Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin und ihrer am 00.00.2003 geborenen Tochter mit Bescheid vom 14.09.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 31.03.2006 in Höhe von zuletzt 883,18 EURO monatlich.
Am 04.04.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 706,00 EURO für den Monat April 2006 gestellt. Sie hat eidesstattlich versichert, sie lebe als Alleinerziehende und verfüge über keinerlei Einkünfte, Sparguthaben, Bargeld oder andere Vermögenspositionen. Ihr Antrag vom 27.02.2006 auf Weitergewährung der Leistungen sei von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht bearbeitet worden, ohne dass ein Grund für die Untätigkeit erkennbar sei.
Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, sie habe, weil Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin entstanden seien, diese unter Fristsetzung bis zum 17.03.2006 aufgefordert, Unterlagen beizubringen. Da die Antragstellerin dem nicht nachgekommen sei, sei eine weitere Zahlung zunächst nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 11.04.2006 hat das SG, ohne zuvor der Antragstellerin das Vorbringen der Antragsgegnerin bekannt zu geben, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die finanzielle Notlage der Antragstellerin nicht glaubhaft erscheine im Hinblick auf die Nichtbeachtung der Anforderung der Unterlagen durch die Antragsgegnerin.
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe hat die Antragstellerin am 11.05.2006 Beschwerde eingelegt und behauptet, ein entsprechendes Anforderungsschreiben nicht erhalten zu haben. Die entsprechenden Zweifel der Antragsgegnerin seien auch in keiner Weise nachzuvollziehen. Wenn diese Rückfragen gehabt hätte, so wäre eine Mitteilung bei Vorsprachen oder Anrufen der Antragstellerin angezeigt gewesen.
Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das SG ohne Hinweis auf das unbekannte Schreiben verletze ihr rechtliches Gehör. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lägen daher vor.
Den Antrag in der Hauptsache hat die Antragstellerin im Hinblick auf die Weiterbewilligung der Leistungen durch die Antragsgegnerin für erledigt erklärt.
Die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO) liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung mutwillig war, wie das SG in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht erkannt hat.
Mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist die Rechtsverfolgung dann, wenn ein kostengünstigerer, einfacherer oder zweckmäßigerer Weg zur Durchsetzung des geltend gemachten Rechts zur Verfügung steht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rdnr. 8 zu § 73a). Dies ist hier der Fall, weil die Antragstellerin am Montag, dem 03.04.2006, bei der Antragsgegnerin hätte nachfragen und die Umstände klären können, bevor sie sich am 04.04.2006 an das SG gewandt hat. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin selbst geltend macht, sie habe keine Gründe für die Untätigkeit der Antragsgegnerin erkennen können.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.08.2006
Zuletzt verändert am: 29.08.2006