Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. März 2003 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Klägerin betreibt seit Mai 1986 das in den Jahren 1984-1986 erbaute Altenzentrum St. N in L mit 104 vollstationären Pflegeplätzen. Die Kosten für die Errichtung der Pflegeplätze betrugen 13.019.935 DM. Das Altenzentrum wurde öffentlich durch die kreisfreie Stadt L mit zinslosem Darlehen gefördert, die Einrichtungskosten der kurzfristigen Anlagegüter mit 744.000 DM bezuschusst.
Für die Jahre 1996 bis 2000 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 19.03.1996 (PfG NW – GV NW S. 137 – ) und der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO – GV NW S. 196 – ) in Höhe von zuletzt 30,60 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 32,80 DM täglich pro Einbettzimmer zu.
Im Jahr 2001 mietete die Klägerin für das Altenzentrum eine Telefonanlage, eine Personensuchanlage und eine Brandschutz-/Rauchmeldeanlage an. Die Mietkosten für diese betriebsnotwendigen Anlagen betrugen 47.740,57 DM (Telefonanlage: 19.988,28 DM, Personensuchanlage: 9.850,21 DM, Brandschutzanlage: 17.902,08 DM).
Mit Schreiben vom 27.10.2000 beantragte die Klägerin unter Einbeziehung dieser Mietkosten sowie höherer Mietkosten für einen neuen Kopierer die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von 30,44 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 32,64 DM täglich pro Einbettzimmer. Mit Bescheid vom 17.03.2001 gab der Beklagte die Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe von 29,07 DM pro Tag pro Mehrbettzimmer und 31,27 DM pro Tag pro Einbettzimmer.
Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2001 zurück. Zur Begründung führte er an, dass die geltend gemachten Mieten nicht berücksichtigt werden könnten. Nach den Bau- und Einrichtungskosten ergebe sich ein Sonderbettenwert (Pro-Platz-Kosten) von 125.192 DM für das Jahr 1986 (Inbetriebnahme des Altenzentrums). Die Differenz zu dem Pro-Platz-Anhaltswert von 126.044 DM für dieses Jahr sei durch die Anerkennung von Kosten für eine Standleitung zur Feuerwehr (1.252 DM) und der Miete für den Kopierer (2.470 DM) verbraucht.
Die Klägerin hat am 15.10.2001 Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben und unter Verzicht auf die Einbeziehung der höheren Kosten für den neuen Kopierer beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe von 30,39 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 32,59 DM täglich pro Einbettzimmer zu erteilen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.03.2003 abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Mieten könnten nicht in die gesonderte Berechnung eingebracht werden. Es seien nur diejenigen Maßnahmen gesondert berechenbar, die im Einzelnen öffentlich gefördert worden wären. Eine konkrete öffentliche Förderung der hier streitigen Aufwendungen sei nicht erfolgt. Selbst wenn man auf eine Förderung der Einrichtung als Solcher abstelle, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Bei der Miete von Anlagen seien höchstens die indexierten Aufwendungen für Instandhaltung/Abschreibung anzusetzen, nicht jedoch die konkret gezahlten Mieten. Dieser Betrag sei hier ausgeschöpft.
Gegen das am 04.04.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.04.2003 Berufung eingelegt und ihren Klageantrag weiter verfolgt. Entgegen der Auffassung des SG genüge eine Förderung der Einrichtung, um die Aufwendungen gesondert berechnen zu können. Der Gesetzgeber habe eine umfassende Finanzierung der Heime beabsichtigt und nicht gewollt, dass öffentlich geförderte Heime gegenüber nicht geförderten Heimen, die nach § 82 Abs. 4 SGB XI alle betriebsnotwendigen Auslagen umlegen könnten, benachteiligt würden. Die Möglichkeit, betriebsnotwendige Aufwendungen umzulegen, könne auch nicht zulässigerweise nach den landesrechtlichen Vorschriften des PfG NW i.V.m. der GesBerVO auf einen Höchstwert begrenzt werden. Schon grundsätzlich widersprächen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften der höherrangigen bundesgesetzlichen Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI. Im Übrigen sei § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der GesBerVO bereits deshalb nicht anwendbar, weil eine "Vereinbarung" bezüglich der streitigen angemieteten Anlagen nie getroffen worden sei. Die Notwendigkeit der Brandschutzanlage sei bei Inbetriebnahme der Einrichtung noch nicht bekannt gewesen, sondern habe sich erst später ergeben. Die Telefonanlage sei zwar im Grundsatz vereinbart gewesen. Bei dieser Vereinbarung habe aber nicht berücksichtigt werden können, dass die Anlage später zerstört werde. Damit handele es sich bei den geltend gemachten Mietaufwendungen um Aufwendungen, die außerhalb der Vereinbarungen lägen und daher auch über den Pro-Platz-Höchstwert hinaus gesondert berechnet werden könnten. Schließlich müsse beachtet werden, dass die Pro-Platz-Höchstwerte nur Durchschnittswerte darstellten, mit denen die heimindividuellen betriebsnotwendigen Kosten nicht immer abgedeckt werden könnten. Dies sei bei dem Altenzentrum St. N der Fall. Wenn – wie hier unstreitig – bei Ersterrichtung alle Bau- und Einrichtungskosten und jetzt auch die angemieteten Anlagen betriebsnotwendig seien, so ergebe sich daraus klar, dass auch die entsprechenden Mieten für diese Anlagen berücksichtigt werden müssten und der Pro-Platz-Höchstwert daher nicht ausreiche, um den laufenden Betrieb des Heims zu finanzieren. Eine Begrenzung auf diesen Wert greife damit unzulässig in das Vermögen bzw. die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin als Trägerin des Heims ein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.03.2003 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2001 zu verurteilen, ihr für das Jahr 2001 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von 30,39 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 32,59 DM täglich pro Einbettzimmer zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass betriebsnotwendige Investitionskosten gem. § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO lediglich bis zur Höhe des Pro-Platz-Höchstwerts gesondert berechnet werden könnten. Eine "Vereinbarung" im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO liege bezüglich der angemieteten Anlagen durchaus vor. Diese hätten lediglich (ältere) Anlagen ersetzt, die bereits in den Herstellungskosten des Heims berücksichtigt worden seien. Mit dem Pro-Platz-Höchstwert habe ein Heim "löffelfertig" erstellt und auf dieser (indexierten) Basis auch betrieben werden können. Das pauschale System der Pro-Platz-Wert-Berechnung gewähre eine gleichmäßige Verteilung der Kosten auf die Heimbewohner, die es nicht gäbe, wenn auf die effektiven Aufwendungen abgestellt würde. Das pauschale Refinanzierungssystem stelle sicher, dass die notwendigen Mittel für die Wiederbeschaffung der Anlagegüter dem Heimträger in ausreichender Höhe und aufgrund der Indexierung an die Preisentwicklung angepasst zugute kämen. In einem pauschalen System würden Vor- und Nachteile gegeneinander aufgehoben. Der Nachteil des vorzeitigen Untergangs einer Sache würde z.B. dadurch aufgewogen, dass Mittel auch für solche Anlagegüter weiter an den Heimträger flössen, die bereits abgeschrieben aber noch funktionstüchtig seien. Das Verfahren habe sich in der Vergangenheit bewährt und sei auch nach der Novellierung des PfG NW und der GesBerVO weiter beibehalten worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und insbesondere des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 82 Abs. 3 SGB XI auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von höheren Investitionskosten als den vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten 29,07 DM täglich pro Mehrbettzimmer bzw. 31,27 DM täglich pro Einbettzimmer.
Nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI können Pflegeeinrichtungen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 SGB XI den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen, soweit diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind. Näheres zur gesonderten Berechnung, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen wird durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI).
Anders als das Sozialgericht und der Beklagte meinen, ist die gesonderte Berechnung weiterer Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn diese weiteren Investitionsaufwendungen nicht (konkret) öffentlich gefördert worden sind. Die öffentliche Förderung einzelner Investitionsaufwendungen ist nicht Voraussetzung für ihre Berücksichtigung bei der gesonderten Berechnung. Vielmehr können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach dieser Norm – ungeachtet ihrer konkreten Förderung oder Förderfähigkeit – grundsätzlich dann gesondert berechnet werden, wenn das Heim selbst zu irgendeinem Zeitpunkt öffentlich gefördert wurde. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Aufbau des Gesetzes sowie dem Regelungszweck der Vorschrift.
Die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten ist bundesgesetzlich ausschließlich in § 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI geregelt. Absatz 4 betrifft seinem ausdrücklichen Wortlaut nach Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht öffentlich gefördert werden. Dem Aufbau der Vorschrift nach erfasst Absatz 3 damit alle Pflegeeinrichtungen, die öffentlich gefördert werden. Hierfür spricht zunächst der Verweis in Absatz 3 des § 82 SGB XI auf "Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind". § 9 SGB XI wiederum überträgt die "Förderung der Pflegeeinrichtungen" dem Landesgesetzgeber. Nach dem Aufbau des SGB XI gibt es damit lediglich eine Förderung der Einrichtung, nicht hingegen eine Förderung von Einzelmaßnahmen (einer Einrichtung). Dies belegt im Rückschluss, dass der Gesetzgeber wie in Absatz 4 des § 82 SGB XI auch in Absatz 3 nicht von der geförderten Einzelmaßnahme, sondern von einer geförderten Einrichtung ausgegangen ist.
Auch im Hinblick auf den Regelungszweck des § 82 SGB XI ist nicht ersichtlich, warum die Möglichkeit zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten bei öffentlich geförderten Heimen (§ 82 Abs. 3 SGB XI) auf die Maßnahmen beschränkt sein sollte, die konkret öffentlich gefördert worden sind. Für eine solche Differenzierung im Gegensatz zu der nicht geförderten Einrichtung (§ 82 Abs. 4 SGB XI) lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass (allen) Einrichtungen (gleichermaßen) ein kostendeckender Betrieb und die Erzielung von Gewinnen möglich sein muss (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1) kein sachlicher Grund anführen. Die Einrichtungen, egal ob gefördert oder nicht gefördert, können vom Grundsatz des § 82 SGB XI her ihre betriebsnotwendigen, d.h. für eine zweckmäßige stationäre Versorgung erforderlichen Investitionsaufwendungen gesondert berechnen. Würde man darüber hinaus für die geförderte Einrichtung weiterhin auch die konkrete Förderung der Investitionsaufwendungen voraussetzen und damit dem Förderbescheid quasi Tatbestandswirkung beimessen, so würden im Einzelfall Deckungslücken entstehen, die sich mit Art. 3, Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbaren ließen. Während öffentlich nicht geförderte Einrichtungen gem. § 82 Abs. 4 SGB XI grundsätzlich alle betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gesondert berechnen könnten, wäre dies öffentlich geförderten Einrichtungen nur in erheblich eingeschränktem Maß möglich. Dem Gesetzgebungsverfahren kann nicht entnommen werden, dass eine derartige Benachteiligung der öffentlich geförderten Heime beabsichtigt war. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber die gesonderte Inrechnungstellung von Investitionskosten bei öffentlich geförderten Heimen lediglich deshalb in § 82 Abs. 3 SGB XI von der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde abhängig gemacht, um zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch öffentliche Förderung gedeckt sind (Vermeidung einer Doppelfinanzierung, vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.). Demgegenüber soll der geförderten Einrichtung nicht von vornherein untersagt sein, nicht geförderte und damit noch ungedeckte Investitionsaufwendungen durch die gesonderte Berechnung zu refinanzieren. Inwieweit die Einrichtung wegen der öffentlichen Förderung bei der gesonderten Berechnung Einschränkungen hinzunehmen hat, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI). Wie und in welchem Umfang das jeweilige Land fördern und wie es das "Nähere" zur gesonderten Berechnung bestimmen würde, war dem Bundesgesetzgeber nicht bekannt. Hätte er bezweckt, die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendung mit ihrer Förderung zu verknüpfen, hätte er damit dem jeweiligen Landesgesetzgeber, dem er die Bestimmung des "Näheren" ausdrücklich überlassen hat, vorgegriffen.
Im Übrigen wäre die Aufteilung zwischen gesondert berechenbaren und nicht gesondert berechenbaren Maßnahmen bei öffentlich geförderten Heimen nicht sachgerecht. Bei Anknüpfung an eine Einzelmaßnahmenförderung könnten öffentlich geförderte Heime zwar solche Investitionskosten, für die sie bereits eine öffentliche Einzelmaßnahmenförderung erhalten haben, gesondert berechnen, nicht aber die (auch betriebsnotwendigen) Investitionskosten, für die eine öffentliche Einzelmaßnahmenförderung nicht stattfindet. Die kleinere Finanzierungslücke (einer geförderten Einzelmaßnahme) könnte also auf die Heimbewohner umgelegt werden, nicht hingegen die größere Deckungslücke (einer nicht geförderten Maßnahme).
Bei Abhängigkeit der gesonderten Berechnung von der Förderung der Einzelmaßnahme würde zudem der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 SGB XI durch die (restriktiven) landesrechtlichen Förderbestimmungen in NRW stark eingegrenzt. So ist nach der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 04.06.1996 (StatPflVO) bei vollstationären Einrichtungen lediglich die Erstbeschaffung, nicht aber die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Anlagegütern förderungsfähig, die Erstbeschaffung sowie sonstige Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen wiederum erst dann, wenn sie die Bagatellgrenze von 200.000 DM überschreiten. Für Aufwendungen der Wiederbeschaffung und Ergänzung sowie Aufwendungen geringeren Umfangs käme eine gesonderte Berechnung damit nicht in Betracht. Gleiches würde gelten, wenn die Förderung einer Maßnahme aus formalen Gründen abgelehnt wird, so z.B., wenn die Maßnahme deshalb gemäß der zu § 44 Landeshaushaltsordnung ergangenen Verwaltungsvorschriften abgelehnt wird, weil mit der Maßnahme zwar nach Antragstellung aber vor Bewilligung begonnen wurde.
Eine über den vom Beklagten festgesetzten Betrag hinausgehende gesonderte Berechnung ist der Klägerin jedoch durch die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen verwehrt. Die Klägerin kann den Heimbewohnern keinen höheren Betrag gesondert berechnen, als der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden festgesetzt hat. Nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften hat die Klägerin den höchsten berechenbaren Betrag ausgeschöpft. Das ergibt sich aus Folgendem:
Im hier streitigen Zeitraum des Jahres 2001 war maßgebliches – in Übereinstimmung mit der Ermächtigung des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI erlassenes – Landesrecht das Landespflegegesetz NRW (PfG NW) vom 19.03.1996, das vom 01.07.1996 bis 31.07.2003 Geltung hatte. Nach § 15 Abs. 1 PfG NW konnten als gesondert berechnungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt werden. Die Ausgestaltung der näheren Bestimmungen – insbesondere zur Art, Höhe und Laufzeit sowie Verteilung auf die Pflegebedürftigen – war gem. § 15 Abs. 3 PfG NW dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen. Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung hat dieses am 04.06.1996 die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) erlassen. Für die Pflegeeinrichtungen, die vor dem 01.07.1996 mit dem Träger der Sozialhilfe einen Pflegesatz vereinbart hatten ("Alteinrichtungen" i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO) galten nach § 4 GesBerVO i.V.m. § 20 Abs. 5 PfG NW bis zum 31.12.1998 Übergangsregelungen. Sie konnten die in diesem Pflegesatz berücksichtigten Investitionsaufwendungen gesondert berechnen. Ab 01.01.1999 – und damit im streitigen Zeitraum – war die GesBerVO ohne Einschränkung auch auf diese Alteinrichtungen anwendbar (§ 4 S. 2 GesBerVO).
Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO sind Grundlage für die gesonderte Berechnung für vor dem 01.07.1996 errichtete Pflegeeinrichtungen die zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (hier dem Beklagten) und dem Träger der Pflegeeinrichtung (hier der Klägerin) bereits vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten. "Bereits" vereinbart sind diejenigen Aufwendungen, die vor Inkrafttreten der GesBerVO, also vor dem 01.07.1996, zwischen den Beteiligten als Aufwendungen angenommen worden sind.
Vor Juli 1996 haben die Pflegeeinrichtungen – so auch die Klägerin – den Pflegebedürftigen bzw. deren Kostenträgern ihren Gesamtaufwand über einen Pflegesatz in Rechnung gestellt. Grundlage für diesen zwischen den Beteiligten jeweils vereinbarten Pflegesatz war die Allgemeine Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege NRW, den kommunalen Spitzenverbänden NRW und den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe vom 01.08.1983 (AV 1983), ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der auf der Grundlage des damals noch geltenden § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und § 84 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) geschlossen wurde.
Nach § 4 Abs. 1 der AV 1983 wurden die Pflegesätze, die gem. § 5 (mit Ausnahme bestimmter in § 6 genannter Leistungen) alle von der Einrichtung erbrachten Leistungen abgelten sollten, entsprechend den nachgewiesenen Kosten vereinbart. Kosten in diesem Sinne waren die bei sparsamer Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der betreffenden Heime entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich des Substanzerhaltungsaufwandes (§ 4 Abs. 2 S. 1 AV 1983). Das Nähere hierzu regelte gem. § 4 Abs. 2 S. 2 AV 1983 die Pflegesatzkommission in Vereinbarungen, betreffend den Substanzerhaltungsaufwand u.a. in der Besonderen Vereinbarung zu Sonderbettenwerten, Instandhaltungs- und Abschreibungssätzen und dem Pro-Platz-Wert vom 01.03.1983 ("Sonderbettenwertregelung") sowie der Besonderen Vereinbarung zur Angleichung der Bettenwerte an den Baukostenindex vom 22.06.1983 ("Angleichungsregelung").
Die Sonderbettenwertregelung stellte ein System der pauschalen Berechnung des Substanzerhaltungsaufwandes dar, in dem die Bau- und Erstellungskosten einer Einrichtung auf die Bettenzahl umgelegt und damit ein sogenannter Pro-Platz-Wert (Bettenwert) ermittelt wurden. Die Fortschreibung dieses Werts erfolgte jährlich nach dem Baukostenindex (Preisindex für Wohngebäude in NW/1962 = 100), konkret dem Indexdurchschnitt des dem Fortschreibungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres. Der Bettenwert sah für Einrichtungen, die ihren Betrieb ab 1983 aufgenommen hatten, eine obere Grenze vor ("Bettenhöchstwert"). Der Bettenhöchstwert (1983: 120.000 DM) bildete zugleich den höchsten Wert für die Berechnung der Instandhaltungs- und Abschreibungssätze. Im Jahr der Inbetriebnahme des St. N-Altenzentrums 1986 betrug der (indexierte) Bettenhöchstwert 126.044 DM.
Ausgehend von dem errechneten Bettenwert bzw. maximal dem Bettenhöchstwert wurde gem. Nr. 2 der Sonderbettenwertregelung ein Instandhaltungs- und Abschreibungsaufwand nach pauschalen Sätzen ermittelt. Berechnungsgrundlage der Instandhaltungspauschale war dabei nach der Angleichungsregelung der zu 100% indexierte Bettenwert bzw. Bettenhöchstwert, für die Abschreibungspauschale der zu 30% indexierte Bettenwert bzw. Bettenhöchstwert (dies entsprach einer Fortschreibung der kurz- und mittelfristigen Anlagegüter). Der Fortschreibung lag ebenso wie der Fortschreibung des Bettenhöchstwertes der Bauindex zugrunde, konkret der Indexdurchschnitt des dem Fortschreibungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahres (Nr. 3 der Sonderbettenwertregelung).
Obwohl die Klägerin nicht unmittelbarer Vertragspartner der AV 1983 war, muss sie diese und die auf deren Grundlage ergangenen Besonderen Vereinbarungen gegen sich gelten lassen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Pflegesätze vor 1996 auf dieser Basis ermittelt und vereinbart worden sind.
Als bereits vereinbarte Aufwendungen im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO sind damit zunächst diejenigen Kosten anzusehen, die die Beteiligten vor Juli 1996 gemäß der AV 1983 als Bau- und Einrichtungskosten angenommen haben. Unstreitig hatte die Klägerin für die 104 vollstationären Pflegeplätze des St. N-Altenzentrums Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 13.019.935 DM. Die Kosten pro Platz (Bettenwert) im Jahr 1986 betrugen demnach 125.192 DM (13.019.935 DM ÷ 104). "Bereits vereinbart" war auch, diese Pro-Platz-Kosten gemäß der Sonderbettenwert- und Angleichungsregelung zu indexieren. Aufgrund der Übergangsregelung des § 4 GesBerVO i.V.m. § 20 Abs. 5 PfG NW erfolgte die Indexierung bis zum 31.12.1998 weiter auf der Grundlage der Sonderbettenwert- und Angleichungsregelung.
Ausgehend hiervon sind Grundlage für die gesonderte Berechnung im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO zum 01.01.1999 (Stichtag der uneingeschränkten Anwendung der GesBerVO, § 4 S. 2 GesBerVO)
Aufwendungen für Instandhaltung (Indexierung zu 100 %) in Höhe von 179.593 DM pro Platz (I-Bettenwert 1998)
(Berechnung: 125.192 DM (Bettenwert 1986) x 470,1 (Durchschnittsbaukostenindex 1997) ÷ 327,7 (Baukostenindex bei Inbetriebnahme 1986));
und Aufwendungen für Abschreibung (Indexierung zu 30 %) in Höhe von 141.512 DM pro Platz (A-Bettenwert 1998)
(Berechnung: 125.192 (Bettenwert 1986) x 70 % + (125.192 DM x 30 % x 470,1 ÷ 327,7)).
Nach Maßgabe dieser Basiswerte richtet sich die gesonderte Berechnung für die Zeit ab 01.01.1999 und damit im streitbefangenen Jahr 2001 auch für Alteinrichtungen (§ 4 S. 2 GesBerVO) nach den Vorschriften der GesBerVO.
Die Aufwendungen für Instandhaltung sind wie zuvor auf der Bemessungsbasis des Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in NRW seit 1962 (1962 = 100) zu 100 % fortzuschreiben, wobei nunmehr auf den Mai-Index des dem Fortschreibungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahres (anstelle des Jahresdurchschnittsindexes) abgestellt wird (§ 2 Abs. 2 Ziff. 4 GesBerVO). Die Aufwendungen für Abschreibungen werden in langfristige (85 %) und sonstige Anlagegüter (15 %) unterteilt. (Nur) letztere sind – entsprechend dem Modus bei den Aufwendungen für Instandhaltung – fortzuschreiben (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 GesBerVO).
Hiernach sind Grundlage für die gesonderte Berechnung des St. N-Altenzentrums im streitigen Jahr 2001
Aufwendungen für Instandhaltung (Indexierung zu 100 %) in Höhe von 185.323 DM pro Platz (I-Bettenwert 2001)
(Berechnung: 179.593 DM (I-Bettenwert 1998) x 485,1 (Baukostenindex Mai 2000) ÷ 470,1 (Durchschnittsbaukostenindex 1997))
Aufwendungen für Abschreibung langfristiger Anlagegüter (Indexierung 85 %) in Höhe von 120.285 DM (A-Bettenwert langfristige Anlagegüter 2001)
(Berechnung: 141.512 (A-Bettenwert 1998) x 85 % )
Aufwendungen für Abschreibung kurzfristiger Anlagegüter (Indexierung 15 %) in Höhe von 21.904 DM (A-Bettenwert kurzfristige Anlagegüter 2001)
(Berechnung: 141.512 (A-Bettenwert 1998) x 15 % x 485,1 (Baukostenindex Mai 2000): 470,1 (Durchschnittsbaukostenindex 1997)).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 GesBerVO werden Aufwendungen für Instandhaltung mit 1% der indexierten Herstellungs- und Anschaffungskosten jährlich gesondert berechnet, Aufwendungen für Abschreibungen für langfristige Anlagegüter mit 2 % und Aufwendungen für Abschreibungen für kurzfristige Anlagegüter mit 10 %. Die Pauschale im Jahr 2001 beträgt danach
für die Instandhaltung 1.853,23 DM,
für die Abschreibung langfristige Anlagegüter 2.405,70 DM und
für die Abschreibung kurzfristiger Anlagegüter 2.190,40 DM.
Insgesamt kann die Klägerin im Jahr 2001 daher 6.449,33 DM pro Platz an Kosten für Instandhaltung/Aufwendung gesondert berechnen, auf alle 104 Plätze gerechnet somit 670.730 DM. Zu diesem Betrag sind unstreitig Kosten der Verzinsung von 352.975 DM hinzuzurechnen und 31.277 DM Erlöse Einbettzimmer abzuziehen (= 992.428 DM).
Bezogen auf 104 Plätze bei einer gem. § 3 S. 3 GesBerVO anzunehmenden Auslastung von 95 % auf 365 Tage ergibt sich damit ein berechnungsfähiger Betrag von 27,52 DM pro Tag (Berechnung: 992.428 DM ÷ (104 x 365 x 95 %) ). Unter Berücksichtigung der ebenfalls unstreitig berücksichtigungsfähigen EDV-Pauschale von 1,12 DM kann die Klägerin im Jahr 2001 daher
28,64 DM täglich pro Mehrbettzimmer und
30,64 DM täglich pro Einbettzimmer
gesondert berechnen. Dies ist im Ergebnis weniger als die Beträge von 29,07 DM (Mehrbettzimmer) bzw. 31,27 (Einbettzimmer), zu denen der Beklagte im angefochtenen Bescheid seine Zustimmung erteilt hat.
Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn die von ihr im Jahr 2001 aufgewendeten Mietkosten für die Standleitung zur Feuerwehr (1.252 DM) sowie Mietkosten für einen Kopierer (4.808,64 DM) in die gesonderte Berechnung eingebracht werden. Unter Berücksichtigung dieser Mietkosten betragen die Gesamtnettokosten 998.489 DM, der berechnungsfähige Betrag gemäß obiger Berechnung somit 28,81 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 30,81 DM täglich pro Einbettzimmer. Da auch diese Beträge unter der vom Beklagten festgesetzten Höhe liegen, kann dahingestellt bleiben, ob die Mietkosten allein deshalb als "bereits vereinbarte Aufwendungen" im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO anzusehen sind, weil der Beklagte Mieten für entsprechende Anlagen bereits vor 1996 berücksichtigt hat.
Würde man den von der Klägerin angegebenen öffentlichen Zuschuss von 744.000 DM, der seinerzeit zur Ersteinrichtung des Altenzentrums für kurzfristige Anlagegüter gewährt worden ist, von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abziehen, ergäbe sich bei gleicher Berechnung wie oben (Bettenwert 1986 danach lediglich 118.038 DM) für das Jahr 2001 sogar nur ein täglich berechenbarer Betrag von 27,75 DM pro Mehrbettzimmer und 29,75 DM pro Einbettzimmer.
Entgegen der Auffassung der Klägerin können die weiteren Mietkosten in Höhe von insgesamt 47.740,57 DM für die im Jahr 2001 gemietete Telefonanlage, Personensuchanlage und Brandschutzanlage den gesondert berechnungsfähigen Betrag nicht über die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung anheben. Der (weiteren) gesonderten Berechnung der Mietaufwendungen für die Telefonanlage und die Personensuchanlage steht entgegen, dass diese Anlagen bereits in der gesonderten Berechnung enthalten sind. Die Mietkosten für die Brandschutzanlage wirken sich jedenfalls nicht betragserhöhend aus.
Aufwendungen bezüglich dieser Anlagen sind in dem für Alteinrichtungen vor dem 01.07.1996 maßgeblichen "Vereinbarten" (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO) nicht enthalten. Für die Mietkosten der Brandschutzanlage ergibt sich dies daraus, dass es diese oder eine vergleichbare Anlage vor Juli 1996 unstreitig nicht gegeben hat. Die Brandschutzanlage ist vielmehr erstmalig im Jahr 1999 installiert und in Betrieb genommen worden. Auch bei den Mietkosten für die Telefonanlage und die Personensuchanlage handelt es sich nicht um Aufwendungen, die bereits vor Juli 1996 vereinbart waren. Auch diese Anlagen sind erstmalig nach Juli 1996 angemietet worden. Die Mietkosten für die Telefonanlage sind von der Klägerin – soweit nach Aktenlage ersichtlich – erstmals im Abfragebogen zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen für das Jahr 1999 eingebracht und ihre Berücksichtigung vom Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.02.1999 abgelehnt worden. Für das Jahr 2000 hat die Klägerin diese Position dann nicht geltend gemacht. Entsprechend sind diese Mietkosten im Bescheid vom 18.11.1999 nicht in die Berechnung eingeflossen.
Die Mietkosten für die Telefonanlage und die Personensuchanlage können auch nicht mit der Begründung als "bereits vereinbarte Aufwendungen" angesehen werden, dass diese lediglich ältere Anlagen ersetzt haben, deren Anschaffungskosten "vereinbarte Aufwendungen" sind. Einer solchen Argumentation steht das Verbot entgegen, den Heimbewohnern Kosten doppelt zu berechnen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.).
Werden Anlagegüter bei der Ersteinrichtung angeschafft, so fließen diese Anschaffungskosten nach dem System der AV 1983 (und ebenso nach dem System der GesBerVO) in die Berechnung der Pauschalen für Instandhaltung/Abschreibung (I/A-Pauschalen) ein. Dies bedeutet, dass den Einrichtungen über die Umlage auf die Heimbewohner von Beginn der Investition an fortlaufend Beträge zufließen, die zum einen die Instandhaltung der Anlagen gewährleisten, zum anderen sukzessive die notwendigen Mittel für die Refinanzierung bereitstellen, dies durch die Indexierung auf der Basis der aktuellen Wiederbeschaffungspreise. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Berechnung der I/A-Pauschalen nach dem pauschalen Refinanzierungssystem der AV 1983 und der GesBerVO keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt. Ist eine Anlage einmal angeschafft und sind ihre Anschaffungskosten in die Berechnungsgrundlage eingeflossen, so können die I/A-Pauschalen unabhängig davon weiter berechnet werden, zu welchem Zeitpunkt die (fiktive) Abschreibungszeit endet und unabhängig davon, ob die Anlage ausgetauscht wird oder nicht. Konkret bedeutet dies für die Telefon- und die Personensuchanlage: Die Klägerin hat seit 1986 für diese Anlagen (zum indexierten damaligen Anschaffungswert) fortlaufend – auch über das Jahr 2001 hinaus – I/A-Pauschalen berechnet. Damit aber scheidet die Möglichkeit aus, dass sie bei Erneuerung dieser Anlagen – hier im Übrigen nach der 10jährigen Regelnutzungsdauer – neben den seit Jahren für diese Anlagen bezogenen und auch weiter berechenbaren Pauschalen ein zweites Mal Kosten auf die Heimbewohner umlegen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um (Erneuerungs-)Anschaffungskosten oder um Mietaufwendungen handelt.
Anders als die Telefonanlage und die Personensuchanlage, die lediglich ältere Anlagen ersetzt haben ("Erneuerungsinvestition"), ist eine Brandschutzanlage nicht Gegenstand der Ersterrichtung des St. N-Altenzentrums gewesen. Die Notwendigkeit dieser Anlage hat sich erst in Folgejahren ergeben, so dass es sich bei der Anschaffung bzw. Anmietung dieser Anlage um "nachträglichen Herstellungsaufwand" handelt. Da Kosten für eine derartige Anlage zu keiner Zeit berücksichtigt worden sind und damit auch nicht Grundlage der seit 1986 berechneten I/A-Pauschalen werden konnten, liegt bei der späteren Geltendmachung dieser Kosten keine unzulässige Doppelberechnung vor.
Die Mietaufwendungen für die Brandschutzanlage wirken sich vorliegend allerdings nicht erhöhend auf die gesondert berechnungsfähigen Kosten aus. Dabei geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, dass bei Alteinrichtungen nicht lediglich die konkret bis Juli 1996 getätigten Bau- und Einrichtungskosten als "bereits vereinbart" zur Grundlage der gesonderten Berechnung werden können, sondern auch zeitlich später getätigte berücksichtigungsfähige Investitionskosten. Für diese weite Auslegung des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO lässt sich anführen, dass schon nach der AV 1983 die zeitlich nach der Ersterrichtung getätigten im Grundsatz berücksichtigungsfähigen Investitionskosten bei der Vereinbarung der Pflegesätze bis zum Pro-Platz-Höchstwert Berücksichtigung fanden. Auch für Pflegeeinrichtungen, die ab 01.07.1996 entstanden sind, ist die Berücksichtigung von Investitionskosten bis zu einem Höchstwert möglich (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GesBerVO i.V.m. § 5 StatPflVO). Sind bis zur Geltung der GesBerVO und wieder ab Geltung der GesBerVO berücksichtigungsfähige Aufwendungen immer bis zur Höchstgrenze ansetzbar (gewesen), so ist nicht ersichtlich, warum dies lediglich für Alteinrichtungen, die den Höchstbetrag vor Inkrafttreten der GesBerVO nicht ausgeschöpft haben, nicht der Fall sein soll. Dies gilt um so mehr als Alteinrichtungen, die den Höchstbetrag bei Ersteinrichtung nicht ausgeschöpft haben, nach der AV 1983 darauf vertrauen konnten, diesen bei späteren Investitionen ausschöpfen zu können. Der Verordnungsgeber hat mit § 2 Abs. 1 Ziff. 1, § 4 GesBerVO i.V.m. § 20 Abs. 5 PfG NW lediglich an der Schnittstelle zur Anwendung des neuen Rechts entstehende Übergangsprobleme für die Alteinrichtungen ausschließen wollen, weil diese ihre Refinanzierungsplanung auf der Grundlage des früheren Pflegesatzverfahrens vorgenommen haben (vgl. Begründung des Verordnungsentwurfs, in Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen -notiert, 2000, S. 80). Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber mit dem PfG NW und auch der Verordnungsgeber mit der GesBerVO Alteinrichtungen schlechter stellen wollte.
Die Frage, ob auch zeitlich spätere – grundsätzlich berücksichtigungsfähige – Investitionen als "vereinbart" i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO berücksichtigt werden können, braucht hier allerdings nicht abschließend entschieden zu werden. Die Aufwendungen sind allenfalls bis zur Ausschöpfung des Bettenhöchstwerts berücksichtigungsfähig. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin diesen Bettenhöchstwert zugrunde legt, werden die Beträge von 29,07 DM täglich pro Einbettzimmer und 31,27 DM täglich pro Mehrbettzimmer, zu denen der Beklagte seine Zustimmung erteilt hat, nicht erreicht. Das ergibt sich aus folgender Vergleichsberechnung:
Ausgehend von dem Bettenhöchstwert im Jahr 1986, der nach der Sonderbettenwertregelung 126.044 DM betrug, würde sich ein indexierter Bettenwert 1998 für Instandhaltung in Höhe von 180.816 DM (Berechnung: 126.044 DM x 470,1 ÷ 327,7 ) und für Abschreibung in Höhe von 142.475 DM (Berechnung: 126.044 DM x 70 % + (126.044 DM x 30 % x 470,1 ÷ 327,7)); ergeben. Der Bettenwert 2001 für Instandhaltung würde 186.585 DM (Berechnung: 180.816 DM x 485,1 ÷ 470,1), für Abschreibung langfristiger Anlagegüter 121.104 DM (Berechnung: 142.475 DM x 85 % ) und für Abschreibung kurzfristiger Anlagegüter 22.053 DM (Berechnung: 142.475 DM x 15 % x 485,1 ÷ 470,1 ) betragen. Die Instandhaltungspauschale (1 %) wäre mit 1.865,85 DM, die Abschreibungspauschale langfristiger Anlagegüter (2 %) mit 2.422,08 DM und die Abschreibungspauschale kurzfristiger Anlagegüter (10 %) mit 2.205,30 DM, insgesamt also 6.493,23 DM pro Platz pro Jahr und damit 675.296 DM für alle Plätze anzusetzen. Zuzüglich der Kosten der Verzinsung (352.975 DM) und abzüglich der Erlöse Einbettzimmer (31.277 DM) ergäbe sich ein Betrag von 996.994 DM. Weitere Mietkosten über die ansetzbare Höchstsumme sind nicht berücksichtigungsfähig. Bezogen auf 104 Plätze bei einer Auslastung von 95 % wären 27,65 DM pro Tag gesondert berechenbar (Berechnung: 996.994 DM ÷ 104 x 365 x 95 % ), zuzüglich der EDV-Pauschale von 1,12 DM somit 28,77 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 30,77 DM täglich pro Einbettzimmer. Dies ist weniger als die Beträge von 29,07 DM (Mehrbettzimmer) und 31,27 DM (Einbettzimmer), zu denen der Beklagte im angefochtenen Bescheid seine Zustimmung erteilt hat.
Weitere, über den Bettenhöchstwert hinausgehende Investitionsaufwendungen sind entgegen der Forderung der Klägerin nicht berücksichtigungsfähig. Ein Anspruch auf Überschreitung des Höchstwertes ergibt sich nicht unmittelbar aus § 82 Abs. 3 SGB XI. Die landesrechtlichen Bestimmungen des PfG NW und die hierzu ergangenen Verordnungen werden den Vorgaben der bundesgesetzlichen Bestimmung gerecht. Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der Senat nicht.
Wie bereits ausgeführt ermöglicht die Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI der öffentlich geförderten Einrichtung (ebenso wie der nicht geförderten Einrichtung nach § 82 Abs. 4 SGB XI) die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen, die für eine zweckmäßige stationäre Versorgung, d.h. für die Erfüllung des Versorgungsauftrags erforderlich sind. Eine umfassende Berechtigung der Pflegeeinrichtungen dazu, alle betriebsnotwendigen Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen umlegen zu dürfen, schafft § 82 Abs. 3 SGB XI nicht. Eigene konkrete und erschöpfende Regelungen hat der Bundesgesetzgeber in diesem nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und 12 GG zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zählenden Bereich nicht getroffen. Mit der Maßgabe, dass die Länder nach § 9 SGB XI für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur verantwortlich sind, hat er die Bestimmung des Näheren im Sinne des § 82 Abs. 3 dem jeweiligen Landesrecht überlassen. Im Rahmen dieser Bestimmung obliegt es dem Landesgesetzgeber insbesondere zu Art und Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen Regelungen zu treffen und festzulegen, wie eine zureichende Deckung der Investitionskosten, die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags zweckmäßig aber auch ausreichend ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R), erzielt werden kann. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, Höchstgrenzen für die berücksichtigungsfähigen Investitionskosten festzulegen. Diesen Vorgaben werden das PfG NW und die hierzu ergangenen Verordnungen, insbesondere die GesBerVO gerecht. Zu beachten ist dabei auch, dass erkennbares Anliegen des Bundesgesetzgebers neben der Sicherung der finanziellen Grundlage von Pflegeeinrichtungen war, die Pflegebedürftigen (und damit weitgehend auch die Sozialhilfeträger) nur soweit notwendig zu belasten (keine Doppelfinanzierung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.). Dem würde es in dem vom Landesgesetzgeber gewählten pauschalen System von Abschreibungs-/Instandhaltungsberechnungen widersprechen, Pflegeeinrichtungen die unbegrenzte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionskosten zu ermöglichen.
Gegen die landesrechtliche Konkretisierung des § 82 Abs. 3 SGB XI durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO für Alteinrichtungen und die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Investitionskosten auf einen Höchstbetrag können nicht mit Erfolg verfassungsrechtliche Bedenken angeführt werden. Den von der Klägerin behaupteten, allerdings nicht näher dargelegten unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum sieht der Senat nicht.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gilt zugunsten des Einzelnen nicht grenzenlos. Vielmehr ermöglicht die Sozialbindungsklausel des Art. 14 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Bei der Ausgestaltung dieser Eigentumsordnung verfügt der Gesetzgeber grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum (st. Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfG Beschluss vom 22.11.1994, 1 BvR 351/91 = BVerfGE 91, 294, 310). Es ist weder begründet vorgetragen noch ersichtlich, dass die landesrechtlichen Refinanzierungsmöglichkeiten die Klägerin unverhältnismäßig belasten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das gewählte pauschale und nach oben begrenzte Verfahren der gesonderten Berechnung der Klägerin bei wirtschaftlicher Betriebsführung einen kostendeckenden Betrieb mit der Möglichkeit der Erzielung von Gewinnen unmöglich macht.
In den Jahren vor Erlass der AV 1983 ist der Bettenhöchstwert aufgrund von Untersuchungen der Finanzierungssituation von Pflegeeinrichtungen als der maximale Kostenwert ermittelt worden, der es dem Träger einer Einrichtung ermöglichte, ein Heim "löffelfertig" zu errichten. Das pauschale System der Instandhaltungs-/Abschreibungsfinanzierung war so konzipiert, dass das löffelfertig errichtete Heim auch betriebsbereit gehalten und – aufgrund der fortlaufenden Indexierung – den Anforderungen an den technischen Fortschritt und die technische Entwicklung angepasst werden konnte. Das pauschale Verfahren einschließlich der Berechnungshöchstgrenze, das in der AV 1983 von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege NRW, den kommunalen Spitzenverbänden NRW und den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe vereinbart worden und im Jahr 1996 vom Verordnungsgeber in die GesBerVO übernommen worden ist, ist weder in der Vergangenheit (auch von der Klägerin selbst nicht) noch im Rahmen der Novellierung des PfG NW im Jahr 2003 in Frage gestellt worden. Der Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sich dieses System in der Praxis für die rund 1.000 Pflegeeinrichtungen in seinem Gebiet bewährt habe. Es ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht angeführt, dass das pauschale Refinanzierungssystem der Klägerin nicht ermöglicht, das Altenzentrum St. N – wirtschaftliche Betriebsführung vorausgesetzt – kostendeckend und mit Gewinnmöglichkeit zu betreiben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das pauschale System der gesonderten Berechnung für die Pflegeeinrichtungen auch eine Vielzahl von Vorteilen bietet. So werden von Beginn der Inbetriebnahme an fortlaufend pauschale Abschreibungs- und Instandhaltungsbeträge jährlich auf der Basis der indexierten ursprünglichen Herstellungs- und Anschaffungskosten zur Verfügung gestellt – und dies unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen. So dürfte es der Klägerin – wie jeder anderen Einrichtung – in den Anfangsjahren zugute gekommen sein, dass durch Garantieleistungen und kurze Nutzungszeit kaum Erhaltungsaufwendungen zu leisten waren. Ebenso werden I/A-Pauschalen auch dann unbegrenzt weiter gezahlt, wenn Anlagegüter über den fiktiven Abschreibungszeitpunkt hinaus funktionsfähig bleiben und nicht ersetzt werden müssen. Schließlich hat das pauschale System zugunsten der Klägerin den Vorteil, dass I/A-Pauschalen auch dann nicht abgesenkt werden, wenn sich bestimmte, ursprünglich angeschaffte Anlagegüter nicht mehr als notwendig erweisen und ganz aufgegeben werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die GesBerVO in § 2 Abs. 1 Nr. 2 für "Neuheime" einen niedrigeren Höchstwert festsetzt als denjenigen, der über die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. der Sonderbettenwertregelung anzuwenden ist. Die Neufassung der GesBerVO von 2003 geht sogar davon aus, dass unter den Kriterien von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein funktionsfähiges Pflegeheim zu noch niedrigeren Höchstbeträgen errichtet und betrieben werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GesBerVO i.V.m. der Höchstbetragsregelung unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin gem. Art. 12 GG eingreift. Weiterer Vortrag der Klägerin hierzu ist nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG als gegeben angesehen.
Erstellt am: 15.11.2006
Zuletzt verändert am: 15.11.2006