Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (ASt.), einer Baufirma mit ca. 60 Mitarbeitern, gegen eine Beitragsnachforderung der Antragsgegnerin (AGn.).
Von November 2005 bis Januar 2006 führte die AGn. an drei Tagen eine Betriebsprüfung, betreffend den Zeitraum vom 01.12.2000 bis zum 31.10.2005, bei der ASt. durch. Dabei gelangte die AGn. zu der Überzeugung, dass für den Arbeitnehmer U T, den Beigeladenen zu 1., wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen im gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV, GPV) bestanden habe. Nach Anhörung der ASt. bezifferte die AGn.mit Bescheid vom 03.03.3006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 die Nachforderung mit 29.998,41 EUR. Die ASt. habe zu Unrecht Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1. angenommen. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts im Rahmen der vom Arbeitgeber vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtungsweise seien das laufende Gehalt, die vermögenswirksamen Leistungen und das mit größter Wahrscheinlichkeit zu zahlende Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen. Dagegen seien nicht-sozialversicherungspflichtige Entgeltbestandteile, wie arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu einer Direktversicherung, außer Betracht zu lassen. Das Gehalt des Beigeladenen zu 1. habe seit dem 01.12.2000 die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) unterschritten. Dass dieser privat krankenversichert gewesen sei, stehe der Versicherungspflicht nicht entgegen; denn Versicherungspflicht trete kraft Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen ein. Mangels ersichtlicher Vertrauensgrundlage erstrecke sich die Versicherungspflicht auch auf die Vergangenheit. Ab dem 01.11.2005 seien laufende Beiträge zu entrichten.
Die ASt. hat mit der dagegen gerichteten Klage zum Sozialgericht (SG) Münster geltend gemacht, eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV und GPV entspreche nicht dem Willen der Parteien des Arbeitsvertrages. Mit dem Beigeladenen zu 1. sei bereits zu Beginn des Jahres 1999 die mündliche Vereinbarung getroffen worden, dass das Arbeitsentgelt die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten solle. Damit habe der Eintritt in eine private Krankenversicherung ermöglicht werden sollen. Im Dezember 1999 sei eine Brutto-Gehaltsumwandlung in Form einer Direktversicherung vereinbart worden. Dabei seien die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass der Status der Versicherungsfreiheit in der GKV und GPV nicht gefährdet werde. Die Rechtslage sei im Hinblick auf die erst 1999 eingeführte entsprechende gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) weitestgehend unklar gewesen. Da die Abmeldung des Beigeladenen zu 1. von der GKV / GPV völlig unproblematisch verlaufen sei, habe sie, die ASt., davon ausgehen können, dass die Direktversicherung keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht haben werde. Sie habe im Übrigen in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung für die Jahre 1999 bis 2002 zwischen 560 und 1.200 EUR an den Beigeladenen zu 1. nachgezahlt, damit die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werde. Es handele sich um eine Anpassung des Arbeitsvertrages an das tatsächlich Gewollte. Für das Jahr 2003 sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 13.06. bis zum 13.07.2003 Krankengeld bezogen habe. Das auf diesen Zeitraum entfallende, zusätzlich zu berücksichtigende Gehalt des Beigeladenen zu 1. in Höhe von 3.390 EUR führe zum Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. In den Jahren 2004 und 2005 habe das Arbeitentgelt, ausgehend von der jeweiligen Dezember-Abrechnung, ohnehin oberhalb dieser Grenze gelegen. Es sei im Übrigen unbillig, für die Vergangenheit eine Beitragsnachzahlung zu verlangen, die von ihr als Arbeitgeberin allein aufgebracht werden müsse. Hinzu komme, dass der Beitragsbelastung kein Äquivalent in Form eines Leistungsanspruchs des Beigeladenen zu 1. gegenüber stehe. Für die krankheitsbedingten Kosten sei in der Vergangenheit ausschließlich die private Krankenversicherung aufgekommen.
Da die AGn. mit Bescheid vom 22.06.2006 eine Stundung der Beiträge über den 28.06.2006 hinaus abgelehnt hatte, hat die Ast. im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Anordung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Auch das Hessische Landessozialgericht (LSG) habe bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf das vertraglich geschuldete Arbeitsentgelt abgestellt (Urt. vom 09.12.2004, Az.: L 14 KR 780/02, www.jurisweb.de), ebenso das LSG Berlin-Brandenburg (Urt. vom 24.01.2006, Az.: L 24 RA 282/04, www.jurisweb.de). Ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sei im Übrigen deshalb vereinbart worden, um dem Beigeladenen zu 1. die beitragsmäßig günstigere private Krankenversicherung zu ermöglichen. Seine Ehefrau sei als Beamtin privat versichert. Auch für die beiden Kinder sei eine gesetzliche Familienversicherung nicht möglich gewesen. Das Arbeitsentgelt habe sich ohnehin in Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze bewegen sollen. Daher habe sie, die ASt., in der entsprechenden Zusage kein Problem gesehen. Sie lasse sich an dieser Zusage auch messen, wie die inzwischen nachgezahlten Arbeitsentgelte deutlich machten. Im Übrigen habe sie auch gegen den Bescheid der Beigeladenen zu 2. vom 30.06.2006, mit dem ab dem 01.11.2005 das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt worden sei, Widerspruch eingelegt.
Die ASt. hat schriftsätzlich beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der AG vom 03.03.3006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 anzuordnen.
Die AGn. in hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Beitragsbescheid Bezug genommen, an dessen Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestünden. Der Beigeladene zu 1. könne – auch rückwirkend innerhalb einer bestimmten Frist – gegenüber der privaten Krankenversicherung vom Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht an eine Abwicklung vornehmen lassen. Das Argument der ASt., dass das Äquivalenzprinzip gestört sei, treffe daher nicht zu. Auch könne sich diese nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie bei der vorausschauenden Beurteilung der Versicherungspflicht Fehler begehe und keine Beratung in Anspruch nehme. Schließlich sei das angeführte Urteil des Hessischen LSG dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Bei eindeutig vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sei es in dem entschiedenen Rechtsstreit lediglich aufgrund eines Rechenfehlers der Abrechnungsstelle zur Auszahlung eines geringeren Entgelts gekommen. Vorliegend habe die ASt. ihrer Kenntnis nach Einwände jedoch nur gegen die Beitragspflicht für die Vergangenheit erhoben, nicht dagegen für die Zukunft. Schließlich könne die Nachzahlung der Arbeitsentgelte für die Jahre 1999 bis 2002 auch als Maßnahme zur Minderung der Lohnnebenkosten im Sinne eines manipulativen Vorgangs gewertet werden.
Mit Beschluss vom 08.08.2006 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid abgelehnt. Zur Begründung hat das SG darauf abgestellt, dass der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Soweit sich die ASt. auf eine Gehaltsabrede mit dem Beigeladenen zu 1. berufe, falle auf, dass dieses Argument erstmals mit der Erhebung der Klage geltend gemacht worden sei. Weder in schriftlichen Äußerungen des Vertreters der ASt. im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch in Vermerken des Betriebsprüfers der AGn. fänden sich Hinweise auf eine solche Vereinbarung. Es müsse bei dem gesetzlich vorgesehenen Vorrang des Vollzugsinteresses verbleiben.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.08.2006 zugestellten Beschluss hat die ASt. am 18.08.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt die ASt. ergänzend vor, die 1999 getroffene Vergütungsabrede sei lediglich deshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig geworden, da der Prüfer den diesbezüglichen Vortrag als irrelevant betrachtet und die ASt. die Relevanz der Erklärung ohne anwaltliche Beratung nicht erkannt habe. Im Verhältnis zu anderen Mitarbeitern sei die Weihnachtszuwendung des Beigeladenen zu 1. ab dem Jahre 1999 deutlich höher ausgefallen. Dies habe seine – einzige – Ursache darin gehabt, dass mit der Sonderzahlung die Jahresarbeitsentgeltgrenze habe überschritten werden sollen.
Die ASt. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Münster vom 08.08.2006 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der AGn. vom 03.03.3006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 anzuordnen.
Die AGn. beantragt,
die Beschwerde der ASt. gegen den Beschluss des SG Münster vom 08.08.2006 zurückzuweisen.
Sie erachtet den erstinstanzlichen Beschluss als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der ASt. gegen den Beschluss des SG Münster vom 08.08.2006 ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit dem o. g. Beschluss die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der AG vom 03.03.3006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über Beitragspflichten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 – 2. Fall SGG). Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b RdNr. 12 m. w. N.) die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier nicht der Fall. Bei der gebotenen lediglich summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch hätte die Vollziehung für die ASt. eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86a Abs. 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen. Die Regelung verfolgt den Zweck, die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu sichern, denen die Beiträge zu dienen bestimmt sind. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG NRW, Beschl. vom 28.04.2006, Az.: L 16 B 9/06 KR ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de – Entscheidungen, unter Hinweis auf LSG NRW, Beschl. vom 17.01.2005, Az.: L 2 B 9/03 KR ER). Bei summarischer Prüfung ist danach ein Erfolg der Klage der ASt. nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Auf der Grundlage der aktuell bekannten Sachlage erscheint die Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung und des Verschuldens an deren Entstehung offen. Die Frage der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu ermitteln gewesen (vgl. Urteile des LSG Berlin-Brandenburg und des HessLSG, a. a. O.). Die tatsächlich ursprünglich gezahlten Entgelte sprechen für eine Versicherungspflicht. Ob tatsächlich eine Vergütungsvereinbarung der von der ASt. geschilderten Art in 1999 geschlossen worden ist, lässt sich jedoch erst durch eine umfangreiche Beweisaufnahme klären, insbesondere bezüglich der Umstände des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1. vor 1999 und seit 1999 im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Mitarbeitern; Vorliegen plausibler Gründe für die von der ASt. behauptete Vergütungsabrede im Verhältnis zu Möglichkeiten der Manipulation durch nachträgliche Zahlung höherer Arbeitsentgelt, die sich für die ASt. ungleich günstiger darstellen als die von der AGn. für die Vergangenheit geforderten Beiträge; Zeitpunkt und Inhalt der vertraglichen Vereinbarung einer Direktversicherung; Gründe für eine fehlende Schriftlichkeit der Abrede; Gestaltung der sozialen Absicherung der Familie des Beigeladenen zu 1. bis 1999. Dieser hat sich im Übrigen, soweit aus den Akten ersichtlich, überhaupt noch nicht geäußert. Eine eidesstattliche Versicherung hat die ASt. jedenfalls nicht vorgelegt, obwohl ihrem Bevollmächtigten dieses Mittel zur Glaubhaftmachung durchaus bekannt ist. Ob gegen den Beigeladenen zu 1. ein Bescheid, betreffend die Versicherungspflichtigkeit seines Arbeitsverhältnisses, seitens der AGn. ergangen ist, kann den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Das Sozialgericht wird sicherlich die weitere, wenig nachvollziehbare Argumentation der ASt. mitzubewerten haben, es habe die Möglichkeit gefehlt, die Kinder des Beigeladenen zu 1. als Familienangehörige über die GKV mitzuversichern, und die Regelungen über Direktversicherungen seien – dies trifft unstreitig nicht zu – erst 1999 eingeführt worden.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für den ASt. schließlich auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das Gesetz sieht vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor der endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für die ASt. verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt und sich die Summe im Verhältnis zur Größe des Betriebes der ASt. mit ca. sechzig Mitarbeitern als überschaubar darstellt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der – zunächst vorläufigen – Zahlungspflicht zu belassen. Vorgetragen hat die ASt. jedenfalls nicht, dass ihr größere finanzielle Schwierigkeiten durch die Beitragsentrichtung entstehen. Umstände, die eine unbillige Härte darstellen könnten, hat die ASt. nicht vorgetragen und sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 11.10.2006
Zuletzt verändert am: 11.10.2006