Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.12.2005 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente beanspruchen kann. Dabei ist insbesondere streitig, ob Arbeitszeiten des Klägers im Ghetto Przemysl im damaligen Generalgouvernement als Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar sind.
Der jüdische Kläger wurde 1922 als polnischer Staatsangehöriger in Q. geboren. Er lebt seit 1949 in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Er ist anerkannter Verfolgter i.S.d. Bundesentschädigungsgesetz (BEG).
Anlässlich seines Antrages auf Entschädigung gab der Kläger am 08.11.1954 an, sich von Februar 1942 an ca. sechs Monate im Ghetto Przemysl und anschließend ca. drei Monate im Arbeitslager Trzebinia aufgehalten zu haben, bis er im November 1942 nach einem ca. sechswöchigen Aufenthalt in Auschwitz nach Swietochlowiece bei Kattowitz gekommen sei. In einer Erklärung vom 31.01.1955 gab der Kläger an, bis zum Einmarsch der Deutschen in Przemysl gelebt zu haben. Er könne nicht mehr den genauen Monat angeben, in dem das Ghetto errichtet worden sei, er sei aber der Meinung, dass es mehrere Monate nach dem Einmarsch der Deutschen errichtet worden sei. Er könne nicht mit voller Bestimmtheit sagen, ob er ein halbes Jahr oder länger im Ghetto geblieben sei. Er wisse nur, dass seine Eltern bei der zweiten Aktion aus dem Ghetto herausgebracht worden und dann umgekommen seien und er noch im Ghetto verblieben sei. Im Ghetto habe er unter den üblichen Bedingungen mit dem blauen Judenstern gelebt. Er sei in der Schlosserwerkstatt beschäftigt gewesen, die seiner Erinnerung nach in der D. Straße gelegen habe. Er sei vom Ghetto Przemysl, ohne dass er das genaue Datum angeben könne, nach Trzebinia einwaggoniert worden. Das sei ein eingezäuntes Arbeitslager unter SS- Bewachung gewesen. Die Schlosserei, in der er wieder gearbeitet habe, habe im Lager gelegen. Wie lange er im Lager gewesen sei, könne er nicht mit absoluter Gewissheit sagen, vielleicht seien es drei Monate gewesen. Er erinnere sich genau, dass er im Oktober 1943 mit der Bahn nach Birkenau transportiert worden sei. Der Zeuge O. T. gab in seiner Erklärung vom 05.11.1956 an, dass er den Kläger seit seiner Kindheit aus Przemysl kenne. Ende Juni 1941 sei Przemysl von den deutschen Truppen besetzt worden. Der Kläger und er seien wie alle anderen Juden zu Zwangsarbeiten herangezogen worden, die sie sowohl in Przemysl als auch außerhalb der Stadt unter Bewachung von SS und ukrainischer Miliz hätten machen müssen. Etwa Ende Juli oder Anfang August 1941 hätten sich alle Juden durch ein Judenabzeichen kenntlich machen müssen. Einige Monate später seien alle Juden in ein Judenviertel eingewiesen worden, dass dann durch Stacheldraht geschlossen worden sei. Er sei im Ghetto Przemysl bis zur Liquidation etwa Ende 1943 geblieben. Der Kläger sei etwa drei Monate vorher nach Trzebinia verbracht worden. Der Zeuge N. S. erklärte am 05.11.1956, dass er den Kläger von Kindheit an kenne, sie hätten in der Nachbarschaft gewohnt. Auch vor dem deutsch-russischen Krieg hätten der Kläger und er in Przemysl gewohnt. Kurze Zeit nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Przemysl Ende Juli/Anfang August 1941 hätten die Judenverfolgungen begonnen. Der Kläger und er seien wie alle anderen Juden zu Zwangsarbeiten herangezogen worden, die sie unter strenger Bewachung von SS und ukrainische Miliz hätten ausführen müssen. Einige Monate später, er könne sich an das genaue Datum nicht erinnern, sei ein Ghetto errichtet worden, das anfangs bewacht und später mit Stacheldraht umzäunt worden sei. Aus diesem Ghetto seien sie alltäglich zu verschiedenen Zwangsarbeiten hinausgeführt worden. Die Bewachung bei der Arbeit sei durch SS und ukrainischer Miliz erfolgt. Er sei bis April 1942 im Ghetto verblieben und habe den Kläger dort zurückgelassen. Die Entschädigungsakte enthält die Kopie eines auf den Namen des Klägers ausgestellten Ausweises des "Office for Polish Jews" in Linz vom 23.06.1945. Hiernach wurde der Kläger vom 28.09.1942 bis zum 05.05.1945 in nationalsozialistischen Konzentrationslagern gefangen gehalten und vom Konzentrationslager Mauthausen in Freiheit gesetzt.
Am 20.06.2003 beantragte der Kläger die Gewährung der Altersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). In dem Rentenantragsformular vom 07.10.2003 gab der Kläger an, von August 1941 bis Oktober 1943 im Ghetto Przemysl 10 Stunden am Tag als Schlosser gearbeitet zu haben. Als Arbeitsverdienst habe er zusätzliches Essen und Sonderrationen für nach Hause (Gemüse) erhalten. In dem Fragebogen zum ZRBG gab der Kläger am 07.10.2003 ebenfalls an, von August 1941 bis Oktober 1943 innerhalb des Ghettos Przemysl 10 Stunden täglich gearbeitet und für seine Arbeit zusätzliches Essen und Sonderrationen für nach Hause (Gemüse) erhalten zu haben. Barlohn oder Sachbezüge habe er nicht erhalten. Die Arbeit habe er durch Vermittlung des Judenrates erhalten. Er sei während der Arbeit nicht bewacht worden. Zeugen könne er nicht mehr benennen. Nach Beiziehung der Entschädigungsakte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2003 die Gewährung einer Regelaltersrente ab. Nach ihren Feststellungen habe sich der Kläger ab November 1942 nicht in einem Ghetto, sondern in einem Zwangsarbeitslager aufgehalten. Für die Zeit von August 1941 bis Juni 1942 könne eine Beitragszeit nicht anerkannt werden, da das Ghetto Przemysl erst im Juli 1942 errichtet worden sei. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass der Kläger eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe. Im Entschädigungsverfahren habe er nicht angeben können, ob er ein halbes Jahr oder länger im Ghetto gewesen sei. Im Oktober 1943 sei er nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Trzebinia nach Birkenau transportiert worden. Ein Zeuge habe angegeben, dass er (der Kläger) zumindest bis April 1942 alltäglich zu verschiedenen Zwangsarbeiten aus dem Ghetto herausgeführt und bei der Arbeit von SS und ukrainischer Miliz bewacht worden sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob und in welchem Zeitraum tatsächlich eine Beschäftigung im Sinne des ZRBG ausgeübt worden sei.
Der Kläger legte am 20.11.2003 Widerspruch ein und gab in einer persönlichen Erklärung vom 18.1.2003 an, dass er sich wegen der vielen bereits vergangenen Jahre nicht mehr an die Zeiten erinnere. Sein schlechtes Zeiterinnerungsvermögen im Entschädigungsverfahren beruhe darauf, dass er damals viel durchgemacht habe. Seine ganze Familie sei im Krieg ermordet worden. Jeder verarbeite seine Erlebnisse in unterschiedlicher Weise. Das ändere nichts an der Tatsache des Ghettoaufenthaltes, so wie es in seiner Entschädigungsakte angegeben sei. Hiernach sei er vom Ghetto Przemysl in das Lager Trzebinia deportiert worden. Wenn er sich in Trzebinia drei Monate befunden habe und Oktober 1943 nach Birkenau transportiert worden sei, bedeute dies, dass er sich bis Sommer 1943 in Przemysl aufgehalten habe, nämlich vom Sommer 1942 bis Ende 1942 im Ghetto und danach im Arbeitslager. Er betone nochmals, dass er im Ghetto in einer Schlosserei tätig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Beschäftigungsverhältnis aus eigenem Willensentschluss sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Es beständen hieran vielmehr begründete Zweifel. Insoweit werde auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Nicht aufzulösende Widersprüche von Angaben im Rentenverfahren zu früheren Aussagen im Entschädigungsverfahren müsse sich der Kläger zurechnen lassen.
Der Kläger hat am 12.03.2004 Klage erhoben. In einer persönlichen Erklärung vom 19.10.2004 hat er angegeben, dass er sich von August 1941 bis Oktober 1943 im Ghetto Przemysl aufgehalten und über den Judenrat eine Beschäftigung in einer Schlosserei erhalten habe. Für diese Tätigkeit habe er zusätzliche Lebensmittel, er wisse nicht von wem, vielleicht von der Ghettoverwaltung, erhalten. Die zusätzlichen Lebensmittel habe er einmal in der Woche erhalten. Das seien Kartoffeln, Gemüse und Brot gewesen. In einer weiteren persönlichen Erklärung vom 18.01.2005 hat der Kläger erneut angegeben, sich von August 1941 bis Oktober 1943 im Ghetto Przemysl aufgehalten zu haben. Von den ersten Tagen seines Aufenthaltes im Ghetto an habe er den Judenrat um Arbeit gebeten und sie in einer Schlosserei erhalten. Dafür habe er zusätzliche Lebensmittel für nach Hause erhalten. Da die Arbeit innerhalb des Ghettos gewesen sei, seien sie nicht bewacht worden. Ein-, zweimal in der Woche seien sie zur Zwangsarbeit außerhalb des Ghettos geführt worden. In diesem Fall seien sie von SS und ukrainischer Miliz bewacht worden. In den Zeugenerklärungen von 1956 sei nur über die Zwangsarbeit gesprochen worden, von der freiwilligen Arbeit sei keine Rede gewesen. In der Folge hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, dass der Kläger die zusätzlichen Lebensmittel zusammen mit seiner Familie verbraucht habe. Gelegentlich seien auch andere Dinge für die Lebensmittel eingetauscht worden. Der Kläger erinnere sich, Kartoffeln, Brot, Mehl, Öl, Zucker, Salz, Graupen, Rüben und Marmelade erhalten zu haben.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2004 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 01.07.1997 Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten für die Zeit von Juli 1942 bis Dezember 1942 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtene Entscheidung für zutreffend erachtet.
Mit Urteil vom 06.12.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar glaubhaft gemacht, in der streitgegenständlichen Zeit im Ghetto Przemysl in einer Schlosserei tätig gewesen zu sein, jedoch habe es sich hierbei nicht um eine freiwillige Tätigkeit gehandelt. Die Zeugen im Entschädigungsverfahren hätten übereinstimmend erklärt, dass sie mit dem Kläger außerhalb des Ghettos zu Zwangsarbeiten herangezogen worden seien. Die Erklärungen des Klägers im Renten- und Streitverfahren erschienen dem Sachverhalt angepasst und im Gegensatz zu den zeitnah erfolgten Erklärungen der Zeugen im Entschädigungsverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch habe der Kläger im Entschädigungsverfahren nicht angegeben, im Wechsel innerhalb und außerhalb des Ghettos tätig gewesen zu sein. Damals habe er angegeben, dass er im Ghetto geblieben und in der Schlosserwerkstatt gewesen sei. Auch sei eine Beschäftigung gegen Entgelt nicht glaubhaft gemacht. Erstmals im Rentenverfahren habe der Kläger angegeben, zusätzliches Essen sowie Sonderrationen für nach Hause und Gemüse erhalten zu haben. Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass diese Lebensmittelrationen eine angemessene Entlohnung gewesen seien.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2005 Berufung eingelegt. Im Ghetto Przemysl habe es ähnlich wie im Ghetto Lodz eine Arbeitsverwaltung des Judenrates gegeben. Diese habe als Transmissionsorgan der Deutschen die Arbeitsverwaltung, den Ordnungsdienst und die Deportationen geregelt. Sie hätte im Zuge der Regulierung der Arbeitsleistung eine vermittelnde Funktion und in jeder Hinsicht als Zwischenstelle fungiert. Arbeiten im Ghetto seien ein Privileg gewesen. Die Bewohner hätten sich selber bemühen müssen, wenn sie eine der privilegierten Arbeitsstellen hätten erhalten wollen. Es habe meistens mehr Arbeitwillige als Arbeitsstellen gegeben, so dass die Ghettobewohner nicht umhin gekonnt hätten, sich selbst um Arbeit zu bemühen. Der Ertrag der Ghettoproduktion sei partiell als Lohn ausgeschüttet worden, für einen anderen Teil des Ertrages habe der Judenrat Lebensmittel gekauft und so allgemein das Ghetto versorgt. Auch die nicht in der Produktion tätigen Menschen und die städtischen Dienstleistungen seien außer aus den von dem Judenrat direkt erhobenen Steuern und Gebühren eben aus den so erwirtschafteten Erträgen bezahlt worden. Zeugen seien zwischenzeitlich alle verstorben. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass der Kläger im Entschädigungsverfahren eine freiwillig gewählte Tätigkeit gegen Lohn nicht erwähnt habe, belege dies nicht, dass tatsächlich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die damaligen Angaben seien davon geprägt gewesen, eine Entschädigung zu erlangen. Angaben über die Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit mit Lohnzahlung seien ohne Bedeutung gewesen, sie seien daher auch nicht abgefragt worden und fehlten regelmäßig. Er habe durch das Verschweigen eines Entgelts für die von ihm verrichtete Tätigkeit keinen Vorteil für die Erlangung einer Entschädigungsleistung erlangen können. Entscheidend sei, dass eine Entlohnung gewährt worden sei, die dafür ausgereicht habe, den Lebensunterhalt nach den damaligen Umständen hinreichend zu bestreiten. Er habe jedenfalls die gleiche Entlohnung wie alle anderen jüdischen Arbeiter im Ghetto erhalten. Nur allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistungen hätten keinen Entgeltcharakter mehr. Die Geringfügigkeitsgrenze sei sicherlich überschritten. Aus heutiger Sicht möge verständlich sein, dass bei der Entlohnung in Lebensmitteln dieser Lohn als gering anzusehen sei. Jedoch seien die damaligen Verhältnisse heranzuziehen, wo Lebensmittel wertvoller als Geld gewesen seien und auch in Deutschland eine Lebensmittelrationierung bestanden habe. In einer persönlichen Erklärung vom 21.03.2006 gibt der Kläger an, dass es möglich sei, dass er sich an die Zeiten, wann er im Ghetto gearbeitet habe, nicht mehr gut erinnern könne, jedenfalls sei er sich sicher, dass er im Ghetto freiwillig und gegen Entgelt gearbeitet habe. Zwangsarbeit habe er von Zeit zu Zeit verrichtet. Auch die Zeugen hätten im Entschädigungsverfahren über seine Arbeit in der Schlosserei im Ghetto geschrieben. Er habe gearbeitet und der Lohn, den er bekommen habe, habe seinen täglichen Bedarf überschritten, so dass er auch seinen Familienangehörigen habe helfen können. Der Kläger hat einen Auszug aus "Das nationalsozialistische Lagersystem", herausgegeben von Martin Weinmann, vorgelegt. Hiernach existierte das Ghetto Przemysl von Juli 1941 bis Oktober 1943.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.12.2005 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2004 zu verteilen, ihm eine Versicherungsunterlage über die Tätigkeit von Juli 1942 bis Dezember 1942 nach dem ZRBG herzustellen und ihm Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 mit der Verfolgungszeit als Ersatzzeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verwaltungsakte des Amtes für Wiedergutmachung, Saarburg verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zwar hat der Kläger das 65. Lebensjahr bereits im Juli 1987 vollendet, er kann jedoch die erforderliche Wartezeit nicht vorweisen. Als anrechnungsfähige Versicherungszeiten kommen insoweit Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs.1 Nr.1, 51 Abs.1 und Abs.4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs.1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI RdNr.10; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., § 250 RdNr.6; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).
Der Kläger hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Nach den §§ 55 Abs.1, 247 Abs.3 S.1 SGB VI sind Beitragszeiten solche Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zwar gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto nach § 2 Abs.1 ZRBG Beiträge als gezahlt und werden als sog. "Ghetto-Beitragszeiten" bei der Anrechnung auf die Wartezeit als Beitragszeiten berücksichtigt, jedoch kann der Kläger die begehrte Anerkennung der geltend gemachten Beschäftigungen im Przemysl von Juli 1942 bis Dezember 1942 nicht auf das ZRBG stützen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift erhalten Verfolgte im Sinne des BEG Leistungen nach dem ZRBG, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben. Insoweit kann dahin stehen, ob diese Beschäftigung nachgewiesen oder in entsprechender Anwendung des § 3 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) lediglich glaubhaft gemacht sein muss (vgl. § 1 Abs. 2 ZRBG); denn der Kläger hat schon nicht glaubhaft gemacht, in der geltend gemachten Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 3 Abs.1 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die gute Möglichkeit, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unbeachtlich (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr.4).
Nach der insoweit erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände ist es jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit eine freiwillige Beschäftigung gegen Entgelt im Ghetto Przemysl verrichtet hat. Bedenken bestehen schon insoweit, als es nicht gelungen ist, den Zeitraum des Aufenthaltes des Klägers im Ghetto Przemysl glaubhaft zu machen. Die Angaben des Klägers hierzu sind widersprüchlich. Bereits im Entschädigungsverfahren hat der Kläger voneinander abweichende Angaben über seinen Aufenthalt im Ghetto Przemysl gemacht. Zunächst hatte er angegeben, dass er sich von Februar 1942 an für ca. 6 Monate im Ghetto Przemysl aufgehalten habe. Diese Angaben änderte er im Juli 1954 dahingehend, dass er einige Monate nach dem Einmarsch der Deutschen in das Ghetto gekommen sei. Genaue Zeitangaben waren ihm nicht mehr möglich. Er konnte nicht angeben, ob er sich ein halbes Jahr oder länger im Ghetto aufgehalten hat. Die Zeugen T. und S. bestätigten, dass alle Juden einige Monate nach dem Einmarsch der Deutschen (Ende Juli/Anfang August 1941) in das Ghetto gekommen seien. Der Zeuge T. gab an, dass sich der Kläger bis ca. drei Monate vor dessen Schließung im Ghetto aufgehalten habe. Nunmehr trägt der Kläger vor, dass er von August 1941 bis Oktober 1943 im Ghetto Przemysl gewesen sei. Während des Streitverfahrens hat er seine Angaben dahingehend geändert, dass er einen Aufenthalt von Sommer 1942 bis Ende 1942 im Ghetto gewesen sei. Im Hinblick auf die Vielzahl voneinander abweichender Angaben sind allein die heutigen Angaben des Klägers nicht geeignet, den zeitlichen Aufenthalt im Ghetto Przemysl glaubhaft zu machen. Es drängt sich die Vermutung auf, dass der Kläger seine Angaben jeweils den Erfordernissen der Situation anpasst. Nicht anders lässt sich sein Versuch in der persönlichen Erklärung vom 18.01.2003 erklären, den zeitlichen Aufenthalt im Ghetto zu bestimmen. Nachdem das Sozialgericht in seinem Urteil auf die Existenz des Ghettos erst ab Juli 1942 hingewiesen hat, berechnet der Kläger einen Aufenthalt im Ghetto von Sommer 1942 bis Ende 1942, wobei allerdings nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen dieser Aufenthalt im Ghetto bereits im Dezember 1942 geendet haben soll, denn vor seinem Transport aus Trzebinia nach Birkenau im Oktober 1943 hat er sich nur drei Monate in Trzebinia aufgehalten. In seiner Berechnung liegt nun zwischen seinem Aufenthalt im Ghetto und im Arbeitslager Trzebinia noch ein Aufenthalt in einem (anderen?) Arbeitslager von 6 Monaten. Bislang hat der Kläger immer angegeben, unmittelbar aus dem Ghetto in das Arbeitslager Trzebinia gekommen zu sein. Im Arbeitslager Swietochlowiece hat sich der Kläger nach seinen Angaben im Entschädigungsantrag erst nach seinem Aufenthalt in Trzebinia aufgehalten. Auch ist im Hinblick auf die Angaben der Zeugen im Entschädigungsverfahren ein Aufenthalt des Klägers im Ghetto ab August 1941 nicht glaubhaft. Die Zeugen (und auch der Kläger selbst) gaben an, dass sie einige Monate nach dem Einmarsch der Deutschen in das Ghetto gekommen seien. Die Deutschen besetzten Przemysl erst im Juli 1941, d.h., der Kläger kann sich nicht bereits ab August 1941 im Ghetto aufgehalten haben, wenn er und die Zeugen den Beginn seines Aufenthaltes im Ghetto mit einige Monate nach dem Einmarsch der Deutschen angeben. Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass er sich wohl nicht mehr an den genauen Zeitraum des Ghettoaufenthaltes erinnern kann. Zweifel an den heutigen Angaben des Klägers, dass er sich von August 1941 bis Oktober 1943 im Ghetto Przemysl aufgehalten habe, ergeben sich auch, weil der Kläger nach den Eintragungen in dem Ausweis des "Office for Polish Jews" in Linz vom 23.06.1945 bereits vom 28.09.1942 an in nationalsozialistischen Konzentrationslagern gefangen gehalten wurde. Dies spricht eher dafür, dass er sich von diesem Zeitpunkt an nicht mehr im Ghetto aufgehalten hat, zumal diese Eintragungen mit den ersten Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren, dass er sich von Februar 1942 an für ca. sechs Monate im Ghetto Przemysl, somit bis August/September 1942, aufgehalten habe, in Einklang stehen. Auch die Angaben des Zeugen Spatz sind nicht geeignet, den genauen zeitlichen Aufenthalt des Klägers im Ghetto zu bestimmen. Sie stimmen weder mit den ersten Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren noch mit den Eintragungen in dem Ausweis des "Office for Polish Jews", Linz, überein. Der Zeuge T. bestätigte einen Aufenthalt des Klägers im Ghetto Przemysl von "einige Monate nach dem Einmarsch der Deutschen" bis Herbst 1943, also über einen Zeitraum von fast 2 Jahren. Demgegenüber hatte der Kläger – wie erwähnt – selbst ursprünglich angegeben, dass er sich nur für ca. sechs Monate im Ghetto aufgehalten habe. Nach den Eintragungen in dem Ausweis des "Office for Polish Jews" hat sich der Kläger allenfalls bis September 1942 und nicht –wie von dem Zeugen angegeben- bis Oktober 1943 im Ghetto aufgehalten, denn ab September 1942 wird eine Inhaftierung in nationalsozialistischen Konzentrationslagern bestätigt.
Im Übrigen mag dahinstehen, ob das Ghetto bereits im Juli 1941 (Weimann, Das nationalsozialistische Lagersystem) oder erst im Juli 1942 (vgl.: "Enzyklopädie des Holocaust, Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden", Hrgb. Jäckel, Longerich Schoeps, Bd. III, S. 1173; http://www.keom.de/denkmal/suche lager anzeig ) errichtet wurde, denn auch wenn man die heutigen Angaben des Klägers zum Aufenthalt im Ghetto Przemysl als richtig unterstellt, ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er eine freiwillige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt hat.
Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt von nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr 15, 16, 17). Dabei ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses danach zu beurteilen, ob die Beschäftigung auf Grund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen wurde und den Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) zum Inhalt hatte; die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von "Zwangsarbeit” genügt dabei nicht (BSG SozR-3 5070 § 14 Nr. 2 S 6 ff, Nr 3 S. 18 ff). Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vg. ZB BSGE 80, 250, 253 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15; Gagel in Festschrift für Otto Krasney, 1997, S 147, 157f). Typisch ist dabei insbesondere die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten, ohne dass die Arbeiter hierauf selbst Einfluss haben. Weiterhin ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr 12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 – 4 RJ 15/74-, BSG SozR 5070 § 14 Nr 9). Diese Kriterien zeigen, dass eine verrichtete Arbeit sich umso mehr von dem Typus des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R).
Der guten Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitsaufnahme stehen die Angaben der Zeugen T. und S. im Entschädigungsverfahren entgegen. Die Zeugen gaben damals an, dass sie wie der Kläger in Przemysl Zwangsarbeiten verrichtet hätten. Zwar ist einzuräumen, dass den Zeugen T. und S. nicht die rechtliche Ausprägung des Begriffs der Zwangsarbeit bekannt und bewusst war. Das Wort "Zwang” hat jedoch – neben seiner inhaltlichen Bedeutung in dem Rechtsbegriff der Zwangsarbeit – auch und insbesondere einen allgemein gültigen Sinngehalt dahingehend, dass er das Merkmal der Freiwilligkeit ausschließt. Gerade weil den Zeugen der genaue rechtliche Gehalt des Begriffs der Zwangsarbeit nicht bekannt war, spricht vieles dafür, dass durch die Verwendung dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Verständnis zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass sich die betroffenen dem Arbeitseinsatz gerade nicht entziehen konnten und gegen ihren Willen zur Arbeit gezwungen wurden. Im Übrigen haben die Zeugen T. und S. den im Entschädigungsverfahren verwendeten Begriff Zwangsarbeit auch inhaltlich ausgefüllt. So spricht insbesondere die von ihnen angegebene Bewachung durch SS und ukrainischen Miliz während der Arbeit gegen die Freiwilligkeit des Arbeitseinsatzes. Auch gaben sie an, dass sie zu Zwangsarbeiten herangezogen worden seien. Die Wahl des Wortes "herangezogen” spricht dafür, dass weder sie noch der Kläger sich dem Arbeitseinsatz entziehen konnten. Auch der Umstand, dass der Kläger bereits im Entschädigungsverfahren die Verrichtung von Schlosserarbeiten angeben hatte, begründet nicht schon die Annahme, dass er eine freiwillige Tätigkeit ausgeübt hat. Es ist ebenso wahrscheinlich, dass er diese Tätigkeit unter Zwang ausgeübt hat. Zumindest ab Herbst 1942 –einen Aufenthalt in Przemysl bis Oktober 1943 unterstellt- existierte in Przemysl ein Zwangsarbeitslager, in dem auch Tätigkeiten in einer Schlosserei verrichtet wurden (http://www.keom.de/denkmal/suche lager anzeig). Diese Möglichkeit steht im Einklang mit den Eintragungen in dem Ausweis des "Office for Polish Jews" in Linz vom 23.06.1945, wonach der Kläger vom 28.09.1942 an in nationalsozialistischen Konzentrationslagern gefangen gehalten wurde. Die heutige Darstellung des Klägers, dass er neben seiner Tätigkeit in der Schlosserei ein-, zweimal in der Woche zu Zwangsarbeiten unter Bewachung von SS und ukrainischer Miliz herangezogen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Von einer derartigen Zwangsarbeit berichtet der Kläger erstmals im Klageverfahren. Im Entschädigungsverfahren hat der Kläger diese Zwangsarbeit nicht erwähnt, obwohl gerade im Entschädigungsverfahren Veranlassung bestanden hätte, Zwangsarbeiten und nicht eine freiwillig ausgeübte Tätigkeit in der Schlosserei anzugeben. Auch gab der Kläger im Entschädigungsverfahren an, während seines Aufenthaltes im Ghetto nur innerhalb des Ghettos gearbeitet zu haben. Dass er auch außerhalb des Ghettos gearbeitet hat, erwähnte er nicht. Dies trägt er erstmals im Klageverfahren vor. Zweifel ergeben sich auch deshalb, weil der Zeuge S. im Entschädigungsverfahren erklärte, dass "sie alltäglich" zu Zwangsarbeiten unter Bewachung von SS und ukrainischer Miliz herangezogen worden seien. Dass sie nur ein- oder zweimal wöchentlich zu Zwangsarbeiten herangezogen wurden, ergibt sich daraus gerade nicht. Entgegen der Behauptung des Kläger haben die Zeugen T. und S. im Entschädigungsverfahren eine Tätigkeit des Klägers in einer Schlosserei nicht bestätigt, sie gaben lediglich an, dass sie Zwangsarbeiten verrichteten, nicht jedoch, um welche Tätigkeiten es sich dabei im Besonderen handelte.
Aber selbst wenn dem Kläger zunächst noch ein gewisses Maß an eigener Entscheidungsfreiheit zur Beschäftigungsaufnahme zustand, war das Arbeitsverhältnis jedenfalls spätestens ab September 1942 übrzeugend wahrscheinlich nicht mehr frei. Wie bereits erwähnt, liegt ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis in Abgrenzung zu Zwangsarbeit nur dann vor, wenn der Arbeiter im Sinne des Arbeitsrechts aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung tätig ist. Dies setzt voraus, dass der Arbeiter neben einem gewissen Maß an Entscheidungsfreiheit zur Beschäftigungsaufnahme die – wenn auch nur begrenzte – Möglichkeit hat, auf die Organisation und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluss zu nehmen (LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, L 4 R 3/05), und insbesondere Eingriffsmöglichkeiten der öffentlichen Hand in das Arbeitsverhältnis auch während der Beschäftigung fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1993, 8 RKnU 1/91, SozR 3-5050 § 5 Nr.1). Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seinem "Arbeitgeber" war aber spätestens ab September 1942 derartig fremdbestimmt, dass ihm eine solche Einflussnahmemöglichkeit sowohl im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme bzw. weitere Beschäftigung als auch die Organisation und Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes nicht (mehr) zustand. Es war vielmehr in erheblichem Umfang von durch Dritte aufgestellte Regeln geprägt; denn die SS hatte seither überragenden Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse von Juden im Generalgouvernement. Der nach der Zweiten Durchführungsverordnung vom 12.12.1939 (VBlGG 246) zur Verordnung vom 26.10.1939 (VBlGG 6) seit 1939 geltende Arbeitszwang für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements wurde mit den Anordnungen der SS- und Polizeiführer im Distrikt Warschau vom 14.09.1942 zu den Arbeitsbedingungen und der Entlohnung jüdischer Arbeitskräfte ab September 1942 dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitseinsatz von Juden nur noch nach vorherigem Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Polizeiführer vorgenommen werden durfte. Ein Wechsel der Arbeitsstelle setzte die vorherige Zustimmung des Arbeitsamtes Warschau voraus (vgl. Ziffer 4 der Anordnung zur Entlohnung). Die SS bestimmte, welche Betriebsinhaber jüdische Arbeitskräfte beschäftigen durften, und traf Vereinbarungen mit den Betriebsinhabern über die Größe der zugewiesenen Arbeitskontingente (vgl. Ziffer 5 der Anordnung zur geordneten Lenkung des Arbeitseinsatzes). Den jüdischen Arbeitskräften war es verboten, den Betrieb oder den Wohnblock, der dem Betrieb zugeordnet war, zu verlassen (vgl. Ziffer 3 der Anordnung zur geordneten Lenkung des Arbeitseinsatzes). Ein Aufenthalt der jüdischen Arbeitskräfte auf Straßen im Ghetto außerhalb des Betriebs und des Wohnblocks ohne Genehmigung war mit dem Tod bedroht (vgl. Ziffer 7 der Anordnung zur geordneten Lenkung des Arbeitseinsatzes). Zugleich wurde angeordnet, dass die jüdischen Arbeitskräfte in Kolonnen unter Bewachung vom Wohnblock zur Arbeitsstätte geführt wurden und die Betriebsinhaber durch Stellung von Werkschutz für die Einhaltung der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an der Arbeitsstätte verantwortlich waren (vgl. Ziffer 3 und 4 der Anordnung zur geordneten Lenkung des Arbeitseinsatzes).
Unabhängig von den vor diesem Hintergrund – insbesondere für die Zeit ab September 1942 – aufgezeigten Zweifeln des Senats an der Freiwilligkeit der Beschäftigung ist es für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 1942 bis Dezember 1942 auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die behauptete Beschäftigung als Schlosser im Ghetto Przemysl gegen Entgelt ausgeübt hat.
Wie bereits erwähnt, ist als freier Unterhalt dasjenige Maß von Wirtschaftsgütern anzusehen, das zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers erforderlich ist, nicht aber das, was darüber hinaus geht (Verbandskommentar, RVO, 4. Und 5. Buch, Stand März 1956, § 1227, Anm. 2 m.w.N; Eicher/Hase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 6. Aufl. 1978, § 1228 Anm. 5). Werden an Stelle des freien Unterhaltes Sachbezüge oder auch geringfügige Geldbeträge zur Bestreitung des notwendigen Unterhaltes geleistet, so ist dies keine freie Unterhaltsgewährung mehr. Dagegen zählen Sachbezüge in geringem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten noch zum freien Unterhalt (vgl. hierzu Etmer, RVO Bd. I, Stand März 1966, § 1248 Anm. 4). Bei Gewährung von Lebensmitteln ist zu prüfen, ob sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch oder vorbestimmt zur beliebigen Verfügung gegeben werden (RVO mit Anmerkungen, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, Bd. IV – Invalidenversicherung 2. Aufl … Berlin 1930, § 1227 Anm. 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch stets ergänzend zu berücksichtigen, dass nur diejenige für die geleistete Arbeit gewährte Gegenleistung der Zahlung eines Entgeltes gleichzustellen ist, die zum Umfang und der Art der geleisteten Arbeit noch in einem "angemessenen” Verhältnis steht, weil allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung schon nicht mehr Entgeltcharakter haben. Das Entgelt in Form von Sachbezügen muss somit eine Mindesthöhe erreichen, um von einer entgeltlichen versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgehen zu können (BSG a.a.O.). Dies konnte im Fall des Klägers nicht glaubhaft gemacht werden.
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger für die von ihm verrichteten Arbeiten im Ghetto Przemysl ein Entgelt erhalten hat, das über die Gewährung freien Unterhalts bzw. allzu geringfügiger Leistungen hinausging. Den Bezug von Barlohn hat er weder im Entschädigungs- noch in dem Renten- und Streitverfahren behauptet. Sowohl in dem in dem Rentenantragsformular vom 07.10.2003 als auch in dem Fragebogen zum ZRBG hat er lediglich den Erhalt von Essen und Sonderrationen (Gemüse) für zu Hause angegeben. Im Übrigen mag offen bleiben, ob etwaige Löhne jüdischer Arbeitskräfte an den Judenrat ausgezahlt wurden, denn eine solche Zahlung genügt nicht, ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen. In der Zahlung an Dienststellen des Staates oder andere Stellen, etwa den Judenrat, ist keine Entlohnung für den Inhaftierten zu sehen. Das Entgelt muss vielmehr dem Beschäftigen selbst zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.1974, 4 RJ 379/73; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, L 4 R 3/05).
Auch auf den von dem Kläger behaupteten Bezug von Lebensmitteln und Erhalt von Essen am Arbeitsplatz lässt sich die Entgeltlichkeit der von ihm geltend gemachten Beschäftigung nicht stützen; denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger mehr als freien Unterhalt bzw. Lebensmittel erhalten hat, denen vom Umfang her Entgeltcharakter in dem bereits dargestellten Sinne zukam. Zur Gewährung freien Unterhalts gehören Sachbezüge in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten (vgl. hierzu Etmer, RVO Bd. I, Stand März 1966, § 1228 Anm.4). Gewährte Lebensmittel fallen unter den freien Unterhalt, wenn sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch, nicht hingegen nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung gegeben werden (vgl. RVO mit Anmerkungen, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, Bd. IV- Invalidenversicherung – 2. Auflage, Berlin 1930, § 1227 Anm.2).
Auch wenn im Hinblick auf die Erkenntnisse des Senats in vergleichbaren Verfahren davon auszugehen ist, dass der Kläger für seine Arbeiten im Ghetto Verpflegung erhielt, lässt sich jedoch im Falle des Klägers der Umfang der gewährten Lebensmittelrationen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ermitteln. Zwar hat der Kläger sowohl anlässlich des Rentenantrags als auch in dem Formular zur Feststellung von Beitragzeiten nach dem ZRBG angegeben, Lebensmittel bzw. zusätzliche Lebensmittel für seine Arbeit erhalten zu haben; jedoch lässt sich auf diesen Sachvortrag, der mangels sonstiger Mittel zur Glaubhaftmachung als alleinige Grundlage zur Beurteilung des für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wesentlichen Merkmals der Entgeltlichkeit zur Verfügung steht, die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Gewährung von Sachbezügen in Form einer angemessenen Gegenleistung für die erbrachte Arbeit, die den Umfang der Gewährung freien Unterhalts übersteigt, nicht stützen; denn der behauptete Umfang der Lebensmittel nimmt im Verlauf des Renten- und Streitverfahrens zu und gewinnt damit den Charakter voneinander abweichender Erklärungen, die einer Glaubhaftmachung der Gewährung eines mehr als nur freien Unterhaltes entgegenstehen. So hatte der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Rentenantragsformular und dem Formular zum ZRBG noch angegeben, dass er Essen und Sonderrationen für zu Hause (Gemüse) erhalten habe. Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass er einmal in der Woche zusätzliche Lebensmittel, nämlich Kartoffeln, Gemüse und Brot, erhalten habe. Zuletzt hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass sich der Kläger an zusätzliche Lebensmittel wie Kartoffeln, Brot, Mehl, Öl, Zucker, Salz, Graupen, Rüben und Marmelade erinnere. Diese Lebensmittel habe er mit seiner Familie verbraucht. Gelegentlich habe er sie auch gegen andere Dinge eingetauscht. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung des Vortrags kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die – von den Angaben des Klägers im Rentenverfahren durchaus deutlich abweichenden – späteren Behauptungen im Klageverfahren an dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (a.a.O) orientieren, das sich detailliert mit dem Entgeltbegriff in der Sozialversicherung und dem Bezug von Sachbezügen in Abgrenzung zum (versicherungs-) freien Unterhalt auseinandersetzt. Es ist damit zwar möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger für die geltend gemachte Tätigkeit als Schlosser Lebensmittelrationen erhielt, die über den unmittelbaren Verbrauch oder Gebrauch und damit über die Gewährung freien Unterhalts hinausgingen.
Anlass, den Sachverhalt durch Vernehmung von Zeugen weiter aufzuklären, bestand nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger keine Zeugen benannt hat und solche auch nicht ersichtlich sind, bedarf es einer Zeugenvernehmung schon deshalb nicht, weil es bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers an einem versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG fehlt (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 24.05.2006
Zuletzt verändert am: 24.05.2006