Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2006 geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, C, beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.07.2006), ist begründet.
Prozesskostenhilfe steht den Antragstellern nach §§ 73a SGG, 114 ff ZPO zu.
Als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind sie zur Tragung der Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln nicht in der Lage.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot anfänglich auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie dies bereits das Anerkenntnis der Antragsgegnerin belegt. Rechtsgrundlagen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Leistungskürzung sind nicht ersichtlich und werden von ihr auch nicht genannt. Eine Aufhebungsentscheidung gibt es nicht; eine Anhörung hat nach Aktenlage nicht stattgefunden. Angesichts dieses offensichtlich rechtswidrigen Vorgehens der Antragsgegnerin sind an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geringere als die vom Sozialgericht offensichtlich geforderten Anforderungen zu stellen. Der Senat hält es insoweit für ausreichend, dass die Antragsteller in der Vergangenheit Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen haben, um den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten. Bei auch nur teilweisem Ausbleiben der Leistung nach dem SGB II können die Antragsteller daher nicht auf die auch nur vorüber gehende Inanspruchnahme eigener Mittel verwiesen werden, so lange solche Mittel überhaupt nicht bekannt sind.
Kosten für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 24.08.2006
Zuletzt verändert am: 24.08.2006