Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 06.06.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 12.06.2006), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt, wie vom Sozialgericht eingehend dargelegt worden ist, voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Vorliegend hat der Senat bereits Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Da weiterhin eine Rechtsverordnung im Sinne der Ermächtigung des § 27 Nr. 1 SGB II § 27 Nr. 1 SGB II zu§ 27 Nr. 1 SGB II zur Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung fehlt (und auch nicht zu erwarten ist, vgl. BT-Drs 16/1638), ist die Angemessenheit dieser Aufwendungen – es handelt sich bei der Angemessenheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff (siehe dazu Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 2005, § 22 RdNr. 23) nach den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien zu bestimmen.
Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind danach die Wohnfläche und das örtliche Preisniveau. Auf dieser Grundlage ist die tatsächliche Preisspanne des unteren Marktsegments am Wohnort des Hilfebedürftigen zu ermitteln (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, L 19 B 21/05 AS ER). Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche kann grundsätzlich weiterhin auf die Werte in den landesrechtlichen Verordnungen zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmungen von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz [WoBindG]) zurückgegriffen werden. Üblicherweise und in Übereinstimmung mit dem Wohnungsbindungsrecht wird eine Wohnungsgröße von 60 qm für einen 2-Personen-Haushalt für angemessen erachtet (vgl. auch Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Randnr. 43; Berlit, a.a.O. § 22 RdNr. 26). Besondere Umstände des Einzelfalles, die etwa das Vorhandensein eines weiteren Wohnraumes erforderlich machen (etwa die Notwendigkeit der Beherbergung einer Pflegeperson), sind zwar denkbar, vorliegend aber nicht hinsichtlich. Hingegen ist umstritten, ob die genannten Maßstäbe des Wohnungsbindungsrechts auch dann gelten, wenn in einer Wohnung mehrere Bedarfsgemeinschaften leben. So kann nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 23.03.2006, L 6 AS 96/06 AS ER; vgl. auch Beschluss vom 04.05.2006, L 6 AS 156/05 ER) die für eine Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen angemessene Wohnungsgröße nicht ohne Weiteres für eine Wohngemeinschaft zu Grunde gelegt werden, da insoweit nicht annähernd von gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen ausgegangen werden könne.
Hingegen hat das Sozialgericht Düsseldorf ausgeführt, die Vorgaben des Wohnungsbindungsgesetzes für anwendbar gehalten (Beschluss vom 23.05.2006, S 24 AS 81/06 ER). Eine fiktive an Besitzstandsrechten orientierte Bedarfsberechnung liefe dem Rechtscharakter der Sozialhilfe zuwider. Es beruhe auf einer höchstpersönlichen Entscheidung des Hilfebedürftigen nicht in einem Einzelhaushalt, sondern in einer Wohngemeinschaft zu leben. Die Situation von Wohngemeinschaften und Bedarfs- und Lebensgemeinschaften sei vergleichbar, da auch bei Wohngemeinschaften Kosten gegenüber einem getrennten Wohnen eingespart würden. Das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 15.08.2005, L 10 B 429/05 AS ER) hat zu einer Wohngemeinschaft von zwei Personen ausgeführt, auf den fiktiven Bedarf zweier 1-Personen-Haushalte sei nicht abzustellen. Maßgebend sei allein der tatsächliche Bedarf der von den Antragstellern frei gewählten Lebensform des 2-Personen-Haushalts. Eine Ermittlung des Unterkunfts- und Heizkostenbedarfs anhand eines fiktiven 1-Personen-Haushalts würde zu einer Überversorgung dieser Haushaltsgemeinschaft führen, denn durch das gemeinsame Wohnen würde die Haushaltsgemeinschaft finanzielle Aufwendungen einsparen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte bereits zur sozialhilferechtlichen Beurteilung unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) die Auffassung vertreten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft sei nicht nur für solche Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 16 bzw. 122 BSHG bilden, sondern auch für Wohngemeinschaftsmitglieder, die gemeinsam wirtschafteten, einheitlich zu bestimmen (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2006, 12 C 05.2891; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2001, 12 E 478/00).
Der Senat teilt die Auffassung, dass auch bei Wohngemeinschaften, unabhängig von der Frage, ob auch eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II vorliegt, im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunfskosten zu berücksichtigen sein dürfte, dass Wohngemeinschaften regelhaft u.a. auch wegen der möglichen Kostenersparnis eingegangen werden, jedenfalls aber, auch bei Verneinung eines solchen finalen Moments, regelhaft finanzielle Aufwendungen zumindest dadurch gespart werden, dass z.B. einzelne Räume (wie insbesondere Küche und Bad) gemeinschaftlich genutzt werden. Bei der Frage der Beurteilung der Angemessenheit ist daher zwingend der Bezug zur konkreten Wohnsituation herzustellen. Ausweislich des Mietvertrages vom 06.04.2006 benutzen die Antragstellerin und ihre Tochter zumindest Küche, Bad/Dusche, WC, Flur und Kelle der Dreizimmerwohung gemeinsam. Vorgetragen ist zudem, dass Tochter und Antragstellerin jeweils nur ein Zimmer von etwa 15 m² allein nutzten. Darüberhinaus ist zu beachten, dass die Wohnung mit einer Größe von 84 m² annähernd die Größe einer Wohnung unter fiktiver Annahme zweier Einzelhaushalte erreicht. Der Senat vermag angesichts dessen nicht von der Angemessenheit der Wohnungsgröße und der daraus folgenden Wohnkosten insgesamt auszugehen. Die abschließende Klärung der angemessenen Kosten der Unterkunft kann zur Überzeugung des Senats aber dem Hauptsacheverfahren ebenso vorbehalten bleiben wie die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin und ihre Tochter eine Haushaltsgemeinschaft des § 9 Abs. 5 SGB II bilden. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass nach dieser Vorschrift das Bestehen der Begriff der Haushaltsgemeinschaft – wie auch ansonsten im SGB II – nicht definiert wird, hingegen die Leistungserbringung an Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (widerlegbar) vermutet wird.
Ggf. kommen insoweit Ermittlungen zur Frage des "gemeinsamen Wirtschaften aus einem Topf" (vgl. BT-Drs 15/1516 S. 53) im Sinne einer Wirtschaftgemeinschaft (vgl. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr. 52f m.w.N.) in Betracht. Zur Überzeugung des Senats wird sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, ihr sei es nicht möglich gewesen, eine andere geeignete und kostengünstigere Wohnung anzumieten. Ihr bisheriger Vortrag beschränkt sich auf abstrakte Ausführungen u.a. zu den von der Antragsgegnerin vorgelegten Wohnungsangeboten. Konkrete Bemühungen hat sie nicht dargelegt. Schließlich spricht zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes mehr gegen eine Verpflichtung der Antragsgegnerin als dafür, die Antragstellerin zu einer Kostensenkung aufzufordern. Die Antragstellerin hat die jetzt von ihr bewohnte Wohnung erst nach Antragstellung auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II angemietet, nachdem schon mit Bescheid vom 17.03.2006 nur anteilige Unterkunftskosten bewilligt worden waren. Die Tochter der Antragstellerin war bereits im März 2006 aufgefordert worden, die Kosten der Unterkunft zu senken. Der Senat neigt der Auffassung der Antragsgegnerin sowie des Sozialgerichts zu, dass eine Kostensenkungsaufforderung bei dieser Sachlage und Umzug in eine kostenunangemessene Wohnung nach Antragstellung nicht erforderlich ist. Dies dürfte sich bereits aus dem Regelungszusammenhang des § 22 Abs. 1 Satz 2 mit Abs. 2 SGB II. Die Antragstellerin wäre vor Abschluss des Mietvertrages gehalten gewesen, die Zusicherung der Antragsgegnerin zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen. Nach alledem erweist sich das Bestehen eines Anordnungsanspruchs als zumindest zweifelhaft.
Jedenfalls aber ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der kurzfristig drohende Verlust der Wohnung ist nicht dargetan. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte über Mietrückstände vor. Die Antragstellerin erhält darüber hinaus einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II. Eine Unterhaltsanrechnung bei ihrer Tochter erfolgt seit 01.04.2006 nicht mehr. Dem Senat erscheint es wie bereits dem Sozialgericht zumutbar, den Zuschlag von 160 EUR (zum Teil, nämlich in Höhe von 73,74 EUR) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Deckung der Unterkunftskosten einzusetzen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, das Sozialgericht habe im Verfahren der Tochter für die Annahme des Anordnungsgrundes den Leistungsbezug nach dem SGB II und eine eidesstattliche Versicherung ausreichen lassen, bindet dies weder das Sozialgericht noch den Senat. Der Senat weist darauf hin, dass dem Rechtsstreit der Tochter (S 31 AS 212/06 ER) eine andere Sachlage zu Grunde lag, da bis August 2006 Leistungen in der von der Tochter beantragten Höhe bewilligt worden waren, ohne dass eine Aufhebung der zu Grunde liegenden Verwaltungsakte erfolgt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
II.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam, wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht in Betracht, so dass der Antrag der Antragstellerin abzulehnen war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 23.10.2006
Zuletzt verändert am: 23.10.2006