Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 09.07.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 12.07.2006), ist unbegründet.
Auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Soweit sich die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Verwaltungsentscheidungen auf das nach Ansicht des Antragstellers unrichtige Gutachten der Frau Dr. G vom 29.03.2006 stützt, ist der Antragsteller auf die hinsichtlich des konkreten Leistungsbegehrens vorgesehenen und zulässigen Rechtsbehelfe- bzw. -mittel zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.09.2006
Zuletzt verändert am: 22.09.2006