Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Er bezieht Sozialleistungen über das Kommunale Job-Center der Antragsgegnerin. Im Rahmen des Leistungsbezuges zeigte der Antragsteller an, über welchen Nebenverdienst er als Laienschauspieler in einer Fernsehsendung verfügte. Er gab an, nach Abzug von Ausgaben 67,70 EUR verdient zu haben. In einem Artikel des Westfälischen Anzeigers vom 11.02.2006 wurde über den Fernsehauftritt des Antragstellers berichtet. U.a. hieß es in diesem Artikel: "Das geringe Honorar, das er für die Darstellung des Kriminellen – angeblich nur 76 EUR – erhalten hat, spielt also keine große Rolle. Aber diese Einnahmen soll Q ordnungsgemäß dem Jobcenter gemeldet haben."
Am 14.02.2006 hat sich der Antragsteller an das Amtsgericht Hamm gewandt mit dem Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, personenbezogene Daten – insbesondere Sozialdaten über den Antragsteller – an die Presse weiterzugeben. Er verweist hierzu auf den Artikel des Westfälischen Anzeigers und behauptet, dass Wiederholungsgefahr bestehe.
Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit für nicht gegeben angesehen und das Verfahren an das Sozialgericht Dortmund verwiesen.
Ergänzend hat der Antragsteller vorgetragen, dass nicht mehr ermittelbare Mitarbeiter der Antragsgegnerin den Redakteur des Westfälischen Anzeiger informiert haben müssten.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 05.04.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei dem Antragsteller nicht gelungen, konkret darzulegen, dass die in dem Artikel des Westfälischen Anzeigers vom 11.02.2006 genannten Informationen an die Presse weitergegeben worden seien.
Gegen denn am 10.04.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24.04.2006 Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 24.04.2006 nicht abgeholfen hat.
Der Antragsteller macht geltend, nur ein einziger Mitarbeiter habe Zugriff auf seine Daten. Es könne deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass dieser Mitarbeiter Daten an den Redakteur heraus gegeben habe.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist auf die dienstliche Äußerung der für den Antragsteller zuständigen Sachbearbeiter, dass keine Angaben bezüglich des Arbeitslosengeldes an Dritte weitergegeben worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Ungeachtet der materiell-rechtlichen Fragen bestehen schon erhebliche Bedenken, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) überhaupt zulässig ist. Aus dem Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Antragsteller zuvor an die Antragsgegnerin gewandt hat mit der Aufforderung, die Weitergabe von personenbezogenen Daten zu unterlassen. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherigen Antrag bzw. ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde nicht in Betracht kommt (vgl. Bz. Beschlüsse vom 01.03.2006 – L 20 B 7/06 AS).
Im Übrigen kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Verfahren zum Ziel hat, weiteren Rechtsbeeinträchtigungen durch die Antragsgegnerin vorzubeugen. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage, die sich auf ein zukünftiges Handeln bezieht, ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.01.2993, Az.: 2 RU 8/92; BVerwG, Urteil vom 08.09.1972, Az.: IV C 17.71, BVerwGE 40, 323). Ein solches ist nach Auffassung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat, hat sich die Weitergabe von Daten durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht bewahrheitet. Die hierzu vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin ist eindeutig und gibt zu Zweifeln keinen Anlass. Danach werden die Akten verschlossen gehalten, eine Weitergabe der Einkünfte aus der Laienschauspielertätigkeit des Antragstellers ist verneint worden. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Weitergabe von Daten zukünftig zu befürchten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 03.07.2006
Zuletzt verändert am: 03.07.2006