Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.07.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Verkehrsunfalls vom 07.05.2004 als Arbeitsunfall.
Die 1957 geborene Klägerin ist alleinerziehend und lebt mit ihrem 1992 geborenen Sohn I1 in einem gemeinsamen Haushalt in der I-straße 00, 00000 C. Ihr Sohn I1 besucht die Q-Schule in T. Im Schuljahr 2003/04 dauerte der Schulunterricht montags, mittwochs und freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 8.00 bis 13.00 Uhr. Zur Schule fuhr I1 morgens mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wegen der ungünstigen Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen T und dem Heimatort bei der nachmittags Wartezeiten von 1 bis 2 Stunden entstanden, hatte die Klägerin mit dem Ehepaar D, deren Tochter T die gleiche Schule besuchte, verabredet, dass das Ehepaar D die beiden Kinder montags, mittwochs und freitags von der Schule abholte. Die Klägerin übernahm den Fahrdienst dienstags und donnerstags.
Die Klägerin war als Sachbearbeiterin in der Abteilung Technischer Dienst des F, Standort C, Q Weg 00, 00000 C beschäftigt. Zu ihrem Aufgabenkreis gehörten fristgebundene Arbeiten. Die monatliche Arbeitszeit der Klägerin wurde wegen eines erhöhten Arbeitsanfalls ab Mai 2004 – längere Abwesenheit einer Arbeitskollegin – von 35 auf 38,5 Stunden erhöht. Seit dem 01.01.2004 galt eine Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit. Nach deren § 2 erfolgte die Erledigung der dienstlichen Angelegenheiten während einer Rahmenzeit von montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Innerhalb der Rahmenarbeitszeit leisteten die Mitarbeiter die vereinbarte Arbeitszeit (§ 2.2). Die wöchentliche Sollarbeitszeit entsprach der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die Verteilung der Sollarbeitszeit erfolgte grundsätzlich auf 5 Arbeitstage von montags bis freitags. Dies entsprach pro Arbeitstag jeweils 1/5 der vertraglichen festgelegten Wochenarbeitszeit (7,7 Stunden für Vollzeitbeschäftigte) (§ 6.2). Die Sollarbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit sowie Abweichungen davon wurden auf einem persönlichen allgemeinen Zeitkonto erfasst und arbeitstäglich berechnet. In einem Zeitkontostand von minus 20 bis plus 50 Arbeitsstunden konnte ein Mitarbeiter grundsätzlich eigenverantwortlich im Einvernehmen mit dem Arbeitsteam disponieren. Eine vorherige Information des unmittelbaren Vorgesetzten war sicher zu stellen (§ 7.1). Die Regelung des § 12 über "persönliche Abwesenheitszeiten" sah vor, dass Mitarbeiter zu Erledigung persönlicher Angelegenheiten unter Berücksichtigung von § 2 und § 3 der Dienstvereinbarung nach Abstimmung im Arbeitsteam bei entsprechender Zeiterfassung das Betriebsgelände verlassen konnten. Die persönlichen Abwesenheitszeiten waren keine Arbeitszeiten. Ausgenommen von dieser Regelung war eine ärztliche Behandlung, wenn diese während der Servicezeit erfolgen musste (§ 12).
Am Montag, den 03.05.2004 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am Dienstag, den 04.05.2004, erlitt ihr Sohn I1 einen Schulunfall. Wegen der Betreuung des Sohnes war die Klägerin in der Zeit vom 04.05. bis 06.05.2004 von der Arbeit freigestellt. Am 07.05.2004 fuhr die Klägerin ihren Sohn und das Kind T zur Schule. Sie hatte mit dem Ehepaar D vereinbart, die Kinder am Nachmittag von der Schule abzuholen, da das Ehepaar D verhindert war. Die Zeitnachweisliste weist für den 05.05.2005 folgende Eintragungen auf:
" 8:09 – 10:19
Arztbesuch 10:19 – 11:35
12:00 – 15:35."
Gegen 15.35 unterbrach die Klägerin in Absprache mit dem Zeugen Dr. I, ihrem Abteilungsleiter, die Arbeit. Sie holte die beiden Kinder von der Schule ab, setzte das Kind T vor ihrem Elternhaus ab und fuhr mit ihrem Sohn I1 zur Wohnung. Sie trug den Schulranzen ihres Sohnes in die Wohnung und verließ sogleich wieder die Wohnung, um zur Arbeitsstätte zurückzufahren. Der Sohn I1 blieb allein zu Hause. Als die Klägerin gegen 16.35 Uhr auf der B 477 mit ihrem PKW vor einer roten Ampel hielt, fuhr ein anderer PKW ungebremst von hinten auf. Die Klägerin erlitt eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Prellung der linken Hand, des Thorax und des rechten Unterschenkels (Durchgangsarztbericht von Dr. X vom 10.05.2004). Sie ist seit dem Unfall durchgehend arbeitsunfähig.
In der Unfallanzeige vom 03.06.2004 gab die Klägerin an, dass sie zum Unfallzeitpunkt ihre Pause habe beenden und ihre Arbeit wieder aufnehmen wollen. Sie sei mit ihrem Pkw in Richtung F/C gefahren, als ihr von hinten ungebremst ein Pkw aufgefahren sei. Sie habe ihren Sohn von der Schule abgeholt, ihn zu Hause abgesetzt und sei angeschnallt direkt weiter in Richtung C gefahren. Sie sei keinen Umweg gefahren, um ihren Sohn von der Schule abzuholen. Auf der Hinfahrt sei sie über C, Niederaußem, Büsdorf, Fliestedden nach T gefahren. Auf der Rückfahrt sei sie von T über Fliestedden, Büsdorf und Niederaußem in Richtung C gefahren. Sie habe ihren Sohn an der gemeinsamen Wohnung abgesetzt und sei auf direktem Weg zum F gefahren, um noch bis 19.00 Uhr zu arbeiten. Durch Bescheid vom 24.06.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 07.05.2004 als Arbeitsunfall nach § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) ab. Der Weg der Klägerin stelle keinen unter Versicherungsschutz stehenden Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar. Wege in Pausen seien nicht schon deswegen versichert, weil Pausen notwendiger Bestandteil der Arbeit seien, sondern der Zweck des Weges sei entscheidend. Eigenwirtschaftliche Wege seien nicht versichert. Am Unfalltag habe die Klägerin in der Pause ihren Sohn von der Schule abgeholt, damit dieser nicht zwei Stunden am Bahnhof auf eine Fahrgelegenheit warten müssen. Dieser Zweck des Weges während der Pause sei allein den privaten Interessen der Klägerin zuzuordnen und stehe in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, sie habe um 15.35 Uhr ihre Arbeit unterbrochen und eine erneute Pause eingelegt, um ihren Sohn von der Schule abzuholen und nach Hause fahren zu können. Die Pause sei von ihrem Arbeitgeber bewilligt worden, da sie im Anschluss an die Pause noch dringende Tagesgeschäfte habe erledigen müssen. Gegen 16.45 Uhr habe sie ihre Arbeit beim F wieder aufnehmen wollen, sei aber gegen 16.40 Uhr auf dem Rückweg durch den Unfall daran gehindert worden. Sie sei der Auffassung, dass der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII zu ihren Gunsten eingreife. Sie sei alleinerziehend und müsse ihren Sohn zweimal in der Woche von der Schule abholen. Am 28.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII greife nicht ein. Der Unfall habe sich zwar auf einen direkten Weg der Klägerin zum Ort der Tätigkeit ereignet, ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der versicherten Tätigkeit sei aber nicht gegeben. Die Unterbrechung der Arbeit weise keinen inneren Zusammenhang zur Tätigkeit auf. Die Klägerin habe ihre Arbeit nicht unterbrochen, um ihre Arbeitskraft wieder zu stärken, sondern um ihrem 12-jährigen Sohn die Wartezeit auf öffentliche Verkehrsmittel zu ersparen. Dieses Verhalten sei rein eigenwirtschaftlich. Es hätten keine betrieblichen Gründe vorgelegen, die diese Fahrt erfordert hätten. Der Unfall habe sich nicht auf einem Weg zum Neubeginn der Tätigkeit ereignet. Die Klägerin habe deutlich ihren subjektiven Willen erklärt, ihre Arbeit nur kurz zu unterbrechen, um ihren Sohn nach Hause fahren zu können. Sie habe ihre Arbeitsstätte mit dem Stempel einer "Pause" verlassen und zuvor mit ihrem Arbeitgeber besprochen, sofort wieder zur Arbeitsstätte zurückzukehren. Die eingelegte Unterbrechung der Arbeit habe nur den Zeitraum umfasst, den die Wege zur Schule – zu ihrer Wohnung – zur Arbeitsstätte erfordert hätten. Sie habe ihren Sohn nur kurz abgesetzt und sei sofort weitergefahren. Der Weg könne auch nicht als Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII angesehen werden. Ein Versicherungsschutz scheitere schon daran, dass der Sohn der Klägerin nicht fremder Obhut anvertraut worden sei, sondern allein in der elterlichen Wohnung zurückgeblieben sei.
Mit der am 26.11.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung des Unfalles vom 07.05.2004 als Arbeitsunfall. Sie hat dargelegt, es liege keine Unterbrechung der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen vor, sondern die Unterbrechung weise einen inneren Zusammenhang zur Tätigkeit auf. Sie habe vor der Aufnahme der Arbeit am 07.05.2004 ihren Sohn zur Schule gefahren, weil dieser unfallbedingt etwas gehbehindert gewesen sei. Sodann habe sie um 8.09 Uhr die Arbeit aufgenommen. Ihre Mittagspause habe sie in der Zeit von 11.35 Uhr bis 12.00 Uhr genommen. Sie habe beabsichtigt, am 07.05.2004 bis ca. 15.30 Uhr zu arbeiten, anschließend ihren Sohn zusammen mit einem anderen Kind von der Schule abzuholen und ihren Sohn zu Hause zu betreuen. Ihr Vorgesetzter habe sie jedoch an diesem Tag gebeten, zur Arbeit zurückzukommen und Mehrarbeit zu leisten. Wegen eines lang andauernden Ausfalles einer Kollegin sowie ihrer Abwesenheit an den Tagen zuvor sei ein Arbeitsengpass entstanden gewesen. Sie habe sich damit unter der Maßgabe einverstanden erklärt, zuvor ihren Sohn von der Schule in T abholen und nach Hause fahren zu können. Hiermit habe sich ihr Vorgesetzter einverstanden erklärt. Sie habe um 15.35 Uhr ihre Arbeit nicht unterbrechen, sondern beenden und gegen 16.40 Uhr die Arbeit neu beginnen wollen. Der Umstand, dass sie die Arbeitsstätte mit dem Stempel "Pause" verlassen habe, bedeute nicht, dass sie auch tatsächlich eine Pause genommen habe. Sie habe trotz Beendigung ihrer Arbeit im Rahmen der Arbeitszeiterfassung "Pause" einstempeln müssen, weil Leerzeiten am selben Tag stets nur mit "Pause" gestempelt werden könnten. Gegen die Annahme einer Pause spreche, dass sie an diesem Tag bereits ihre Hauptpause in der Zeit von 11.35 Uhr bis 12.00 Uhr genommen habe. Hätte sie tatsächlich geplant, nachmittags eine erneute Pause zu nehmen, dann hätte sie ihre Hauptpause auch erst nach Mittag genommen, um die Arbeitszeit durch eine weitere Pause nicht unnötig zu verkürzen. Auch der Umstand, dass zum Unfallzeitpunkt um 16.40 Uhr über eine Stunde vergangen gewesen sei, spreche gegen die Annahme, dass sie lediglich eine Pause genommen habe. Der Unfall sei auf der Fahrt von ihrer Wohnung zum F, also auf dem unmittelbaren Weg zum Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erfolgt und damit ein Arbeitsunfall im Sinne dieser Vorschrift. Selbst wenn von einer Unterbrechung der Tätigkeit ausgegangen werde, genieße sie Versicherungsschutz, weil die Unterbrechung der Tätigkeit wegen des Transports ihres Sohnes aus betrieblichen Gründen erforderlich gewesen sei. Ansonsten wäre sie nicht bereit und in der Lage gewesen, die von ihrem Vorgesetzten erbetene Mehrarbeit zu erbringen. Ohne diese von ihrem Vorgesetzten gewünschte und genehmigte Unterbrechung hätte sie ihre Arbeit ansonsten beendet. Da sie gleichzeitig mit dem Transport ihres Sohnes auch eine private Tätigkeit verrichtet habe, liege eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor. Ihren Sohn hätte sie auf jeden Fall von der Schule abgeholt und nach Hause gefahren. Die erneute Hinfahrt zum F sei hingegen nur auf rein betriebliche Veranlassung erfolgt und habe damit wesentlich den betrieblichen Interessen gedient.
Die Beklagte hat dargelegt, die Unterbrechung der Tätigkeit, habe im ureigenen persönlichen Interesse der Klägerin gelegen. Aus diesem Grunde könne auch nicht von einer sogenannten gemischten Tätigkeit ausgegangen werden.
Durch Urteil vom 07.07.2005 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das am 18.07.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.08.2005 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt die Klägerin vor, dass der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchtst. a SGB VII gegeben sei. Am Unfalltag sei ihr Sohn nicht wegefähig gewesen. Es sei ihm aufgrund der Knieverletzung nicht möglich gewesen, den Rückweg von der Schule, der mit einem Umsteigen und einer Wartezeit von ca. einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbunden gewesen sei, allein zurückzulegen. Er habe ihrer besonderen Betreuung bedurft. Sie sei am 07.05.2004 aus beruflichen Gründen an der Betreuung ihres Sohnes gehindert gewesen. Wegen der fehlenden Wegefähigkeit des Sohnes stelle die Schule eine "fremde Obhut" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchtst. a SGB VII dar. Eine unmittelbare Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII scheitere allerdings daran, dass sie ihren Sohn nicht "wegen ihrer beruflichen Tätigkeit" fremder Obhut anvertraut bzw. wieder abgeholt habe. Denn ihr Sohn sei schulpflichtig gewesen. Deswegen habe sie ihn zur Schule gebracht und von dort wieder abgeholt. Jedoch sei eine analoge Anwendung des § 8 Abs.2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII geboten. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII sei die versicherte Tätigkeit auf das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihren in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, beschränkt. Der Gesetzgeber stelle demnach nur die Eltern unter Versicherungsschutz, die ihre Kinder u.a. wegen ihrer beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertrauen und aus diesem Grund vom unmittelbaren Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit abweichen. Dies müsse auch für die Gruppe von Eltern gelten, die – wie sie selbst – ihre berufliche Tätigkeit nur unterbrächen, um ihr betreuungsbedürftiges Kind von einem fremden Ort – vorliegend der Schule – abzuholen, nach Hause zu befördern und dabei auf dem Hinweg von der Arbeit oder auf dem Rückweg von der Arbeit verunfallten. Wenn die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes darin bestehe, dass es Wege im allgemeinen Straßenverkehr nicht alleine zurücklegen könne, müsse der mit dem Transport des Kindes verbundene Weg der Eltern von und zum Ort des Transportes ebenfalls unter Unfallversicherungsschutz fallen. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und vom Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um ein wegen der beruflichen Tätigkeit aufsichtsbedürftiges Kind fremder Obhut anzuvertrauen, dem Versicherungsschutz unterfalle, aber ein Weg während einer Unterbrechung der Arbeit, um ein betreuungsbedürftiges Kind von einem fremden Ort abzuholen und nach Hause zu transportieren, nicht versichert sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.07.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 zu verurteilen, das Unfallereignis vom 07.05.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin habe sich unstreitig auf einen unmittelbaren Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte befunden, als sie am 07.05.2004 gegen 16.35 Uhr verunglückt sei. Es läge kein versicherter Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII vor. Der von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geforderte ursächliche Zusammenhang sei nicht gegeben, da der wesentliche Zweck für das Zurücklegen des Weges am 07.05.2004 eigenwirtschaftlich und nicht betrieblich bedingt gewesen sei. Es habe keinerlei betriebliches Interesse an der Unterbrechung der Arbeit vorgelegen, da jeder andere den Fahrdienst des Sohnes hätte übernehmen können. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verletzungen des Sohnes sei auch ein Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Hinnahme von Wartezeiten möglich gewesen. Es habe für die Klägerin keine dringende Notwendigkeit bestanden, selbst zu fahren. Ebenso liege kein Versicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII vor. Zum einen sei die Begleitung des Sohnes nicht zwingend erforderlich gewesen, zum anderen fehle es an dem Verbringen in fremde Obhut. Der Sohn sei keinem Dritten zugeführt worden, der ihn betreuen sollte, sondern er sei schlicht nach Hause gefahren worden, was auch jeder andere oder ein Taxidienst hätte leisten können. Es sei auch kein Umweg gefahren worden, um eine Fremdbetreuung sicher zu stellen, sondern es sei eigens ein Weg zurückgelegt worden, um den Sohn zu Hause abzusetzen. Eine Betreuung habe nicht stattgefunden und habe auch nicht stattfinden sollen. Insofern habe sich der Tagesablauf auch nicht von den vorangegangenen Fragen unterschieden, an denen der Sohn entweder mit dem Bus gefahren oder von den Eltern einer Schulgefährtin zu Hause abgesetzt worden sei. Die Klägerin sei quasi nur eine Schleife gefahren, um ihren Sohn zu transportieren, in dem sie das Büro verlassen, den Sohn abgeholt, zu Hause abgesetzt habe und wieder zurückgefahren sei. Ein solcher Fahrdienst entspreche nicht dem Schutzgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung.
Im Erörterungtermin vom 06.01.2006 hat der Senat die Klägerin zum Tagesablauf am 07.05.2004 befragt und den Zeugen Dr. I vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 06.01.2006 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet,den Verkehrsunfall vom 07.05.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Bei dem Verkehrsunfall am 07.05.2004 handelt es sich weder um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII noch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn das Zurücklegen des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. nach Beendigung dieser Tätigkeit dem Erreichen der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zur welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 28.04.2004, – B 2 U 20/03 R – m. w. N. ). Fehlt es an einem inneren Zusammenhang scheidet der Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die die Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG, Urteil vom 09.12.2003, – B 2 U 23/03 R – ).
Vorliegend besteht kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem von der Klägerin am 07.05.2004 zurückgelegten Wege. Dahinstehen kann, ob die Klägerin bei der Unterbrechung der versicherten Tätigkeit am Unfalltag gegen 15.35 Uhr ihre Tätigkeit beendet hatte und sie ihre Arbeit gegen 17.00 Uhr neubeginnen wollte oder ob es sich bei der Unterbrechung der Arbeit um eine Pause bzw. um eine persönliche Abwesenheitszeit im Sinne von § 12 der Dienstvereinbarung handelte. Denn unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fallen nicht nur Wege, die vor Beginn und nach Ende der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, sondern auch mehrfache Wege, sofern sie mit der Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wege, die wesentlich eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen und mit der versicherten Tätigkeit nur im losen Zusammenhang stehen. Denn der Gesetzgeber hat den Versicherten nicht schlechthin auf jedem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit unter den Schutz der Unfallversicherung stellen wollen (BSG, Urteil vom 28.06.1984, – 2 RU 13/83 -).
Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme beabsichtigte die Klägerin bei Aufnahme der versicherten Tätigkeit am 07.05.2004 um 8.09 Uhr, ihre Tätigkeit gegen 15.30 Uhr zu beenden, um ihren Sohn I1 und seine Klassenkameradin T nach Unterrichtsende um 16.00 Uhr von der Schule abzuholen, da sie wegen einer Verhinderung des Ehepaares D den Fahrdienst übernommen hatte. Eine Wiederaufnahme der Arbeit plante die Klägerin zunächst nicht. Aufgrund eines erhöhten Arbeitsanfalls in ihrer Abteilung erklärte sich die Klägerin später auf Bitten ihres Vorgesetzten bereit, die Arbeit nach dem Transport ihres Sohnes von der Schule nach Hause wieder aufnehmen. Die Klägerin unterbrach deshalb um 15.35 Uhr ihre versicherte Tätigkeit, holte die beiden Kinder von der Schule ab, setzte zunächst das Kind T und anschließend ihren Sohn I1 zu Hause ab, hielt sich kurz in der Wohnung auf und verunfallte auf dem Weg von der Familienwohnung zur Arbeitsstätte. Der Transport des Sohnes von der Schule nach Hause ist zu den Maßnahmen der Begleitung von aufsichtsbedürftigen Kinder im Straßenverkehr zu rechnen. Dabei handelte es sich um eine sonstige Verrichtung des täglichen Lebens, die den eigenwirtschaftlichen Interessen der Klägerin diente. Denn die Klägerin war aufgrund der ihr obliegenden Personensorge nach § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehalten, sicherzustellen, dass ihr minderjähriger Sohn, insbesondere in Hinblick auf die nach ihren eigenen Angaben beeinträchtigte Wegefähigkeit, den Schulweg sicher zurücklegen konnte. Ebenso ist die Zusage der Klägerin gegenüber dem Ehepaar D wegen dessen Verhinderung ausnahmsweise an einem Freitag den Fahrdienst für die beiden Kinder zu übernehmen, ihrem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Die Sicherstellung der Transportes ihres 12 jährigen Sohnes, der zum Unfallzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und daher noch zu den aufsichtsbedürftigen Kindern gerechnet werden kann (siehe Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rz. 223), auf dem Schulweg durch die Organisation einer Fahrgemeinschaft, bei der sich die Eltern abwechseln, diente aber auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers der Klägerin. Denn die Klägerin war durch die Organisation einer Fahrgemeinschaft in der Lage, ihre Arbeitszeit an den Tagen, an denen sie für den Transport der Kinder nicht zuständig war, in Hinblick auf die flexible Arbeitszeit, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalls, variabel zu gestalten. Sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen der Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können, sind aber grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich der Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 07.09.2004, – B 2 U 35/03 R – m. w. N.) nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen. Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich angeordnet, dass Wege, die dem Transport von aufsichtsbedürftigen Kindern dienen, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden. Der Gesetzgeber bejaht zwar, dass ein betriebliches Interesse an der Unterbringung von aufsichtsbedürftigen Kindern besteht, um die Berufstätigkeit von Eltern zu ermöglichen, hat aber den Versicherungsschutz in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VII nicht auf den ausschließlich zum Zweck des Wegbringens oder Abholens eines aufsichtsbedürftigen Kindes unternommenen Weg erweitert, sondern einen solchen Weg nur dann in den Versicherungsschutz miteinbezogen, wenn er mit einem Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verbunden ist (BSG, Urteil vom 21.12.1977, – 2 RU 49/77 -; Urteil vom 28.04.2004, – B 2 U 20/03 R -).
Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherungsschutz bei an sich eigenwirtschaftlichen Verrichtungen bejaht werden, wenn die Gesamtumstände dafür sprechen, dass das unfallbringende Verhalten dem nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Bereich zuzurechnen ist. Dies wird bei Verrichtungen angenommen, die während der Dienstzeit bzw. beim Zurücklegen des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig gewesen sind, um weiterhin eine betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können (zusammenfassend: BSG, Urteil vom 07.09.2004, – B 2 U 35/03 R – m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht Fall. Die Notwendigkeit, den Transport der beiden Kindern von der Schule nach Hause zu übernehmen, trat für die Klägerin während der Arbeitszeit nicht unerwartet auf, sondern die Klägerin wusste schon bei Arbeitsaufnahme, dass sie die Arbeit gegen 15.30 Uhr beenden musste, um die Kinder abzuholen. Des weiteren hatte sie Kenntnis davon, dass wegen der Abwesenheit einer Kollegin es in ihrer Abteilung zu einem erhöhten Arbeitsanfall kam und sie musste aufgrund ihrer unvorgesehenen Abwesenheit in der Zeit vom 03.05 bis zum 06.05.2004 mit einem erheblichen Arbeitsrückstand rechnen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Arbeitgeber am 07.05.2004 ein Interesse daran hatte, dass die Klägerin die Rückstände in ihrer Abteilung abarbeitete und dazu ihre Tätigkeit nach dem Transport ihres Sohnes wieder aufnahm. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Vorgesetzten der Klägerin, des Zeugen Dr. I. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben je nach Arbeitsanfall auch an den Wochentagen, an denen sie regelmäßig den Fahrdienst übernahm – Dienstag und Donnerstag -, ihre Tätigkeit nach dem Transport der Kinder wieder aufnahm, so dass es sich bei der Situation am 07.05.2004 um keinen Ausnahmefall handelte.
Es ist unerheblich, dass der Verkehrsunfall nicht auf der Hinfahrt von der Arbeitstätte zur Familienwohnung, sondern auf der Rückfahrt zur Arbeitstätte geschah, und dass die Klägerin auf diesem Teilstück der Fahrt die Arbeitstätte erreichen wollte. Durch die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit war der gesamte Weg der Klägerin vom Verlassen der Arbeitstätte bis zum erneuten Erreichen der Arbeitstätte vom Versicherungsschutz ausgenommen. Ein zu eigenwirtschaftlichen Zwecken dienender Weg, der zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt, ist als Einheit zu behandeln; was für den Hinweg zum Ort einer dem versicherten Lebensbereich nicht zuzurechnenden Tätigkeit gilt, ist auch für den Rückweg maßgeblich. Der Rückweg teilt das Schicksal des Hinwegs (siehe BSG, Urteil vom 14.12.1999, – B 2 U 3/99 R -).
Da die Klägerin – wie bereits ausgeführt – sich auf einem nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg befand und nur kurz den häuslichen Lebensbereich aufsuchte, um dort einen eigenwirtschaftlichen Zweck, nämlich das Verbringen ihres Sohnes in die Familienwohnung zu verfolgen, um anschließend den Weg in Richtung zum Ort der versicherten Tätigkeit fortzusetzen, handelt es sich um einen einheitlich zu beurteilenden Weg. Dieser diente einheitlich überwiegend einem eigenwirtschaftlichen Zweck, wobei der häusliche Bereich entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Endpunkt im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bildete (vgl. BSG, Urteil vom 29.02.1984, – 2 RU 73/82 -).
Die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit um 15.35 Uhr war auch wesentlich. Der sich aus der versicherten Tätigkeit ergebende Versicherungsschutz besteht nur dann während einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung fort, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben (BSG, Urteil vom 12.04.2005, – B 2 U 11/04 R – ). Eine Unterbrechung der Betriebstätigkeit für 10-15 Minuten wird nicht mehr als geringfügig angesehen (siehe BSG, Urteil vom 20.02.2001, – B 2 U 6/00 R – ). Vorliegend war die Unterbrechung sowohl räumlich als auch zeitlich erheblich, da die Klägerin über einen Umweg – Abholen des Sohnes im Ort T – zu ihrer Wohnung fuhr und von dort zurückkehrte, und sie ihre berufliche Tätigkeit um mehr als 15 Minuten unterbrach.
Bei dem Geschehnisablauf handelte es sich auch nicht um eine gemischte Tätigkeit, bei deren Ausübung trotz der privaten Zielsetzung ein Versicherungsschutz besteht (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, – B 2 U 11/04 R -). Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten als auch versicherten Zwecken dient. Versicherungsschutz bei einer gemischten Tätigkeit besteht, wenn sie dem Unternehmen zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist. Entscheidendes Kriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Klägerin hätte nach ihrem eigenen Vorbringen ihre berufliche Tätigkeit nicht unterbrochen, wenn sie nicht ausnahmsweise wegen der Verhinderung des Ehepaares D ihren Sohn und seine Klassenkameradin von der Schule abholen musste.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Danach sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII ist nicht der ausschließlich zum Zweck des Wegbringens oder Abholens eines Kindes unternommene Weg versichert, sondern der Weg muss eine Kombination aus Arbeitsweg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und Wegbringen bzw. Abholen des Kindes (Weg-Abweichung) darstellen. Der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII erstreckt sich nur auf die Wege-Abweichung, also auf die Abweichung vom unmittelbaren Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII Ort der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 28.04.2004, – B 2 U 20/03 R -; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rz. 13.7). Der Verkehrsunfall der Klägerin geschah nicht auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Schule bzw. von der Schule zur Familienwohnung, der eine Abweichung von dem unmittelbaren Weg von der Arbeitstätte zur Familienwohnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darstellt, sondern auf dem Weg von der Familienwohnung zur Arbeitsstätte. Dieses Wegstück ist vom Schutzbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII nicht erfasst. Auch stellt der Schulbesuch keine fremde Obhut im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII dar (siehe Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rz. 223c).
Ein Versicherungsschutz der Klägerin lässt sich auch nicht durch eine analoge Anwendung oder eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII begründen. Als Ausnahmevorschrift, die den Versicherungsschutz in der unechten gesetzlichen Unfallversicherung ausweitet, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII eng auszulegen. Der Versicherungsschutz wird durch die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII nur auf Umwege von dem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg ausgedehnt, den die Beschäftigte mit ihren aufsichtsbedürftigen Kindern zurücklegt, die sich typischerweise allein noch nicht sicher im heutigen Straßenverkehr bewegen können und zu selbständigen Zurücklegung dieser Wege nicht in der Lage sind, so dass diese Begleitung zur Erreichung des erstrebten Zwecks – Verbringung in die fremde Obhut oder Abholung daraus – zwingend erforderlich ist (BSG, Urteil vom 28.04.2004, – B 2 U 20/03 R -). Er weitet den Versicherungsschutz nicht dahingehend aus, dass unmittelbare Wege von Versicherten von und zur Arbeit, die im wesentlichen eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen, vom Versicherungsschutz erfasst werden.
Ein Verstoß der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1und Nr. 2 Buchst. a SGB VII gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Ein solcher Verstoß ist gegeben, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchen Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BSG, Urteil vom 28.04.20004, – B 2 U 20/03 R – m. w. N. ). Entgegen der Auffassung der Klägerin werden Versicherte, die einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unversicherten Weg zurückzulegen, um den Transport eines aufsichtsbedürftigen Kindes zu sichern, nicht gegenüber Versicherten, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII auf einen Ab- oder Umweg von einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg wegen der Eigenart der transportierten Person versichert sind (siehe BSG, Urteil vom 28.04.2004, – B 2 U 20/03 R -), ungleich behandelt. Die Ausweitung des Versicherungsschutzes in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII knüpft an das Zurücklegen eines versicherten Weges an und regelt nur den Versicherungsschutz auf einen Ab-/Umweg von einem versicherten Weg für einen bestimmten Zweck. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII begründet keinen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geforderten inneren Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und der betrieblichen Tätigkeit. Das Anknüpfen an das Zurücklegen eines versicherten Weges für die Ausweitung des Versicherungsschutzes stellt einen hinreichenden Grund für die Ungleichbehandlung dar, insbesondere in Hinblick auf die Freiheit des Gesetzgebers, Sachverhalte generalisierend, typisierend und pauschalierend zu regeln sowie die Tatsache, dass der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Wegeunfälle in § 8 Abs. 2 SGB VII erheblich ausgedehnt wurde.
Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII bestand zum Unfallzeitpunkt ebenfalls nicht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach dieser Vorschrift ebenfalls nur auf die Abweichung von einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten unmittelbaren Weg. An einem versicherten unmittelbaren Weg fehlt es jedoch aus den zuvor dargelegten Gründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Erstellt am: 10.07.2006
Zuletzt verändert am: 10.07.2006