Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.05.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Regelaltersrente. Dabei geht es um die Fragen, ob eine Tätigkeit der Klägerin im Ghetto Sosnowiec / Ost-Oberschlesien (Sosnowitz / Polen) von Februar 1940 bis März 1943 – auch unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) – rentenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist und ob verfolgungsbedingte Ersatzzeiten sowie eine Nachentrichtungsberechtigung bestehen.
Die jüdische Klägerin wurde als polnische Staatsangehörige am 00.00.1927 in T geboren. Sie ist als Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt (Feststellungsbescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in T1 vom 13.10.1958). In T besuchte die Klägerin von 1933 bis 1939 die Volksschule. Ab November 1939 musste sie den Judenstern tragen. Während sie in dem jüdischen Wohnbezirk von T lebte, arbeitete sie nach ihrem Vortrag von Februar 1940 bis März 1943 in einem "Ledershop" des B E. Anschließend befand sie sich bis zu ihrer Befreiung am 09.05.1945 zwangsweise im Lager Faulsbruek und verrichtete von dort aus in S Arbeiten in einer Weberei. Sie wanderte im Juli 1946 über Belgien nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Beiträge zur israelischen Nationalversicherung hat die Klägerin nach ihren Angaben nicht entrichtet. Sie bezieht von dort eine Hinterbliebenenrente.
In ihrem Entschädigungsverfahren vor dem Amt für Wiedergutmachung in T1 erklärte die Klägerin in einer eidlichen Erklärung vom 01.02.1956:
"Vor dem Krieg wohnte ich mit meinem Eltern in T, in der Lstrasse 7. Ich war Schülerin. Im Januar 1940 kam ich in das Ghetto Sosnowitz. Ich wohnte weiter in der Lstrasse und arbeitete im Ledershop bei der Firma E, Xstrasse 6. Das Ghetto war streng bewacht. Ich trug Armbinde mit Judenstern. Im März/April 1943 kam ich über das Dulag T und das KZ Gogolin in das ZAL Faulbrueck."
In einem Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit vom 06.01.1964 führte die Klägerin aus:
"Ich war erst 12 Jahre alt, als die Verfolgungen begannen. Ich kam ins Ghetto Sosnowitz, wo ich trotz meiner Jugend, ich war noch ein Kind, zu Zwangsarbeiten herangezogen wurde. Ich arbeitete im Ledershop beim Sortieren der Lederabfälle, musste schwere Körbe schleppen, verbrachte mehrere Stunden täglich in einem kalten Raum, hungernd und frierend."
Im Rahmen von Begutachtungen durch Dr. C am 12.03.1971 und Dr. G am 01.10.1972 wurde an anamnestischen Angaben der Klägerin aufgeführt:
"1940 hatte sie ihre Wohnung zu räumen und mit der Familie ins Ghetto umzuziehen. Sie arbeitete im Ledershop, um die gelbe "Arbeiterkarte" beibehalten zu können, die sie vermeintlich gegen "Verschickung" schützen sollte. Die Arbeitsstunden waren lang, die Bedingungen hart, die Belegschaft grausam. 1943 wurde sie von den Eltern getrennt und ins KZ Gogolin gebracht."
"Sie kam im Januar 1940 ins Ghetto, im März 1943 ins KZ Gogolin … Im Alter von 12 Jahren wurde sie zur Zwangsarbeit herangezogen, war dann praktisch 6 Jahre schweren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt."
In dem Entschädigungsverfahren der Klägerin gaben die Zeuginnen S1 S2 (geboren 1923 in T) und A N (geboren 1903 in T) eidliche Erklärungen ab:
"Wir kannten uns bereits vor dem Krieg aus T. Im Januar 1940 wurden wir beide ins Ghetto Sosnowitz eingewiesen. Ich wohnte Q 15, die L1 L 7. Ich arbeitete im Schneidershop I I1 für die Wehrmacht in der N1gasse 20. Die L1 war im Ledershop bei der Fa. B1 E in der Xstrasse beschäftigt. Im März 1943 trennten sich unsere Wege." (Erklärung S1 S2 vom 10.04.1956)
"Während der Verfolgungen waren wir im Ghetto Sosnowitz zusammen, sie musste trotz ihrer Jugend im Ghetto schwere Zwangsarbeiten verrichten, litt unter dem Hunger und der Kälte. Im Frühjahr 1943 separierten sich unsere Wege." (Erklärung S1 S2 vom 20.06.1967)
"Vor dem Kriege wohnten wir beide in T und kannten uns. Im Januar 1940 wurden wir beide ins Ghetto Sosnowitz eingewiesen. Ich wohnte in der I2strasse 15, sie in der L. Ich arbeitete bei Reinigungsarbeiten, sie im Ledershop bei der Firma E. Im März/April 1933 separierten sich unsere Wege." (Erklärung AN vom 15.11.1956).
Die Zeugin S1 S2 bezieht von der Beklagten eine Altersrente unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten vom 01.12.1941 bis 15.03.1943 (und weiterer Verfolgungsersatzzeiten). Dem lagen ihre Angaben in ihrem Entschädigungsverfahren zugrunde, Anfang 1940 in das Ghetto Sosnowitz gekommen zu sein, wo sie in der I3gasse 15 gewohnt und in der Schneiderwerkstätte des I I1 (Bekleidung für die Wehrmacht) gearbeitet habe; des Weiteren lagen ihre Angaben im Rentenantrag zugrunde, von Ende 1939/Anfang 1940 bis Ende 1941 als Zwangsarbeiterin in der Strassenreinigung in T und von Ende 1941 bis März 1943 als Zwangsarbeiterin im Schneidershop I I1 (Uniformen für Soldaten) im Ghetto Sosnowitz beschäftigt gewesen zu sein.
Im November 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres unter Berücksichtigung von Ghetto-Arbeitszeiten. Dabei gab sie an, als Arbeiterin bei der Ledersortierung im Ghetto gearbeitet zu haben. Im Formularantrag vom 06.06.1999 führte die Klägerin aus, sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und von Anfang März 1940 bis Anfang März 1943 im Leder- später im Schustershop im jüdischen Viertel in T als Zwangsarbeiterin bei der Ledersortierung gearbeitet. Eigentümer sei B1 Dombrovsky gewesen, später ein Jude namens S3. Sie habe dort in Vollzeit gearbeitet. Der Arbeitsverdienst habe in einer Hungerverpflegung bestanden. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht gezahlt worden. Von Ende März 1943 bis zu ihrer Befreiung am 09.05.1945 habe sie vom Lager Faulbruek aus Zwangsarbeiten in S bei der Webereifabrik G1 ausführen müssen, die in der Ausarbeitung von Fallschirmen aus Seide für Soldaten bestanden habe. Die Klägerin beantragte im übrigen auch die Berücksichtigung von Ersatzzeiten durch Verfolgung durch den Nationalsozialismus von 1939 bis 1945.
Zur Stützung ihres Antrags übersandte die Klägerin eidesstattliche Erklärungen der Zeuginnen U B2 (geboren 1926 in T) und S1 S2 vom 27.08.2000. Die Zeugin B2 gibt darin an, dass sie die Klägerin während der Zeit im Ghetto Sosnowitz des öfteren getroffen habe. Sie selbst habe dort im Schneidershop gearbeitet (Zwangsarbeiten beim Nähen von Uniformen für die Deutschen).Sie könne bestätigen, dass die Klägerin ab Anfang 1940 bis Anfang 1943 Zwangsarbeiten bei der Ledersortierung im Leder- später im Schustershop im jüdischen Viertel in T, Xstrasse geleistet habe, und sie wisse, dass Eigentümer B1 E gewesen sei, später übernommen von einem Juden namens S3. Die Zeugin S1 S2 gab an, dass die Juden der Stadt T während der Verfolgungszeit in bestimmten Stadtteilen konzentriert worden seien, sie sei ab Ende 1939/Anfang 1940 bis Ende 1941 Zwangsarbeiterin im Strassenreinigungsdienst und ab Ende 1941 bis März 1943 Zwangsarbeiterin im Ghetto Sosnowitz als Näherin im Schneidershop I I1 (Uniformen für Soldaten) gewesen, die Klägerin habe ab Anfang 1940 bis Anfang März 1943 als Zwangsarbeiterin bei der Ledersortierung im Leder- später Schustershop im jüdischen Viertel von T, Xstrasse gearbeitet, dessen Eigentümer B1 E gewesen sei, später übernommen von einem Juden namens S3.
Die Beklagte zog die Entschädigungsakte der Klägerin vom Amt für Wiedergutmachung in T1 bei, des weiteren die Versichertenakte der Zeugin S1 S2.
Mit Bescheid vom 27.09.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Altersruhegeldes ab, da die nach §§ 1246 ff. der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 34 Sozialgesetzbuch VI (SGV VI) erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Es lägen keine anrechenbaren Versicherungszeiten vor. Denn die geltend gemachten Beschäftigungszeiten im Ghetto Sosnowitz und im Zwangsarbeitslager Faulbrück von Anfang 1940 bis März 1943 bzw. von Ende März 1943 bis 09.05.1945 könnten nicht anerkannt werden, da es sich nicht um aus freiem Willen aufgenommene Beschäftigungsverhältnisse gegen Entgelt gehandelt habe, sondern um unentgeltlich verrichtete Zwangsarbeit. Mangels etwaiger Beitragszeiten würden auch Ersatzzeiten ausscheiden.
Mit seinem Widerspruch machte der Bevollmächtigte der Klägerin noch eine Tätigkeit der Klägerin im Ghetto Sosnowitz von Anfang 1940 bis März 1943 als glaubhaft gemachte Versicherungszeit geltend. Er trug dazu vor, die Klägerin sei als Näherin im Schneidershop tätig gewesen. Die Tätigkeit sei vom Judenrat vermittelt worden und es sei ein Gehalt gezahlt worden. Gleichwohl habe die Klägerin die Tätigkeit als Zwangsarbeit empfunden. Dem Widerspruch fügte er,- neben weiteren Unterlagen-, auch eine eidesstattliche Erklärung der Klägerin vom 26.11.2000 bei, in der sie ausführt:
"Während meiner Zwangsarbeit im Ghetto Sosnowitz erhielt ich, wie alle anderen Zwangsarbeiter auch, gedrucktes Geld, das nur innerhalb des Ghettos benutzt werden konnte. Natürlich kann ich mich heute nach fast 60 Jahren nicht mehr an die Höhe des gezahlten Geldes erinnern, ich weiß nur so viel, dass das Geld, das ich für einen ganzen Monat bezogen habe, nur dazu ausreichte, mir für 2 Tage im Monat Essen zu besorgen. Damals waren auch noch meine Eltern mit mir zusammen im Ghetto Sosnowitz, sie haben auch Zwangsarbeiten geleistet und erhielten dasselbe Entgelt, so dass meine Eltern versuchten, mir ein bisschen Essen zukommen zu lassen, trotzdem war ich als junges Mädchen jahrelang ausgehungert. Die Tätigkeit habe ich mir damals nicht selbst ausgesucht, ich wurde zur Zwangsarbeit zugeteilt mit der sofortigen Verwarnung, dass, falls ich nicht zur Zwangsarbeit bereit wäre, man mich schon jetzt in ein Konzentrationslager deportieren würde. Mein umgekommener Bruder N2 war das tragische Beispiel dafür, dass man die Verwarnung sehr ernst genommen hat, bevor er überhaupt dazu gekommen ist zu arbeiten, wurde er deportiert in das KZ Otmund in Deutschland und ist dort leider umgekommen."
Die Beklagte ließ daraufhin die Zeuginnen B2 und S2 durch den israelischen Sozialversicherungsträger im Wege der Amtshilfe dazu befragen, ob sich die Klägerin aus eigenem Antrieb um die Arbeit im Ghetto bemüht habe, wie sie von und zur Arbeit gekommen sei, ob sie auf dem Weg von und zur Arbeit und auf der Arbeit bewacht worden sei, und ob Einzelheiten zur Entlohnung bekannt seien (Barlohn, Währung, Verpflegung).
Die Zeuginnen führten ausweislich der Protokolle vom 27.02.2001 aus:
"Die Tätigkeit hat sich Frau Q1 L1 nicht selbst ausgesucht, sie wurde zur Zwangsarbeit zugeteilt mit der Verwarnung, sollte sie nicht zur Arbeit im Ghetto bereit sein, würde sie in ein Konzentrationslager deportiert. Sie kam zu und von der Arbeit zu Fuß und wurde von der Schutzpolizei bewacht. Auch auf der Arbeit wurde sie von der Schutzpolizei bewacht. Frau L1 erhielt gedrucktes Geld, das nur innerhalb des Ghettos benutzt werden konnte. Sie bekam das Geld einmal jeden Monat und konnte sich dafür für 2 Tage Essen kaufen" (Erklärung der Zeugin S2).
"(Um) die Tätigkeit im Ghetto hat sich Q1 L1 nicht selbst bemüht, sie wurde gewarnt von der Polizei, sollte sie nicht zur Arbeit gehen, wird man sie in ein Konzentrationslager schicken. Kam von und zu der Arbeit zu Fuß und wurde von der Schutzpolizei bewacht. Auch auf der Arbeit wurde sie von der Schutzpolizei bewacht. Sie bekam für ihre Arbeit gedrucktes Geld, mit welchem sie sich Essen für 2 Tage im Ghetto kaufen konnte. Das Geld bekam sie einmal jeden Monat" (Erklärung der Zeugin B2).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Ghetto Sosnowitz von Anfang 1940 bis März 1943 sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Zeuginnen hätten übereinstimmend angegeben, die Klägerin sei auf dem Weg und bei der Arbeit selber bewacht worden. Als Entgelt sei kein Barlohn gezahlt worden. Da es im Ghetto Sosnowitz keine sog. Ghettogeld gegeben habe, habe es sich bei der Bezeichnung "gedrucktes Geld, für das sie sich Essen für 2 Tage kaufen konnte" lediglich um Lebensmittelkarten gehandelt haben können.
Mit der am 29.02.2002 erhobenen Klage hat der Bevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, die Klägerin habe von Februar 1940 bis März 1943 als Näherin im Schneidershop im Ghetto Sosnowitz durch Vermittlung des Judenrates gegen Gehaltszahlung gearbeitet. Nach Inkrafttreten der jeweiligen arbeitsrechtlichen Anordnungen (Oberschlesien ab 01.11.1940) sei jeder Arbeitgeber im Ghetto zur tariflichen Entlohnung verpflichtet gewesen. Mit Schriftsatz vom 06.05.2002 (eingegangen am 14.05.2002) hat der Bevollmächtigte für die Klägerin die Zahlung der beantragten Rente ab dem 01.07.1997 auf der Grundlage des ZRBG beantragt.
Mit Bescheid vom 21.08.2003 lehnte die Beklagte den "Antrag vom 14.05.2002" auf Bewilligung einer Regelaltersrente nach Maßgabe des ZRBG ab mit der Begründung, dass eine Anerkennung von Beitragszeiten im Ghetto Sosnowitz erst ab dem 01.10.1942 möglich sei, da im Gebiet von Ost-Oberschlesien erst im Herbst 1942 mit der Errichtung von Ghettos begonnen worden sei; eine entsprechende Anerkennung sei vorliegend nicht möglich, wozu auf die ergangenen Ablehnungsbescheide verwiesen werde.
Für die Klägerin ist im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht niemand erschienen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 12.05.2004 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 35 SGB VI auf Regelaltersrente bestehe nicht. Die Klägerin erfülle nicht die allgemeine Wartezeit. Für die Klägerin lägen in der deutschen Rentenversicherung keine anrechenbaren Versicherungszeiten vor. Gemäß § 55 Abs. 1 SGB VI seien Beitragszeiten auch solche Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (sogenannte fiktive Beitragszeiten). Habe eine Verfolgte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Ghetto, in dem sie sich zwangsweise aufgehalten habe, ausgeübt, so würden diese Beiträge als gezahlt nach Maßgabe des § 2 ZRBG gelten. Nach § 1 ZRBG finde dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, Anwendung, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen sei, gegen Entgelt ausgeübt worden sei und das Ghetto sich in einem Gebiet befunden habe, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert gewesen sei, soweit für diese Zeit nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Damit knüpfe das ZRBG an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sogenannten Ghetto-Fällen an. Vorliegend müsse damit eine Vereinbarung zwischen einem konkreten Arbeitgeber und dem Beschäftigten über den Austausch von Arbeit und Lohn sowie das Eingebundensein seines Arbeitnehmers in den organisatorischen Ablauf eines Betriebes gegeben sein. Ferner müsse für die geleistete Arbeit ein Arbeitsentgelt gezahlt worden sein. Erforderlich sei mithin die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, lediglich die fehlenden Beiträge würden fingiert. Im vorliegenden Fall sehe die Kammer jedoch nach dem eigenem Bekunden der Klägerin als auch nach den Aussagen der Zeuginnen S2 und B2 ein aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin nicht als gegeben an.
Dabei sei für die Kammer ausschlaggebend, dass die Klägerin die Arbeit nicht aufgrund der allgemeinen Gefahr, ohne Arbeit deportiert zu werden, aufgenommen habe. Der Klägerin sei diese Arbeit nach eigenem Bekunden und durch die Aussagen der Zeuginnen bestätigt zugeteilt worden. Zwar könne nach Meinung der Kammer auch in diesem Fall noch ein hinreichend frei eingegangenes Beschäftigungsverhältnis vorliegen, insbesondere wenn die zugewiesene Arbeit ohne unmittelbare Sanktionen obrigkeitlicher Gewalt hätte zurückgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin jedoch durch eine konkrete Drohung unmittelbar zur Aufnahme der ihr zugewiesenen Arbeit genötigt worden. Der Klägerin sei nach ihrem eigenem Bekunden und denen der Zeuginnen nämlich in Aussicht gestellt worden, sofort in ein Konzentrationslager verbracht zu werden, wenn sie sich weigere, die zugewiesene Arbeit aufzunehmen. Dieses unmittelbar in Aussicht gestellte Übel als Sanktion auf eine Arbeitsverweigerung lasse einen freien Willensentschluss nach Meinung der Kammer nicht mehr zu. Ausweislich der Aussage der Zeugin B2 vom 27.02.2001 sei diese Drohung auch durch ein staatliches Organ, nämlich der Polizei, erfolgt. Mithin sei die Klägerin nach Meinung der Kammer in einer Weise zu der von ihr verrichteten Tätigkeit im streitbefangenen Zeitraum genötigt worden, die ihr einen hinreichenden Rest an Entscheidungsfreiheit, ob sie ein Beschäftigungsverhältnis eingehen wollte oder nicht, genommen habe, weil ihr eine unmittelbare gegen sie gerichtete Sanktion in Aussicht gestellt worden war. Die konkrete an die Klägerin gerichtete Androhung der Deportation in ein Konzentrationslager unterscheide diesen Fall von anderen Verfolgten, die sich lediglich durch die allgemeine, noch nicht auf ihre Person konkretisierte Deportationgefahr zur Arbeitsaufnahme veranlasst gesehen hätten. Somit sei im streitbefangenen Zeitraum ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorhanden gewesen. Eine Beitragsfiktion nach den Vorschriften des ZRBG bzw. nach § 12 des Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung(WGSVG) komme damit im Falle der Klägerin nicht in Betracht. Ob die Klägerin für die von ihr entrichtete Arbeit entlohnt worden sei, lasse die Kammer dahinstehen. Denn die Beschäftigungsaufnahme aus eigenem Willensentschluss sei kumulativ mit der Entgeltlichkeit Voraussetzung für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 1 ZRBG. Dass für die Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgetragen worden ist, sie habe als Schneiderin im Schneidershop gearbeitet und die Arbeit sei ihr über den Judenrat vermittelt worden, bedürfe keiner weiteren Erörterung mehr. Die damit verbundene Widersprüchlichkeit könne dahinstehen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 05.07.2004 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 05.07.2004 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass die Verhältnisse im Ghetto Sosnowitz mit denen im Ghetto Lodz vergleichbar seien. Die Arbeiter seien je nach Arbeitsmarktlage und den eigenen Fähigkeiten in die verschiedenen Betriebe vermittelt worden. Für die Arbeit sei eine Entlohnung gewährt worden, womit das Überleben im Ghetto möglich gewesen sei. Hinsichtlich der vom Sozialgericht angeführten Zuweisung der Arbeit unter Androhung von KZ-Aufenthalt sei es unerlässlich, die arbeitsrechtliche Situation in all ihren Besonderheiten der reichsrechtlichen Gesetzgebung zu berücksichtigen, insbesondere der ergangenen Verordnungen, unter anderem zur Beschäftigung von Juden von 1941, und auch zu berücksichtigen, dass seit 1942 ein Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz gesorgt habe. Damit habe es sich bei jedem Arbeitseinsatz um eine staatlich planvolle Lenkung der Arbeitskräfte gehandelt. Die Drohung einer Deportation habe zur damaligen Zeit gehört.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.05.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 sowie des Bescheides vom 21.08.2003 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung einer Beitragszeit im Ghetto Sosnowitz in der Zeit von Februar 1940 bis März 1943 sowie der verfolgungsbedingten Ersatzzeit nötigenfalls nach Nachentrichtung Altersrente nach im übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Entschädigungs- und Rentenakte der Klägerin beigezogen.
Auf Anfrage des Senats hat die Claims Conference mit Schreiben vom 22.09.2005 mitgeteilt, dass der Klägerin nach Einsicht in deren Entschädigungsakte eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Sosnowitz in den Jahren 1940 bis 1943 geleistet worden sei.
Auf Hinweis des Senats zur Widersprüchlichkeit der eigenen Angaben der Klägerin im Entschädigungs- und Rentenverfahren und der Angaben des Bevollmächtigten ab dem Widerspruchsverfahren zu der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit hat der Bevollmächtigte mit Fax vom 19.01.2006 mitgeteilt, dass ihm bei der Angabe der Tätigkeit der Klägerin ein Versehen unterlaufen sei. Korrekt seien die Angaben seines Korrespondenzbüros im Rentenantragsformular. Danach sei die Klägerin von Anfang 1940 bis März 1943 im Leder- später im Schustershop bei B1 E, später S3 als Arbeiterin bei der Ledersortierung tätig gewesen. Erst anschließend im Lager Faulbrueck habe sie dann Fallschirme genäht.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Beklagten das der Unterbevollmächtigten bereits vorliegende Gutachten des Historikers Prof. Dr. H vom 10.11.2005 (zu SG Hamburg S 35 RJ 737/00) zur Region Ostoberschlesien überreicht worden, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der Entschädigungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da diese nicht begründet ist. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 27.09.2000 und 24.01.2002 als auch der Bescheid vom 21.08.2003, der Gegenstand des Klage- und damit auch des Berufungsverfahrens geworden ist (§ 96 Sozialgerichtsgesetz, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.07.2005, Aktenzeichen (Az) B 13 RJ 23/04 R), sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin daher nicht.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 nach § 35 SGB VI in Verbindung mit den Vorschriften des ZRBG. Sie hat zwar 1992 das 65. Lebensjahr vollendet. Sie erfüllt aber die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) nicht, da die geltend gemachten Beitragszeiten von Februar 1940 bis März 1943 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sind. Mangels Vorliegens von Beitragszeiten scheidet auch die Berücksichtigung von Ersatzzeiten (§§ 51 Abs. 1 und 4, 55 SGB VI) und eine Nachentrichtungsberechtigung aus (§ 7 SGB VI in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit ((DISVA))).
Die geltend gemachten Beitragszeiten von Februar 1940 bis März 1943 sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Beitragszeiten sind nach § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (auch) solche Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Entrichtung von Beiträgen nach den Reichsversicherungsgesetzen hat die Klägerin verneint (Formantrag vom 06.06.1999).
Gemäß § 55 Satz 2 SGB VI in seiner bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (a.F.), die hier wegen der Rentenantragstellung in 1998 zu Grunde zu legen ist, sind Beitragszeiten aber auch solche Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (sog. fiktive Beitragszeiten). Solche fiktiven Beitragszeiten kommen hier nach § 55 Satz 2 SGB VI a.F. i.V.m. § 12 WGSVG bzw. nach § 2 ZRBG in Betracht. Nach § 55 Satz 2 SGB VI a.F. i.V.m. § 12 WGSVG gelten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen keine Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 2 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt, wenn ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Ghetto, in dem er sich zwangsweise aufhielt, ausgeübt hat. Für die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen genügt dabei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WGSVG die Glaubhaftmachung. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WGSVG).
Die Klägerin ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus und erfüllt damit diese Voraussetzung des WGSVG bzw. ZRBG. Das Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im geltend gemachten Umfang ist aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Dabei ist nach Auffassung des Senats zwar eine Tätigkeit der Klägerin im Ghetto Sosnowitz glaubhaft gemacht, nicht aber dessen Rentenversicherungspflichtigkeit.
Der Senat sieht es als glaubhaft gemacht an, dass die Klägerin im Ghetto Sosnowitz im Unternehmen des B1 E im Ledershop (später dann wohl im Schustershop, gegebenenfalls dann unter Leitung eines Juden namens S3) tätig war. Dabei sieht es der Senat als unschädlich an, dass der Bevollmächtigte der Klägerin ab dem Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, die Klägerin sei als Näherin im Schneidershop tätig gewesen. Hierzu hat der Bevollmächtigte im Fax vom 19.01.2006 klarstellend angegeben, dass die Angaben der Klägerin bzw. der Korrespondenzanwälte zu einer Tätigkeit im Unternehmen E zutreffend seien und anderslautende Angaben versehentlich erfolgt seien.
Schon in ihrem zu den damaligen Ereignissen zeitnahen Entschädigungsverfahren hat die Klägerin in zwei Erklärungen von 1956 und 1964 übereinstimmend und sehr konkret ihre Tätigkeit im Ledershop E für den Zeitraum Anfang 1940 bis März 1943 beschrieben. Ihre Angaben zu einer solchen Tätigkeit im betreffenden Zeitraum sind schon im damaligen Entschädigungsverfahren von den Zeuginnen S2 und N in eidlichen Erklärungen von 1956 bzw. 1967 bestätigt worden. Eine weitere Bestätigung erfuhren die Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren durch die Erklärungen der Zeuginnen B2 und S2 vom 27.08.2000. Darüber hinaus wird auch im Gutachten des Dr. C von 1971 im Rahmen der Anamnese die Arbeit im Ledershop erwähnt, die die Klägerin ausgeführt habe, um die gelbe Arbeiterkarte beibehalten zu können, die sie vermeintlich gegen Verschickung schützen sollte; auch im Gutachten von Dr. G von 1972 wird berichtet, dass die Klägerin mit 12 Jahren im Ghetto zu Arbeiten herangezogen wurde. Dass die Klägerin im übrigen, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, 1943 in das Lager Faulbruek kam und von dort aus dann in S in einer Weberei arbeiten musste, macht ihren Vortrag zu einer Tätigkeit im Ledershop E ebenfalls glaubhaft, da ihr Einsatz in S auf ihren vorher in T erworbenen Kenntnissen beruht haben dürfte. Diese zahlreichen Punkte lassen eine Tätigkeit der Klägerin im Ghetto Sosnowitz im Unternehmen E glaubhaft erscheinen.
Da sich dem Gutachten von Prof. Dr. H vom 10.11.2005 entnehmen lässt, dass in T mit den Schlesischen Wäsche- und Bekleidungswerken des I I1 im Februar 1941 der erste "Shop" in T seine Arbeit aufnahm, es auch eine von S4 C1 geführte Werkstätte in T für die Verarbeitung von Filz- und Lederabfällen gab, die Juden beschäftigte und mit den Abfällen Militärstiefel reparierte und Kinderschuhe herstellte, und dass kriegswichtig auch die Altwaren- und Papiersammler waren, die in Ostoberschlesien für die Firma L3 und E unterwegs waren (dabei waren insbesondere in dem Schustershop C1 60 Kinder mit dem Leimen und Reinigen von Schuhen beschäftigt), ließe sich eine Tätigkeit der Klägerin zwar nicht schon in 1940, aber wohl ab 1941, in dem offenbar existierenden Unternehmen E insoweit auch mit den historischen Erkenntnissen des Senats in Einklang bringen.
Der Senat kann aber eine Rentenversicherungspflichtigkeit der glaubhaft gemachten Tätigkeit im Ghetto Sosnowitz nicht als glaubhaft gemacht ansehen. Denn es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin die Tätigkeit im Februar 1940 – oder in Einklang mit den historischen Erkenntnissen in 1941 – aus eigenem Antrieb aufgenommen und bis März 1943 freiwillig aufrechterhalten hat. Daneben kann der Senat auch nicht von einer Entgeltlichkeit der Tätigkeit ausgehen. Vielmehr spricht mehr dafür, dass es sich bei der Tätigkeit um "unfreiwillig" und "unentgeltlich" verrichtete Zwangsarbeit gehandelt hat.
Im Gebiet von T (Ostoberschlesien) ist das Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 rückwirkend zum 01.01.1940 eingeführt worden (vgl. Urteil des BSG vom 21.04.1999, Az.: B 5 RJ 48/98 R). Auf die geltend gemachte Tätigkeit der Klägerin von Februar 1940 bis März 1943 ist daher als frühere Vorschrift der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der damals gültigen Fassung anzuwenden, wonach in der Arbeiterrentenversicherung (Invalidenversicherung) insbesondere Arbeiter versichert waren, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt waren. Dabei konnte das Arbeitsentgelt in Geld oder Gegenständen bestehen, d.h. in Bar- oder Sachlohn, § 160 RVO a.F … Damit Versicherungspflicht entstand, musste das Arbeitsentgelt allerdings einen Mindestumfang erreichen (vgl. § 1226 Abs. 2 in Verbindung mit § 160 RVO a.F.). Nach § 1127 RVO a.F. war eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei. Damit war die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung kraft Gesetzes Voraussetzung für das Entstehen von Versicherungs- und Beitragspflicht. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der Zwangslage der Juden in den von Deutschen besetzten Gebieten neben der Entgeltlichkeit außerdem auch Grundelemente eines aus beidseitigem freien Willensentschluss begründeten Arbeitsverhältnisses voraus. Durch die Tatbestandsmerkmale der "Freiwilligkeit" und "Entgeltlichkeit" wird das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis von Dienstpflichten und Zwangsarbeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Gewaltverhältnisse abgegrenzt. Das Merkmal der Freiwilligkeit ist dabei eng verknüpft mit der Grunddefinition von Arbeit als zweckgerichtetem Handeln zur Sicherung der eigenen Lebensgrundlage.
Wer dagegen Arbeiten aufgrund obrigkeitlichen Zwangs (beispielsweise als Strafgefangener oder KZ-Häftling) verrichtet, befolgt in erster Linie die staatliche Anordnung und erbringt seine Arbeitsleistung nicht, um die eigene Lebensgrundlage zu sichern. Diese Aufgabe übernimmt der Staat, der den Zwangsarbeiter bzw. Dienstverpflichteten unterbringt und verpflegt. Deshalb schließen sich Zwangsarbeit und Beschäftigungsverhältnis begrifflich aus (vgl. zu allem BSG, Urteile vom 31. Oktober 1967, Az.: 3 RK 84/65, SozR Nr. 54 zu § 165 RVO; vom 20. März 1969, Az.: 12 RJ 438/68, SozR Nr. 1 zu Art 6 § 23 FANG; vom 10. Dezember 1974, Az.: 4 RJ 379/73, SozR 5070 § 14 Nr. 2 und vom 14. Juli 1999, Az.: B 13 RJ 61/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2). Um ein Beschäftigungsverhältnis von Zwangsarbeit abzugrenzen, sind dabei die typischen Merkmale (Indizien) für das Vorliegen von Zwangsarbeit herauszuarbeiten. Hierbei sind selbstverständlich solche Kriterien untauglich, die für beide Tätigkeitsformen charakteristisch sind, wie z.B. die Ausübung eines Direktionsrechts. Auch ein bloßes Abstellen auf Arbeit im Sinne einer Erwerbsarbeit oder wirtschaftlich nützlichen Tätigkeit kann diese beiden Typen nicht voneinander abgrenzen. Denn gerade das Merkmal Arbeit ist notwendigerweise beiden Typen eigen, was eine nähere Abgrenzung überhaupt erst erfordert. Zwangsarbeit ist die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Straf- und Kriegsgefangenen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 1997, Az.: 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15). Typisch ist dabei z.B. die obrigkeitliche Zuweisung an bestimmte Unternehmen, ohne dass der Betroffene dies beeinflussen kann. Werden Arbeiter während der Arbeit bewacht, um zu verhindern, dass sie sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können, so spricht dies ebenfalls für Zwangsarbeiten (zur Abgrenzung vgl. BSG, Urteil vom 06. April 1960, Az.: 2 RU 40/58, SozR Nr. 18 zu § 537 RVO). Diese beispielhaft aufgeführten Kriterien zeigen, dass sich eine verrichtete Arbeit um so mehr vom Typus des Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (BSG, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2).
Gemessen an diesen Abgrenzungskriterien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Ghetto Sosnowitz im Ledershop E eher um Zwangsarbeit gehandelt hat als um ein freiwillig aufgenommenes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis.
Allein für Zwangsarbeit und gegen ein frei gewähltes Arbeitsverhältnis aus eigenem Antrieb spricht zwar nicht, dass die Klägerin im Entschädigungsverfahren und auch später ihre Tätigkeit als schwere Zwangsarbeit bezeichnet hat; in dieselbe Richtung deuten zudem die Angaben der Zeuginnen B2 und S2, die Klägerin habe Zwangsarbeiten geleistet. Denn die Angaben der Klägerin und der Zeuginnen im Entschädigungsverfahren, insbesondere ihre Wortwahl, dürfen nicht überbewertet und als Rechtstatsachen behandelt werden, da die damals 12jährige Klägerin die (schwere und entbehrungsreiche) Arbeit in dem Ledershop als "Zwangsarbeit" empfunden und dies im Entschädigungsverfahren auch so zum Ausdruck gebracht haben dürfte. Benutzen juristische Laien im übrigen einen Rechtsbegriff (wie den der "Zwangsarbeit"), so ist er nur dann als "Rechtstatsache" zu behandeln, wenn es sich um einen einfachen Begriff des täglichen Lebens handelt und dem Verwender im Einzelfall der juristisch korrekte Umgang mit diesem Begriff zuzutrauen ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 1958, NJW 1958, 1968). Bei dem juristischen Begriff der "Zwangsarbeit" handelt es sich aber keinesfalls um einen einfachen und gängigen Ausdruck des täglichen Lebens. Dass die Klägerin und die Zeuginnen im Entschädigungsverfahren den (emotional aufgeladenen und wertungsbedürftigen) Begriff der "Zwangsarbeit" juristisch korrekt verwendet haben, ist nicht anzunehmen.
Für Zwangsarbeit und gegen ein frei gewähltes Arbeitsverhältnis aus eigenem Antrieb spricht aus Sicht des Senats aber entscheidend, dass die Klägerin in ihrer Erklärung vom 26.11.2000 angegeben hat, sie habe sich die Tätigkeit damals nicht selbst gesucht, sie sei zur Zwangsarbeit zugeteilt worden mit der sofortigen Verwarnung, dass, falls sie nicht zur Zwangsarbeit bereit wäre, man sie schon jetzt sofort in ein Konzentrationslager deportieren würde. Insoweit schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an. Diese Erklärung der Klägerin ist im übrigen von den Zeuginnen B2 und S2 in deren Erklärungen vom 27.02.2001 bestätigt worden, wobei Frau B2 angab, die Klägerin sei von der Polizei verwarnt worden. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin im Klageverfahren angibt, dass der Klägerin die ausgeführte Arbeit durch den Judenrat vermittelt wurde, kann dahinstehen, denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Klägerin selbst angab, sich die Tätigkeit nicht selbst gesucht zu haben, sondern unter konkretem Deportationsdruck zugeteilt bekommen zu haben; dabei spielt die Frage, wer ihr die Tätigkeit zugeteilt hat, keine entscheidende Rolle.
Nicht weniger gewichtig erscheint dem Senat, dass die Zeuginnen B2 und S2 in den Erklärungen vom 27.02.2001 angaben, die Klägerin sei auf dem Weg von und zur Arbeit und auch auf der Arbeit selbst bewacht worden, wobei die Zeugin B2 berichtete, dass die Bewachung durch die Schutzpolizei erfolgt sei. Hierdurch dürfte der Grundsatz des Bundessozialgerichts zum Tragen kommen, dass eine verrichtete Arbeit sich um so mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann. Nichts anderes folgt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 17.06.2005, wonach eine Bewachung im Rahmen einer Tätigkeit, die außerhalb eines Ghettos ausgeübt wird, und die auf dem Weg von und zu der Tätigkeitund bei der Tätigkeit erfolgt, unschädlich ist (Az.: S 19 RJ 1061/03). Selbst wenn sich der Senat dieser Rechtsauffassung anschließen würde, hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens nie geltend gemacht, außerhalb des Ghettos Sosnowitz tätig gewesen zu sein, sondern eine Tätigkeit bei dem Unternehmen E innerhalb des Ghettos ausgeübt zu haben.
Abgesehen davon dürfte die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit auch nicht den Entgeltlichkeitsbegriff erfüllen (siehe dazu oben). Das Bundessozialgericht hat selbst gute Verpflegung nicht ausreichen lassen, um von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis ausgehen zu können (vgl. Urteil des BSG vom 07.10.2004, Az.: B 13 RJ 59/03 R). Im Entschädigungsverfahren hat die Klägerin keine Angaben zu einem Entgelt gemacht und von Zwangsarbeit und Misshandlungen berichtet. Dies dürfte vor dem Hintergrund unschädlich sein, dass sie damals nur Schäden an Körper, Gesundheit sowie Freiheit angemeldet hat; um die Verletzung dieser Rechtsgüter zu entschädigen, spielten Lohnzahlungen keine Rolle. In ihrer Erklärung im Rentenverfahren vom 06.06.1999 hat die Klägerin aber angegeben, eine Entlohnung in Form einer Hungerverpflegung erhalten zu haben. In ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 26.11.2000 hat sie berichtet, gedrucktes Geld für ihre Arbeit erhalten zu haben, das innerhalb des Ghettos benutzt werden konnte, wobei sie sich nach über 60 Jahren nicht mehr an die Höhe des Geldes erinnern könne, aber daran, dass das für einen Monat Arbeit bezogene Geld reichte, um für zwei Tage Essen zu beziehen; dabei hätten ihre Eltern mit ihr zusammen im Ghetto Sosnowitz gelebt, auch Zwangsarbeiten geleistet und dasselbe Entgelt erhalten, so dass die Eltern versuchten, ihr ein bisschen Essen zukommen zu lassen; dennoch sei sie als junges Mädchen jahrelang ausgehungert gewesen. Diese Erklärungen der Klägerin sind durch die Zeuginnen B2 und S2 in den Erklärungen vom 27.02.2001 bestätigt worden. Dass die Klägerin somit als Gegenwert für einen Monat Arbeit bei täglich mehrstündiger Tätigkeit (vgl. Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit vom 06.01.1964) in der Lage war, sich für 2 Tage Essen zu besorgen, macht ihren Vortrag einer "Hungerverpflegung" (Formantrag vom 06.06.1999) mehr als nachvollziehbar und zeigt, dass hier noch nicht einmal von "guter Verpflegung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgegangen werden kann.
Zu einem anderen Ergebnis – nämlich der Annahme einer freiwilligen und entgeltlichen Tätigkeit der Klägerin im Ghetto Sosnowitz – kann der Senat auch nicht unter Berücksichtigung seiner historischen Erkenntnisse gelangen. Denn auch diese können keine andere Auswertung der oben angeführten Erklärungen der Klägerin und der Zeuginnen ergeben.
Dem Senat ist aus diversen Quellen (u.a. Gutachten des Historikers Bodek vom 24.11.1997 zu SG Düsseldorf S 4 (3) J 105/97) zwar bekannt,- und dies lässt sich auch dem Gutachten von Prof. H vom 10.11.2005 entnehmen,- dass es in T freiwillige Beschäftigungsverhälnisse gegen Entgelt in sog. "Shops" gab. Prof. H führt insofern an, dass der dritte Einsatzbereich ostoberschlesischer Juden, den der Sonderbeauftragte für fremdvölkischen Arbeitseinsatz in Oberschlesien, Albrecht Schmelt monopolisierte, und der von dem Zwangsarbeitereinsatz am Bau der Reichsautobahn und in "betriebsgebundenen Lagern von Industrieunternehmen" zu unterscheiden war, in "Fertigungsstätten", den sogenannten "Shops" erfolgte und mit Lohnzahlung, einem Arbeitsausweis und mehr verbunden war.
Nach Prof. H nahm in T mit den Schlesischen Wäsche- und Bekleidungswerken des Hanns I1 aber erst im Februar 1941 der erste "Shop" in T seine Arbeit auf. Auch der Historiker Bodek berichtet von "Shops" in T erst ab 1941. Zudem nahm auch Albrecht Schmelt, der am 15.10.1940 eingesetzt wurde, mit seiner Behörde erst am 31.10.1940 in T offiziell seine Tätigkeit auf. Ein freiwilliger und gegen Entgelt erfolgter Einsatz in einem "Shop", wie er von den Historikern für die Zeit ab 1941 als möglich geschildert wird, u.a. auch in der von Prof. H erwähnten Firma E, kann daher erst für die Zeit ab 1941 historisch gesichert angenommen werden. Da die Klägerin aber in allen Erklärungen durchgehend von einer Tätigkeitsaufnahme Anfang 1940 berichtet hat, und dies auch durch zahlreiche Zeugenaussagen bestätigt ist, indiziert dies für den Senat, dass eine Tätigkeit der Klägerin ab 1940 für ein Unternehmen E wohl eher nicht nicht in obigem Sinne (Lohnzahlung, Arbeitsausweis) erfolgt sein dürfte, sondern eher unter den Kriterien der Zwangsarbeit.
Der Senat kann auch nicht zugunsten der Klägerin annehmen, dass diese ihre Tätigkeit zwar bereits 1940 als Zwangsarbeit aufnahm, dann aber ab 1941 als freiwilliges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt weiterführte, oder aber dass die Klägerin ihre Tätigkeit erst 1941 aufnahm, und dann unter den Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit. Gegen letzteres sprechen schon die eigenen durchgehenden Angaben der Klägerin, sie habe ihre Tätigkeit Anfang 1940 aufgenommen, nachdem sie ihr zugeteilt worden sei. Im übrigen kann auch das von Prof. H berichtete "Abfangen" von Juden, das die Schmelt-Behörde den Ältestenräten der Juden unter Zurverfügungstellen von deutschen Schutzpolizisten auftrug, und das die "abgefangenen" Juden dem Zwangsarbeitereinsatz am Bau der Reichsautobahn und in "betriebsgebundenen Lagern von Industrieunternehmen" zuführte, frühestens mit der Aufnahme der Tätigkeit der Schmelt-Behörde Ende 1940 erfolgt sein. Auch dies ließe sich nicht damit in Einklang bringen, bei der Klägerin bereits für Anfang 1940 eine (von Prof. H erst für frühestens 1941 berichtete) freiwillige und entgeltliche Tätigkeit in einem "Shop" anzunehmen, denn der Senat kann insofern nicht davon ausgehen, dass es sich bei der von der Klägerin berichteten Verwarnung um ein "Abfangen" in dem Sinne gehandelt hat, dass die Schutzpolizei der Klägerin (bereits Anfang 1940) nahe legte, eine (freiwillige) Tätigkeit in einem Shop aufzunehmen, da andernfalls die Deportation in ein Konzentrationslager drohe. Denn dem steht eben entgegen, dass das Abfangen erst ab Ende 1940 erfolgte und die Aufnahme einer Shop-Tätigkeit erst ab 1941 möglich war. Die Klägerin hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit in T aber durchgehend berichtet, ihr sei eine sofortige Verwarnung ausgesprochen worden, falls sie nicht zur Zwangsarbeit bereit sei, man sie schon jetzt sofort in ein Konzentrationslager deportiere.
Auch ließe sich die von den Zeuginnen B2 und S2 angeführte Bewachung der Klägerin auf dem Weg von und zur Arbeit und auf der Arbeit, die mangels entgegenstehender Angaben der Zeuginnen offenbar von Beginn an (Anfang 1940) erfolgte, nicht mit den Erkenntnissen aus dem Gutachten von Prof. H vereinbaren, dass eine Zuführung der in den "Shops" arbeitenden jüdischen Arbeitskräften in die "Shops" unter Eskorte jüdischen Ordnungsdienstes (erst) ab 1941 erfolgte.
Da somit die Rentenversicherungspflicht einer Tätigkeit – unabhängig von der Frage, ob eine Tätigkeit schon für 1940 oder erst ab 1941 glaubhaft gemacht ist – nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann, kann sich ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente ab dem 01.07.1997 auch nicht nach dem ZRBG ergeben. Denn auch ein Anspruch nach dem ZRBG erfordert, wie oben ausgeführt, die Glaubhaftmachung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Ghetto, in dem sich ein Verfolgter zwangsweise aufgehalten hat. Offen lassen kann der Senat daher, ob und ab wann vorliegend auch ein zwangsweiser Aufenthalt in einem Ghetto anzunehmen wäre, so dass die Ausführungen von Prof. H zu der Struktur des Ghettos Sosnowitz (Seite 12 unten des Gutachtens) vorliegend nicht gewürdigt werden müssen. Rein vorsorglich weist der Senat aber darauf hin, dass das ZRBG keine Legaldefinition des Begriffs des Ghettos enthält und die Frage, wann in Ostoberschlesien und insbesondere auch in T von einem zwangsweisen Aufenthalt in einem Ghetto auszugehen ist, je nach Auslegung des Begriffs des Ghettos unterschiedlich beantwortet werden kann (vgl. zu allem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.09.2004; Az.: S 39 RJ 28/01; dazu anhängig L 13 RJ 112/04 vor dem Landessozialgericht NRW).
Da ein Anspruch nach dem ZRBG mangels glaubhaft gemachter rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit ausscheidet, kann der Senat offen lassen, ob die von der Klägerin für den streitrelevanten Zeitraum bezogene Entschädigung für das Verfolgungsschicksal im Ghetto Sosnowitz durch die Claims Conference einem Anspruch nach dem ZRBG entgegenstünde (vgl. dazu Urteile des Landessozialgerichts NRW vom 29.06.2005, Az.: L 8 RJ 97/02 und vom 03.06.2005, Az.: L 4 R 3/05; dazu anhängig Revisionsverfahren B 13 RJ 32/05 R).
Offen lassen kann der Senat weiter, ob für einen Anspruch nach dem ZRBG auch die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis glaubhaft gemacht werden müsste.
Mangels Vorliegens von Beitragszeiten scheidet die Berücksichtigung von Ersatzzeiten (§§ 51 Abs. 1 und 4, 55 SGB VI) ab Juni 1941 (Ersatzzeiten können erst ab dem 14. Lebensjahr anerkannt werden, § 250 Absatz 1 SGB VI, d.h. bei der Klägerin ab Juni 1941) aus, da Ersatzzeiten nur "Versicherten" zustehen, ebenso wie eine Nachentrichtungsberechtigung (§ 7 SGB VI in Verbindung mit dem DISVA) ausscheidet, da dafür mindestens ein Beitrag vorliegen müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 14.06.2006
Zuletzt verändert am: 14.06.2006