Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die der Klägerin vom spanischen Versicherungsträger aus der Versicherung ihres an einem Arbeitsunfall verstorbenen Ehemannes gewährte Witwenrente auf die ihr von der Beklagten bewilligte Witwenrente aus der deutschen Rentenversicherung gemäß § 93 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) anrechenbar ist.
Die im Jahre 1939 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1937 geborenen und am 00.00.1997 verstorbenen K C U (Versicherter). Auf den im Juni 1998 gestellten Rentenantrag gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25.09.1998 große Witwenrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI) ab 09.09.1997 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 317,03 DM. Dabei berücksichtigte sie gemäß § 93 SGB VI die von der Klägerin in Spanien bezogene Witwenrente in Höhe von umgerechnet damals 783,12 DM (Anlage 7 zum Bescheid zum 25.09.1998).
Gegen den ihr in Spanien zugegangenen Rentenbescheid erhob die Klägerin am 27.11.1998 Widerspruch und machte geltend, dass ihr Ehemann zwar an den Folgen eines Arbeitsunfalles gestorben sei und sie auch aufgrund dessen vom spanischen Versicherungsträger eine Witwenrente beziehe. In Spanien gebe es jedoch die Unterscheidung zwischen Rentenversicherung und Unfallversicherung nicht und es werde lediglich eine einheitliche Witwenrente aus der Rentenversicherung gewährt, auch dann, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei. Die Vorschrift des § 93 SGB VI sei daher nach ihrer Auffassung nicht anzuwenden. Allenfalls könnte die Differenz zwischen der spanischen Witwenrente aufgrund des Arbeitsunfalls und der Witwenrente, die sie bei Tod ohne Arbeitsunfall erhalten würde, berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf ein erläuterndes Schreiben vom 18.12.1998 zurück.
Zur Begründung der am 29.03.1999 erhobenen Klage hat die Klägerin i.W. ihre Auffassung wiederholt, dass die Anrechnung der spanischen Witwenrente auf die deutsche Witwenrente rechtswidrig sei, weil das spanische Sozialversicherungsrecht einen Anspruch auf Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt nicht vorsehe. Sie erhalte lediglich eine spanische Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Unter dem 16.09.1999, 30.06.2000 und 19.07.2001 hat die Beklagte der Klägerin jeweils Änderungsbescheide zur Witwenrente erteilt. An der grundsätzlichen Anrechnung der spanischen Witwenrente gemäß § 93 SGB VI hat sich dadurch nichts geändert.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1999 und unter Abänderung der Bescheide vom 16.09.1999, 30.06.2000 und 19.07.2001 zu verurteilen, ihr die volle Witwenrente ohne Abzüge zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Entscheidungen weiterhin für zutreffend gehalten.
Das Sozialgericht hat das rechtswissenschaftliche Gutachten von Dr. Hans-Joachim Reinhard vom 19.01.1996, erstellt im Verfahren S 14 J 223/93 SG Düsseldorf, zum Verfahren beigezogen (Bl. 68 ff. der Gerichtsakten).
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.01.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung i.W. ausgeführt, die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die von der Klägerin in Spanien bezogene Witwenrente auf die Leistung aus der deutschen Rentenversicherung angerechnet. Bestehe für denselben Zeitraum erstens Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder zweitens auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung werde gemäß § 93 Abs. 1 SGB VI die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Gemäß § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI gelte dies auch dann, wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet werde, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar sei. Vergleichbarkeit in diesem Sinne liege vor, wenn die spanische Rente ebenfalls darauf ausgerichtet sei, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (Hinweis auf Kasseler-Kommentar, § 93 SGB VI, Randziffer 35). Unerheblich sei, ob der Arbeitgeber für den Versicherungsschutz Beiträge entrichte oder die Unfallversicherung selbst durchführe und ob die Beiträge an einen privat-rechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Versicherungsträger entrichtet würden. Nach Ansicht des Sozialgerichts sei die von der Klägerin in Spanien bezogene Witwenrente mit einer deutschen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar. Das Sozialgericht lege seiner Entscheidung das Gutachten des wissenschaftlichen Referenten am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht, Dr. Hans-Joachim Reinhard, vom 19.01.1996 zugrunde. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass es in Spanien zwar nur einen Sozialversicherungsträger und eine Invaliditätsrente gebe, so dass, anders als nach deutschem Recht, ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit einem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen könne. Bei der Bewilligung und der Berechnung der Invaliditätsrente sei aber neben dem Grad der Invalidität ihre Ursache von Bedeutung. Das spanische Recht unterscheide nämlich danach, ob die Invalidität auf einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit zurückzuführen sei oder auf eine anderweitige Ursache. Während im zweiten Fall die Rentengewährung in der Regel eine Vorversicherungszeit von fünf Jahren voraussetzte und die Rentenhöhe von den monatlichen Einkünften innerhalb der letzten acht Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abhänge, sei bei einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit keine Wartezeit vorgeschrieben und die Rentenbemessung richte sich nach dem Verdienst im letzten Beschäftigungsjahr. Diese Differenzierung zeige, dass die spanische Invaliditätsrente zwei Ausprägungen annehmen könne, die von der Ursache der Invalidität abhingen. Im Falle eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sei die spanische Leistung mit der deutschen Unfallrente vergleichbar. Das ergebe sich daraus, dass zum einen die Definitionsbegriffe "Arbeitsunfall" und "Berufskrankheit" im deutschen und im spanischen Sozialversicherungsrecht weitgehend übereinstimmten, zum anderen die deutsche Unfallrente ebenfalls keine Wartezeit voraussetze und als Bemessungsgrundlage das Jahr des Arbeitsverdienstes vor Eintritt des Versicherungsfalles diene. Eine weitere Gemeinsamkeit liege darin, dass die Leistungen wegen Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit in beiden Ländern allein von den Arbeitgebern finanziert würden und es sich hierbei um eine Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber handele. In wesentlichen Punkten liege daher eine Vergleichbarkeit der Leistungen vor. Das Gutachten von Dr. Reinhard habe sich zwar vorrangig mit der Vergleichbarkeit der Leistungen für den Versicherten selbst befasst. Die genannten Grundsätze träfen jedoch auch auf die Hinterbliebenenrenten zu. Beruhe der Tod des Versicherten auf einem Arbeitsunfall werde die Hinterbliebenenrente in Spanien nach anderen Grundsätzen berechnet, d.h. sie falle im Regelfall höher aus als die reguläre Hinterbliebenenrente. Darüber hinaus entspreche die Anrechnung der spanischen Unfallrente Art. 12 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 und sei mit dem EG-Recht sowie Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar (wird vom Sozialgericht weiter ausgeführt). Abschließend verweist das Sozialgericht auf rechtskräftige Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), die ebenfalls von einer Vergleichbarkeit und damit einhergehenden Anrechenbarkeit der Leistungen ausgegangen seien (Urteil vom 18.12.2000 – L 3 RJ 119/97 -; Urteil vom 29.10.1999 – L 4 RJ 194/98 -).
Gegen das am 27.02.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.03.2002 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass allenfalls der Unterschiedsbetrag zwischen der "normalen" spanischen Witwenrente und der (höheren) Witwenrente nach Tod durch Arbeitsunfall, den sie mit 174,31 DM errechnet, nach § 93 SGB VI zu berücksichtigen sei. Im Übrigen seien nach ihrer Auffassung die angefochtenen Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nicht die Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI i.V. mit § 311 Abs. 2 und § 266 SGB VI angewendet habe. Sofern – entgegen der Ansicht der Klägerin – § 93 SGB VI Anwendung finde, müsse auch die Freibetragsregelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI angewendet werden. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.05.2003 darauf hingewiesen hatte, dass die Freibetragsregelung nur bei der Verletztenrente der Unfallversicherung nicht aber den Unfallhinterbliebenenrenten Anwendung finde, hat sich die Klägerin zu dieser Frage nicht mehr geäußert.
Das Berufungsverfahren hat im Einvernehmen mit den Beteiligten im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az.: B 5 RJ 30/03 R anhängiges Revisionsverfahren, das die ähnliche Problematik des Zusammentreffens einer deutschen EU-Rente mit einer spanischen Invaliditätsrente betraf, geruht. Das Verfahren vor dem BSG ist am 26.04.2005 durch Vergleich beendet worden. Nach der vorliegenden Sitzungsniederschrift des BSG hat das BSG die damaligen Beteiligten darauf hingewiesen, das die wesentlichen Merkmale der spanischen Invaliditätsrente, die als Feststellungen der Vorinstanzen zum spanischen Recht im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen seien, die Gleichstellung mit einer Verletztenrente aus der deutschen Unfallversicherung rechtfertigten. Die von der Beklagten im damaligen Verfahren verfügte Anrechnung sei demnach grundsätzlich geboten gewesen. Aus der vorliegenden Sitzungsniederschrift des BSG geht weiter hervor, dass der vom BSG vorgeschlagene Vergleich letztlich insbesondere auf Fragen der Anwendung der Übergangsregelung in § 311 SGB VI beruht hat, da im dortigen Verfahren im Gegensatz zu dem hiesigen Verfahren auch Rentenbezugszeiten vor Inkrafttreten des § 93 SGB VI betroffen waren.
Die Klägerin trägt vor, in dem durch Vergleich vor dem BSG beendeten Verfahren sei es zu einer hohen Nachzahlung gekommen. Sie regt auch in diesem Verfahren eine vergleichsweise Regelung an und erklärt sich mit der Anwendung des § 93 SGB VI mit der Maßgabe bereit, dass die spanische Rente nicht voll zu berücksichtigen sei, weil sonst die Anti-Kumulierungsvorschriften zu einem Verlust an sozialer Sicherheit führten und ein Hindernis zur Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit wie in dem Gutachten von Dr. Reinhard vom 19.01.1996 beschrieben bestehen würde. Die Prozessbevollmächtigten haben mitgeteilt, dass sie die mündliche Verhandlung nicht wahrnehmen und der Antrag aus der Berufungsschrift gestellt werde.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2002 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1999 und unter Änderung der Bescheide vom 16.09.1999, 30.06.2000 und 19.07.2001 zu verurteilen, ihr die volle Witwenrente ohne Abzüge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht keine Möglichkeit für einen Vergleich und verweist darauf, dass das BSG an der Rechtmäßigkeit der Kürzungsvorschrift nichts auszusetzen gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Rentenakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter zum Termin erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung (Empfangsbekenntnis vom 25.07.2006) auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf volle Witwenrente ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt.
Auch nach Auffassung des Senats ist die der Klägerin vom spanischen Versicherungsträger nach dem Tod ihres Ehegatten durch Arbeitsunfall gewährte Hinterbliebenenrente einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar im Sinne von § 93 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI. Dies ergibt sich überzeugend aus dem vom Sozialgericht beigezogenen Rechtsgutachten von Dr. Reinhard. Auch der 3. und der 4. Senat des LSG NRW sind in den vom Sozialgericht angeführten Urteilen, die den Beteiligten bekannt sind, von einer Vergleichbarkeit ausgegangen. Letztlich ergibt sich auch aus der vorliegenden Sitzungsniederschrift über die Sitzung des BSG vom 26.04.2005 im Verfahren B 5 RJ 30/03 R, dass auch dort in einem ähnlichen Fall keine Bedenken gegen eine Anrechnung gemäß § 93 SGB VI gesehen worden sind. Der vom BSG im damaligen Verfahren vorgeschlagene Vergleich beruhte erkennbar auf Fragen der Anwendung der Übergangsregelung in § 311 SGB VI, die in diesem Verfahren keine Bedeutung haben. Die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berücksichtigung der spanischen Witwenrente gemäß 93 SGB VI ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen sind Fehler bei der Anwendung des § 93 SGB VI bzw. der Rentenberechnung weder erkennbar noch aufgezeigt. Hinsichtlich der von der Klägerin zunächst geforderten Anwendung der Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung diese Vorschrift nur bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung nicht aber bei Unfallhinterbliebenenrenten zur Anwendung kommt.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Ausführungen im Gutachten von Dr. Reinhard die Auffassung vertritt, es sei nur der Differenzbetrag zwischen der normalen spanischen Hinterbliebenenrente und der höheren Hinterbliebenenunfallrente gemäß § 93 SGB VI zu berücksichtigen, lässt sich dies dem Gesetzeswortlaut des § 93 SGB VI in keiner Weise entnehmen. Nach der o.g. Sitzungsniederschrift des BSG vom 26.04.2005 sind offensichtlich auch das BSG und die damaligen Prozessbeteiligten davon ausgegangen, dass die spanische Rente in voller Höhe gemäß § 93 SGB VI zu berücksichtigen ist. Dazu wird auch darauf verwiesen, dass im vergleichbaren Fall einer deutschen Unfallrente auch die volle Witwen-Unfallrente und nicht nur die Differenz zur normalen Witwenrente aus der Rentenversicherung bei § 93 SGB VI angesetzt wird. Gründe, warum dies bei einer spanischen Invaliditätsrente anders sein sollte, sind nicht erkennbar und auch dem Gutachten von Dr. Reinhard nicht zu entnehmen. Würde wie von der Klägerin gefordert bei spanischen Renten lediglich der Differenzbetrag angesetzt, würde diese eine Schlechterstellung und damit Ungleichbehandlung von Rentenempfängern, die eine Unfallrente aus der deutschen Unfallversicherung beziehen, bedeuten, die nicht zu rechtfertigen wäre.
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 29.11.2006
Zuletzt verändert am: 29.11.2006