Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 09.07.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 12.07.2006), ist unbegründet.
Der Antrag des Antragstellers, die Bundesrepublik Deutschland bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Regelsatzverordnung wegen gestiegener Strompreise aufzuheben und neu zu berechnen, ist unzulässig.
Auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Soweit der Antragsteller höhere Regelleistungen begehrt, ist dieses Begehren gegenüber dem Zentrum für Eingliederung für Arbeit in T zu verfolgen. Die abstrakte und außerhalb eines Verwaltungsverfahrens begehrte Überprüfung der Regelsatzverordnung ist nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.09.2006
Zuletzt verändert am: 22.09.2006