Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.12.2004 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 02.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2003 wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 17.08.2003 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Ereignis vom 17.08.2003 ein Arbeitsunfall ist.
Der 1980 geborene Kläger, der als Vermögensberater für die E AG (E AG) selbständig tätig und bei der Beklagten freiwillig versichert ist, verdrehte sich nach eigenen Angaben am 17.08.2003 beim Volleyballspielen während eines seitens der Regionaldirektion L der E AG organisierten Sommerfestes das rechte Knie.
Am 26.08.2003 beantragte der Kläger deswegen die Gewährung von Entschädigungsleistungen und fügte die Teilnehmerliste und das Einladungsschreiben zu dem Sommerfest bei. Daraus ergibt sich, dass zum Programm des Festes Ehrungen, Grillen, Sport und Spiel gehörten, die Regionaldirektion für Musik, Getränke und Fleisch sorgte und das übrige Essen – insbesondere Salate – seitens der Teilnehmer, d. h. der Vermögensberater, deren Partner und z. T. auch Kinder, mitgebracht wurde. Zum Unfallhergang gab er an, beim Balldribbeln habe es im Knie geknackt. In der darauf folgenden Nacht sei eine Schwellung aufgetreten. Wegen einer vorderen Kreuzbandruptur sei er vom 18.08. bis 21.09.2003 seitens seines behandelnden Orthopäden Dr. H für arbeitsunfähig erachtet worden.
Mit Bescheid vom 02.10.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des streitigen Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da der Kläger sich am 17.08.2003 bei keiner versicherten Tätigkeit befunden habe. Das Sommerfest zähle nicht zum Kernbereich der eigentlichen Tätigkeit als Vermögensberater und stelle als Zusammenkunft von einzelnen Unternehmern auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Veranstaltung werde seitens der Direktionsleiter als Pflichtveranstaltung angesehen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 als unbegründet zurück.
Am 28.11.2003 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, er habe mit der E AG einen sog. Vermögensberatervertrag geschlossen, in dem u. a. bestimmt sei, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen zwingend erforderlich sei. Das Volleyballspiel sei nicht in Turnierform durchgeführt worden; es hätten sich auf freiwilliger Basis mehrere Teams für verschiedene Ballspiele gebildet. Jeder habe dort mitmachen können, wo er es für richtig gehalten habe. Der Veranstaltungsort sei seitens der Direktion L angemietet worden. Auf diesen Festen würden auch neue Produkte vorgestellt und neue Informationsbroschüren seitens der Direktionsleiter zur Mitnahme ausgelegt. Die Veranstaltung habe die Gemeinschaft stärken und neue Mitarbeiter integrieren sollen.
Durch Urteil vom 02.12.2004, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Riss des linken vorderen Kreuzbandes Folge eines Arbeitsunfalles ist.
Gegen das ihr am 27.12.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.12.2004 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, bei dem Sommerfest habe es sich um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt und die Teilnahme des Klägers an dem Fest sei auch – entgegen der Auffassung des SG s – nicht seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen. Die vom Kläger behauptete faktische Teilnahmepflicht habe nicht bestanden. Vielmehr habe es sich um eine Zusammenkunft von selbständigen Vermögensberatern der Direktion L mit überwiegendem Freizeitcharakter gehandelt, die im Beisein von zwei Direktionsleitern stattgefunden habe. Schließlich handele es sich zumindest bei dem Ballspiel um eine Tätigkeit, die ausschließlich den eigenwirtschaftlichen, privaten Interessen des Klägers gedient habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.12.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass der Unfall vom 17.08.2003 ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall ist.
Er hält unter Hinweis auf den von ihm abgeschlossenen Vermögensberater-Vertrag das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch gemeinsame Spiele förderten den Gemeinschaftssinn und seien von den Direktoren gewollt. Dies stehe der Annahme einer betrieblich veranlassten Feier nicht entgegen. Er sei verpflichtet gewesen, an der Veranstaltung teilzunehmen.
Der Senat hat eine Auskunft der E AG vom 22.12.2005 eingeholt und den Vermögensberater-Vertrag des Klägers beigezogen; auf ihren Inhalt wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass das Ereignis vom 17.08.2003 ein Arbeitsunfall ist. Soweit es darüber hinaus Unfallfolgen festgestellt hat, ist der Tenor abzuändern, da dies nicht vom Streitgegenstand umfasst wurde.
Streitgegenstand des Verfahrens ist entsprechend dem Vorbringen des Klägers und der Verfügungssätze der angefochtenen Bescheide die Frage, ob der Kläger bei der unfallbringenden Tätigkeit unter Versicherungsschutz stand und der erlittene Unfall demzufolge ein Arbeitsunfall war. Richtige Klageart zur Erreichung dieses Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Begehren festzustellen, dass der erlittene Unfall ein Arbeitsunfall ist. Zwar hat der Kläger vor dem SG beantragt, festzustellen, dass der am 17.08.2003 eingetretene Riss des vorderen Kreuzbandes Folge eines am 17.08.2003 erlittenen Arbeitsunfalls ist. Eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG hat er damit aber nicht erheben wollen, denn der Umfang der erlittenen Verletzungen war nicht streitig. Der Kläger wollte, nachdem die Beklagte jedwede Entschädigung schon deshalb abgelehnt hatte, weil kein Versicherungsfall vorgelegen habe, mit seiner Klage zunächst nur die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall erreichen, um darauf aufbauend später Leistungen beanspruchen zu können (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R – = NJW 2005, 1148 ff). Eine solche Feststellungsklage hat der Kläger – wie auch sein im Berufungsverfahren gestellter Antrag deutlich macht – bei sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (§ 123 SGG) erhoben und allein hierüber hat der Senat zu entscheiden. Dem weiter formulierten Antrag kommt daneben nach dem vorgenannten Urteil des BSG keine selbständige Bedeutung zu, so dass der Urteilstenor entsprechend zu fassen war. Welche Unfallfolgen vorliegen und welche Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen sind, wird die Beklagte noch zu entscheiden haben.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitt, als er sich am 17.08.2003 beim Volleyballspiel das linke Knie verletzte. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Der Kläger war als Unternehmer bei der Beklagten freiwillig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Ein bei dieser Tätigkeit als Unternehmer erlittener Arbeitsunfall setzt weiter voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Es muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSGE 63, 263, 274; BSG SozR 3 – 2200 § 558 Nrn. 19 und 30). Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die versicherte Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84; BSG SozR 3 – 2700 § 8 Nr. 10; BSG SozR 4 – 2700 § 8 Nr. 2). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; es muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt als erbracht angesehen werden können (vgl. BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 30). Allerdings kommt es bei Tätigkeiten als Unternehmer oder wie ein Unternehmer für die Frage, ob der Versicherte zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, nicht auf das Abgrenzungskriterium der Handlungstendenz an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens fällt. Es kommt also darauf an, dass die zum Unfall führende Tätigkeit als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (vgl. BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 30). Dabei geht der Versicherungsschutz über den rein fachlichen Teil eines Unternehmens weit hinaus, es genügt die sachliche Verknüpfung mit dem versicherten Betrieb (vgl. BSG a.a.O.).
Der Kläger erlitt den Unfall bei einem Volleyballspiel im Rahmen eines von der Regionaldirektion L organisierten Sommerfestes. Ob es sich hierbei, wie das SG meint, um die Ausübung der versicherten Tätigkeit im engeren Sinne gehandelt hat, ist höchst zweifelhaft. Bei dem Volleyballspiel im Rahmen des Sommerfestes handelte es sich weder um die Ausübung der eigentlichen Beratertätigkeit noch um damit zusammenhängende verwaltende oder werbende Tätigkeiten. Es ging, wie schon die Einladung deutlich macht, um Ehrungen, Feier, Sport und Spiel, Spaß und viel Wein. Ausweislich des Programms und der im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte kann auch nicht von einer Fortbildungsveranstaltung ausgegangen werden, zu deren Teilnahme der Kläger entsprechend dem Vermögensberatervertrag verpflichtet gewesen wäre. Letztlich kann diese Problematik jedoch dahinstehen, da das Sommerfest zumindest als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht (vgl. BSG SozR 4 – 2700 § 8 Nr. 11 m.w.N.), anzusehen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen o. ä. Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist dann zu rechtfertigen, wenn die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (vgl. BSGE 1, 179, 182; BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nrn. 21, 40; BSG SozR 4 – 2700 § 8 Nrn. 2, 11; Krasney, NZS 2006, 57 ff.). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Diese Grundsätze zum Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sind hier auch trotz der selbständigen Tätigkeit des Klägers anwendbar. Ob und inwieweit die Grundsätze für andere als nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte, insbesondere für selbständig tätige und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte gelten, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. Hauck/Keller, Kommentar zum SGB VII, § 8 SGB VII Rdnr. 109 a). Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, bei ohne Beschäftigte tätigen Selbständigen, z. B. freien Handelsvertretern, kämen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nicht in Betracht (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 10.04.2003 – S 9 U 3370/02 -; Hauck/Keller a.a.O.). Die selbstständige Tätigkeit des Klägers weist jedoch zahlreiche Ähnlichkeiten mit einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf, so dass es hier gerechtfertigt ist, das Sommerfest als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen.
Der Kläger ist zwar als Handelsvertreter selbständig tätig und kann seine Tätigkeit grundsätzlich frei gestalten. Er ist jedoch zahlreichen sich aus dem mit der E AG abgeschlossenen Vermögensberater-Vertrag ergebenden Verpflichtungen unterworfen. So ist er insbesondere hinsichtlich der Organisation und der Vergütung, wie Ziff. III des Vermögensberater-Vertrages deutlich macht, in die Strukturen der E AG eingebunden. So steigt ein Vermögensberater z. B. auf, wenn er bestimmte Leistungen erbracht hat und einen entsprechenden Antrag stellt. Die Provision errechnet sich anhand der erreichten Provisionsstufe. Da der Kläger auch die Funktion eines Gruppenleiters innehatte, richtet sich sein Verdienst sowohl nach dem Eigen- als auch nach dem Gruppenumsatz. Auch die unter Ziff. VI des Vermögensberater-Vertrages dargelegten unterschiedlichen Kündigungsfristen machen die hierarchische Struktur der für die E AG tätigen Vermögensberater deutlich. Die Länge der Kündigungsfrist für den Vermögensberater-Vertrag richtet sich wegen der jeweils erworbenen Verdienste des Vermögensberaters und seiner Bedeutung für die Gesellschaft nach der jeweils erreichten Vermögensberaterpraxisstufe bzw. seiner Funktion innerhalb der Gesellschaft (Agenturleiter, Regionalgeschäftsstellenleiter, Geschäftsstellenleiter, Hauptgeschäftsstellenleiter, Regionaldirektionsleiter I, Regionaldirektionsleiter II und Direktionsleiter). Der vom Kläger vorgelegte Geschäftsbericht der E AG belegt ebenfalls den über rein gesellschaftliche Abhängigkeiten hinausgehenden organisatorischen Einfluss der E AG auf die Tätigkeit des Klägers. In diesem Bericht wird die "Berufsgemeinschaft der Vermögensberater" ausdrücklich und sehr ausführlich als Grundlage des Erfolges dargestellt. Es wird "allergrößter Wert" auf familiäre Werte und auf die Gemeinschaft gelegt. Die Pflege familiärer Werte in der Berufsgemeinschaft wird als "der bedeutendste, nicht sichtbare Erfolgsfaktor" angesehen. Wann immer möglich sollen auch die Lebenspartner eingebunden werden. Diese Ausgestaltung der Vermögensberatertätigkeit bei der E AG macht deutlich, dass sie zahlreiche Ähnlichkeiten mit einer betrieblichen Beschäftigung aufweist. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Grundsätze zum Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen auch im vorliegenden Fall anzuwenden.
Das von der Regionaldirektion L organisierte und finanzierte Sommerfest erfüllt die oben genannten Voraussetzungen einer Gemeinschaftsveranstaltung. Denn es sollte – wie sich aus der Auskunft der E AG ergibt – der Pflege der Verbundenheit zwischen den Direktionsleitern bzw. der E AG und den Vermögensberatern sowie der Vermögensberater untereinander dienen. Die Veranstaltung stand im Einklang mit der Unternehmensphilosophie der E AG und sie stand auch allen Vermögensberatern der Direktion L offen, die auch in großer Zahl tatsächlich teilnahmen. Die Direktionsleiter waren für die Planung und Durchführung des Sommerfestes verantwortlich und der Veranstaltungsort wurde von ihnen angemietet. Zu Beginn des Festes wurden – so die Auskunft der E AG – neue Mitarbeiter vorgestellt, anschließend wurden Einzel- und Gruppenergebnisse des Monats Juli bekanntgegeben. Die Berater wurden dabei für ihre Umsätze und Anwerbungserfolge geehrt. Während einer Pause und nach dem anschließenden Ehrungsteil, in welchem die Gewinner von Wettbewerben vorgestellt wurden, bestand – ausweislich der Auskunft – Gelegenheit, sich am Buffet zu stärken, Erfahrungsaustausch zu betreiben, Mitarbeitergespräche zu führen oder sich an zwanglosen Spielen zu beteiligen. Eine Nicht-Teilnahme war zu entschuldigen bzw. zu begründen. Diese Programmgestaltung der Veranstaltung verdeutlicht, dass nicht Freizeit, Unterhaltung oder Erholung, sondern die Förderung des Gemeinsinns und des Zusammengehörigkeitsgefühls i.S.e. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung im Vordergrund standen. Die gilt um so mehr, als Form und Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht eng begrenzt sind , wie u. a. Weihnachtsfeiern, Jubiläen und Betriebsausflüge zeigen. Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie hier, an einem Sonntag stattfinden (vgl. BSG SozR 4 – 2200 § 8 Nrn. 2 und 11; Krasney a.a.O. S. 62).
Unter Versicherungsschutz stehen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alle Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind. Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht in unmittelbarem, inneren Zusammenhang stehen, z. B. Tanzen beim Betriebsfest, Spazierengehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen (vgl. BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 40; BSG SozR 4 – 2700 § 8 Nr. 11). Die Teilnehmer an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehen danach bei Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung, der sich auch auf die sportliche Entspannung und Erholung erstreckt und die damit vereinbar vorgesehen oder üblich sind unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind unter diesen Voraussetzungen versichert, wenn sie der Förderung des Gemeinsinns oder des Zugehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht allein dem persönlichen Interesse des Betroffenen dienen. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob der oder die Teilnehmer die besondere Aktivität allein bzw. unter sich entfalten oder ob sie ihre besonderen Fähigkeiten etwa einzelnen, einigen oder gar allen Teilnehmern der Gemeinschaftsveranstaltung vorführen oder vorführen wollen. (BSG a.a.O.; Krasney a.a.O. S. 62 f.). Das Volleyballspiel, bei dem der Kläger sich verletzte, war eine sportliche Betätigung mit spielerischem Charakter, die der Förderung des Gemeinsinns diente. Denn sportliche Spiele waren entsprechend der Einladung zu dem Sommerfest auch als der Gemeinschaftspflege dienend vorgesehen.
Nach alledem hat der Kläger sich infolge seiner versicherten Tätigkeit verletzt, so dass die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls zu bejahen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Im Hinblick auf die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Problematik des Versicherungsschutzes von Gemeinschaftsveranstaltungen bei selbständig Tätigen hat der Senat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 04.07.2006
Zuletzt verändert am: 04.07.2006