Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 00.00.1951 geborene Kläger hat den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs erlernt und nach im Jahre 1969 abgelegter Gesellenprüfung noch einige Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Danach war er als Kraftfahrer tätig. Er bestand am 13.12.1985 die Prüfung zum Berufskraftfahrer – Güterverkehr. Vom 01.01.1986 bis 21.10.1989 bezog der Kläger Leistungen des Arbeitsamtes und war sodann von 1989 bis 1992 als Betriebsschlosser und Kesselbauer in einem Zulieferbetrieb der Automobilindustrie tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit absolvierte er von August 1990 bis März 1991 einen Kesselwärterlehrgang. Anschließend war der Kläger wieder als Berufskraftfahrer tätig, zuletzt vom 15.03.1994 bis 02.03.1999 (mit witterungsbedingten Unterbrechungen in den Wintermonaten) im Bereich des Baugewerbes. Ab dem 03.03.1999 erkrankte er arbeitsunfähig. Er bezog bis zu seiner Aussteuerung Krankengeld und danach Leistungen des Arbeitsamtes. Von April bis Dezember 2000 arbeitete er vollschichtig als LKW-Fahrer. Von November 2003 bis Dezember 2004 war er mit leichteren Aufräumarbeiten geringfügig beschäftigt.
Im August 1999 beantragte der Kläger unter Vorlage mehrerer medizinischer Unterlagen die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Internisten und Arbeitsmediziner Dr. L, der unter dem 08.11.1999 feststellte, eine volle Belastbarkeit sei bei dem Kläger ab 01.07.2000 gegeben. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestünde jedoch auch jetzt bereits ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Firma Transporte M vom 30.11. und 02.12.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2000 den Rentenantrag des Klägers ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen sei er in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig zu arbeiten.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, auf Grund seiner qualifizierten Ausbildungen könne er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Im Übrigen sei er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes holte die Beklagte einen aktuellen Befundbericht der Gemeinschaftspraxis P, Dr. S und T vom 13.04.2000 ein, die die Auffassung vertraten, der Kläger habe sich in dem Reha-Verfahren im vergangen Jahr nicht wesentlich erholt. Er könne seinen Beruf nur mit Mühe ausüben, seine Belastbarkeit und Gehfähigkeit seien eingeschränkt. Die Beklagte holte daraufhin ein orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 26.06.2000 ein, der nach Untersuchung des Klägers folgende Diagnosen stellte: Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule, Spondylose, Ostechondrose, mediale Gonarthrose beidseits, beginnende Retropatellar- und Coxarthrose beidseits, Zustand nach Nephrektomie linksseitig.
Bedingt durch diese Erkrankungen könnte der Kläger Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen von schweren Lasten und mit häufigem Bücken verbunden seien, nicht mehr ausüben. Arbeiten in einseitiger Körperhaltung, nur im Stehen bzw. nur im Sitzen seien nicht mehr möglich. Auch sollten Arbeiten für die Zukunft in geschlossenen und temperierten Räumen ausgeübt werden. Die Arbeiten leichterer Art seien vollschichtig durchführbar.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2000 zurück und führte dazu aus, der Kläger sei als ungelernter bzw. angelernter Arbeiter zur beurteilen. Er habe sich vom Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs aus anderen als medizinischen Gründen 1992 gelöst. Er sei sodann mit Unterbrechungen als angelernter Kraftfahrer beschäftigt gewesen und daher mit dem verbleibenden Leistungsvermögen weiterhin in der Lage, leichte angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben, so dass sich das Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht begründen ließe.
Mit der Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, auf Grund seiner Ausbildungen Facharbeiterstatus zu haben. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht gerechtfertigt. Dagegen hat die Beklagte weiterhin den Standpunkt vertreten, die Ausbildung zum "Berufskraftfahrer – Güterverkehr" sowie der Kesselwärterlehrgang könnten den Kläger höchstens als angelernten Arbeiter qualifizieren.
Das Sozialgericht hat ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK Nordrhein vom 06.02.2001, wonach der Kläger "aller Voraussicht nach auch dauerhaft für seine bisherige Tätigkeit" arbeitsunfähig sein dürfte, beigezogen und dann ein Gutachten des Internisten, Kardiologen und Molekularbiologen Dr. L1 vom 09.10.2001 sowie ein orthopädisches Zusatzgutachten von Dr. H vom 30.08.2001 eingeholt. Zusammenfassend diagnostizierten die Sachverständigen bei dem Kläger:
Entfernung der linken Niere mit Nebenniere und lokalen Lymphknoten, intermittierende absolute Arrhythmie, chronische Lumbago mit angedeuteter pseudoradikulärer zeitweiliger Ausstrahlung, chronische Cervikocephalodorsalgie, isolierte angedeutete geringe C6-Hypästhesie rechtsseitig, skoliotische Fehlhaltung und leichte Skoliose thorakolumbal, leichtere bis mäßige Gonarthrose beidseits mit leichter Kniebeugekontraktur, angedeutete Hallux valgus bei Spreizfuß, Periarthritis humeroscapularis beidseits ohne größere funktionelle Beeinträchtigungen, radiologisch beginnende Coxarthrose beidseits, angedeutete Varikosis (Krampfadern) der Beine, angedeutete Psoriasis am Ellenbogen und am Kniegelenk beidseits, Adipositas Grad II.
Auf Grund der orthopädischen Gesundheitsstörungen – die übrigen Diagnosen erzeugten keine weiteren Beeinträchtigungen – sei der Kläger nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig unter Vermeidung von häufigem Heben, Tragen und Bücken sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu verrichten. Es bestehe zudem ein negatives Leistungsbild für Arbeiten unter Gefährdung von thermischen Einflüssen und unter Vermeidung von thermischen Einflüssen. Die festgestellten Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden seit Rentenantrag und seien dauerhafter Natur.
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht ein weiteres orthopädisches Gutachten von Dr. G vom 02.07.2003 eingeholt. Der Sachverständige hat die zuvor erhobenen Diagnosen bestätigt und im Rahmen seiner Leistungsbeurteilung ausgeführt, der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel problemlos verrichten. Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten von über 15 kg müssten unterbleiben, auch das Arbeiten in anhaltender Vorbeugestellung sowie in kniender oder hockender Stellung sowie Gerüstarbeiten sollten weitgehend vermieden werden ebenso wie Arbeiten in Kälte, Hitze oder starken Temperaturschwankungen bzw. Zugluft und Nässe. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sei der Kläger arbeitstäglich vollschichtig belastbar.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.09.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei kein Facharbeiterstatus zuzubilligen. Er sei vielmehr wegen seiner Ausbildung zum Berufskraftfahrer als Angelernter im oberen Bereich einzustufen und unter Berücksichtigung seiner Leistungseinschränkung auf eine Vielzahl zumutbarer Tätigkeiten zu verweisen. Beispielsweise hat das Sozialgericht die Tätigkeit der Gehaltsgruppe K2 des Gehaltsrahmenabkommens Metall genannt, wobei es sich um Anlerntätigkeiten unterhalb des kaufmännischen Bereiches mit so genanntem kleinem Schriftwerk, etwa dem Ablegen von Schriftgut nach einfachen Sachgebieten, das Führen von Karteien und einfachen Statistiken, das Disponieren und Verwalten einfacher Lagerbestände und das Prüfen von Eingangsrechnungen auf rechnerische Richtigkeit handele.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Das Sozialgericht habe es versäumt, die tariflichen Bestimmungen, nach denen er eingruppiert war, beizuziehen und insofern auch verkannt, dass gerade bei Berufskraftfahrern durch die tarifliche Einstufung die Zuordnung zu der Gruppe der Facharbeiter oder zur Gruppe der Angelernten maßgeblich bestimmt sei. Sein Leistungsvermögen, sei durch die Entfernung der linken Niere und die Erkrankung des Bewegungs- und Skelettsystems herabgesetzt. Seine Herzrhythmusstörungen hätten sich verschlimmert.
Das Gericht hat zunächst Befund- und Behandlungsberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten T u. a. vom 16.02.2994, der Praxisgemeinschaft Dres. L2 und A vom 25.02.2004 sowie von Dr. G vom 03.05.2004 eingeholt.
Bei den Ärzten Dres. L2 und A war der Kläger zuletzt am 12.02.2004 wegen einer Hauterkrankung in Behandlung, die sich nach Angabe der Ärzte seit 30.09.2003 verbessert hätte, ohne dass es zu einer vollständigen Abheilung gekommen sei. Dr. G hat angegeben, dass sich die von ihm in der Zeit vom 09.03. bis 19.04.2004 erhobenen Befunde nicht erheblich verschlechtert oder deutlich gebessert hätten. Herr T, der behandelnde Internist hat angegeben, dass seit der letzten Vorstellung am 06.02.2004 der Verdacht auf eine Cardiomyopathie bei bestehenden Herzrhythmusstörungen bestünde, woraufhin der Senat ein Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. E vom 08.06.2004 eingeholt hat. Er stellte zusammenfassend bei dem Kläger ein chronisch degeneratives Wirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik mit Cervikocephalgie, Cervikobrachialgie, rezidivierender Lumboischialgie rechtsseitig, Cubitalarthrose beidseits, Perarthritis humeroscapularis beidseits, Mediale Gon- und Retropatellararthrose rechts, intermittierende absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie mit konzentrischer Linksherzhypertrophie, chronische Gastritis bei Zustand nach Ulcus, operiertes Nierenkarzinom, Leberzellverfettung – Fettstoffwechselstörung, Adipositas, durchgemachte Darmentzündung mit einhergehender Augenmuskulaturentzündung, rezidivierende Urticaria, Varikosis rechter Unterschenkel fest.
Der Sachverständige hat keinen Hinweis auf eine coronare Herzerkrankung als Ursache für die Herzrhythmusstörungen festgestellt. Seiner Auffassung nach ist eine Herzleistungsschwäche insgesamt auszuschließen. Der Kläger verfügte noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung ohne längeres Bücken, Knien und Hocken sowie ohne vermehrte Überkopfarbeit. Die Tätigkeiten seien nur unter Witterungsschutz ohne besondere Exposition von Hitze, Kälte und hautbelastenden Stoffen sowie nicht auf Leitern und Gerüsten zumutbar. Im Hinblick auf eine Verschlechterung des Leistungsvermögens durch zunehmende Beschwerden im Bereich der Ellenbogengelenke und des rechten Kniegelenkes sowie einer Manifestation der arteriellen Hypertonie und einer im September 2003 neu hinzugetretenen allergischen Hautmanifestation mit Bläschenbildung seien besondere Stressbelastung, hautbelastende Stoffe und Nachtschichtarbeiten zu vermeiden, die jedoch einem vollschichtigen Leistungsvermögen nicht entgegenstünden.
Das Gericht hat ferner den Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.11.1997, den Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1994 sowie die Tarifvereinbarung zwischen dem Arbeitgeberverband des Verkehrsgewerbes Nordrhein e. V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirke I und II Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf und Bochum vom 03.02.2000 sowie ergänzend vom 28.02.2002 beigezogen. Des weiteren hat der Senat berufskundliche Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 28.12.2004, 25.10.2004, 25.08.2004, 19.08.2004, 29.07.2004 und 16.06.2004 beigezogen und – ebenso wie alle beigezogenen und eingeholten Unterlagen – dem Kläger zur Kenntnis gegeben.
Der Kläger hat eingewandt, die Tätigkeit eines Zigarettenautomatenauffüllers erfordere eine Hebe- und Tragebelastung von über 10 kg, welche ihm im Hinblick auf das bestehende medizinische Beweisergebnis nicht zumutbar sei. Darüberhinaus sei davon auszugehen, dass eine besondere Stressbelastung anfalle. Zwar würde dies berufskundlich mit den Ausführungen verneint, die Fahrer setzten sich in der Regel selbst unter Zeitdruck, weil sie ihre Touren so früh wie möglich beenden wollten. Würde aber entsprechend dieser Stellungnahme von 40 – 44 Automaten je Arbeitstag/Tour ausgegangen, bedeute dies in der Regel, dass pro Arbeitsstunde zumindest fünf Automaten anzufahren und zu bestücken seien. Damit verbleibe pro Vorgang max. ein Zeitaufwand von durchschnittlich zwölf Minuten, was verdeutliche, dass die Tätigkeit letztlich zu einem besonderen Stress im Sinne der Arbeitsmedizinischen Beurteilung des Sachverständigen Dr. E gekennzeichnet sei. Es sei zudem entgegen der berufskundlichen Stellungnahme auch nicht nachvollziehbar, dass eine Einarbeitung innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten ausreichend sei, wenn von dem Zigarettenautomatenauffüller 400 bis 450 Automaten zu betreuen seien. Darüber hinausgehend sei der Zigarettenautomatenauffüller auch wiederkehrend besonderen Einwirkungen von Kälte, Hitze, Feuchtigkeit und Schmutzeinwirkungen ausgesetzt, denn die Wege vom Auslieferungswagen bis zum Automaten seien im Freien zurückzulegen.
Im Übrigen hat der Kläger einen Bericht der Johanniter Einrichtungen S GmbH vom 10.12.2004 vorgelegt, die den Kläger notfallmäßig zur Abklärung von akuten Sehstörungen mit verschwommenem Sehen und anamnestischen Doppelbildphänomenen stationär aufgenommen hatte. Das Augen-Konsil und Schädel-CT hätten sich unauffällig gezeigt. Eine kardiologische Ursache könnte jedoch nicht ausgeschlossen werden. Des weiteren hat der Kläger einen Bericht des Chefarztes der neurologischen Klinik Priv.-Doz. Dr. T1 vom 10.12.2004 vorgelegt, wo der Kläger stationär vom 08.12.2004 bis 10.12.2004 in Behandlung war. Auch dieser Bericht enthält die Empfehlung, eine kardiologische Abklärung vorzunehmen.
Der Senat hat daraufhin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Internisten Dr. E vom 09.05.2005 eingeholt, der unter Auswertung der vom Kläger zuletzt vorgelegten Unterlagen zu der Einschätzung gelangt ist, dass aus den vom Kläger geklagten vorübergehenden unklaren Störungen keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen über die bereits im Gutachten benannten abzuleiten seien. Unter Berücksichtigung der berufskundlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. N, die ihm neben der Gerichtungs- und Verwaltungsakte ebenfalls zur Kenntnis gegeben worden waren, ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger vollschichtig die Tätigkeit als Zigarettenautomatenauffüller ausüben könne. Die genannten Anforderungen stünden mit den bestehenden Gesundheitsstörungen und resultierenden Lesitungseinschränkungen "durchaus in Übereinstimmung" insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass höhere Gewichte aufgeteilt werden könnten. Hinsichtlich der Stressbelastung sehe er ebenfalls keine Problematik, da nach Angabe des Sachverständigen Dr. N eine freie Zeiteinteilung in der Regel bei festem Arbeitspensum möglich sei. Die Teilnahme am Straßenverkehr sei hier nicht als ausschließender Faktor einzuschätzen, da der Kläger weiterhin selbst einen PKW fahre und damit auch aus S kommend die Untersuchungsstelle in Hamm im Juni 2004 aufgesucht habe.
Nachdem der Kläger die Antworten des Gesamtbetriebsrats-Vorsitzenden der U-Automaten-Gesellschaft L T ohne Datum vorgelegt hatte, der eine Stellenbeschreibung Fahrverkäufer beigefügt war, ist der Sachverständige Dr. N am 12.07.05 auch zu den vorbezeichneten Auskünften angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 12.07.2005 Bezug genommen. Darauf hat der Senat die Auskunft der Deutschen Bundesbank zu den Münzgewichten vom 04.08.05 eingeholt, worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Der Gesamtbetriebsrats-Vorsitzende T ist mit dem aus der Niederschrift vom 23.08.2005 zu entnehmenden Ergebnis zu der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers angehört worden.
Der Kläger hat weiter eingewandt, dass er durch das Besteigen und das Entsteigen des/aus dem Fahrzeug unzumutbar gesundheitlich belastet werde und dass das zumindest vierstündige tägliche Autofahren zu einer ihm nicht zumutbaren statischen Belastung und Zwangshaltungen sowohl der Wirbelsäule als auch des Schulter-Nackenbereichts führten. Ihm seien ferner die besonderen Belastungen durch Kälte, Hitze, Feuchtigkeit, die zumindest wiederkehrende zeitliche Druck- und/oder Stressbelastung und die bei den kleinen Reparaturen und den Reinigungsarbeiten zu erwartenden Hautbelastungen nicht zumutbar. Zu den das orthopädische Fachgebiet betreffenden Einwendungen hat der Sachverständige Dr. H in einem ergänzenden Gutachten vom 28.09.2005 Stellung genommen. Der Kläger könne arbeitstäglich 4 x 501 m in je 15 min. zurücklegen. Die sich aus den berufskundlichen Unterlagen ergebenden körperlichen Belastungen seien dem Kläger zumutbar, der thermische Einfluss sei zu vernachlässigen. Der Kläger hat wiederholt auf Internet-Auszüge zur Stressbelastung beim Autofahren hingewiesen. Er ist bei der Auffassung geblieben, dass ihm das nicht zumutbar sei. Dies gelte auch für die vom Zeugen T an Hand der überreichten "Ready"-Aufzeichnungen mitgeteilte Arbeitszeit von 10,29 Stunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03. September 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 zu verurteilen, Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise, wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Rentenantrag zu bewilligen und hilfsweise weiteren Beweis entsprechend den Anträgen im Schriftsatz vom 15. Mai 2006 zu erheben.
Diese Anträge lauten:
1. weiteren medizinischen Beweis darüber zu erheben, dass entsprechend dem obigen Vortrag die fahrerische Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers eine besondere zeitliche Druck- bzw. Stressbelastung im Sinne der arbeitsmedizinischen Beurteilung des Sachverständigen Dr. E eine ihm gesundheitlich nicht zumutbare Belastung darstellt, und zwar durch Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von dem Sachverständigen Dr. E,
2. Beweis zum einen darüber zu erheben, dass kein Arbeitgeber bereit sein wird, ihm einen Arbeitsplatz als Zigarettenautomatenauffüller mit einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden anzubieten und zum anderen weiteren Beweis darüber zu erheben, dass ihm eine durchschnittliche regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 10,29 Stunden gesundheitlich nicht zumutbar ist, und zwar zum einen durch Einholung einer ergänzenden Auskunft von dem gehörten sachverständigen Zeugen T und zum anderen durch Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme von dem Sachverständigen Dr. E,
3. weiteren Beweis darüber zu erheben, dass entsprechend dem obigen Vortrag die fahrerische Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers eine ihm nicht zumutbare statische Belastung sowie nicht zumutbare Zwangshaltung der Wirbelsäule und des Schulter-Nacken-Bereiches darstellt, und zwar durch Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H,
4. Beweis darüber zu erheben, dass entsprechend dem obigen Vortrag zum einen bei der Befüllung der Zigarettenautomaten sowie beim Führen des Pkw s wiederkehrende besondere Belastungen von Kälte, Hitze, sowie Feuchtigkeit auftreten, eine wettbewerbsfähige Verrichtung der Tätigkeit es nicht gestattet, solche anfallenden Wettersituationen im Fahrzeug abzuwarten und zum anderen ihm solche wiederkehrenden Belastungen gesundheitlich nicht zumutbar sind, und zwar zum einen durch Einholung einer ergänzenden Auskunft des sachverständigen Zeugen T und zum anderen durch Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von dem Sachverständigen Dr. E,
5. Beweis darüber zu erheben, dass entsprechend dem obigen Vortrag zur Reinigung der Zigarettenautomaten sowie bei den durchzuführenden kleineren Reparaturen Kontakt mit hautbelastenden Stoffen entsteht, und zwar durch Einholung einer ergänzenden Auskunft von dem sachverständigen Zeugen T und dass ihm der Kontakt mit solchen hautbelastenden Stoffen gesundheitlich nicht zumutbar sei durch Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von dem Sachverständigen Dr. E,
6. Beweis darüber zu erheben, dass er nicht die Kenntnisse sowie die Fertigkeiten aufweist, damit eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten für die vom Sozialgericht angeführte kaufmännische Tätigkeit der Gehaltsgruppe K2 ausreichend ist, und zwar durch Einholung einer Auskunft von der Agentur für Arbeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Kläger ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den von ihm angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert; denn diese Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmung des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI a. F. ).
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. ist berufsunfähig der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Nach den Übergangsvorschriften der §§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 SGB VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12. 2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend.
Es hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger am 31.12.2000 einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente im Sinne der zitierten Regelung hatte. Der Kläger ist nicht berufsunfähig.
Ausgangspunkt ist bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von Berufsunfähigkeit der bisherige Beruf des Versicherten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist "bisheriger Beruf" in der Regel die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit (BSG Urteil vom 14.3.1979 -1 RJ 84/78- in SozR § 1246 RVO Nr. 41; Urteil vom 11.9.1980 -1 RJ 94/79- in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 66 mit weiteren Nachweisen). "Bisheriger Beruf" des Klägers ist dementsprechend seine bis zum Jahre 1999 ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer im Bereich des Baugewerbes (Kraftfahrer). Diese hat er für längere Zeit und bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft ausgeübt, bevor er sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Diese Tätigkeit kann der Kläger nach den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen und der damit übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten nicht mehr verrichten.
Der Rentenanspruch hängt mithin davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar ist und von ihm gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Nach dem vom BSG zur Wertigkeit des bisherigen Berufs entwickelten Mehrstufenschema, das den Beteiligten hinlänglich bekannt ist, gehört der Kläger als Kraftfahrer mit einer Entlohnung nach der Lohngruppe 4 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei, und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1997 der Gruppe der Facharbeiter innerhalb des genannten Mehrstufenschemas an. Nach der Lohngruppe 4 werden ganz allgemein entlohnt Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende zweijährige Berufsausbildung erworben wird. Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohnordnung verrichtet werden. Als Beispiele werden angeführt
a) Kraftfahrer, mit erfolgreich abgeschlossener zweijähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer und anschließender zweijähriger einschlägiger Fahrpraxis,
b) Fachkräfte für Lagerwirtschaft mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und anschließender zweijähriger einschlägiger Berufspraxis sowie
c) Handwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und anschließender zweijähriger einschlägiger Berufspraxis.
Damit ist der Berufskraftfahrer mit erweiterter Berufserfahrung in eine Lohngruppe von den Tarifvertragspartnern eingestuft zusammen mit Handwerkern und anderen Facharbeitern, die allerdings ebenfalls erweiterte Berufspraxis aufweisen müssen. Dies trifft auf den Kläger zu. Er hat eine Berufskraftfahrerprüfung abgelegt und ist langjährig in diesem Beruf beschäftigt gewesen. Der letzte Arbeitgeber hat dem Kläger bescheinigt, dass die von ihm verrichteten Tätigkeiten zwar im allgemeinen von angelernten Arbeitern verrichtet werden, er – der Kläger – aber über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt habe. Der Senat hat deshalb keine Bedenken den Kläger auch als Facharbeiter bei seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Bereich des Baugewerbes anzusehen.
Als Facharbeiter ist der Kläger nicht nur auf andere Facharbeitertätigkeiten, sondern auch auf angelernte Tätigkeiten (vgl. BSG SozR 3 – 2600 § 43 Nr. 13) verweisbar. Darüber hinaus müssen sich Facharbeiter auch auf solche ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen, die sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten herausheben und die wegen ihrer besonderen Qualität oder betrieblichen Wichtigkeit wie sonstige Ausbildungsberufe tariflich eingestuft sind (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nrn. 17, 29, 34). Der Kläger ist deshalb auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers verweisbar.
Diesen Beruf kann der Kläger mit dem bei ihm bestehenden Leistungsvermögen verrichten. Er ist nach sämtlichen Gutachten noch in der Lage, vollschichtig körperlich mindestens leichte Arbeiten mit dem gelegentlichen Bewegen und Tragen von Gewichten bis zu 10 Kg in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken (Dres. H und E) und ohne anhaltende Vorbeugetätigkeit (Dr. G) zu verrichten. Arbeiten in Kälte, Hitze, Nässe oder starken Temperaturschwankungen/Zugluft sind möglichst zu vermeiden. Arbeiten unter Witterungsschutz sind nach Dr. E zumutbar, wobei nach Dr. H die thermische Belastung, der der Zigarettenautomatenauffüller ausgesetzt ist, zu vernachlässigen ist. Dass nach Dr. G Arbeiten mit Einwirkung von Nässe, Hitze, Kälte und/oder Zugluft oder starken Temperaturschwankungen möglichst zu vermeiden sind, ändert an den Einschränkungen nichts Wesentliches im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtung durch die Dres. H und E, denen der Senat folgt. Denn der Sachverständige Dr. H misst den thermischen Einflüssen, die bei dieser Tätigkeit auftreten können, keine besondere Bedeutung zu, da sie allenfalls kurzfristig auftauchen und keine Behinderung im gutachterlichen Sinne darstellen. Diese Einschätzung nimmt auch Dr. E vor, wenn er meint, der Kläger solle nicht in besonderem Maße Hitze und Kälte ausgesetzt werden, könne aber unter Witterungsschutz vollschichtig arbeiten. Gefährdungen dieser Art, d. h. durch Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und starke Temperaturschwankungen ist ein Arbeitnehmer bei der Tätigkeit des Befüllens von Zigarettenautomaten nicht in dem Umfang ausgesetzt, wie bei in voller Schicht im Freien zu verrichtenden Arbeiten. Berücksichtigt man dabei die von den Sachverständigen Dres. H und E positiv beantwortete Frage, dass der Kläger beispielsweise eine Arbeitsstelle mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen und auch viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen vermag – was von den übrigen Sachverständigen nicht verneint wird -, so stellte es einen Widerspruch in sich dar, wenn es ihm nicht gestattet wäre jeweils kurzfristig, wenn auch häufiger, verteilt über eine Arbeitsschicht im Freien tätig zu werden; dies vor allem deshalb, weil es sich um Arbeitsvorgänge leichter, rasch zu erledigender Art handelt. Dass es schon bei solch kurzfristigem Tätigwerden im Freien zu Gesundheitsgefährdungen kommen könnte, ist von den Sachverständigen nicht angenommen worden.
Zur Tätigkeit des Zigarrettenautomatenauffüllers:
Nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen Dr. N handelt es sich bei der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers um eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt wird und nur normale durchschnittliche Anforderungen an seelisch-geistige Qualitäten stellt. Darüber hinausgehende Qualitäten sind nicht gefordert.
Was die körperliche Belastung anbelangt, ist davon auszugehen, dass bei einer städtischen Tour täglich 40 – 44 und bei einer ländlichen Tour täglich 35 – 40 Zigarettenautomaten angefahren, gewartet und nachgefüllt werden müssen. Dabei sind durchschnittlich täglich insgesamt etwa 3000 Packungen, was 150 Stangen zu 20 Packungen und einem Warenwert von rund 12000,00 Euro entspricht, nachzufüllen. Jeder zu versorgende Automat ist somit durchschnittlich mit 75 Packungen nachzufüllen bei einem Geldgesamtanfall von durchschnittlich etwa 300,00 Euro.
Von diesen durchschnittlichen Werten ausgehend fallen je Zigarettenautomat nur geringe Gewichte an Zigaretten und an Geld an. Ausgehend von einem Packungsgewicht von etwa 25 g – Stange von maximal 510 g bei 20 Packungen – ist ein Warengewicht bei 75 Packungen von unter 2 Kg in dem 2,2 Kg wiegenden Füllkorb zu bewältigen. Entsprechend stellt sich das Gewicht des Geldes dar. Bei einem ausschließlich mit Münzgeld zu bedienenden Automaten und bei einem Packungspreis von durchschnittlich 4,00 Euro können 300 1,00-Euro-Münzen durchschnittlich anfallen, was zu einem Gewicht von max. 2550 g führt. Dabei ist der Senat, der Annahme des Sachverständigen folgend von einem Münzgewicht bei einer 1,00-Euro-Münze von etwa 8,5 g – münzfrisch 7,5 g plus Verschmutzung – ausgegangen. Variationen wegen anderer Münzzusammenstellungen oder -mischung mit Notengeld sind möglich. Abweichungen nach oben und nach unten sind aber nur in einem Maße möglich, mit dem die 5 Kilo Grenze regelmäßig nicht überschritten wird.
In Ausnahmefällen können zwar höhere Gesamtgewichte sowohl bei der Ware als auch beim Geld anfallen. Zigarettenkartons mit einem Inhalt von 16 Stangen zu 510 g können bis knapp unter 9 Kg wiegen. Zu entnehmende Geldmengen können insgesamt das Gewicht von 20 Kg nach den Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen erreichen/überschreiten. Diese Gewichte können aber, wie der Sachverständige auch dargelegt hat, in Teilmengen transportiert werden. Der Automatenauffüller kann sie sich seinem Leistungsvermögen entsprechend aufteilen, was für den Kläger, der nach den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen noch Lasten von 10 Kg heben und tragen kann, nur eher gelegentlich erforderlich sein dürfte.
Weitere körperliche Belastungen mit den vorbeschriebenen (Gesamt)Höchstgewichten treten auf beim Beladen des Lieferfahrzeugs. Gleich ob die aus dem Warenlager des Tabakwarengroßhändlers zu entnehmenden Waren von einem Kommissionierer vorbereitet bereitgestellt werden oder ob der Auffüller sie selbst aus dem Lager holt. Diese Gewichte können ebenfalls belastungsgerecht aufgeteilt werden.
Das an den Automaten eingesammelte Geld fällt nach dem Zählen mittels einer Zählmaschine in einen im Lieferwagen eingebauten Tresor, der auf dem Gelände des Tabakwarengroßhändlers nur noch aus dem Lieferwagen auf ein Rollenförderband gezogen werden muss, das bis an den Lieferwagen heranreicht. Mit der Geldentnahme oder einem Transport ins Kassenbüro hat der Automatenauffüller nichts zu tun.
Beim Beladen des Fahrzeugs werden entweder die Zigaretten-Kartons oder-Stangen in in dem Wagen eingebaute Regale gelegt. Beim Nachfüllen der Automaten sind die erforderlichen Mengen wieder aus diesen Regalen herauszunehmen. Dabei können jeweils naturgemäß einzelne kurzfristige Bückvorgänge notwendig sein, die dem Kläger aber medizinisch zumutbar sind, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich die jeweils nachzufüllenden Zigarettenpackungen bei jedem Automaten ausschließlich auf dem Boden des Lieferfahrzeugs – als dem untersten "Regalboden" – befinden.
Im Übrigen aber ist wechselnde Körperhaltung – wie von allen medizinischen Sachverständigen gefordert – bei der Ausübung der Tätigkeit gewährleistet. Allein die Art der Tätigkeit gewährleistet, dass die ausschließlich sitzende Position beim Fahren des Autos immer wieder durch das Befüllen der Automaten unterbrochen wird. Die mit der Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Arbeitsschritte und die Anzahl der zu versorgenden Zigarettenautomaten gewährleisten ausreichenden Haltungswechsel und wegen der zurückzulegenden, regelmäßig kurzen Gehstrecken ausreichendes Gehen.
Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag zu 3) hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, zu entsprechen. Zum einen haben sämtliche Sachverständige eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung bzw. eine solche wenigstens mit der Möglichkeit zum Positionswechsel gefordert. Der Senat kann sich kaum eine andere Tätigkeit vorstellen, bei der in so idealer Weise ein Wechsel der Körperhaltungen des Gehens, Stehens und Sitzens garantiert ist, so dass von einer statischen Belastung eben nicht die Rede sein kann.
Wenn von den medizinischen Sachverständigen allein Haltungswechsel gefordert werden und zudem Dr. H in seiner Ergänzung vom 28.09.2005 in Kenntnis der Einwendungen des Klägers sowie der Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen Dr. N und des Zeugen T die Auffassung vertritt, der Kläger könne die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers und damit auch die damit verbundenen Fahrtätigkeiten verrichten, dann hätte es detaillierter Darlegungen dazu bedurft, warum man zum einen der Einschätzung des Sachverständigen nicht folgen könne und zum anderen eine statische Belastung überhaupt entstehen könnte, obwohl ständige Körperhaltungswechsel garantiert sind. Bei dem bestehenden Belastungsprofil wäre, ausgehend von der Behauptung des Klägers auch keine andere Tätigkeit zumutbar, die den von den medizinischen Sachverständigen aufgestellten Forderungen entspräche, denn auch sie hätte notwendigerweise zur Folge, dass eine statische Belastung vor jedem Haltungswechsel entstünde, die dem Kläger nicht zuzumuten wäre.
Der Zigarettenautomatenauffüller und damit auch der Kläger ist in der Lage, widrige Einflüsse weitgehend zu vermeiden. Nach der Meinung der Sachverständigen Dres. H und E kann er sich gegen Kälte, Nässe und Zugluft sowie große Temperaturschwankungen mit witterungsangepasster Kleidung schützen. Dem Senat erscheint es in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf die zu verteilenden Waren – Zigaretten – gänzlich unwahrscheinlich, dass diese Tätigkeit überhaupt bei starkem Regen oder Schneefall ausgeführt werden kann. Solche Naturereignisse können, ja müssen unter Umständen z. B. im Lieferfahrzeug abgewartet werden. Bei Witterungseinflüssen dieser Art in normalem Ausmaß ist der Zigarettenautomatenauffüller in der Lage jedenfalls sich – wenn auch vielleicht nicht die Ware – durch angepasste Kleidung zu schützen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass zum einen der Zigarettenautomatenauffüller frei in der Gestaltung seines Arbeitstages ist, zum anderen nur etwa die Hälfte der zu versorgenden Automaten sich im Freien befindet, und dass nicht zuletzt weiter davon ausgegangen werden kann, dass immer dann, wenn ein im Freien aufgestellter Zigarettenautomat zu versorgen ist, es nicht in Strömen regnet oder gewaltig schneit.
Auch der Einwirkung von Hitze kann durch angepasste Kleidung begegnet werden. Das Fahrzeug kann gelüftet werden, wenn es noch nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein sollte. Auch hier gilt, dass der Kläger lediglich leichte körperliche Arbeiten zu verrichten hat, die ständig wechselnd in der Körperhaltung und an ständig wechselnden Orten, so auch zu etwa der Hälfte in Gebäuden ausgeübt werden. Er hat keinesfalls wie etwa ein Straßenarbeiter, seine Tagesschicht draußen in der glühenden Sonne durchgehend zu verrichten. Er kann deshalb, sollte ein heißer Tag zu erwarten sein, was in unseren Regionen eher selten der Fall sein dürfte, seine Tour früh morgens bei noch niedrigen Temperaturen beginnen, was den weiteren Vorteil der freien Beweglichkeit in Fußgängerzonen und Innenstadtbereichen mit sich bringt. Er kann sie auch später beginnen und nur in den späteren Nachmittags- und/oder Abendstunden tätig sein, was auch die Arbeit in kühleren als den Höchsttemperaturen des Tages bedeutet. Kombinationen beider Möglichkeiten sind selbstverständlich möglich.
Im Übrigen haben die Sachverständigen Dres. H und E keine Einsatzbeschränkung des Klägers in Kenntnis des Berufsbildes für den Beruf des Zigarettenautomatenauffüllers gesehen. Obwohl sie selbst (so Dr. E) oder in Kenntnis der übrigen medizinischen Gutachten (so Dr. H) Hitzebeschränkungen für erforderlich hielten bzw. von diesen wussten, haben sie eine Einsatzbeschränkung des Klägers insofern für den Beruf des Zigarettenautomatenauffüllers nicht gesehen bzw. vorgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus Oberflächlichkeit oder Unkenntnis nicht auch diesen Bereich in ihre Beurteilung einbezogen hätten, sind für den Senat nicht erkennbar. Aus den vordargelegten Gründen ist der Senat dem Beweisantrag zu 4) mangels Beweisbedürftigkeit nicht gefolgt.
An die geistig-seelischen Qualitäten wie Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, verantwortliches und zuverlässiges Handeln werden normale, durchschnittliche Anforderungen gestellt, wie sie bei dem Kläger bedenkenlos vorausgesetzt werden können. Der Senat hat keine Bedenken, dass sich der Kläger in diese Tätigkeit, die einer gewissen Intelligenz und Umstellungsfähigkeit bedarf, um die zu erfüllenden Aufgaben zu erlernen und den Versorgungsbezirk mit seinen Automaten kennenzulernen und abzufahren nicht innerhalb von drei Monaten einarbeiten könnte.
Zeitdruck kann allenfalls in dem allenthalben bei jeder Arbeit anfallenden Ausmaß entstehen bzw. vorhanden sein. Der Zigarettenautomatenauffüller kann seinen Arbeitstag frei gestalten. Das hat seine Grundlage darin, dass er für die Versorgung seines Bezirks und nicht nach geleisteten Arbeits- und/oder Überstunden entlohnt wird. Deshalb kann er seine Nachfüll-Tour, die für den jeweiligen Tag vorgegeben wird, in ihrem Ablauf frei gestalten, Pausen nach den Vorgaben der Arbeitszeitordnung planen und einhalten oder zusätzliche Pausen einlegen. Daran ist er durch nichts, vor allem nicht durch eine Verpflichtung zur Einhaltung von Terminen, gehindert. Er kann z.B. in einem innerstädtischen Bereich ganz früh morgens mit seiner Arbeit beginnen, um sie relativ "bequem" und zügig erledigen zu können, weil er sich als Lieferant bis 10 Uhr morgens problemlos mit seinem Fahrzeug sowohl in der Fußgängerzone als auch in dem anderen Innenstadtbereich bewegen kann. Hat er auf seiner Tour vornehmlich z.B. Kantinen, Wirtschaften und Kioske aufzusuchen, wird er wegen möglicher späterer Öffnungszeiten seinen Arbeitstag auch erst später am Tag beginnen mit der Folge, dass es an diesem Tage später werden kann. Bei normalem Ablauf eines durchschnittlichen Tourentages ist deshalb das Entstehen von Zeitdruck über das normale Maß hinaus nicht zu erwarten. Zeitdruck wird regelmäßig nur dadurch entstehen können, worauf auch der Sachverständige hinweist, dass sich der Auffüller selbst unter Druck setzt mit dem Ziel seine Arbeit schnellstmöglich hinter sich zu bringen. Selbst wenn der Kläger sich eigenverantwortlich diesem Zeitdruck aussetzen würde, steht dies im Einklang mit seinem Leistungsvermögen. Denn sämtliche medizinischen Sachverständigen haben erst besonderen Zeitdruck/Stress ausgeschlossen.
Keiner der Sachverständigen hat die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen, obwohl alle, vornehmlich die Internisten Dres. L1 und E um die Herzrhythmusstörungen wussten. Da sie aber erst Arbeiten mit besonderem Zeitdruck/Stress ausgeschlossen haben, muss der Senat davon ausgehen, dass diese Sachverständigen das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht als eine Tätigkeit ansehen, die mit besonderem Zeitdruck/Stress belastet ist. Der Senat ist deshalb dem Beweisantrag zu 1) mangels Beweisbedürftigkeit nicht gefolgt.
Der Kläger ist mit dem bestehenden Leistungsvermögen auch nicht gehindert, die gelegentlich anfallenden kleinen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten zu verrichten. Bei den in der Vergangenheit zu verrichtenden Arbeiten hat er auch mit Werkzeugen umgehen müssen, so dass dem Senat nicht ersichtlich und von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen ist, warum er die erforderlichen kleinen Reparaturen nicht sollte verrichten können. Allein der Umstand, dass er nicht in besonderem Maße hautbelastenden Stoffen ausgesetzt werden darf, schließt eine Verweisung auf diesen Beruf nicht aus. Zum einen prägen solche Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers. Sie fallen nach den berufskundlichen Unterlagen eher gelegentlich an. Deshalb ist der Zigarettenautomatenauffüller auch nur gelegentlich Reinigungs- und/oder Schmierstoffen ausgesetzt, die die Haut des Klägers belasten könnten. Nicht mehr zumutbar aber sind erst besondere Expositionen von hautbelastenden Stoffen, was für den Senat bedeutet, dass er nicht ganz gehäuft oder ständig mit solchen Stoffen hantieren bzw. mit diesen Stoffen in Berührung kommen darf. Davon ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. N nicht auszugehen. Zum anderen kann der Kläger die einzigen Körperteile, die mit solchen Stoffen regelmäßig bei entsprechenden Arbeiten in Berührung kommen können, seine Hände, durch Handschuhe schützen. Aus diesen Gründen ist der Senat mangels Beweisbedürftigkeit dem Beweisantrag zu 5) nicht nachgegangen.
Da der Senat nicht auf die Tätigkeit, die das Sozialgericht für zumutbar gehalten hat, verweist, sondern auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers, ist der Beweisantrag zu 6) per se obsolet geworden.
Da es von dieser Art Arbeitsplätze in Deutschland etwa 2500 gibt, in Nordrhein-Westfalen allein mehr als 500, wobei die Arbeitsplätze und die Bevölkerungszahlen ins Verhältnis gesetzt sind, demnach von einer beachtlichen und nach der Rechtsprechung der Rentensenate des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des BSG in RozR 3-2600 § 43 Nr. 13) bei weitem für eine Verweisungstätigkeit ausreichenden Anzahl dieser Arbeitsplätze, seien sie frei oder besetzt, auszugehen ist, sind die vorbeschriebenen Arbeitsbedingungen die des allgemeinen Arbeitsmarktes für diese Tätigkeit (vgl. BSG Urteil in SozR 2200 § 1247 Nr. 43, Urteil in SozR 4100 § 168 Nr. 7).
Diese üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N nicht darin, nach Stunden und Überstunden für eine Arbeit entlohnt zu werden, sondern in der Versorgung der Automaten in dem, dem Zigarettenautomatenauffüller anvertrauten Bezirk. Der Sachverständige hat insofern in seiner Stellungnahme vom 20.07.2005 (in einem Verfahren des 2. Senats des LSG NRW, Aktenzeichen hier unbekannt) dazu ausgeführt, dass die Fahrverkäufer/Automatenauffüller in der Regel ein festes Monatsgehalt erhalten, mit dem alle eventuellen Überstunden abgegolten sind. Vom Stelleninhaber würde erwartet, dass er seinen von ihm selbst gestalteten Tourenplan einhalte und die Tagesarbeit erledige. Sei ihm das in weniger als 38,5 Stunden pro Woche (tarifliche Wochenarbeitszeit im Groß- und Aussenhandel NRW) möglich, würde danach genau so wenig gefragt, wie wenn er 42 Stunden aufgrund Staus oder wegen langsamerer Arbeitsweise benötige. Der Senat sieht keinen Grund, diese Äußerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Die vom Marktführer erstellte Stellenbeschreibung des Fahrverkäufers, die nach Ausführung des Sachverständigen die in der Branche übliche Arbeit des Automatenauffüllers beschreibt, haben sowohl der Zeuge T als auch der Sachverständige, der seinerseits davon ausgeht, dass die treffendere Bezeichnung die des Zigarrettenautomatenauffüllers sei, vorgelegt. Die Bezeichnung des Fahrverkäufers ist ausdrücklich in den Tätigkeitsbeispielen der Lohngruppe 6 des einschlägigen Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen (NRW) aufgeführt. Damit haben die Tarifvertragsparteien als die besonderen Kenner dieser Materie zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgehen, dass diese Arbeit auch grundsätzlich in der diesem Tarifvertrag zugrunde liegenden Arbeitszeit (§ 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW) zu erledigen ist.
Wie der Zeuge T in der Verhandlung am 23.08.2005 (im Rahmen des Verfahrens L 18 (4) RJ 107/03) ausgesagt hat, wird mit dem mobilen Datenerfassungsgerät (MDE, dem sogenannten "Ready"), das bei neueren Zigarrettenautomaten zum Einsatz kommt, nicht nur der jeweils aktuelle Bestand und letzte Abverkauf registriert, sondern auch die "Zeit des Nachfüllvorganges". Dabei wird das Gerät – der Zeugenaussage zufolge – beim Auslesen des ersten Automaten auf der Tagestour eingeschaltet und nach dem Auslesen des letzten Automaten an diesem Tag ausgeschaltet. Diese Zeiten sowie zusätzliche pauschale Zeiten (zwei Stunden täglich) für die Abrechnung und Fahrzeiten zum/ab Lager liegen der vom Zeugen überreichten Übersicht "Ready-Zeiten" zugrunde, derzufolge eine durchschnittliche Zeit von 10,29 Stunden (einschließlich pauschal abgerechneter Zeiten für "Abrechnung und Fahrzeiten") täglich errechnet worden ist. Diese "Ready-Zeiten" sind als Grundlage für die Berechnung einer täglichen Arbeitszeit ungeeignet. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich daraus tatsächlich nicht eine entsprechende Arbeitszeit der Beschäftigten, sondern allein die Zeit zwischen Ein- und Ausschalten des Ready-Gerätes. Es ergeben sich wegen der ununterbrochenen Aufzeichnung keine Aussagen/Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang in der aufgezeichneten Gesamtzeit Zeiten für das Auffüllen, das Fahren zwischen den Automaten und/oder ggf. zum Lager, Unterbrechungen welcher Art auch immer und die nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einzuhaltenden Pausen enthalten sind oder nicht.
Schon deshalb ist die auf der Übersicht vorgenommene Berechnung nicht geeignet, die Angaben des Sachverständigen Dr. N, der grundsätzlich von der tariflichen Arbeitszeit ausgeht, zu entkräften, da die ohnehin – wie dargestellt – nur theoretischen – Berechnungen in sich nicht schlüssig sind. Die Zeiten sind im einzelnen nicht nachvollziehbar, so dass weder das Gesamtergebnis noch einzelne Zeiten nachgerechnet werden können.
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen dem Beweisantrag zu 2) zu folgen. Die Darlegungen dazu sind unzureichend. Zum einen ist nicht erkennbar, woraus der Kläger bei dem vorliegenden medizinischen Beweisergebnis herleitet, täglich nur noch sechs Stunden arbeiten zu können. Angesichts der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers durch sämtliche medizinischen Sachverständigen als vollschichtig erscheint dem Senat eine Arbeitszeit von sechs Stunden aus der Luft gegriffen. Dies insbesondere deswegen, weil der Kläger nicht einmal selbst substantiiert behauptet, nur noch in diesem zeitlichen Umfang leistungsfähig zu sein. Deshalb verbietet es sich, Beweis zu erheben über eine Frage, die sich nicht stellt. Zum anderen hätte es der Darlegung bedurft, dass die normale tägliche Arbeitszeit von etwa acht Stunden tatsächlich mit den sich aus den Ready-Aufzeichnungen, tatsächlich aber nicht nachvollziehbaren 10,29 Arbeitsstunden überschritten wird. Dazu wäre es beispielsweise erforderlich darzulegen, dass sich aus den Ready-Aufzeichnungen z. B. sehr wohl ergibt, wie lange die Versorgung des einzelnen Automaten, die zwischen den einzelnen Automaten stattfindenden Fahrten jeweils gedauert haben, ob etwa überhaupt eine oder mehrere Pausen von welcher Dauer gemacht worden sind. All dies und weit mehr an Darlegungen ist im Vortrag des Klägers nicht zu finden.
Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger diese Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten soweit erlernen könnte, dass er sie vollwertig verrichten kann. Medizinische Gründe sind nicht erkennbar. Die intellektuellen Fähigkeiten sind ausreichend, um Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen zu bewältigen. Diese Feststellungen anzuzweifeln besteht kein Anlass. Der Kläger hat im Verlauf seiner beruflichen Entwicklung unter Beweis gestellt, dass er unterschiedlichen Anforderungen bei der Durchführung von Tätigkeiten gewachsen war und höherwertige Tätigkeiten verrichten konnte.
Die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers ist dem Kläger auch mit Rücksicht auf den hier anzunehmenden Facharbeiterschutz sozial zumutbar, da er nach der Lohn-gruppe VI des Lohnrahmenabkommens des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen (Verkaufsfahrer) eingestuft ist, einer Lohngruppe somit, nach der auch Tätigkeiten entlohnt werden, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen. Die hohe tarifliche Einstufung ist gerechtfertigt dadurch, dass der Zigarettenautomatenauffüller mit hohen Waren- und Geldwerten umgeht und er deswegen eine für den Betrieb hochwertige Arbeit ausführt.
Nach dem so beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger – auch mit Rücksicht auf das Leistungsprofil des Fahrverkäufers – insgesamt in der Lage, die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers auszuüben. Er wird dadurch weder körperlich noch seelisch-geistig überfordert. Die von ihm erhobenen Einwendungen sind samt und sonders nicht geeignet, dies zu entkräften.
Der Senat hat keine Bedenken die Feststellungen des beruflichen Sachverständigen Dr. N zu der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Er ist als Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Ruhrgebiet e.V. hinreichend mit der Materie befasst und hat in dieser Funktion ganz wesentlich mit dem Tabakgroßhandel zu tun. Er hat sich im Einzelfall Kenntnisse durch Gespräche und Rücksprachen mit den Tabakwarengroßhändlern verschafft und mit diesem Kenntnisstand die an ihn gerichteten Fragen beantwortet. In seiner Funktion als Geschäftsführer der genannten Vereinigung ist er bei der Ausarbeitung der oben schon erwähnten Stellenbeschreibung für Fahrverkäufer hinzugezogen worden und hat in Ansehung dieser Stellenbeschreibung seine Auskünfte erteilt, so dass den auf dieser Basis erteilten Auskünften ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Die Neutralität des Sachverständigen Dr. N anzuzweifeln, besteht für den Senat kein Anlass. Seine Ausführungen sind insbesondere nicht widersprüchlich, sondern schlüssig. Deshalb hat der Senat sie verwertet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht zugelassen.
Erstellt am: 31.07.2006
Zuletzt verändert am: 31.07.2006