Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Der Antragsteller zu 1. ist im Juni 1992 in das Bundesgebiet eingereist, die Antragstellerin zu 2. im Jahre 1995. Der Aufenthalt der Antragsteller war während der sukzessiv betriebenen, im Juli 1996 für den Antragsteller zu 1., im Januar 1997 für die Antragstellerin zu 2. und im Juli 2000 für die Antragstellerin zu 3. rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren auf den Rhein-Neckar-Kreis beschränkt. Asylfolgeanträge blieben erfolglos. Der für den im Jahre 1998 geborenen Antragsteller zu 4. erst im Dezember 2002 gestellte Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ein Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht Karlsruhe ist erfolglos geblieben. Nach den zuletzt am 06.02.2004 bis zum 05.03.2004 erteilten asylverfahrensunabhängigen Duldungen – danach haben die Antragsteller bei der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr vorgesprochen – waren sie zur Wohnsitznahme in I verpflichtet. Seit 2004 halten sich die Antragsteller in L auf.
Im April 2005 stellten die Antragsteller vergeblich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)/Arbeitslosengeld II. Ein sozialgerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 27 AY 8/06 ER) hatte keinen Erfolg, weil sich die Antragsteller nicht zuvor an die Leistungsverwaltung gewandt hatten. Unter dem 22.05.2006 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, den Antragstellern Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), hilfsweise lediglich nach § 4 AsylbLG zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 01.07.2006 mit der Begründung ab, dass die Antragsteller die Voraussetzungen des § 1 AsylbLG nicht erfüllten. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, in dem sie darauf hinwiesen, dass sich die Große Kreisstadt I mit dem Ansinnen an die Antragsgegnerin gewandt habe, den Zuzug der Antragsteller nach L zu genehmigen. Dies sei abgelehnt worden. Zudem verwiesen sie auf den rechtskräftigen Beschluss der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.04.2006 (Az.: 21 L 522/06.A) und auf ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Gewährung einer Duldung ( Az.: 12 L 503/05) und das dazu gehörige Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW; Az.: 17 B 629/06 und 17 E 488/06).
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Antragsteller seit 1992 bzw. 1995 in Deutschland aufhielten. Im inzwischen abgeschlossenen Asylverfahren seien die Antragsteller der Stadtverwaltung I/Baden-Württemberg zugewiesen worden. Die Asylanträge der Antragsteller seien abgelehnt worden. Die Duldungen seien letztmals am 06.02.2004 verlängert worden. Der Aufenthalt sei auf den Rhein-Neckar-Kreis beschränkt. Nachdem der bisher letzte Abschiebungsversuch am 17.03.2004 fehlgeschlagen sei, seien die Antragsteller zur Festnahme ausgeschrieben und von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet worden. Seit dem 05.08.2004 seien sie ordnungsbehördlich in L gemeldet. Die örtliche Zuständigkeit für den Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergebe sich aus § 10a des Gesetzes. Zwar sei die asylrechtliche Aufenthaltsbeschränkung für den Rhein-Neckar-Kreis erloschen, gemäß § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG) sei der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers jedoch räumlich auf das Land beschränkt. Demzufolge könne nur eine Behörde aus Baden-Württemberg örtlich zuständiger Leistungsträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sein. Nur der örtlich zuständigen Behörde gegenüber könnten die Antragsteller die Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in vollem Umfange geltend machen. Gegenüber der Antragsgegnerin beständen nach § 11 AsylbLG nur sehr eingeschränkte Ansprüche. Sie seien auf das Maß der unabweisbar gebotenen Hilfe zu beschränken.
Die Antragsteller haben am 21.06.2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Köln gestellt und im Wesentlichen zur Begründung geltend gemacht, dass die Zuweisungsentscheidung nach I durch den unanfechtbaren Beschluss der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 21 L 522/06.A) überholt sei. Die Beschränkungen nach Erteilung von asylverfahrensunabhängigen Duldungen durch die Große Kreisstadt I seien gegenstandslos geworden. Ferner haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sei, ihnen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu verweigern.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach § 3 AsylbLG, hilfsweise lediglich nach § 4 AsylbLG zu gewähren.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren der Antragsteller aus den Gründen der angefochten Bescheide entgegengetreten.
Das Sozialgericht Köln hat mit Beschluss vom 18.07.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zuständig sei, weil die Vorschrift des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht eingreife. Die ursprüngliche Zuweisungsentscheidung sei gegenstandslos geworden. Die Antragsteller würden sich jedoch in Übereinstimmung mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.03.2006 (Az.: 12 L 503/06) derzeit räumlichen Beschränkungen zuwider in L aufhalten, weil sie nach § 12 Abs. 3 AufenthG verpflichtet seien, das Land Nordrhein-Westfalen unverzüglich zu verlassen. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.04.2006. Dieser Beschluss verhalte sich inhaltlich nämlich nur zu der Frage, ob sich die Antragsteller einer asylrechtlich – nicht dagegen einer ausländerrechtlich – begründeten räumlichen Beschränkung zuwider in L aufhielten. Von der Antragsgegnerin könne überhaupt nur die unabweisbar gebotene Hilfe verlangt werden. Es handele sich um Leistungen, die notwendig seien, um möglichst schnell wieder den Aufenthaltsstatus herzustellen. Den Antragstellern bleibe es unbenommen, in den Rhein-Neckar-Kreis zurückzukehren, um dort beim zuständigen Sozialhilfeträger Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in vollem Umfang geltend zu machen. Zudem fehle es an der Glaubhaftmachung der erforderlichen Eilbedürftigkeit, da der Lebensunterhalt der Antragsteller seit dem Umzug nach L im August 2004 durch Zuwendungen Dritter sichergestellt worden sei.
Der Beschluss ist den Antragstellern am 25.07.2006 zugestellt worden. Sie haben am 23.08.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.08.2006 nicht abgeholfen hat.
Im Beschwerdeverfahren machen die Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG zuständig sei. Sie könnten nicht auf die eingeschränkten Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG verwiesen werden. Es sei natürlich so, dass Verwandte, Freunde und auch der Prozessbevollmächtigte die Antragsteller nicht verhungern lassen könnten. Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland seien verpflichtet, bereits die notwendige Krankenhilfe ggf. kostenlos zu erbringen. Seit zwei Jahren habe es für die Antragsteller keine richtige ärztliche Untersuchung mehr gegeben. Die Antragstellerin zu 2. hätte seit mehr als einem Jahr einen Frauenarzt aufsuchen müssen. Beim Antragsteller zu 1. seien orthopädische Probleme aufgetreten. Die Schule habe darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 4. dringend eine Sprachtherapie benötige. Die Mieten, die zunächst offengestanden hätten, seien vom Bruder der Antragstellerin zu 2. bezahlt worden.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.07.2006 zu ändern und den Antragstellern nicht nur bis zum 31.07.2006, sondern auch für August und September und darüber hinaus bis zur Entscheidung im ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren 17 B 629/06 OVG NRW Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die sozialgerichtlichen Akten S 27 AY 6/05 ER, S 27 AY 8/06 ER sowie das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (OVG NRW 17 B 629/06 und 17 E 488/06) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO-).
Auf die Antragsteller ist das Asylbewerberleistungsgesetz anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind Ausländer nach diesem Gesetz leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Diese Voraussetzungen treffen auf die Antragsteller zu, die nach Abschluss des Asylverfahrens zur Zeit weder über eine Duldung noch ein irgendwie geartetes Bleiberecht verfügen und damit gegenwärtig noch ausreisepflichtig sind. Eine aufenthaltsrechtliche Duldung, über die sie nicht mehr verfügten, ist den Antragstellern vom Ausländeramt der Antragsgegnerin versagt worden, ihr dagegen angestrengtes Eilverfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (VG Köln Az.: 12 L 503/06) ist erfolglos geblieben, über die Beschwerde ist bisher nicht entschieden worden.
Für die Zuständigkeit der Antragsgegenerin ist die Vorschrift des § 10a Abs. 1 AsylbLG heranzuziehen. Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist für Leistungen nach diesem Gesetz die nach § 10 AsylbLG bestimmte Behörde zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung des vom Ministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Lande zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Asylverfahrensrechtlich waren die Antragsteller zu 1. bis 3. gehalten, sich im Rhein-Neckar-Kreis aufzuhalten, so dass zunächst die dortige Leistungsbehörde zuständig war.
Im Übrigen ist die Behörde zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (Satz 2). Das ist für die Antragsteller die Antragsgegnerin. Wie schon das Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass eine asylverfahrensrechtlich veranlasste Zuweisungsentscheidung durch die Beendigung des Asylverfahrens und die Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung gegenstandslos geworden ist. Zur Frage, ob der abgelehnte Asylbewerber noch strikt an die asylverfahrensrechtliche Zuweisung gebunden ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31.08.2006 (L 20 B 37/06 AY ER) ausgeführt, dass die Zuständigkeit der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Verteilungsbehörde nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG endet, soweit eine ausländerrechtliche Duldung die asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung gegenstandslos macht. In diesem Fall hat sich die Zuweisungsentscheidung erledigt; der Ausländer hält sich nach Beendigung des Asylverfahrens geduldet weiter in Deutschland auf, und es ist insoweit gerechtfertigt, die Zuweisungsentscheidung in ihren Wirkungen auf das Asylverfahren zu beschränken.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz AsylbLG erfasst diese Regelung lediglich örtliche Zuweisungen durch die vom Bundesminister des Innern bestimmte zentrale Verteilungssstelle und durch die im Land zuständige Behörde. Örtliche Beschränkungen einer aufenthaltsrechtlichen Duldung werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Der Senat hat sich in der genannten Entscheidung der in der Literatur und teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der Begriff des tatsächlichen Aufenthalts im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG erfasse allein den asyl- und ausländerrechtlich erlaubten Aufenthalt, nicht angeschlossen. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG stellt für den Fall, dass Satz 1 der Vorschrift nicht greift, allein auf den tatsächlichen Aufenthalt ab.
§ 11 Abs. 2 AsylbLG enthält hingegen keine Zuständigkeitsregelung. Zwar darf nach dem Regelungsgehalt dieser Vorschrift Leistungsberechtigten in Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Diese Regelung begründet allerdings keine Zuständigkeit des Leistungsträgers, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende aufhält, sondern schränkt lediglich den Leistungsumfang ein, soweit eine Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 AsylbLG gegeben ist.
§ 11 Abs. 2 AsylbLG ist allerdings als Beschränkung der sich dann aus dem tatsächlichen Aufenthaltsort ergebenden Leistungsverpflichtung zu beachten, wenn eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vorliegt (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 29.05.2006, L 20 B 21/06 AY ER). Derzeit geht der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 21.04.2006 (Az.: 21 L 562/06.A), in dem die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Vollstreckungsverfügung vom 31.01.2006 angeordnet worden ist, davon aus, dass die Zuständigkeit der Antragsgegnerin vom tatsächlichen Aufenthaltsort der Antragsteller abhängig ist (§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). In dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschränkungen nach Erteilung von asylverfahrensunabhängigen Duldungen durch die Große Kreisstadt I gegenstandslos geworden seien. Endgültig wird sich die Frage der Zuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz danach entscheiden, welche Entscheidung das Verwaltungsgericht im zugehörigen Hauptverfahren treffen wird. Einstweilen legt der Senat seiner Entscheidung das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens zugrunde.
Für die Höhe der zu bewilligenden Leistungen ist es jedoch erheblich, dass die 12. Kammer des Verwaltungsgericht Köln (Az.: 12 L 503/06) im Beschluss vom 31.03.2006 davon ausgegangen ist, dass der Aufenthalt der Antragsteller nach Beendigung der Asylverfahren und Asylfolgeverfahren weiterhin räumlich zumindest auf das Land Baden-Württemberg beschränkt ist, und hierzu auf die Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 6 entsprechend, § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 56 Abs. 3, 44 Abs. 6 AuslG verweist. Zwar ist diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln noch nicht unanfechtbar geworden, weil zur Zeit ein Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig ist. Derzeitig geht der Senat jedoch davon aus, dass die Antragsteller aufenthaltsrechtlich (§ 12 Abs. 3 AufenthG) gehalten sind, nach Baden-Württemberg zurückzukehren, was gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG zur Folge hat, dass die Antragsteller allenfalls die von ihnen abgelehnte unabweisbare Hilfe beanspruchen könnten. Insofern ist angesichts der aufenthaltsrechtlichen Unsicherheiten auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung von den Antragstellern hinzunehmen, dass sie einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG gegenüber der Antragsgegnerin zur Zeit noch nicht erfolgreich durchsetzen können. Sollte allerdings das aufenthaltsrechtliche Beschwerdeverfahren zugunsten der Antragsteller ausgehen und die damit an ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in L bestehenden Zweifel vorläufig geklärt werden, bliebe es den Antragstellern unbenommen, erneut ihren Anspruch auf Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin notfalls mit Hilfe gerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machen. Abgesehen von diesen Überlegungen dürften auch Bedenken am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehen, weil die Miete durch den Bruder der Antragstellerin zu 2. und die Leistungen zum Lebensunterhalt von Verwandten bzw. einem Freund, der nicht genannt werden will, zur Zeit noch sichergestellt werden.
Auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Mit dem schlichten Hinweis auf die Vorschrift des § 4 AsylbLG sind die begehrten Leistungen nur unzureichend umschrieben. Auch wenn die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes eine hohe Bedeutung hat, ist es den Antragstellern zumutbar, den geltend gemachten Bedarf nach § 4 AsylbLG genauer zu fassen, sich damit an die Leistungsverwaltung zu wenden und dann nach einer möglichen zögerlichen Bearbeitung ihres Antrages oder nach dessen Ablehnung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 02.11.2006
Zuletzt verändert am: 02.11.2006