Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. August 2006 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2006, geändert durch Bescheid vom 20. Juli 2006, wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller zuletzt Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 811,06 EUR bis zum 31.12.2006 (Bescheide vom 16.03.2006). Nachdem die Antragsgegnerin erfahren hatte, dass der Antragsteller eine neue Wohnung angemietet hatte, stellte sie die Leistungen zunächst völlig ein und bewilligte mit Bescheid vom 28.06.2006, geändert durch Bescheid vom 20.07.2006, Leistungen nur noch in Höhe von insgesamt 722,50 EUR. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und hat am 03.08.2006 beim Sozialgericht Düsseldorf die vorläufige Verpflichtung der Beklagten beantragt, ihm Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 896,- EUR (345,- EUR Regelleistungen, 416,- EUR Kaltmiete und 135,- EUR Nebenkosten) zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 22.08.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Bescheid vom 28.06.2006, geändert durch den Bescheid vom 20.07.2006, stellt eine verdeckte teilweise Rücknahme – / Aufhebungsentscheidung der Bewilligungsbescheide vom 16.03.2006 dar, da die bereits bis zum 31.12.2006 zuerkannten Leistungen von 811,06 EUR auf 727,20 EUR bzw. 722,50 EUR herabgesetzt worden sind. Dem dagegen eingelegten Widerspruch kommt nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zu.
Ob diese Herabsetzung schon deshalb rechtswidrig ist, weil es an der notwendigen Anhörung und Begründung mangelt, kann dahinstehen, weil die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X, nach denen sich die Rücknahme / Aufhebung eines Verwaltungsaktes, durch den eine Leistung bewilligt worden ist, richtet, nicht vorliegen. Allein die Anmietung einer neuen Wohnung stellt keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des Klägers im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dar, weil hierdurch eine Minderung seiner Mietkosten einschließlich der Heiz- und Nebenkosten nicht eingetreten ist. Nach Auffassung der Antragsgegnerin war aber bereits die Leistungsbewilligung vom 16.03.2006 überhöht. Eine Rücknahme dieser Bewilligung (§ 45 SGB X) kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller darauf vertrauen durfte, dass er jedenfalls für die Zeit der Leistungs-bewilligung im zugebilligten Leistungsrahmen Wohnraum anmieten durfte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller vor Abschluss des neuen Mietvertrages keine Zusicherung der Antragsgegnerin nach § 22 Abs. 2 SGB II eingeholt hat. Denn dieses ist weder Voraussetzung für den Leistungsanspruch (vgl. Berlit in LPK-SGB II, RdNr. 52 zu § 22), noch führt das Fehlen der Zusicherung zum Fortfall der früheren Leistungsbewilligung.
Da die Entscheidung der Antragsgegnerin soweit offensichtlich rechtswidrig ist, war daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus die vorläufige Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, kann vorläufiger Rechtsschutz nur nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2 Satz 2 gewährt werden. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Insoweit fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, wie das Sozialgericht zu Recht erkannt hat, so dass es den Antrag zu Recht abgelehnt hat. Da der Antragsteller nach eigenem Vorbringen bereits in früheren Zeiten Mietzahlungen erbracht hat, die außer Verhältnis zu seinen Arbeitslosenhilfebezügen standen und er auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geltend macht, in einen Mietrückstand geraten zu sein, der die Kündigung des Mietverhältnisses, geschweige denn eine Zwangsräumung befürchten lässt, fehlt es an der Glaubhaftmachung von Nachteilen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.10.2006
Zuletzt verändert am: 12.10.2006