Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.11.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg) für die Monate Februar bis April 2002 in Höhe von 6.000,51 EUR netto zusteht.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger wurde 1982 als selbständiger Handwerker im Schlosserhandwerk in die Handwerksrolle der Handwerkskammer N eingetragen und gründete die Einzelfirma K N1, die seit dem 14.02.1986 als Personengesellschaft K N1 GmbH fortgeführt wurde, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war. Diese GmbH ging in Konkurs (Antrag aus dem Jahr 1992, Einstellung im Jahr 1995). Durch Gesellschaftsvertrag vom 02.07.1993 wurde die U GmbH Handelsgesellschaft für Technik und Industrie mit Sitz in E von dem Bruder des Klägers, H N1, einem Industriekaufmann, gegründet. Der Bruder war Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma. Der Kläger wurde zum 01.06.1996 als Betriebsleiter dieser U GmbH eingestellt und war dort bis zum 06.05.2002 beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dülmen vom 07.05.2002 wurde über das Vermögen der U GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger beantragte am 16.05.2002 die Gewährung von Insg für ausgefallenes Arbeitsentgelt für die Monate Februar bis einschließlich April 2002. Auf Veranlassung der Beklagten legte der Kläger seinen Arbeitsvertrag vom 31.05.1999 vor, wonach er als Betriebsleiter für die technische Leitung des Handwerksbetriebes verantwortlich war. Angaben zum Arbeitsentgelt beinhaltet der Vertrag nicht. Die Beklagte zog von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Verwaltungsakte über die im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgte Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers zur Renten- und Arbeitslosenversicherung während seiner Tätigkeit bei der Firma U GmbH bei. In diesem Verfahren hatte die BfA zunächst mit Bescheid vom 25.10.1999 gegenüber der Firma U GmbH, vertreten durch den Bruder des Klägers, die Versicherungspflicht des Klägers festgestellt und u.a. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Kläger nachgefordert. Insgesamt ging es um Nachforderungen in Höhe von 52.333,60 DM. Im Widerspruchsverfahren wurde die Firma U von Frau Rechtsawältin Q vertreten. Die Vollmacht wurde vom Kläger persönlich unterzeichnet. Er selbst – und nicht sein Bruder H – hat die Rechtsanwältin eigenen Angaben zufolge mit Informationen versorgt. Die Rechtsanwältin trug daraufhin Folgendes vor: "Darüber hinaus ist gemäß § 1 SGB VI versicherungspflichtig nur, wer gegen Arbeitsentgelt oder zu seiner Berufsausbildung beschäftigt ist. Dies sind alle Arbeiter und Angestellte. Pflichtversichert ist sinngemäß nur, wer in abhängiger Beschäftigung tätig ist. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn der Beschäftigte gegenüber seinem Auftraggeber weisungsgebunden ist. Die Weisungsgebundenheit ist insbesondere in Hinblick auf Zeit, Ort und Art und Weise der Tätigkeit zu überprüfen. Der Widerspruchsführer ist jedoch in keinster Weise weisungsabhängig.
Die U GmbH wird ausschließlich durch Herrn K N1 geführt. Der Geschäftsführer Herr H N1 ist in abhängiger Beschäftigung als Verwaltungsangestellter tätig.
Herr H N1 wäre weder in kaufmännischer noch in fachlicher Hinsicht in der Lage gewesen, die Fa. U zu führen. Herr K N1 hat sowohl die gesamte Firmenplanung, Gründung und Durchführung übernommen. Er ist maßgeblich verantwortlich für die Einholung der Aufträge, Abwicklung, Einstellung von Mitarbeitern, die Erteilung von Anweisungen etc. Darüber hinaus werden von ihm alle mit der Firma betreffende Angelegenheiten geführt. Die Korrespondenz wird von Herrn K N1 unterzeichnet.
Beweis: Zeugnis des Herrn K N1, zu laden über die Widerspruchsführerin.
Nach alledem ist festzuhalten, dass Herr K N1 nicht in abhängiger Beschäftigung tätig ist, mithin eine Pflichtversicherung gemäß § 1 nicht vorliegt."
Ähnliche Angaben soll der Kläger bereits vor dem Erlass des Bescheides vom 25.10.1999 in einem persönlichen Gespräch mit der BfA am 21.09.1999 dieser gegenüber gemacht haben. Die BfA folgte der Argumentation der Firma U und gab dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.10.1999 mit Bescheid vom 16.11.2000, ergänzt durch Bescheid vom 18.12.2000, in vollem Umfang statt und hob den Bescheid vom 25.10.1999 auf.
Mit Bescheid vom 04.09.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insg mit der Begründung ab, die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Kläger nicht als Arbeitnehmer im Insolvenzbetrieb tätig gewesen sei. Sie stützte sich hierbei auf die eigenen Angaben des Klägers bzw. der von ihm beauftragten Rechtsanwältin in dem BfA-Verfahren.
Der Kläger erhob Widerspruch und verwies auf seinen Arbeitsvertrag als Betriebsleiter für die Firma U GmbH, seinen Steuerbescheid sowie die vorgelegten Lohnabrechnungen, aus denen sich ergebe, dass er aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis Einkünfte erzielt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2003 zurück. Maßgeblich seien nicht formulierte Arbeitsverträge, sondern die Wirklichkeit und die habe anders ausgesehen.
Hiergegen hat der Kläger am 10.02.2003 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben. Er hat bestritten, als Unternehmer tätig gewesen zu sein und geltend gemacht, hierfür fehle es an einer Beurteilungsgrundlage. Vielmehr widerlegten der Handelsregisterauszug, die Handwerksrolleneintragung und der Arbeitsvertrag sowie auch der ursprüngliche Prüfbericht der BfA seine Unternehmereigenschaft nachhaltig. Er hat im Übrigen die Auffassung vertreten, dass die Gewährung von Insg nicht von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung abhängig sei. Überdies seien Beiträge zur Insolvenzversicherung für den Kläger entrichtet worden, die einen entsprechenden Anspruch auf Gewährung von Insg in der Person des Klägers begründeten.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2003 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakte der BfA über die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers beigezogen. Das Sozialgericht hat ferner versucht, den Bruder des Klägers, Herrn H N1, als Zeugen zu hören. Dieser hat dies schriftlich abgelehnt und mit Schreiben vom 05.06.2004 dargestellt, dass er der im Rahmen der Betriebsprüfung der BfA abgegebenen Stellungnahmen, wie sie in den Schriftsätzen der Rechtsanwältin vom 07. und 15.02.2000 ihren Ausdruck gefunden habe, nichts hinzuzufügen habe. Sollte er dennoch vorgeladen werden, würde er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt: "Anspruch auf Insg haben gemäß § 183 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) Arbeitnehmer, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Geschützt werden also Arbeitnehmer, d.h. abhängig Beschäftigte, die Arbeitnehmer im arbeitsförderungsrechtlichen Sinn sind.
Aufgrund der eigenen Einlassung des Klägers im Verwaltungsverfahren gegenüber der BfA zur Feststellung seiner Versicherungspflicht, die sich ausdrücklich auch sein Bruder H N1, Geschäftsführer des Insolvenzbetriebes, zu eigen gemacht hat sowie unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er während seiner Tätigkeit als Betriebsleiter der U GmbH nicht versicherungspflichtig tätig gewesen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (vgl. Urt. des BSG v. 17.05.2001, Az.: B 12 KR 34/00 R m.w.N.).
In der Widerspruchsbegründung vom 04.02.2000, in der der Kläger sich seinerzeit gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht gegenüber der BfA wehrte, wird vorgetragen, dass dieser bei seiner Tätigkeit als Betriebsleiter selbständig sei und keinerlei Weisungsrecht unterliege. Die U GmbH werde ausschließlich durch den Kläger geführt. Der Bruder des Klägers und gleichzeitiger Geschäftsführer der U GmbH sei demgegenüber in abhängiger Beschäftigung als Verwaltungsangestellter tätig. Der Bruder sei weder in kaufmännischer noch in fachlicher Hinsicht in der Lage gewesen, die U zu führen. Der Kläger habe sowohl die gesamte Firmenplanung, Gründung wie auch Durchführung übernommen. Er sei maßgeblich verantwortlich für die Einholung der Aufträge, Abwicklung, Einstellung von Mitarbeitern, die Erteilung von Anweisungen etc. Darüber hinaus würden von ihm alle mit der Firma betreffenden Angelegenheiten erledigt, auch werde von ihm die Firmenkorrespondenz unterschrieben. Die erforderlichen Branchenkenntnisse besitze allein er, der Kläger. Er sei Kopf und Seele des Unternehmens.
Dass der Kläger als angestellter Betriebsleiter von seinem Bruder als Geschäftsführer und Alleingesellschafter rein rechtlich weisungsabhängig war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind insoweit die faktischen Verhältnisse ausschlaggebend, nicht die vertraglich vereinbarten Beziehungen, wenn, wie hier, aufgrund von familiären Bindungen eine rechtlich bestehende Abhängigkeit überlagert wird. Der als Zeuge geladene Bruder und Geschäftsführer der U GmbH hat, wie bereits im Tatbestand dargelegt, sich die Ausführungen im Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 04.02.2000 zu eigen gemacht und sinngemäß deren Richtigkeit bestätigt. Das Gericht hat daher von einer Vernehmung dieses Zeugen abgesehen. Der Umstand, dass für den Kläger, nachdem die BfA seinem Widerspruch abgeholfen und ihren Beitragsbescheid zurückgenommen hat, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiter entrichtet wurden, ist für die hier entscheidungserhebliche Frage einer Arbeitnehmertätigkeit irrelevant. Hinsichtlich der Beiträge kommt ein Erstattungsanspruch gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV in Betracht, für den allerdings auch die Verjährungsfrist gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV zu beachten ist. Nach alledem lässt sich ein Anspruch auf Insg mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung des Klägers als Arbeitnehmer im Betrieb der U GmbH nicht begründen."
Gegen diesen ihm am 15.11.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15.12.2005 eingegangene Berufung des Klägers. Er macht umfangreiche Ausführungen dazu, dass die Verfahrensweise des Sozialgerichts formell zu beanstanden sei. Auf die Schriftsätze vom 15.12.2005 und 04.03.2006 wird Bezug genommen. In der Sache verweist er erneut auf den Arbeitsvertrag und den ursprünglichen Prüfbericht der BfA, der zum Erlass des Bescheides vom 25.10.1999 geführt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2006 hat der Kläger erklärt, ein Gespräch mit der BfA habe er nie geführt. Richtig sei, dass der Sachvortrag der Rechtsanwältin Q auf seinen Informationen beruhe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.11.2005 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt folgender Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren: Die Gerichtakte, die den Kläger und die Insolvenzfirma betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, Kopien aus der Insolvenzakte des Amtsgerichts Münster 77 IN 27102 und der Akte der BfA mit dem Az.: 93.971.102.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Gewährung von Insg mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat hat dem Urteil des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, § 153 Abs. 2 SGG.
Der Vortrag im Berufungsverfahren in den Schriftsätzen vom 15.12.2005 und 04.03.2006 und in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2006 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die formellen Hinweise auf den Inhalt des Arbeitsvertrages, die nach außen geltende Stellung in der Firma und der Eintrag in der Handwerksrolle sind nicht von entscheidender Bedeutung. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht die in Papieren festgelegten Dinge für die Weisungsabhängigkeit- oder unabhängigkeit maßgebend sind, sondern die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall. Dies aber hat das Sozialgericht in zutreffender Weise gewürdigt.
Der Kläger muss sich seine Angaben im Verwaltungsverfahren der BfA bezüglich seiner Versicherungspflicht vorhalten lassen. Diese Angaben belegen ganz eindeutig, dass er in nicht weisungsgebundener Art tätig geworden und damit nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Alles andere ist unerheblich. Der Tatsachenwürdigung des Sozialgerichts kann man sich nur anschließen.
Der Senat brauchte die Sache nicht zu vertagen, um dem Kläger noch Gelegenheit zu geben, zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2006 vorzutragen. Es ist gerade Sinn einer mündlichen Verhandlung, dass alle anstehenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen erörtert werden. Neue Tatsachen, die dem Kläger vorher nicht bekannt gewesen sind, sind nicht in den Prozess eingeführt worden. Wenn der Kläger mit der rechtlichen Einschätzung dieses Sachverhaltes nicht einverstanden ist, so ist dies kein Grund, ihm zu den Einschätzungen der rechtlichen Situation eine Schriftsatznachfrist zu gewähren.
Der Senat hat auch von einer Vertagung abgesehen, um weitere Beweisaufnahme einzuleiten. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass sich ein Bearbeiter der BfA und die vom Kläger selbst beauftragte Rechtsanwältin unabhängig voneinander den in der BfA-Akte niedergelegten Sachverhalt ausgedacht haben könnten. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger die dort niedergelegten Informationen selbst an die BfA und die Rechtsanwältin Q weitergegeben hat. An der Richtigkeit dieser Informationen bestehen keine Zweifel. Dann aber war das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 13.09.2006
Zuletzt verändert am: 13.09.2006