Die Berufung der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Köln vom 23.09.2005 (S 22 AL 43 und 82/04) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe des der Klägerin ab 01.10.2003 zu gewährenden Arbeitslosengeldes und die Höhe der sich ab 27.11.2003 anschließenden Arbeitslosenhilfe.
Die am 00.00.1942 geborene, verheiratete Klägerin reiste am 20.06.1997 mit ihrem Sohn P, geboren am 12.01.1981, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Laut Arbeitsbescheinigung war sie seit dem 01.02.1999 befristet bis 31.03.2002 bei der Stiftung St. W-Krankenhaus als Altenpflegehelferin versicherungspflichtig beschäftigt. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandte sich die Klägerin mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Köln (9 Ca 3885/02). Bis zur endgültigen Klärung dieses Rechtsstreits wurde sie ab 17.05.2002 im St. W-Krankenhaus wieder beschäftigt, laut Arbeitsbescheinigung bis 12.11.2002, dem Zeitpunkt der Zustellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.10.2002.
Der Klägerin wurde zunächst ab 01.04.2002 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 565,00 EUR nach Leistungsgruppe C erhöhter Leistungssatz in Höhe von zuletzt (September 2003) 272,30 EUR für maximal 420 Leistungstage zuerkannt. Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Arbeit ab 17.05.2002 wurde die Leistungsbewilligung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben, nach der Beendigung wurde ihr der Anspruch ab 18.11.2002 nach erneuter Antragstellung in unveränderter Höhe erneut zuerkannt. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide wurde bestandskräftig. Inzwischen hatte die Klägerin bezüglich des Bemessungsentgelts einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellt, über den noch nicht entschieden ist.
Im September 2003 beendete der Sohn P (geboren am 12.01.1981) seine Schulausbildung. Seit dem 01.10.2003 leistete er zunächst Grundwehrdienst, an den sich ab Juli 2004 ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst anschloss (Bescheid vom 07.06.2004). Im Zusammenhang mit der Beendigung der Schulausbildung setzte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 27.10.2003 das Arbeitslosengeld der Klägerin ab 01.09.2003 auf den allgemeinen Leistungssatz (Leistungsgruppe C ohne Kindermerkmal) herab. Es ergab sich ein wöchentlicher Zahlbetrag von nur noch 243,81 EUR pro Woche (statt vorher von 272,30 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 12.11.2003 beließ es die Beklagte für September bei dem erhöhten Leistungssatz und setzte diesen erst ab 01.10.2003 (Beginn des Wehrdienstes von P) auf den allgemeinen Leistungssatz herab. Mit der Herabsetzung auf den allgemeinen Leistungssatz war die Klägerin nicht einverstanden. Mit ihrem Widerspruch machte sie geltend, P sei oft zu Hause und müsse von ihr versorgt werden. Dies koste Geld und müsse von der Versichertengemeinschaft ausgeglichen werden. Eine etwa anders lautende gesetzliche Regelung könne sie nicht akzeptieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2004 bestätigte die Beklagte ihre Entscheidung für die Zeit ab 01.10.2003.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2004 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben, die unter dem Az.: S 22 AL 43/04 eingetragen worden ist.
Mit Bescheid vom 12.12.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 27.11.2002 Anschlussarbeitslosenhilfe. Diese Bewilligung erfolgte nach einem Bemessungsentgelt von 520,00 EUR pro Woche nach Leistungsgruppe C allgemeiner Leistungssatz (ohne Berücksichtigung eines Kindes). Es ergab sich ein Zahlbetrag von anfangs 202,65 EUR pro Woche. Mit Bescheid vom 12.01.2004 wurde die Arbeitslosenhilfe der Leistungsverordnung 2004 angepasst (Zahlbetrag ab 01.01.2004: 206,64 EUR pro Woche).
Die Klägerin legte auch hiergegen Widerspruch ein. Sie rügte ebenso wie beim Arbeitslosengeld, dass nur der allgemeine Leistungssatz ohne Berücksichtigung des Kindes P zuerkannt worden sei. Bei der Arbeitslosenhilfe müsse Gleiches gelten wie beim Arbeitslosengeld. Ferner rügte sie, dass das Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe nicht dem des Arbeitslosengeldes entspreche. Sofern die Absenkung des Bemessungsentgeltes von 565,00 EUR auf 520,00 EUR pro Woche auf der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen beruhe, sei dies nicht hinnehmbar. Bei der Arbeitslosenhilfe müsse dasselbe Bemessungsentgelt wie beim Arbeitslosengeld zugrunde gelegt werden. Auch meint sie, dass das Bemessungsentgelt schon deshalb höher sein müsse, weil sie nach der erstmaligen Zuerkennung von Arbeitslosengeld nochmals gearbeitet habe (17.05. bis 12.11.2002) und erneut anteiliges Weihnachtsgeld erhalten habe. Letztlich weist sie auf ihren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hin und meint, das Bemessungsentgelt für ihr Arbeitslosengeld sei von Anfang an (ab 01.04.2002) zu niedrig festgesetzt worden, ohne dies näher zu begründen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2004 zurück. Sie verwies auf die Entscheidung zum Arbeitslosengeld (Widerspruchsbescheid vom 16.01.2004) und auf § 200 Abs. 1 SGB III.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.02.2004 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht in Köln erhoben, die unter dem Az.: S 22 AL 82/04 eingetragen worden ist.
Die Verfahren sind in erster Instanz getrennt geführt worden. Das Sozialgericht hat die Klagen mit Gerichtsbescheiden jeweils vom 23.09.2005 abgewiesen. In dem Verfahren S 22 AL 43/04 (Arbeitslosengeld) hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt: "Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen der Beklagten insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2004, deren Richtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht es – nach Überprüfung – feststellt (verkürzte Entscheidung gemäß §§ 136 Abs. 3, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Dem ist – erklärend – allenfalls folgendes hinzuzufügen: Die Anwendung eines erhöhten Leistungssatzes nach § 129 Nr. 1 SGB III setzt zwingend voraus, dass jedenfalls eines der Erfordernisse des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG erfüllt sind. Insbesondere kann die Berücksichtigung eines Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat – für P war dies am 12.01.1999 bereits der Fall – nur dann berücksichtigt werden, wenn die Erfordernisse der Absätze 4 oder 5 des § 32 EStG erfüllt sind. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist in Absatz 4 der Vorschrift nicht enummeriert. Keineswegs handelt es sich dabei aber um eine – gar versehentliche – Außerachtlassung des Gesetzgebers, denn in Absatz 5 wird der Ableistung des Grundwehrdienstes die ihr zukommende Bedeutung zugewiesen: Sie wirkt sich leistungsverlängernd für die Fälle aus, in denen die Berücksichtigung eines Kindes mit Vollendung des 21. bzw. des 27. Lebensjahres entfällt. Damit ist klargestellt, dass die Zeit, in der die Wehrdienstleistung tatsächlich stattfindet, nicht ins Gewicht fällt, und zwar auch dann nicht, wenn von Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind erbracht werden."
In dem Verfahren S 22 AL 82/04 (Arbeitslosenhilfe) hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt: "Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18.02.2004, auf die das Gericht gemäß §§ 136 Abs. 3, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG Bezug nimmt, sind zutreffend. Ihnen ist nichts hinzuzufügen. Verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die Nichtberücksichtigung einmaliger Leistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bei Bemessung der Arbeitslosenhilfe erhoben worden sind, teilt das Gericht nicht. Es sieht sich bei seiner Wertung dadurch bestätigt, dass der Arbeitslosenhilfe im Gegensatz zum Arbeitslosengeld eher der Charakter einer Sozialleistung als der einer Versicherungsleistung, die mit Beiträgen der Versicherten "erkauft" worden ist, zukommt. – Der am 12.01.1981 geborene Sohn der Klägerin P kann leistungserhöhend nicht berücksichtigt werden, weil in seiner Person keine der Voraussetzungen der §§ 129 Nr. 1 SGB III, 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG erfüllt sind. Auf die Entscheidungsgründe zu S 22 AL 43/04 wir insoweit Bezug genommen.
Dem erst im Verfahrensverlauf eingeführten Begehren der Klägerin, das sich auf weitere Arbeitslosengeldzahlungen – statt Arbeitslosenhilfe – bezieht, ist entgegen zu halten, dass es insoweit an jedem Verwaltungsverfahren fehlt, das Vorgehen also prozessual nicht zulässig sein dürfte. Dennoch sei schon wegen der engen Beziehung eines Arbeitslosengeldanspruches zu dem auf Anschlussarbeitslosenhilfe darauf hingewiesen, dass auch in der Sache Erfolg nicht gegeben wäre: Beide Tätigkeiten der Klägerin bei dem St. W-Krankenhaus sind keineswegs als Einheit zu betrachten, so dass aus ihnen eine längere Bezugsdauer ab 01.04.2002 nicht resultieren könnte. Vielmehr ist das erste Arbeitsverhältnis der Klägerin – arbeitsgerichtlich bestätigt – mit Fristablauf am 31.03.2002 beendet, der hieraus resultierende Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin mit dem 26.11.2003 erschöpft gewesen. Durch das weitere Arbeitsverhältnis der Klägerin, das mit dem St. W-Krankenhaus während der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung eingegangen worden ist (17.05.2002 bis 12.11.2002), ist mangels Erfüllung der anwartschaftsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 123 SGB III) ein neuer Arbeitslosengeldanspruch nicht entstanden."
Beide Gerichtsbescheide nennen als gegebenes Rechtsmittel dasjenige der Berufung.
Die Klägerin hat gegen die jeweils am 04.10.2005 zugestellten Gerichtsbescheide in beiden Verfahren am 03.11.2005 Berufung eingelegt. Sie vertritt in beiden Verfahren weiter ihre in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung und macht hierzu ergänzende Ausführungen. Auf die Berufungsschriftsätze vom 25. und 27.10.2005 wird Bezug genommen.
Die Berufungsverfahren sind bei dem erkennenden Senat unter den Aktenzeichen L 12 AL 247/05 (Arbeitslosengeld) und L 12 AL 242/05 (Arbeitslosenhilfe) eingetragen worden. Mit Beschluss vom 29.03.2006 hat der Senat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander unter Führung des Aktenzeichens L 12 AL 247/05 verbunden. Nach der Verbindung hat der Vorsitzende die Klägerin gemäß § 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eine für sachgerecht gehaltene Antragstellung hingewiesen.
Danach hat die Klägerin beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Köln vom 29.03.2005 (Az. S 22 AL 43 und 82/04) zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27.10.2003, des Bescheides vom 12.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld auch über den 30.09.2003 hinaus bis 26.11.2003 nach dem erhöhten Leistungssatz (Berücksichtigung des Kindes P) zu gewähren, ferner die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 12.12.2003, des Bescheides vom 12.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 zu verurteilen, ihr im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe ab 27.11.2003 bis 31.12.2004 ebenfalls nach dem erhöhten Leistungssatz (Berücksichtigung des Sohnes P) und unter Beibehaltung (keine Kürzung um einmalige Leistungen) bzw. Erhöhung (zusätzliche Berücksichtigung des in der Zeit vom 17.05. bis 12.11.2002 erzielten Arbeitsentgelts) des Bemessungsentgelts von 565,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Gerichtsbescheide für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass bezüglich des Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X zur Höhe des Bemessungsentgeltes beim Arbeitslosengeld ab 01.04.2002 noch eine Entscheidung ergehen werde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die ursprünglichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, wie sie in der Gerichtsverfügung vom 10.02.2006 zum Ausdruck gekommen sind, bestehen jedenfalls seit der Verbindung der Streitsachen nicht mehr. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Rechtsstreit bezüglich der Arbeitslosenhilfe ohnehin nach § 96 SGG Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens bezüglich der Höhe des Arbeitslosengeldes geworden sein dürfte (vgl. zur Anwendbarkeit des § 96 SGG: Urteil des BSG vom 17.11.2005 – B 11 a /11 AL 57/04 R -). Mit der Anwendung von § 96 SGG und der Verbindung betrifft der Rechtsstreit jedenfalls die gesamte Zeit vom 01.10.2003 bis 31.12.2004, so dass die Jahresfrist des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG überschritten ist und ein Berufungsausschluss nach Satz 1 dieser Norm nicht eingreift.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit beiden Gerichtsbescheiden zutreffend entschieden, dass der Klägerin weder höheres Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2003 noch höhere Arbeitslosenhilfe ab dem 27.11.2003 zu gewähren ist.
Bezüglich der Höhe des Arbeitslosengeldes ab 01.10.2003 (Gewährung des allgemeinen Leistungssatzes ohne Berücksichtigung des Sohnes P während seines Wehrdienstes) nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid mit dem Az.: S 22 AL 43/04, die der Senat nach eigener Überprüfung und Überzeugung für zutreffend hält und die einer Ergänzung nicht bedürfen. Die Bezugnahme erfolgt zur Vermeidung von Wiederholungen und hat ihre Rechtsgrundlage in § 153 Abs. 2 SGG.
Bezüglich der Höhe der Arbeitslosenhilfe ab 27.11.2003 nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid mit dem Az.: S 22 AL 82/04, die ebenfalls für zutreffend erachtet werden und die ebenfalls keiner Ergänzung bedürfen. Auch hier beruht die Bezugnahme auf § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Arbeitslosenhilfe im Gegensatz zum Arbeitslosengeld inzwischen auch vom Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht als rechtens anerkannt worden ist (vgl. BSG v. 05.06.2003 – B 11 AL 67/02 R -). Das Sozialgericht Dortmund hat seinen Vorlagenbeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 23.01.2001 (vgl. Niesel, Kommentar zu SGB III, 2. Auflage 2002, § 200 Rdnr. 7) daraufhin inzwischen zurückgenommen.
Weiteres Entgelt ist bei der Arbeitslosenhilfe aufgrund der Beschäftigung vom 17.05. bis 12.11.2003 nicht zu berücksichtigen. Durch diese Beschäftigung wurde kein neuer Leistungsanspruch erworben, so dass das dort erzielte Entgelt nur bei einem späteren – neuen – Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sich auswirken kann. Die entrichteten Beiträge behalten somit ihre Bedeutung und verfallen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.
Die Frage, ob das Arbeitslosengeld der Klägerin ursprünglich ab 01.04.2002 bzw. ab 18.11.2002 der Höhe nach, insbesondere bezüglich des Bemessungsentgelts, berechnet worden ist, bedarf hier keiner Überprüfung. Insoweit wird die Beklagte den entsprechenden Überprüfungsantrag der Klägerin gemäß § 44 SGB X noch zu bescheiden haben.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Erstellt am: 28.06.2006
Zuletzt verändert am: 28.06.2006