vorher hierzu unter Beachtung des Zieles, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmissbrauch zu vermeiden, entschieden hätte (§§ 1 Abs. 2 Satz 2, 3 Satz 1 EAO).
Die aktuelle Verfügbarkeit des Arbeitslosen muss an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld erbracht werden soll, vorhanden sein (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 39). Nicht erheblich ist, ob im strittigen Zeitraum Vermittlungsangebote unterbreitet wurden (BSG SozR 4100 Nr. 36). Erforderlich ist keine ununterbrochene Anwesenheit an der angegebenen Postadresse. Erreichbarkeit i.S.v. § 1 EAO liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitslose täglich zu irgendwelchen Zeiten nach Eingang der Briefpost seinen Briefkasten leert und demzufolge den dem Eingang der Briefpost folgenden Tag einem Arbeitsangebot Folge leisten kann (Niesel-Brand, SGB III, 3. Auflage § 119 Rdnr. 79).
Diese Voraussetzung war beim Kläger im Aufhebungszeitraum nicht gewahrt, da er sich ohne vorherige Genehmigung der Beklagten außerhalb des Nahbereiches aufgehalten hat.
Aus welchen Motiven dies bei ihm der Fall war, ist nicht erheblich. Da die Erreichbarkeit eine objektive Voraussetzung ist, kommt es auf ein Verschulden des Arbeitslosen hinsichtlich der Nichterreichbarkeit nicht an (Brandt a.a.O., § 119 Rdnr. 80).
Die Beklagte hat die Aufhebung zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X -) gestützt, weil durch die Ortsabwesenheit des Klägers eine Veränderung in den leistungserheblichen Verhältnissen eingetreten war und der Kläger dies erkennen konnte bzw. i.S.d. Vorwurfes grober Fahrlässigkeit bei Nichtkenntnis hätte erkennen können.
Das Erfordernis täglicher Erreichbarkeit war für den Kläger ohne weiteres erkennbar und die Unterlassung einer Mitteilung abweichender Umstände daher grob fahrlässig. Denn in dem "Merkblatt für Arbeitslose – Ihre Rechte, Ihre Pflichten -" in der ab April 2002 verwendeten Fassung, dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum bei seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 08.01.2004 durch Unterschrift bestätigt hatte, heißt es wörtlich: "Sie müssen persönlich für das Arbeitsamt an jedem Werktag unter der von Ihnen genannten Anschrift erreichbar sein und das Arbeitsamt auch täglich aufsuchen können." (Blatt 19).
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren nicht statt, § 126 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.
Erstellt am: 11.05.2006
Zuletzt verändert am: 11.05.2006