Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 16.02.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 09.02.2006), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18.01.2006 die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Die Voraussetzungen der §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht gegeben. Der auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe gerichteten Klage fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hält das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine andere Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig, so kann in der Regel eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Auch wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage § 73 a RdNr. 7 ff.).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zur Überzeugung des Senats nicht schon wegen der aufgeworfenen Rechtsfragen geboten. Der Senat teilt die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, die Verpflichtung der hier Beklagten komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht mehr für die Leistungsgewährung zuständig sei, nicht.
Die Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGG II). Der Antrag auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe für die am 16.05.2003 bezogene Wohnung Junkernufer 3, Iserlohn datiert vom 25.11.2004, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) noch anzuwenden war.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommen die §§ 11, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 und Abs. 1a Nr. 5 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung in Betracht, auch wenn das BSHG gemäß Art. 68 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 gemäß Art. 70 dieses Gesetzes mit dem 01.01.2005 aufgehoben worden ist. Eine Übergangsregelung für Fälle, in denen zur Bedarfsdeckung noch im Jahre 2004 einmalige Leistungen beantragt wurden, über die der Sozialhilfeträger noch nicht abschließend entschieden hat, fehlt.
Es bedarf deshalb der Klärung, ob zumindest für einmalige Leistungen nach dem BSHG nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entscheiden ist, auch wenn der Widerspruchsbescheid erst nach dem 31.12.2004 erlassen wurde. Dies wird in der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung mit beachtlicher Begründung zum Teil bejaht (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2006, L 8 SO 80/05; VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2005, 18 A 6.05). Insoweit erscheint eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, nach der bei einmaligen sozialhilferechtlichen Leistungen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht die Zeit ab Antragstellung, sondern der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich sein soll (vgl. BVerwG Urteil vom 03.12.1992, 5 C 15/90 = NVwZ 1993, 777), und der weitergehenden Frage, ob diese Rechtsprechung nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen a.a.O.; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, Sozialgerichtsbarkeit 1993, Seite 593 ff.) in Konstellationen, wie der vorliegenden, die Beurteilung auf der Grundlage des bis zum 31.12.2004 geltenden Rechts ausschließt.
Die Anwendung des BSHG entspricht nach Auffassung des Senats insoweit den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, die besagen, dass zu prüfen ist, ob das neue Recht den Anspruch erhebt, den durch das alte Recht etwa begründeten Anspruchs zu verändern oder unberührt zu lassen. Da sich Deratiges aus den Vorschriften des SGB II bzw. SGB XII nicht ablesen lässt, verbleibt es dabei, dass sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem materiellen Recht richtet, das im Zeitpunkt seiner Entstehung galt. Es tritt nur ein scheinbarer Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) auf. Damit ist keineswegs gesagt, dass die Grundsätze des intertemporalen Rechts verdrängt werden.
Dass ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG ggf. auch nach dem außer Kraft tretendes BSHG noch gerichtlich geltend gemacht werden kann, wird von der Beklagten jedenfalls eingeräumt. Ob der Beklagten allerdings insoweit zu folgen ist, als mangels Bestehens einer existenziellen einmaligen Bedarfslage maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei, mit der Folge, dass die Änderungen im materiellen Recht und der Fortfall des BSHG zu beachten wären, bedarf hier nicht der Klärung.
Denn auch bei Anwendung des bei Antragstellung maßgeblichen Rechts des BSHG erscheint ein Obsiegen der Klägerin in der Hauptsache unwahrscheinlich.
Zwar waren auf der Grundlage des § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt insbesondere zur Instandhaltung der Wohnung zu leisten.
Hilfe zum Lebensunterhalt war dabei nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasste der notwendige Lebensunterhalt u.a. die Unterkunft. Neben den laufenden Unterkunftskosten konnten hierzu auch Aufwendungen für angemessene und notwendige "Schönheitsreparaturen" zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – V C 39.76 -, FEVS 28, 353 ; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1992 – 8 E 718/92 -, FEVS 44, 55). Um Schönheitsreparaturen im eigentlichen Sinne dürfte es sich bei den durch Lichtbilder dokumentierten Mängeln aber gerade nicht handeln. Diese Mängel existierten nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin bereits bei ihrem Einzug am 16.05.2003. Letztlich begehrt die Klägerin somit die Erstattung von Kosten einer Einzugs- oder Anfangsrenovierung. Im Übergabeprotokoll vom 07.05.2003 sind die im Klageverfahren geltend gemachten Mängel nicht oder nicht detailliert aufgeführt. Hinsichtlich der Bemerkungen zum Zustand der Mietsache findet sich zwar eine Mängelaufstellung (etwa " 5) Fußböden farbverdreckt und 6) Tapeten an den Wänden"). Sodann findet sich allerdings der Zusatz: "Die Mängel zu den Punkten 5, 6 sind dem Mieter bekannt. Der Mieter übernimmt die Wohnungseinheit im derzeitigen Zustand. Ihm ist bewusst, das er hierdurch nicht von seiner Pflicht zur Endrenovierung bei späterer Wohnungskündigung befreit ist".
Hat die Klägerin sich insoweit ihres Anspruchs auf Durchführung einer Anfangsrenovierung durch den Vermieter ggf. begeben, so wird sie diesen zu Lasten der Allgemeinheit nicht ohne Weiteres durchsetzen können. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass vorrangig Ansprüche gegen den Vermieter aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des Mietrechts durchzusetzen gewesen wären (Nachrangsgrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG; vgl. auch zur mietrechtlichen Problematik LG Berlin, Urteil vom 19.06.1990, 64 S 35/90). Der bisherige Vortrag der Klägerin, sie habe wegen der Verpflichtung im gerichtlichen Vergleich in der Familiensache gegen ihren geschiedenen Ehemann (Amtsgericht Iserlohn) vom 13.03.2003 dringend – bis zum 15.05.2003 – eine eigene (neue) Wohnung beziehen müssen, rechtfertigt (nachträglich) die Gewährung einer Renovierungsbeihilfe nicht. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Klägerin zur Wohnungssuche ein Zeitraum von über zwei Monaten zur Verfügung stand. Anhaltspunkte für eine besondere Wohnungsknappheit im maßgeblichen Zeitraum liegen nicht vor. Insbesondere entspricht die hier zu entscheidende Konstellation nach dem gegebenen Sachstand nicht der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 21.09.1990 entschiedenen (24 A 1075/87), in dem sich der Hilfesuchende bei langherrschender Wohnungsnot bereit erklärt hatte, eine nicht bewohnbare Wohnung selbst herzurichten.
Auch der Mietvertrag vom 29.04.2003 begründet keine Verpflichtung der Klägerin zur Renovierung beim Einzug. Ob die Überwälzung der Schönheitsreperaturen auf die Klägerin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer zivilgerichtlichen Prüfung standhält, erscheint zudem, sofern man davon ausgehen würde, dass die Klägerin lediglich Schönheitsreparaturen durchzuführen beabsichtigte, zweifelhaft (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 106/05).
Für die Beklagte war ein Renovierungsbedarf bereits bei Einzug aus dem vorgelegten Mietvertrag nicht erkennbar. Sie hat hiervon erst aufgrund Antragstellung im November 2004 Kenntnis erlangt. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, die Beklagte habe einen etwaigen Bedarf gekannt und (konkludent) anerkannt, etwa durch Zustimmung zum Umzug in die neue Wohnung (vgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 21.02.2006, 5 K 4368/03).
Nach alledem erweist sich der Beschluss des Sozialgerichts unter insbesondere des bisherigen Sachvortrages der Beteiligten im Ergebnis als zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 03.04.2007
Zuletzt verändert am: 03.04.2007