Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.04.2006 zuzulassen, wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt die Auszahlung der von der Beklagten auf sich übergeleiteten Rentenzahlungen aus einer Betriebsrente von monatlich 49,72 EUR in den Monaten Mai bis September 2004.
Der 1944 geborene Kläger ist Rechtsnachfolger seiner im September 2004 verstorbenen Mutter. Er befindet sich seit Jahren und auch derzeit noch in Haft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.
Nachdem die Mutter Anfang März 2004 in das Universitätsklinikum B eingeliefert worden war, bestellte das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 19.03.2004 den Berufsbetreuer L vorläufig zum Betreuer der Mutter des Klägers (bestätigt durch Beschluss des Landgericht Aachen vom 03.09.2004, 3 T 162/04).
Diese wurde aus dem Universitätsklinikum in das N-Heim aufgenommen. Nach Beantragung der Überleitung der Zahlungen der gesetzlichen Rente sowie der Betriebsrente wurde letztere in den Monaten Mai bis September 2004 an die Beklagte ausbezahlt. In der Folgezeit kam es zu einer Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Kläger, der angab, seine Mutter ambulant betreuen lassen zu wollen. Er berief sich auf eine unter dem 22.12.2003 ausgestellte Vollmacht seiner Mutter.
Mit Bescheid vom 22.06.2004 bewilligte die Beklagte Hilfe zur Pflege in Einrichtungen und mit Bescheid vom 29.06.2004 Pflegewohngeld.
Zur Begründung seines Antrages auf Auszahlung der übergeleiteten Betriebsrente seiner Mutter mit Schreiben vom 04.02.2005 trug der Kläger vor, er sei berechtigt gewesen, aufgrund seiner Vorsorgevollmacht über den Wohnsitz seiner Mutter zu entscheiden. Diese sei nur vorläufig aufgenommen worden. Schließlich habe die Pflegeversicherung die Hauptlast der Kosten getragen.
Mit Bescheid vom 22.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 wies die Beklagte den vom Kläger eingelegten Widerspruch zurück. Der Anspruch auf Sozialhilfe sei ein höchstpersönliches Recht und nicht übertragbar.
Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage des Klägers vom 20.06.2005 mit Klage vom 26.04.2006 abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Betriebsrente zu Recht als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG berücksichtigt und wegen der erbrachten Hilfe zur Pflege auf sich übergeleitet. Es sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen abwegig, wenn der Kläger behaupte, die Betreuung hätte auch ambulant erfolgen können. Dahinstehen könne, ob der Anspruch der Mutter überhaupt im Wege der Erbfolge auf den Kläger habe übergehen können.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 30.05.2006 vertritt der Kläger die Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil obergerichtlich zu klären sei, inwieweit ein Sozialamt eine Betriebsrente einer Pflegebedürftigen zur Deckung eines Pflegesatzes einbehalten dürfe, weil diese Betriebsrente von einer Privatfirma stamme. Aufgrund seiner Vorsorgevollmacht habe er allein zu entscheiden gehabt, welche Ausgaben getätigt werden sollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte verwiesen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren Zahlungsansprüche von "rund 250 EUR" geltend, so dass die Berufung der Zulassung bedarf. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Eine solche Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Beschwerde angefochten werden.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), dass Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Der Kläger ist insoweit der Ansicht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Verfahrensmängel macht er hingegen nicht geltend.
Zur Überzeugung des Senats liegen hingegen Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vor.
Insbesondere hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann dann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personzahl betroffen ist (vgl. Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rz. 28 i.V.m. § 160 Rz. 6b m.w.N.). Der Senat vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen. Zwar bestehen schon Bedenken an der Vererblichkeit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Einer Entscheidung hierzu bedarf es hingegen nicht. Es besteht keinerlei Zweifel daran, dass auch eine Betriebsrente Einkommen im Sinne des § 76 BSHG war bzw. im Sinne des § 82 SGB XII ist. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, welche Bedeutung dem Umstand zukommen soll, dass die Rente von einer Privatfirma gezahlt wird. Dies gilt für diverse Einkommensarten, nicht zuletzt für die Mehrzahl arbeitsvertraglicher Lohnansprüche.
Der Kläger scheint zu verkennen, dass die Frage der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch das Betreuungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu klären ist. Unstreitig ist, dass die Beklagte Leistungen als Hilfe zur Pflege erbracht hat. Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Jedenfalls begründeten Zweifel an Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Eine Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.10.2006
Zuletzt verändert am: 12.10.2006