Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Streitig ist die Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin lebt mit ihren Kindern F, geb. 00.00.1992, und J, geboren am 00.00.1994, sowie ihrem Lebensgefährten D T, geb. am 00.00.1965, zusammen in einer 120 m² großen Wohnung. Der Lebensgefährte ist nicht Vater der Kinder der Klägerin. Er ist seinerseits unterhaltspflichtig für seine Kinder K und M T und zahlt ausweislich von ihm überreichter Kontoauszüge 249,- Euro Unterhalt pro Kind und Monat. Die Unterhaltsansprüche sind nicht tituliert.
Der leibliche Vater der Kinder der Klägerin zahlt Unterhalt in Höhe von monatlich 349,- Euro für F und 285,- Euro für J. Darüber hinaus erhält die Klägerin Kindergeld von jeweils 154,- Euro monatlich für ihre Kinder.
Die Klägerin beantragte am 30.09.2004 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie gab an, mit Herrn D T seit August 2001 in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Laut Lohn-Gehaltsabrechnung von September 2004 verfügt der Lebensgefährte der Klägerin über ein provisionsabhängiges (Netto-) Monatsgehalt, welches im September 2004 2184,78 Euro und unter Berücksichtigung einer Urlaubsgeldzahlung von 500 EUR im Oktober 2004 2413,00 EUR betrug. Der monatliche Nettoverdienst belief sich den Angaben der Klägerin zufolge im Jahr 2004 auf 2238,64 EUR und im Jahr 2005 auf 2.122,66 EUR.
Auf Anforderung durch die Beklagte überreiche die Klägerin zudem eine Mietbescheinigung der LEG Gesellschaft für Vertrieb und Mieterprivatisierung mbH, in der als Mieter aufgeführt sind "D und Q M".
Mit Bescheid vom 08.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin ab. In der dem Bescheid beigefügten Berechnung wird ein Einkommen des D T in Höhe von 1.947,67 Euro nach Absetzung eines Freibetrages berücksichtigt.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass, sofern Einkommen des Lebensgefährten in die Berechnung mit einfließe, auch dessen Belastungen zu berücksichtigen seien, insbesondere die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern. Darüber hinaus könne sie nicht nachvollziehen, warum das Kindergeld für ihre minderjährigen Kinder als "Einkommen" mit in die Berechnung "ihrer" Bedürftigkeit einfließe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Selbst unter Berücksichtigung der nicht titulierten Unterhaltsverpflichtungen ihres Lebensgefährten ergebe sich ein Einkommensüberhang. Zudem sei Kindergeld, das den Bedarf übersteige, als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen.
Mit ihrer am 01.04.2005 beim Sozialgericht Detmold eingelegten Klage hat die Klägerin an ihrem Leistungsbegehren festgehalten. Die Anrechnung von Einkommen des Lebensgefährten sei verfassungswidrig. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, wenn gleichgeschlechtliche Partnerschaften von der Anrechnung ausgenommen würden.
Insbesondere aber verstoße die Berücksichtigung von Einkommen eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Der Lebenspartner werde durch die Verweigerung von Lebensunterhalt durch die Beklagte praktisch gezwungen, Unterhaltsleistungen für die Klägerin und ihre minderjährigen Kinder zu erbringen. Hierzu bestehe jedoch nicht die geringste rechtliche Verpflichtung. Allenfalls könne eine Verpflichtung angenommen werden, sich anteilig an den Kosten der Unterkunft zu beteiligen. Es sei absurd anzunehmen, dass eine Lebenspartnerschaft, d.h. ein Zusammenleben etwa zwischen Mann und Frau zwingend und ohne weiteres zum Inhalt haben müsse, dass sich die beiden Partner wirtschaftlich unterstützten. Es gebe hervorragend funktionierende Partnerschaften, in denen die finanziellen Verhältnisse strikt voneinander getrennt seien. Wäre die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend, führte dies zum gesetzlich erzwungenen Niedergang jeglicher Lebenspartnerschaften zwischen potenziellen Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Lebensgefährte der Klägerin sei sogar gezwungen, die Krankenversicherung der Klägerin und der Kinder mit einem Betrag von derzeit monatlich 115,93 Euro sicherzustellen. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft unterscheide sich aber inbesondere hinsichtlich ihrer rechtlichen Konsequenzen in krasser Form von der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden im Hinblick auf Unterhalt, Vermögensmehrung etc. völlig rechtlos dar, wenn die Partnerschaft zu Ende gehe. Die durch Ehe- und Familiengesetze fest verzahnte Unterhalts- und Wirtschaftsgemeinschaft von Ehegatten mit den rechts- und bindungslosen Gemeinschaften der nichtehelichen Lebenspartnerschaften gleichzusetzen, sei nicht gerechtfertigt. Der gedankliche Ansatz, den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz aus Sicht der ehelichen Lebensgemeinschaften einzufordern, etwa dahingehend, dass die eheliche Lebensgemeinschaft insoweit bei der Bedarfsgemeinschaft schlechter dastehen würde als die nichteheliche Lebensgemeinschaft, sei falsch.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.02.2006 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Zwischen den Beteiligen sei unstreitig, dass es sich bei dem Zusammenleben der Klägerin und ihres Lebensgefährten um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II handele. Hierfür spreche bereits die Dauer des Zusammenlebens. Auch stehe der Lebensgefährte der Klägerin dieser und ihren Kindern insbesondere auch in der derzeit vorliegenden finanziellen Notlage zugestandenermaßen zur Seite. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Ziffer 3 b SGB II zur Anrechnung des Einkommens von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Bei Berücksichtigung des Einkommens des D T sei die Klägerin nicht bedürftig. Hierbei könne dahinstehen, ob seine Unterhaltsverpflichtung zur Minderung seines Einkommens führe. Selbst unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen und des Umstandes, dass die Beklagte zu Unrecht Einkommen der beiden minderjährigen Kinder der Klägerin als Einkommen der Klägerin berücksichtigt habe, ergebe sich kein ungedeckter Bedarf.
Gegen das ihr am 14.02.2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 14.03.2006, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen beruft. Die Klägerin hat ausdrücklich ergänzt, es sei unstreitig, dass sie mit Herrn T in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Natürlich unterstütze dieser die Familie nach der Verweigerung von Leistungen nach dem SGB II, ohne sich hierzu rechtlich verpflichtet zu fühlen. Jedenfalls müsse sichergestellt werden, dass Herr T einen angemessenen Betrag für eine zusätzliche Altersicherung verwenden könne. Nach der Hammer Unterhaltstabelle müsste Herr T im Übrigen 334,00 EUR Unterhalt monatlich für jedes seiner beiden Kinder aufbringen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 03.02.2006 den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen ohne Anrechnung von Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten, des Herrn D T,
hilfsweise Leistungen zu gewähren unter Anrechnung von einem auf den Lebensgefährten D T entfallenden hälftigen Betrag für Grundmiete, Heizkosten und die übrigen Nebenkosten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 08.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht zu, da sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht oder nicht ausreichend von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Beklagte hat hinsichtlich der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu Recht das Einkommen des Herrn D T berücksichtigt. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigten. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Buchstabe b) SGB II insbesondere die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann vor, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Beziehungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft im Sinne einer sog. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft hinausgehen (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3; BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90,90 = SozR 3-4100 §119 Nr26; BVerwG vom 20.11.1984, 5 C 17/84, BVerwGE 70, 278, Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 RdNr. 27).
Dass die Lebensgemeinschaft der Klägerin mit Herrn T eine solche eheähnliche Gemeinschaft darstellt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, ergibt sich darüber hinaus aber insbesondere aus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren, dem Zusammenleben in einem Haushalt mit den Kindern der Klägerin seit August 2001 (vgl. zur sog. "Drei-Jahres-Grenze": BSG, Urteil vom 29.04.1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 sowie BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 72/00 R, SozR 3-4300 § 144 Nr. 10) sowie der tatsächlichen und auch im Berufungsverfahren deutlich gewordenen finanziellen Absicherung der Klägerin.
Der Bedarf der Klägerin ist, worüber zwischen den Beteiligten auch kein Zweifel besteht, in Höhe von 503,92 EUR (Arbeitslosengeld II: 311,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft 192,92 EUR) anzusetzen. Rechnet man die Kosten der Krankenkasse hinzu, ergibt sich insgesamt ein Betrag von 619,85 EUR.
Die Beklagte hat bei Herrn T ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 1.923,59 EUR/mtl. Zugrunde gelegt, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats akzeptiert hat. Ein derartiger Betrag wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin aus, weil die nachträglich vom Senat als Nachweis angeforderten Einkünfte des Herrn T im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2005 aufgrund des im Schriftsatz vom 12.06.2006 mit netto 2238,64 EUR erkennbar höher gelegen haben.
Dass das Einkommen der Klägerin demnach unter Berücksichtigung der nach § 11 Abs. 2 SGB II vorzunehmenden Absetzungen sowie der Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II ausreicht, den Bedarf auch der Klägerin zu sichern, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Als Einkommen der Klägerin hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch das Kindergeld für ihre Kinder in Höhe eines Betrages von insgesamt 142,16 EUR monatlich zu Recht berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II ist Kindergeld als Einkommen dem jeweiligen Kind nur zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Bedarfsdeckung benötigt wird. Wegen der Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters in Höhe von 349 EUR und 285 EUR monatlich ist das Kindergeld in Höhe von 142,16 EUR als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 52) und anteilig auf die Bedarfsgemeinschaft mit Herrn T zu verteilen.
Dem steht der vom Sozialgericht betonte Grundsatz, dass die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung lediglich einseitig im Hinblick auf hilfebedürftige Kinder bei überschießenden Elternmitteln stattfindet, nicht aber umgekehrt bei Hilfebedürftigkeit von Elternteilen, die in Bedarfsgemeinschaft mit einem minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kind, das Einkommen/Vermögen über seinen eigenen Bedarf hat, im Haushalt leben. Denn § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II nimmt das zur Bedarfsdeckung des Kindes nicht benötigte Kindergeld von vornherein von der darin vorgesehenen Einkommenszurechung für das minderjährige Kinder aus.
Bei einem auf den Bedarf der Klägerin von 619,85 EUR anzurechnenden anteiligen Einkommen von 1.029,93 EUR besteht kein Leistungsanspruch. Angesichts des freiberuflichen anteiligen Einkommens in Höhe von 409,99 EUR sowie eines weiteren aus der Bedarfsgemeinschaft bei Herrn T verbleibenden Betrags 526,03 EUR (1.029,93 EUR – Bedarf in Höhe von 503,90 EUR) steht der Bedarfsgemeinschaft noch ein Einkommen von 936,02 EUR zur Verfügung. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob die Herrn T treffenden Unterhaltsverpflichtungen, obgleich sie nicht tituliert sind (vgl. zur Problematik etwa Brühl, Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 2005, § 11 RdNr. 39), in Höhe der tatsächlichen Leistungen von monatlich 498,00 EUR oder sogar in Höhe von der nach der Hammer Tabelle zugrunde zu legenden Beträge in Höhe von 334,00 EUR monatlich je Kind abzusetzen sind. Denn auch dann stünden der Bedarfsgemeinschaft noch ausreichende Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Die von der Klägerin vorgetragene Auffassung, Herr T müsse ein angemessener Selbstbehalt in Höhe von 1400,00 EUR in Anlehnung an die Unterhaltsrichtlinien der Familiengerichte bleiben, verkennt, dass mit § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II und der damit korrespondierenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II eigene, von den famlienrechtlichen Vorstellungen abweichende Einkommensteilmengen vorgenommen worden sind.
Die Regelungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II und damit die Berücksichtigung von Einkommen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft verstoßen auch zur Überzeugung des Senats nicht gegen Verfassungsrecht und insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder die durch Art. 2 Abs. 1 geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Die Klägerin macht vornehmlich geltend, insbesondere familienrechtliche Bestimmungen begründeten derart gravierende Unterschiede zwischen ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, dass eine Gleichbehandlung im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des jeweiligen Partners im Rahmen der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt sei. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Sie verkennt, dass Ausgangspunkt der auch hier einschlägigen verfassungsrechtliche Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1984 – 1 BvL 44/80) die Frage einer mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbaren Ungleichbehandlung von ehelichen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften war. Die Berücksichtigung von Einkommen von Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften auch im Rahmen der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit folgt dem verfassungsrechtlichen Verbot einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Instituts der Ehe (vgl. zur Problematik der Einkommensanrechnung nach dem Arbeitsförderungsrecht auch BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 a.a.O.). Gerade die von der Klägerin betonten das Unterhaltsrecht betreffenden Unterschiede haben die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der eheähnlichen Lebensgemeinschaft geleitet (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 a.a.O). Die von der Klägerin hervorgehobene vielfache "Rechtlosstellung" der Partner ehelicher Lebensgemeinschaften ist auch im Übrigen als dem Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung bekannt vorauszusetzen.
Soweit sich die Klägerin auf Rechtsprechung des Sozialgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2005 – S 35 SO 28/05 ER = NJW 2005, 845 ff.) beruft, ist diese zur Untermauerung ihrer Argumentation ungeeignet, da mit ihr nicht eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von ehelicher und eheähnlicher Lebensgemeinschaft moniert wird, sondern eine Ungleichbehandlung eheähnlicher und "lebenspartnerschaftsähnlicher" Lebensgemeinschaften. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin sich diese Argumentation überhaupt zu eigen macht, woran angesichts ihrer schriftsätzlichen, aber insbesondere ihrer Darlegungen in der mündlichen Verhandlung Zweifel bestehen. Denn zur Überzeugung des Senats verstoßen die hier für die Einkommensberücksichtigung maßgeblichen Vorschriften auch unter diesem Gesichtpunkt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. ebenso Bayerisches LSG, Urteile vom 17.03.2006 – 7 AS 58/05 – und Urteil vom 16.02.2006 – L 11 AS 35/05; LSG NRW, Beschluss vom 21. April 2005 – L 9 B 6/05 SO ER – ebenso Hänlein, juris PR-SozR 9/2005 Anm. 1; ähnlich Biebach, juris PR-SozR 20/2005 Anm. 1; Kritischer O´Sullivan, SGB 2005, 374). Bereits mit Urteil vom 17.11.1992 (a.a.O.) hat das BVerfG u.a. ausgeführt, ein ß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege auch nicht darin, dass durch § 137 Abs. 2a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur eheähnliche Gemeinschaften, nicht aber auch andere Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften – wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Verwandten – der verschärften Bedürftigkeitsprüfung unterworfen werden. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkomme und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die genannten anderen Gemeinschaften.
Dem Gesetzgeber ist durch diese grundlegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, von dem er mit der Schaffung des SGB II und der hier streitigen Vorschriften zulässigerweise Gebrauch gemacht. Dabei hat er den das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Partner betreffenden geänderten gesellschaftlichen Vorstellungen, die sich insbesondere auch in der Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) dokumentieren, dadurch Rechnung getragen, dass zu den Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II auch der nicht dauernd getrennt lebende Lebenpartner zählt.
Gleichwohl durfte der Gesetzgeber weiterhin davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die in § 7 Abs. 3 SGB II nicht genannten Gemeinschaften und dabei insbesondere lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften. Es erscheint dem Senat verfassungsrechtlich hinnehmbar, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 6 Abs. 1 GG vornehmlich die Benachteiligung von Ehegatten zu verhindern. Dagegen wäre verstoßen, wenn wie bei homosexuellen lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften die Leistungen ungekürzt bewilligt werden müssten.
Dass der Gesetzgeber nunmehr § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II um einen Buchstaben d zu ergänzen gedenkt, wonach
"eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen",
und dadurch laut Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/1410 S. 19) "die derzeitige erhebliche Schlechterstellung von Ehepartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, aber auch Partnern einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensanrechnung" aufgehoben hat, ändert nichts daran, dass eine den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum auf diese Lösung beschränkende Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse nicht ersichtlich ist.
Auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 (1 BvF 1/01 und 2/01 BVerfGE 105,131) sowie vom 28.09.2005 (1 BvR 1789/05) rechtfertigen die Annahme eines Verfassungsverstoßes nicht. Die Entscheidungen des Jahres 2002 beziehen sich ausdrücklich auf die eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie machen deutlich, dass sich die besonderen rechtlichen Konsequenzen auf solche gleichgeschlechtlichen Partner beschränken, die das Füreinander-Einstehen auch durch das Eingehen einer Lebenspartnerschaft dokumentieren wollten. Daher bleibt die Einführung des LPartG zur Überzeugung des Senats ohne Konsequenzen für die Behandlung lebenspartnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaften. Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestand nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, eine Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 26.10.2006
Zuletzt verändert am: 26.10.2006