Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Dem Kläger steht gegen die Nichtterminierung seines Rechtsstreits kein Rechtsmittel zu. Die Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsstreit vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird, ist eine prozessleitende Verfügung. Sie kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nur so kann eine Hemmung und Verzögerung des Verfahrens vermieden werden, vgl. Meyer-Ladewig SGG § 172 Rn. 6f.
Da die medizinische Sachaufklärung vorläufig noch nicht abgeschlossen ist, ist der Rechtsstreit auch noch nicht entscheidungsreif. Es liegen damit auch keinerlei Hinweise auf eine mögliche Rechtsverweigerung vor.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar § 177 SGG.
Erstellt am: 09.09.2003
Zuletzt verändert am: 23.12.2024